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Bundesverwaltungsgericht 04.07.2014 D-2665/2014

4. Juli 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,608 Wörter·~23 min·3

Zusammenfassung

Visum aus humanitären Gründen (Asyl) | Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 14. April 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2665/2014 law/auj

Urteil v o m 4 . Juli 2014 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter William Waeber, Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien

A._______, geboren (…), Schweiz / Syrien, vertreten durch lic. iur. Annina Gegenschatz, Rechtsanwältin, Rütimann Rechtsanwälte, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von B._______ und deren Familie; Verfügung des BFM vom 14. April 2014 / (…).

D-2665/2014 Sachverhalt: A. Am 7. Oktober 2013 (Post-Quittung) sandten C._______ und ihr Lebenspartner A._______, Schweizer Bürger syrischer Herkunft und Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, Einladungen für dessen Schwester B._______ sowie deren Ehemann D._______ und vier Kinder an die schweizerische Botschaft in Amman (Jordanien). B. Mit E-Mail vom 9. Oktober 2013 informierten A._______ und C._______ die Vertretung in Amman darüber, dass sie die Schwester mit Familie sowie den Bruder von A._______, welche während des Bürgerkrieges aus Syrien nach Jordanien geflüchtet seien, zu sich in die Schweiz einladen möchten und sie bei sich aufnehmen sowie für sie aufkommen würden. C. In einer weiteren E-Mail an die Botschaft in Amman bekräftigte das Paar am 20. Oktober 2013 unter Bezugnahme auf ein Telefonat und auf an die Botschaft gesendete Unterlagen erneut seinen Willen, die Angehörigen von A._______ einzuladen. D. Am 5. März 2014 reichten B._______ und D._______ bei der schweizerischen Botschaft in Amman Anträge auf Ausstellung von Schengen-Visa für sich und ihre vier Kinder ein. Anlässlich der Gesuchseinreichung gaben sie u.a. an, sie hätten ihre Pässe bei ihrer Flucht nach Jordanien in Syrien zurückgelassen. Als Beilagen zu den Visaanträgen reichten sie u.a. Kopien von Identitätskarten, einer Reiseversicherung und der Bestätigung von Flugbuchungen durch ein jordanisches Reisebüro ein. E. Die Botschaft in Amman wies die Gesuche der sechsköpfigen Familie um Erteilung von Schengen-Visa mit Verfügungen vom 20. März 2014 mit der Begründung ab, deren Ausreise aus dem Territorium der Schengen- Mitgliedstaaten vor Ablauf der Visa erscheine nicht hinreichend gesichert. F. Gegen diese ablehnenden Entscheide der Botschaft erhoben C._______ und A._______ für dessen Schwester B._______ und ihre Familie am 26. März 2014 beim BFM fristgerecht Einsprache. Darin ersuchten sie um eine Neubeurteilung der Visagesuche, weil zum einen aus ihrer Sicht die

D-2665/2014 Einreichung von Visaanträgen im Rahmen der bis Ende November 2011 (recte: 2013) gültigen Visaerleichterungen für syrische Staatsangehörige aufgrund eines Missverständnisses nicht möglich gewesen sei und zum andern die Lebensumstände der Familie in Jordanien aktuell sehr schwierig seien. Bezug nehmend auf die beigelegte E-Mail-Korrespondenz mit der schweizerischen Botschaft in Amman führten sie aus, sie hätten versucht, im Rahmen der Visaerleichterungen für syrische Staatsangehörige (Weisung des Bundes vom 4. September 2013) Visa für die Familie von B._______ zu erhalten. Die Familie habe – wegen des Fehlens von Pässen vergeblich – versucht, einen Termin mit der Botschaft in Amman zu vereinbaren. Nachdem ihre Gastgeber sich an das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) gewandt hätten, habe dieses per E-Mail erfolglos versucht, die Angelegenheit mit der Botschaft zu klären. Da für ihre Angehörigen eine Rückkehr nach Syrien aufgrund der dortigen Situation nicht möglich und auch nicht zumutbar sei und ein weiterer Verbleib der Familie in Jordanien aufgrund der fehlenden Pässe sehr schwierig sei, hätten sie als Gastgeber sich entschieden, die Familie nochmals einzuladen. Diese habe am 5. März 2014 die entsprechenden Unterlagen auf der Botschaft in Amman eingereicht, welche am 20. März 2014 die Visa verweigert habe. G. Mit Verfügung vom 14. April 2014 – eröffnet am 16. April 2014 – wies das BFM die Einsprache vom 26. März 2014 ab. Das Bundesamt verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. H. Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 liess A._______ gegen diesen Entscheid durch seine mittlerweile mandatierte Rechtsvertreterin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei die Bewilligung der Einreisevisa für die sechsköpfige Familie beantragen. Die Kosten seien dem BFM aufzuerlegen und dieses sei zu einer angemessenen Prozessentschädigung zu verpflichten. Der Beschwerde lagen u.a. folgende Beweismittel in Kopie bei: Ein Auszug aus dem Pass des Beschwerdeführers, sechs ausgefüllte, vom 8. Oktober 2013 datierende Einladungsformulare für den Zeitraum vom 20. November 2013 bis 20. Februar 2014, eine Sendebestätigung der Post vom 7. Oktober 2013, die Weisung des BFM an die schweizerischen Auslandsvertretungen zur erleichterten Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige vom 4. September 2013 sowie die Einsprache vom 26. März 2014 ans BFM samt

D-2665/2014 E-Mail vom 20. Oktober 2013 an die Botschaft in Amman und E-Mail- Korrespondenz zwischen dem BFM, der Botschaft und dem SRK.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung von Einreisevisa verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als zum vornherein unbegründet erweist.

D-2665/2014 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich hierbei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342 m.w.H.). 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von Schengen-Visa und von Visa aus humanitären Gründen zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum. Drittstaatsangehörige müssen für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen- Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013]; BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen

D-2665/2014 ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Der betreffende Mitgliedstaat kann u.a. von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er dies aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). 4.5 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden u.a. die Bestimmungen zur Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht auszuschliessen ist, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV, in Kraft seit 1. Oktober 2012). Sobald sich der Inhaber oder die Inhaberin eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er oder sie ein Asylgesuch einreichen. Im Unterlassungsfall hat er oder sie die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. zur Praxis bei Auslandsgesuchen BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126; zu humanitären Visa vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM Nr. 322.126, "Visumsantrag aus humanitären Gründen", vom 25. Februar 2014 (überarbeitete Version der ursprünglichen Weisung vom 28. September 2012), sowie In-

D-2665/2014 terface/Universität Luzern, Schlussbericht "Evaluation Praxis humanitäre Visa", 19. Dezember 2013, alle auf: < https://www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > Ausländerbereich > Einreise in die Schweiz, abgerufen am 26. Mai 2014; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4). 4.6 4.6.1 Am 4. September 2013 hat das BFM die Weisung "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" an die schweizerischen Auslandsvertretungen erlassen, in der aufgrund der Lage in Syrien für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen wurde. Die Weisung wurde am 4. November 2013 durch Erläuterungen und am 22. November 2013 durch ein Rundschreiben präzisiert. Am 29. November 2013 wurde sie vollumfänglich aufgehoben (vgl. < https://www.bfm.admin.ch >, abgerufen am 26. Mai 2014 über den oben angegebenen Pfad). 4.6.2 Die Visumserleichterungen in der Weisung vom 4. September 2013 galten für die Kernfamilie von syrischen Staatsangehörigen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz oder mit Schweizer Pass sowie für deren Grosseltern, Eltern, volljährige Kinder, Enkelkinder und Geschwister samt Kernfamilie. Die begünstigten Personen mussten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft gewesen sein oder sich in einem Nachbarstaat oder in Ägypten aufgehalten haben und erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Länder gereist sein; sie durften nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsregelung eines dieser Staaten sein. Die fristgerechte Wiederausreise sowie – dies im Gegensatz zur Weisung über die Erteilung von humanitären Visa vom 29. September 2012 – der Nachweis einer persönlichen, unmittelbaren Gefährdung wurden nicht vertieft geprüft; ein Reisepass war nicht erforderlich. 4.6.3 Visaanträge, welche nach der am 29. November 2013 erfolgten Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 eingereicht wurden, sind wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom 28. September 2012 bzw. der überarbeiteten Fassung vom 25. Februar 2014 zu behandeln. Ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdete Personen aus Syrien kann die Einreise weiterhin im Rahmen

D-2665/2014 eines humanitären Visums gestützt auf Art. 2 Abs. 4 VEV mit Zustimmung des BFM bewilligt werden. Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht haben, sind weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und den dazugehörigen Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Bei der Behandlung der Gesuche sind die Kriterien der präzisierten Weisung sorgfältig zu prüfen, namentlich darf im Drittstaat kein Aufenthaltstitel bestehen und muss eine genügende Unterbringungskapazität beim Gastgeber mit der finanziellen Möglichkeit, die Gäste auch beherbergen zu können, sichergestellt sein (vgl. Weisung vom 29. November 2013 betreffend Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 über die Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige auf der Website des BFM). 5. 5.1 Das BFM prüfte in seinem Einspracheentscheid vom 26. März 2014 zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Schengen-Visa an die Schwester des Beschwerdeführers und ihre Familie. Dabei gelangte es zum Schluss, das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr nach Syrien sei aufgrund der dortigen prekären wirtschaftlichen und politischen Situation als grundsätzlich hoch einzustufen. Besondere persönliche Gründe, die trotz der Krise in Syrien eine fristgerechte Rückreise der Familie hätten sicherstellen können, seien nicht hinreichend dargelegt worden; diese habe im Gegenteil in der Schweiz um dauerhaften Schutz nachsuchen wollen. Das Bundesamt verneinte sodann, dass besondere humanitäre Gründe i.S.v. Art. 2 Abs. 4 VEV vorlägen, welche eine Einreise der Familie in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Befänden sich die antragstellenden Personen bereits in einem Drittstaat, sei gemäss der Weisung 322.126 des BFM vom 28. September 2012 und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland in der Regel eine konkrete Gefährdung an Leib und Leben im Heimat- oder Herkunftsstaat zu verneinen. Länderspezifische Abklärungen hätten ergeben, dass eine solche Gefährdung vorliegend nicht bestehe, zumal die Schwester des Beschwerdeführers und ihre Familie sich im sicheren Drittstaat Jordanien aufhielten, dort keine Hinweise auf Verfolgung oder Schikanen wegen ihrer syrischen Herkunft vorlägen und eine zwangsweise Rückführung nach Syrien nicht bevorstehe.

D-2665/2014 Schliesslich hielt das BFM fest, die in seiner Weisung vom 4. September 2013 vorgesehene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige von in der Schweiz wohnhaften Verwandten gelange vorliegend nicht zur Anwendung, weil die Visagesuche erst nach der Aufhebung der Weisung am 29. November 2013 eingereicht worden seien. Zwar liege ein Einladungsschreiben der Gastgeber an die schweizerische Vertretung in Amman vom Oktober 2013 vor und habe sich ein Gast im Oktober/November 2013 bei der Botschaft nach den erforderlichen Dokumenten für eine Gesuchseinreichung erkundigt. Solche allgemeinen Vorsprachen und Erkundigungen stellten jedoch keine klaren Willensäusserungen dar, die als zumindest sinngemässe Visumsantragsstellung hätten verstanden werden können. Die Einreichung der Visaanträge sei demnach erst im März 2014 erfolgt und könne nicht mehr im Rahmen der Ende November 2013 aufgehobenen Weisung geprüft werden. 5.2 In der Beschwerde wird die im Einspracheentscheid des BFM bestätigte Verweigerung von Schengen-Visa durch die Botschaft in Amman nicht beanstandet. Zu den Ausführungen des Bundesamtes hinsichtlich der nicht erfüllten Voraussetzungen zur Erteilung von Visa aus humanitären Gründen i.S.v. Art. 2 Abs. 4 VEV äussert sich die Beschwerdeschrift ebenfalls nicht. Hingegen wird geltend gemacht, die Schwester des Beschwerdeführers und ihre Familie hätten Ende Oktober 2013 Anträge auf eine erleichterte Einreise gestützt auf die in der Weisung des BFM vom 4. September 2013 enthaltene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige von in der Schweiz wohnhaften Verwandten gestellt und die Voraussetzungen zur erleichterten Erteilung von Besucher-Visa erfüllt; ihre Anträge seien jedoch nicht entgegengenommen und unrechtmässig nicht behandelt worden, weil von ihnen fälschlicherweise Pässe verlangt worden seien. Im Einzelnen wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 7. Oktober 2013 aufgrund der am 4. September 2013 erlassenen Weisung des BFM Einladungsschreiben für seine Schwester und deren Familie an die schweizerische Botschaft in Amman geschickt und in einer E-Mail vom 20. Oktober 2013 nochmals deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er seine Angehörigen in die Schweiz habe holen wollen. Seine Schwester B._______ habe in der Folge mit ihrer Familie zirka am 29. Oktober 2013 die Botschaft in Amman aufgesucht, um die Visumsanträge zu stellen. Das BFM habe dieses Vorsprechen auf der Vertretung in Jordanien in seinem Einspracheentscheid bestätigt. Vor Ort habe man den Familienmitgliedern jedoch fälschlicherweise mitgeteilt, sie müssten ihre Pässe vorlegen, und sie weggewiesen, als sie nur Identitätskarten vorgewiesen hätten. Entgegen der vom BFM vertretenen Ansicht hätten

D-2665/2014 sie sich nicht lediglich unverbindlich über die für eine Antragsstellung erforderlichen Unterlagen informiert, sondern klar zum Ausdruck gebracht, dass sie Visumsanträge für die Einreise in die Schweiz stellen wollten. Es sei "lebensfremd" anzunehmen, dass eine infolge ihres Flüchtlingsstatus mittellos Familie die Kosten sowie den stundenlangen Weg zur schweizerischen Botschaft auf sich nehme, um sich dort ausschliesslich nach den notwendigen Unterlagen zu erkundigen. "Wirklichkeitsnaher und den tatsächlichen Gegebenheiten des Lebens entsprechender" erscheine die Annahme, dass die Familie bereits Ende Oktober 2013 sinngemäss ihren Antrag auf eine erleichterte Einreise in die Schweiz gestellt habe (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 21). Die Intervention des SRK und die telefonischen Kontakte von C._______ mit der Botschaft untermauerten, dass die Familie bei ihrem ersten Besuch auf der Botschaft Visumsanträge gestellt habe. Die Vorsprache der Familie im Oktober 2013 müsse als Visumsantragsstellung gewertet werden, welche bis zur Behandlung durch die Botschaft am 20. März 2014 rechtshängig gewesen sei. Der weitere Besuch am 5. März 2014 dürfe nicht als Visumsantragsstellung betrachtet werden; die Familie habe vielmehr versucht, nochmals bei der Botschaft vorzusprechen, um diese dazu zu bringen, die seit Monaten hängigen Visumsanträge endlich zu behandeln. 5.3 In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die vom BFM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa nicht erfüllt sind; der zutreffenden Argumentation des Bundesamtes, wonach die Ausreise der Familienangehörigen des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Visumsfrist nicht gewährleistet gewesen wäre, ist daher nichts hinzuzufügen. Mangels stichhaltiger Argumente in der Beschwerde sind auch die überzeugenden Ausführungen des BFM zu stützen, wonach sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers im sicheren Drittstaat Jordanien aufhalten und eine für die Bejahung von humanitären Gründen i.S.v. Art. 2 Abs. 4 VEV erforderliche konkrete Gefährdung nicht vorliegt. Zur Situation in Jordanien wird in der Beschwerde lediglich ausgeführt, die Familie lebe in E._______ "in desaströsen Zuständen" in einem für sechs Personen viel zu kleinen "Loch", für das sie einen horrenden Mietzins bezahle, und sie habe keine Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen. Gleichzeitig wird eingeräumt, dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin vollumfänglich für die Miete und die übrigen Lebenshaltungskosten der Familie aufkämen (vgl. Beschwerde S. 3 f. Ziff. 6 f.). Infolgedessen bleibt ausschliesslich zu prüfen, ob das BFM die Visumsantragsstellung zu Recht auf den 5. März 2014 terminiert und die Anwendung der in der

D-2665/2014 Weisung vom 4. September 2013 angeordneten und per 29. November 2013 wieder aufgehobenen erleichterten Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familiengehörige von in der Schweiz wohnhaften Verwandten verneint hat oder ob, wie in der Beschwerde argumentiert wird, die Visumsantragsstellung bereits im Oktober 2013 erfolgte und diese daher gemäss den erleichterten Einreisevoraussetzungen (insbesondere Verzicht auf eine vertiefte Prüfung der fristgerechten Wiederausreise und des Nachweises einer persönlichen unmittelbaren Gefährdung) hätte geprüft und bewilligt werden müssen. 5.4 Aufgrund der Akten der Botschaft, des BFM und der im Einspracheund im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel ist belegt, dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin am 7. Oktober 2013 Einladungsschreiben für die Schwester des Beschwerdeführers, ihren Ehemann und vier Kinder für die vorgesehene Aufenthaltsdauer vom 20. November 2013 bis 20. Februar 2014 an die schweizerischen Botschaften in Amman und Beirut sandten und ihre Bereitschaft, die sechsköpfige Familie für drei Monate bei sich aufzunehmen, mit E-Mails vom 9. und 20. Oktober 2013 an die Botschaft in Amman bekräftigten. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers Ende Oktober oder im November 2013 auf der Botschaft in Amman sinngemäss oder ausdrücklich Anträge auf eine erleichterte Einreise (gestützt auf die Weisung des BFM vom 4. September 2013) gestellt bzw. zu stellen versucht hätten, welche mit der Begründung nicht entgegengenommen und nicht behandelt worden seien, sie hätten keine Reisepässe vorgelegt. 5.4.1 Das BFM hat in seinem Einspracheentscheid – offenbar gestützt auf Angaben der Botschaft in Amman – festgehalten, "ein Gast" habe sich im Oktober/November 2013 daselbst nach den nötigen Dokumenten für eine Gesuchseinreichung erkundigt. Auf Nachfrage eines Abteilungsleiters des SRK hielt ein Sektionschef des BFM mit E-Mail vom 21. Januar 2014 fest, dass das Vorliegen eines Passes nicht Voraussetzung für erleichterte Besucher-Visa gewesen sei und daher von einem weiterhin gültigen Antrag auszugehen wäre, falls sich die betroffenen Personen vor dem 29. Oktober (recte: 29. November) 2013 auf der Botschaft zur Gesuchstellung angemeldet hätten und das Visum nicht förmlich verweigert worden sei. Gleichzeitig stellte das BFM fest, dass die fraglichen Personen beim BFM unter dieser (korrekten) Namenschreibweise nicht verzeichnet gewesen seien, so dass es durchaus möglich sei, dass sie nur angefragt, aber kein eigentliches Gesuch gestellt hätten. Der Konsul der Visaabtei-

D-2665/2014 lung der Botschaft in Amman hielt am 22. Januar 2014 in einer E-Mail ans BFM fest, die Vertretung arbeite nicht mit Terminvergaben und habe daher der Familie nie einen Termin zum Einreichen von Visaunterlagen gegeben. Die Familie habe nie auf der Vertretung persönlich vorgesprochen und die Aussage, dass "es auch ohne Pässe gehen würde" sei ganz einfach falsch. Aufgrund dieser Stellungnahme der Vertretung in Amman teilte das BFM dem SRK per E-Mail mit, das Visumsgesuch der Familie sei offenbar nicht fristgerecht eingereicht worden, weshalb die Bestimmungen für ein erleichtertes Besuchervisum im vorliegenden Fall nicht mehr gälten. 5.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht entgegen der in der Einsprache und der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Veranlassung, das Vorgehen der Behörden zu beanstanden. Das BFM hat nach der Intervention des SRK die nötigen Abklärungen vorgenommen und aufgrund der Stellungnahme der Botschaft in Amman im Einspracheentscheid zu Recht den Schluss gezogen, dass auf der Visaabteilung der Botschaft in Amman keine (auch keine sinngemässe) Antragsstellung vor der Aufhebung der erleichterten Visagewährung an syrische Staatsangehörige erfolgt ist. Die Aussage im Einsprachentscheid, wonach ein Gast sich im Oktober/November 2013 bei der Botschaft nach den erforderlichen Dokumenten für eine Gesuchseinreichung erkundigt habe, ist durchaus mit der Stellungnahme der Botschaft vom 22. Januar 2014 zu vereinbaren, wonach die Familie nie einen Termin zum Einreichen von Visaunterlagen erhalten und nie auf der Vertretung persönlich vorgesprochen habe. Die erste aktenkundige Vorsprache des Ehepaars auf der Botschaft in Amman ist gemäss Aktennotiz derselben vom 10. März 2014 am 5. März 2014 erfolgt, dem Datum, an dem auch die Visumsanträge eingereicht wurden. Die Behauptung in der Beschwerde, die Familie habe bereits im Oktober mit einer Vorsprache auf der Botschaft (zumindest sinngemäss) einen Antrag auf eine erleichterte Einreise in die Schweiz gestellt, findet in den Akten demnach keine hinreichende Grundlage und wird auch in der Beschwerde nicht mit stichhaltigen Argumenten gestützt. So vermag die Aussage, es sei lebensfremd, dass eine Flüchtlingsfamilie den Weg und die Kosten zur Botschaft auf sich nehme, nur um sich nach den Unterlagen für eine Gesuchseinreichung zu erkundigen, nicht zu überzeugen. 5.4.3 Ergänzend ist anzufügen, dass aus den Akten hervorgeht, dass die Schwester und der Schwager des Beschwerdeführers am 5. März 2014 auf der Botschaft in Amman unter Beilage diverser Unterlagen Gesuche

D-2665/2014 um die Erteilung von Schengen- Visa eingereicht haben. Weshalb die Familie sich erst vier Monate nach der angeblichen ungerechtfertigten Abweisung bzw. dem Missverständnis wieder auf der Botschaft gemeldet haben sollte, wird in der Beschwerde nicht begründet und ist daher nicht nachvollziehbar. In der bereits erwähnten Aktennotiz der Botschaft vom 10. März 2014 heisst es, das Ehepaar habe am 5. März 2014 am Empfang vorgesprochen und mitgeteilt, es habe seine syrischen Reisepässe bei der Flucht nach Jordanien in Syrien zurückgelassen. Bei einem ihm namentlich nicht bekannten Mann, welcher syrische Pässe ausstelle, habe es neue Pässe beantragt und für diese je eine halbe Million syrische Lira bezahlt. Auf tägliche Nachfragen hin würde diese Person jeweils antworten, sie benötige noch mehr Zeit. Die Familie habe zuvor im F._______ Camp gelebt, habe dieses aber dann verlassen. Ihre Identitätskarten würden vom Lager bis zur Ausstellung eines offiziellen Schreibens durch die Botschaft zurückbehalten. Alle ihre Familienangehörigen befänden sich bereits in der Schweiz; sie hätten ihre Gesuche bei der schweizerischen Vertretung in Beirut eingereicht. Auf den offiziellen, am 5. März 2014 eingereichten Gesuchsformularen kreuzte die Familie bei der Frage nach der Art des Reisedokumentes unter Ziff. 12 die Option "ordinary passport" an; unter Ziff. 18 ("Residence in a country other than the country of current nationality") kreuzten sie die Option "Yes, residence permit or equivalent" an. Aufgrund dieser Sachlage ist festzustellen, dass das im Einsprache- und im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Hauptargument, die Familiengehörigen des Beschwerdeführers seien, weil sie über keine Pässe verfügten, unrechtmässig oder zumindest aufgrund eines Missverständnisses von der rechtzeitigen Einreichung von erleichterten Visagesuchen abgehalten worden, nicht plausibel ist. Zudem erscheint auch die Aussage, sie hätten ihre Pässe bei der Ausreise nach Jordanien in Syrien zurückgelassen, realitätsfremd. Sie ist ferner auch mit den Angaben auf den Gesuchsformularen für die Schengen-Visa nicht zu vereinbaren, wonach sie über Pässe verfügen würden. Diese Angabe wiederum steht im Widerspruch zur mündlichen Aussage auf der Botschaft, sie würden versuchen, sich neue Pässe zu beschaffen. Auch der Umstand, dass sie in den Visaformularen angegeben haben, in einem anderen Staat als ihrem Heimatland (das heisst wohl in Jordanien) über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen, legt die Vermutung nahe, dass sie bei der Gesuchstellung ihre Pässe nicht vorlegen wollten, weil aus diesen Angaben über ihren Aufenthaltsstatus in Jordanien hervorgehen könnten. Gemäss Ziff. I b

D-2665/2014 der Weisung über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familiengehörige vom 4. September 2013 dürfen die begünstigten Personen nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsregelung ihres Aufenthaltsstaates sein. 5.4.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann schliesslich auch aus der Stellungnahme des Konsuls, wonach Pässe für die Ausstellung von Visa erforderlich seien, nichts zugunsten des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen abgeleitet werden. Die Auskunft des Konsuls dürfte sich auf die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa beziehen und nicht auf diejenigen für erleichterte Besucher-Visa für syrische Familienangehörige, welche im Zeitpunkt der Stellungnahme am 22. Januar 2014 aufgrund der aufgehobenen Weisung nicht mehr in Kraft war. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Einsprache vom 26. März 2014 abgewiesen hat. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten von Fr.600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]) dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2665/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft in Amman und das BFM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

D-2665/2014 — Bundesverwaltungsgericht 04.07.2014 D-2665/2014 — Swissrulings