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Bundesverwaltungsgericht 03.02.2017 D-2664/2016

3. Februar 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,420 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. März 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2664/2016

Urteil v o m 3 . Februar 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren (…), Äthiopien, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. März 2016 / N (…).

D-2664/2016 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Äthiopien im Sommer 2014 und reiste nach B._______. Von dort aus gelangte sie auf dem Luftweg nach C._______ und danach in die Schweiz, wo sie am 28. August 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 4. September 2014 führte das BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, amharischer Ethnie zu sein, mit ihren beiden Brüdern bei den Eltern in D._______ gelebt und in derselben Ortschaft auf einer medizinischen Station gearbeitet zu haben. Sie sei wegen erlittener Vergewaltigungen ausser Landes geflohen. E._______ – ein Verwaltungsbeamter der Region – habe ihr nachgestellt und sie heiraten wollen. Sie habe ihn nicht ehelichen wollen und sei dabei von ihren Eltern unterstützt worden. In der Folge sei sie aber von E._______ und einem weiteren Mann mit einem Auto ins Haus von E._______ entführt worden. Dort sei eine Wache, welche sie in der Folge vergewaltigt habe, gestellt worden. Auch von E._______, welcher sie überdies geschlagen habe, und dessen Bruder sei sie vergewaltigt worden. Nachdem sich die Wache vorübergehend entfernt habe, sei ihr die Flucht aus dem Haus zu einer Freundin gelungen. Diese habe mit den Eltern (der Beschwerdeführerin) telefoniert, welche ausgesagt hätten, dass sie von E._______ gesucht werde und nicht zurückkehren solle. In Anbetracht dieser Sachlage sei sie mit Hilfe von Angehörigen ins Ausland geflohen. Ihr Vater sei Anfang August 2014 polizeilich festgenommen worden. Im Falle der Rückkehr befürchte sie weitere Repressalien von E._______ Ferner leide sie an gesundheitlichen Beschwerden. A.c Die Beschwerdeführerin gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. A.d Anlässlich der Anhörung vom 30. Juni 2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, sich wegen eines Unterleibleidens und aus psychiatrischen Gründen in ärztliche Behandlung begeben zu haben, und reichte medizinische Unterlagen ein. Sie legte wiederum dar, das Land wegen der erlittenen Vergewaltigungen verlassen zu haben. E._______ habe sie nach der verweigerten Heirat während zweier Jahre immer wieder belästigt und ihr gedroht und sei auch gegen ihren Vater vorgegangen. Schliesslich sei sie entführt und in der geschilderten Art Opfer sexueller Gewalt geworden. Zudem habe man sie auch auf andere Weise misshandelt. Bei einer Rückkehr müsste sie damit rechnen, umgebracht zu werden. Zudem hätte sie wegen des Erlebten mit sozialen Demütigungen zu rechnen.

D-2664/2016 B. B.a Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, sie habe anlässlich der Anhörung der Befragungsperson „durch weinen, schluchzen, Atemnot und stetigem verzweifelten Blick auf die für sie offen gelassene Türe“ signalisiert, dass sie an Klaustrophobie leide und es in Räumen kaum aushalten könne. Andererseits habe sie sich im Anschluss an die Anhörung am Bahnhof beim Warten auf den Zug im engen verglasten Warteraum auf dem Bahnsteig aufgehalten, was in Anbetracht ihres vorgängigen Verhaltens erstaune, und zwar umso mehr, als an diesem Tag die Temperatur über 30 Grad betragen habe und der Warteraum nicht klimatisiert gewesen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie mit ihrem Verhalten anlässlich der Anhörung darauf abgezielt habe, eine vertiefte Befragung zu verunmöglichen oder zumindest zu erschweren, und dass sie eine möglicherweise drohende Wegweisung aus der Schweiz so habe verhindern wollen. B.b In einem weiteren Schreiben forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, zur Beurteilung ihres Gesundheitszustandes innert Frist einen ärztlichen Bericht einzureichen. Der damalige neu mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestritt mit Eingabe vom 28. Juli 2015 die seiner Mandantin gemachten Vorwürfe und ersuchte um Fristverlängerung zwecks Zusendung des Arztberichts. Einen solchen samt Begleitschreiben liess er dem SEM am 31. August 2015 zukommen. B.c Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 forderte das SEM die Beschwerdeführerin erneut auf, zur Beurteilung ihres Gesundheitszustandes innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. Nach gewährter Fristerstreckung liess der Rechtsvertreter dem SEM einen Arztbericht vom 25. Februar 2016 zukommen. C. C.a Mit Verfügung vom 29. März 2016 – eröffnet am 7. April 2016 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Das SEM erwog, sie habe die angeblichen Ereignisse – so die zeitliche Dauer der Nachstellungen, den Zeitpunkt der Entführung, deren Umstände, die Flucht aus dem Haus von E._______ und den Ablauf des Geschehens vor der Ausreise – anlässlich der beiden Befragungen nicht übereinstimmend dargelegt. Auch das Alter von E._______ habe sie grob abweichend zu Protokoll gegeben. Realitätsfremd mute sodann an, dass ihre Familie angelblich

D-2664/2016 arm sei, da sie ja andererseits in der Lage gewesen sei, die Schule vor Ort während zehn Jahren und ein dreijähriges Studium in (…) zu absolvieren, und das Land innert kürzester Zeit in der geschilderten Art zu verlassen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihre Familie mit den obgenannten Möglichkeiten nicht in der Lage gewesen sein sollte, in geeigneter Form gegen E._______ vorzugehen. Unstimmigkeiten ergäben sich ferner aus weiteren Protokollstellen der BzP. Dort habe sie nämlich einerseits angegeben, E._______ habe sie „nun auch ins Exil mitgenommen“. Später habe sie aber geltend gemacht, von ihm nicht ins Exil mitgenommen, sondern vergewaltigt worden zu sein. Die genannten Unglaubhaftigkeitselemente seien durch ihren Gesundheitszustand nicht erklärbar, müsse doch auch eine Person mit psychischen Problemen in der Lage sein, sich an die wesentlichen Punkte einschneidender Ereignisse übereinstimmend zu erinnern. Ihre Darlegungen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer gesundheitlicher Vorbringen die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht verletzt habe. Der kritische Gesundheitszustand sei anzuzweifeln. Sollte sie tatsächlich psychisch instabil sein, wäre dies auf andere als die angegebenen, nicht glaubhaften Gründe zurückzuführen. Im Übrigen wäre der Zugang zu einer allenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung grundsätzlich gewährleistet, zumal vor Ort ein tragfähiges soziales Netz bestehe. D. Mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertretung vom 29. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

D-2664/2016 Zur Begründung hielt sie fest, das SEM beurteile ihre Aussagen anlässlich der Befragung beziehungsweise Anhörung, ohne dabei die durch die Arztzeugnisse belegten Erkrankungen zu berücksichtigen. Diese seien durch die eingereichten Arztberichte belegt. Sie leide an Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Derealisationserleben und Dissoziationen, was bei der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen hätte beachtet werden müssen. Beeinflussungen des Aussageverhaltens durch eine posttraumatische Belastungsstörung seien wissenschaftlich belegt. Im Rahmen des Vermeidungsverhaltens versuche die betroffene Person, Gespräche, Situationen und Orte, welche mit dem Trauma in Verbindung stünden oder in Verbindung gebracht werden könnten, nicht vorzubringen. Ausserdem komme es zu Erinnerungsbeeinträchtigungen in Bezug auf das traumatische Erlebnis. Bei der Beschwerdeführerin sei eine dissoziative Störung diagnostiziert worden. Eine solche Störung werde durch einen partiellen oder völligen Verlust der Erinnerung an die Vergangenheit beziehungsweise die Wahrnehmung unmittelbarer Empfindungen charakterisiert. An die Entführung an sich sowie die einzelnen Misshandlungen könne sie sich nicht mehr genau erinnern. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich Probleme mit geschlossenen Räumen. Vielmehr sei sie bei der Anhörung wegen der erwähnten gesundheitlichen Situation unter grossem Druck gestanden. Der Aufenthalt in einem geschlossenen Wartebereich am Bahnhof sei mithin irrelevant. Im Ergebnis lägen keine relevanten Widersprüche in ihren Aussagen vor. Die zeitliche Dauer der Nachstellungen, den Zeitpunkt der Entführung, deren Umstände, die Flucht aus dem Haus von E._______ und weitere Belange zu dieser Person sowie den Ablauf des Geschehens vor der Ausreise habe sie bei genauer und korrekter Analyse der entsprechenden Protokollstellen sowie in Berücksichtigung der erwähnten, gesundheitlich bedingten Unfähigkeit, sich über alles zu äussern, nicht in einem Ausmass abweichend geschildert, welches gegen die Glaubhaftigkeit der Kernelemente sprechen würde. Zudem bestünden gewisse Zweifel an der Qualität der Übersetzung. Nach dem Gesagten würden die Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit des Erlittenen überwiegen. Diese Ereignisse seien – auch in Berücksichtigung von Urteilen des Gerichts zur mangelhaften Schutzinfrastruktur für Frauen in solchen Situation in Äthiopien – als ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde insbesondere auch in Anbetracht der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin gegen die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen verstossen.

D-2664/2016 Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine Geburtsurkunde zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und die Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt. F. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Personen mit PTBS seien erfahrungsgemäss sehr wohl in der Lage, das Kerngeschehen eines Sachverhalts widerspruchslos wiederzugeben. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nicht ausser Acht gelassen, sondern nicht geglaubt worden. Relevante Probleme im Übersetzungsbereich seien nicht aufgetreten. Vielmehr handle es sich bei den zahlreichen Widersprüchen um sachliche Diskrepanzen. G. Mit Replik vom 14. Juni 2016 hielt die Beschwerdeführerin an den bisherigen Vorbringen fest. Die Weigerung des SEM, die durch Arztbericht belegte PTBS zu glauben, sei nicht nachvollziehbar. Der Eingabe lag eine Honorarnote bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-2664/2016 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten

D-2664/2016 Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der beschwerdeführenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4. 4.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Er bedeutet, dass die Behörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. Gemäss Art. 106 Bst. b AsylG bildet denn auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts neben der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens (Art. 106 Bst. a AsylG), einen Beschwerdegrund. 4.2 Wie vom SEM zutreffend festgehalten, sind die Aussagen der Beschwerdeführerin mit Unstimmigkeiten behaftet. Bei diesen muss sie sich unbesehen der Frage deren Relevanz grundsätzlich behaften lassen, da sie jeweils angab, die dolmetschende Person gut zu verstehen und unterschriftlich die Korrektheit der ihr rückübersetzten Protokolle bestätigte. Im Weiteren wirken ihre Angaben zu den Reisemodalitäten stereotyp und wenig kooperativ an, weshalb in diesem Punkt die vollumfänglich Befolgung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht kaum zu bejahen sein dürfte (vgl. A 4/18 S. 9 f.). Zu beachten ist aber, dass in den eingereichten ärztlichen Unterlagen übereinstimmend eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin diagnostiziert

D-2664/2016 wurde. Dieser medizinische Befund wird vom Gericht nicht angezweifelt. Das SEM erwägt im angefochtenen Entscheid aber, es stehe fest, dass sie bezüglich ihrer gesundheitlicher Vorbringen die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht verletzt habe. Der kritische Gesundheitszustand sei anzuzweifeln. Sollte sie tatsächlich psychisch instabil sein, wäre dies auf andere als die angegebenen, nicht glaubhaften Gründe zurückzuführen. In der Vernehmlassung wird angeführt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nicht ausser Acht gelassen, sondern nicht geglaubt worden. Diese Sichtweise überzeugt in Anbetracht der ärztlichen Unterlagen nicht. Im fachärztlicher Bericht vom 15. November 2014 wird ein hochgradiger Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit Flashbacks diagnostiziert. Die Behandlung in der Spezialsprechstunde eines Ambulatoriums für Folter und Kriegsopfer wird empfohlen. Im fachärztlichen Bericht vom 13. April 2015 wird eine sichtlich aufgewühlte und ängstliche Patientin mit einem „riesengrossen Wirrwarr im Kopf“ erwähnt. Sie leide vor allem unter den Intrusionen aufgrund der stattgehabten Traumatisierungen (mehrfache Vergewaltigung, Verschleppung) im Heimatland. Es liege eine PTBS vor. Der fachärztliche Bericht vom 27. August 2015 bestätigt im Wesentlichen die Einschätzungen der beiden vorerwähnten Berichte. Auch wenn die von der Patientin geltend gemachte schwere Traumatisierung durch die Fachkräfte letztlich nicht überprüft werden könne, würde eine derartige Erfahrung doch den vorliegenden Symptomkomplex erwarten lassen. Die Angaben der Patientin seien somit aus medizinischer Sicht schlüssig und plausibel mit dem klinischen Bild vereinbar. Auch der Arztbericht vom 25. Februar 2016 bestätigt die bisherigen Schlussfolgerungen. Die Beschwerdeführerin hat sich wie erwähnt zur zeitlichen Dauer der Nachstellungen, zum Zeitpunkt der Entführung sowie zu deren Umständen, zur Flucht aus dem Haus von E._______ und zu dessen Alter und zum Ablauf des Geschehens vor der Ausreise anlässlich der beiden Befragungen nicht übereinstimmend geäussert. In der Beschwerde wird aber – nebst einer Relativierung gewisser Unstimmigkeiten aufgrund nicht eindeutiger respektive anders zu interpretierender Protokollstellen – zurecht auf die Symptomatik der Beschwerdeführerin hingewiesen, welche bei der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen hätte beachtet werden müssen. Unter anderem komme es zu Erinnerungsbeeinträchtigungen in Bezug auf das traumatische Erlebnis (vgl. vorstehend Bst. D.). Nach einer Durchsicht der Protokolle ist in der Tat davon auszugehen, dass ein traumatisches Erlebnis das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin im Sinne von Realkennzeichen prägte und sie – nicht wie vom SEM angedeutet – mit asyltaktischer Motivation ein Beschwerdebild suggerierte, sondern tatsächlich

D-2664/2016 unfähig war, wie eine psychisch stabile Person die Ereignisse, welche zur Flucht führten, wiederzugeben. Ihre Ausbrüche erwecken den Eindruck tatsächlicher Betroffenheit verbunden mit der Unfähigkeit, gewisse gestellte Fragen anlässlich der Anhörung wieder übereinstimmend zu beantworten und die erlittene Situation im Heimatland in allen Punkten adäquat wiederzugeben. Dass sie sich nach der Anhörung trotz bekundeter Mühe, sich in geschlossenen Räumen aufzuhalten, bei Sommerhitze freiwillig in einem geschlossenen Warteraum aufhielt, ändert im Sinne der zutreffenden Beschwerdevorbringen offensichtlich nichts am glaubhaften Krankheitsbild. Soweit anlässlich der Anhörung im Übrigen festgehalten wurde, sie mache nicht den Eindruck, sie käme aus einer Familie, „die sich so herumschubsen lässt durch einen Verwaltungsangestellten“, vermag diese Spekulation ihre in Kernpunkten insgesamt übereinstimmenden Äusserungen, vor Ort durch eine Person mit öffentlichem Amt und dessen Umkreis vergewaltigt worden zu sein, unbesehen der verharmlosenden Wortwahl offensichtlich wiederum nicht hinreichend zu entkräften (vgl. A 16/18 Antwort 129). Nach dem Gesagten bestehen in den Aussagen der Beschwerdeführerin Ungereimtheiten, welche gemäss vorstehenden Erwägungen indes nicht ausreichen, um auf eine Prüfung der Asylrelevanz gänzlich zu verzichten. Die eingereichten Arztberichte weisen mit einer gewissen Schlüssigkeit darauf hin, dass sie wohl Opfer von sexueller Gewalt beziehungsweise mehrfach vergewaltigt worden ist. Das SEM geht insbesondere aus den erwähnten unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin gesamthaft von der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen aus, ohne sich mit den geltend gemachten Gewaltübergriffen als solchen hinreichend auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Schilderungen der Beschwerdeführerin beziehungsweise die Vorkommnisse in Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Situation einer vertieften Abklärung zu unterziehen und – in Berücksichtigung der in der Beschwerde thematisierten Rechtsprechung der Beschwerdeinstanz – auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Zusammenhang mit frauenspezifischer Gewalt in Äthiopien und deren Asylrelevanz im vorliegenden Fall falsch beziehungsweise unvollständig festgestellt worden ist. Eine Heilung kommt offensichtlich nicht in Betracht. Angesichts dieses Umstandes ist die Beschwerde vom 29. April 2016 gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.

D-2664/2016 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wurde am 14. Juni 2016 eine Kostennote eingereicht. Darin wird ein Aufwand von Fr. 2905.– ausgewiesen, was als angemessen erscheint. Dieser Betrag ist ihr durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar der als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2664/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 29. März 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2905.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

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