Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2663/2016
Urteil v o m 9 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…), und deren Kind B._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. April 2016 / N (…).
D-2663/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2015, begleitet von ihrem fünfjährigen Sohn, in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 18. April 2016 – eröffnet am 22. April 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. April 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liessen: Es sei die Verfügung des SEM vom 18. April 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und sie im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu prüfen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 18. April 2016 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichneten zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Beschwerdeführenden zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Demzufolge sei der Migrationsdienst des Kantons M._______ anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass die Beschwerdeführenden in der Beilage eine Strafanzeige vom 29. April 2016 wegen sexueller Straftaten zum Nachteil des Sohnes der Beschwerdeführerin – begangen am 26. Februar und 14. April 2016 – durch zwei afghanische Knaben im Alter von acht und zehn Jahren zu den Akten reichen liessen, dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2016 der Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen ausgesetzt wurde,
D-2663/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe insoweit den Sachverhalt unvollständig festgestellt, als ihr der zur Anzeige gebrachte sexuelle Übergriff zum Zeitpunkt des Entscheids nicht bekannt gewesen sei, dass beim Entscheid über die Frage, welcher Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs zuständig ist, allfällige Straftaten Dritter nicht zum entscheidrelevanten Sachverhalt gehören, weshalb die Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid ausser Betracht fallen,
D-2663/2016 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführenden via Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten, dass das SEM die kroatischen Behörden am 15. Februar 2016 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend machte, sie wolle keinesfalls zurück nach Kroatien, dass es indessen nicht Sache der Beschwerdeführerin ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, zumal die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3), dass auch die allfällige Durchführung eines Jugendstrafverfahrens keine Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz erfordert,
D-2663/2016 dass die Überweisung einer allfälligen zivilrechtlichen Entschädigung nach Kroatien unproblematisch erscheint, dass die Beschwerdeführenden „ihren psychisch bedenklichen Zustand“ – der auf den behaupteten sexuellen Übergriff zurückzuführen sei – auch in Kroatien therapieren lassen können, wenn sie dies auch nach der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat noch für nützlich halten, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
D-2663/2016 dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die kroatischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
D-2663/2016 dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2663/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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