Abtei lung IV D-2658/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . September 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. Z1._______, geboren _______, alias Z2._______, geboren _______, und ihr Sohn Z3._______, alias Z4._______, geboren _______, Kamerun, vertreten durch Laura Rossi, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. März 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2658/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine kamerunische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 31. Januar 2006. Mit einem Direktflug der Fluggesellschaft B._______ abfliegend von C._______ gelangte die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags am Flughafen D._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 4. Februar 2006 wurde die Beschwerdeführerin durch die Flughafenpolizei D._______ angehört. Die Beschwerdeführerin machte betreffend ihre Identität und den Reiseweg im Wesentlichen geltend, sie sei Z2._______, geboren am _______ in A._______ Villag, Kamerun. Sie gehöre der Ethnie der Bajangi an und ihre Muttersprache sei Englisch. Ihr Vater, E._______, sei im April 2001 nach einer kurzen Krankheit verstorben und ihre Mutter, F._______, würde zusammen mit den Geschwistern G._______, H._______ und I._______ in A._______ leben. In A._______ habe sie sich selbst bis Juli 2005 aufgehalten und sei danach bis zur Ausreise noch in J._______ und K._______ gewesen. Die katholische Primarschule in A._______ habe sie während sieben Jahren besucht und anschliessend mit der Familie auf dem Hof gearbeitet. Einen Reisepass oder eine Identitätskarte besitze sie nicht. Ins Flugzeug sei sie von ihrem Anwalt L._______ aus M._______ und einer weiteren Dame namens N._______ vom Human Right Office gebracht worden. Es habe keine Kontrollen gegeben und sie seien über das Rollfeld zur Maschine gelangt. Die Reise in die Schweiz, den Pass als auch den Flugschein habe der Anwalt organisiert und auch bezahlt. Von C._______ nach D._______ sei sie alleine geflogen. Hinsichtlich der Gründe, welche sie zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen hätten, brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor: Gemäss den in ihrem Dorf herrschenden Traditionen würden Mädchen im Alter von 12 Jahren beschnitten. Im Jahre 2001 sei ihr Vater aufgefordert worden, sie und auch ihre Cousine beschneiden zu lassen. Der Eingriff sei an der Cousine vorgenommen worden, welche kurze Zeit später als Folge davon verstorben sei. Obwohl nun sie selbst an der Reihe gewesen wäre, habe man sie wegen des Vorfalls mit der Cousine für gewisse Zeit in Ruhe gelassen. Im Jahre 2005 habe der Chief des Dorfes namens O._______ sie auserwählt, seine 18. Ehefrau zu werden. Vorher hätte sie allerdings beschnitten werden müssen. Sie habe sich den Plänen D-2658/2007 widersetzt. Eines Tages, in der letzten Maiwoche des Jahres 2005, hätten Männer des Chiefs sie beim Wasser holen gepackt und in den Palast des Chiefs entführt, wo man sie eingesperrt habe. Immer wieder habe der Chief sie bedrängt, dass sie nun beschnitten und seine Ehefrau werden müsse. Schliesslich habe der Chief am 31. Mai oder 1. Juni 2005, als die anderen Frauen am Morgen Wasser holen gegangen seien, sich an ihr vergangen. Als die Frauen später zurückgekehrt seien, habe sie ihnen von der Vergewaltigung erzählt. Zwei Tage später, als die Frauen erneut weggegangen waren, sei es ihr gelungen, die Tür aufzubrechen und in den Busch zu fliehen. Sie habe sich in ein Haus geflüchtet und dort nach ihrer Mutter schicken lassen. Ihre Mutter sei gekommen und sie seien nach M._______ gegangen. In der Zwischenzeit habe man im Palast nach ihr gesucht. In M._______ habe die Mutter sie in zwei Büros einer Menschenrechtsorganisation gebracht, wo sie jeweils über das Vorgefallene erzählt habe. Daraufhin sei ihre Mutter ins Dorf zurück zum katholischen Priester, welchem sie über die Erlebnisse ihrer Tochter berichtet habe. Der Priester sei zu ihr nach M._______ gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass der Chief nach ihr suchen lassen würde. In den Büros, in welchen sie sich befunden hätte, habe man nach einem Anwalt geschickt, welcher schliesslich gekommen sei. Zur gleichen Zeit habe sie vernommen, dass der Chief bei der Polizei gewesen sei und diese nun nach ihr suchen würde. Mit dem Anwalt Tabe Michel habe sie M._______ verlassen. Nach diversen gesundheitlichen Problemen habe sie realisiert, dass sie schwanger sei. Zumal die Polizei sie gesucht habe und sie schwanger gewesen sei, sich somit nicht hätte verstecken können, habe der Anwalt ihr geraten, Kamerun zu verlassen. Er habe sie zunächst nach J._______ und von dort nach K._______ gebracht. Eines Tages habe er ihr mitgeteilt, dass er ihre Ausreise in die Schweiz organisiert habe. Er habe ihr einige Dokumente, welche das Vorgefallene bestätigen sollten, mitgegeben und sie habe am 31. Januar 2006 ihr Heimatland verlassen. Als Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine am 14. Oktober 1992 in M._______, P._______ Distrikt, Q._______ Provinz, Kamerun, ausgestellte Geburtsurkunde lautend auf den Namen Z2._______ zu den Akten. Des Weiteren brachte sie zur Stützung ihrer Asylvorbringen folgende Dokumente bei: Schreiben der Human Right Eye And Education Centre, Regional Office M._______ P._______ Division vom 21. und 30. Juni 2005, Schreiben der Catholic D-2658/2007 Mission in Cameroon, A._______, M._______ vom 2. Juli 2005, Schreiben der National Association for the Protection of Women and Children, M._______ vom 18. Juli 2005, Schreiben der Human Right Defence Group, M._______ vom 25. Juli 2005, zwei Haftbefehle des High Court von J._______ vom 25. August 2005 und 15. Oktober 2005, einen Affidavit of Support vom 7. November 2005 sowie ein Schreiben der Anwaltskammer des Supreme Court of Cameroon vom 7. November 2005, allesamt Bezug nehmend auf die Person 2._______. Anlässlich der Befragung durch die Flughafenpolizei wurde der Beschwerdeführerin die Kopie eines kamerunischen Reisepasses, lautend auf den Namen Z1._______, geboren am _______, vorgehalten. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei die Beschwerdeführerin unter Verwendung dieses Reisepasses an Bord des Flugzeuges der B._______ gestiegen. Die Beschwerdeführerin nahm zu diesem Vorhalt keine Stellung. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin mit zwei Fotos eines jungen Mannes schwarzer Hautfarbe konfrontiert, welche in der Bibel der Beschwerdeführerin gefunden worden waren. Die Beschwerdeführerin vertrat die Ansicht, dass die Polizei die beiden Fotos in ihrer Tasche gefunden habe. Auf die Frage betreffend die Identität der abgebildeten Person gab die Beschwerdeführerin keine Antwort. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und wies sie für das weitere Verfahren dem Empfangszentrum R._______ zu. Am 12. Februar 2006 gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn Z3._______. C. Am 22. Februar 2006 fand im Empfangszentrum R._______ die Kurzbefragung der Beschwerdeführerin statt. Die Beschwerdeführerin verwies dabei im Wesentlichen auf ihre bisherigen Vorbringen. Sodann wurde die Beschwerdeführerin zu geografischen, kulturellen und politischen Gegebenheiten Kameruns befragt. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin erneut auf die von ihr angegebene Identität, insbesondere ihr Alter angesprochen und mit dem für die Reise mutmasslich verwendeten kamerunischen Reisepass konfrontiert. Die Be- D-2658/2007 schwerdeführerin bestritt, überhaupt mit einem Pass gereist zu sein und verneinte die Übereinstimmung ihrer Person mit der im Reisepass abgebildeten Person. D. Am 17. März 2006 führte das vom BFM beauftragte Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich-Irchel (IRMZ) eine Altersbestimmung der Beschwerdeführerin durch. Das BFM erteilte der Beschwerdeführerin am 30. März 2006 zum Resultat der Untersuchung das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin hielt an dem von ihr geltend gemachten Geburtsdatum fest. E. Am 31. März 2006 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin erneut das rechtliche Gehör zu Fragen hinsichtlich ihrer Identität und den bei der Hinreise verwendeten Reisepapieren. Die Beschwerdeführerin bestritt im Wesentlichen wiederholt, je mit einem Reisepass gereist sowie mit der Person im vorgehaltenen Reisepass identisch zu sein. F. Mit Verfügung vom 6. April 2006 trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes aus der Schweiz sowie den sofortigen Vollzug an. Die Geburtsurkunde als auch die weiteren eingereichten Dokumente wurden von der Vorinstanz gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. G. Eine dagegen am 19. April 2006 erhobene Beschwerde hiess die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. August 2006 gut und wies das Verfahren zur materiellen Prüfung der Vorbringen an die Vorinstanz zurück. Für den genauen Inhalt des vorstehend genannten Asyl- und Beschwerdeverfahrens wird auf die entsprechenden Akten verwiesen. Sofern entscheidwesentlich, wird nachfolgend im Einzelnen darauf Bezug genommen. H. Am 5. März 2007 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu ihren D-2658/2007 Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin wiederholte dabei im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben. Für weitere Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. I. Das Bundesamt stellt mit Verfügung vom 9. März 2007 fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Ferner verfügte das BFM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, dessen Voraussetzungen es als erfüllt erachtete. Auf die Erwägungen im Einzelnen wird nachfolgend eingegangen. J. Mit Eingabe vom 13. April 2007 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben. Die Beschwerdeführerin beantragte dabei die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung in der Schweiz. Eventualiter wurde die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, subeventualiter die Rückweisung des Verfahrens zwecks neuer Abklärungen an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Nachreichung weiterer Beweismittel sowie der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung wurde in Aussicht gestellt. K. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie und ihr Sohn den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf den Urteilszeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde ferner aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist einzureichen. D-2658/2007 Gleichentags ging die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. L. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt ihrerseits in der Replik vom 10. Mai 2007 vollumfänglich an ihren Anträgen fest. M. Am 23. Mai 2007 sowie am 26. Juli 2007 übermittelte die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellten Beweismittel im Original zu den Akten. Die Beschwerdeführerin legte dabei ein Schreiben ihres Anwalts L._______ vom 13. April 2007 sowie eine Bestätigung der katholischen Primarschule A._______, M._______ vom 3. Mai 2007 ins Recht. N. Am 19. Februar 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizerische Botschaft in Yaoundé, Kamerun, um Abklärung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Identität sowie der vorgebrachten Verfolgungsvorbringen. Die Botschaftsantwort traf am 30. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht ein. O. Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den botschaftlichen Abklärungsergebnissen. Die Beschwerdeführer nahmen dazu in ihrer Eingabe vom 17. Juli 2008 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt D-2658/2007 nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. D-2658/2007 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Aussage, ohne Reisepass von C._______ bis in die Schweiz geflogen zu sein, sei mit Sicherheit unzutreffend. So sei es der Fluggesellschaft B._______ gelungen, die Flugbuchung der Beschwerdeführerin zu eruieren und den von der Beschwerdeführerin mitgeführten Pass ausfindig zu machen. Es könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei der im Pass abgebildeten Person namens Z1._______, geboren am _______, um die Beschwerdeführerin handle. Obwohl die Beschwerdeführerin dies bestreite und sich dabei auf die eingereichte Geburtsurkunde berufe, welche auf den Namen Z2._______ ausgestellt sei, vermöge sie die Vorbehalte des BFM zu den tatsachen- und erfahrungswidrigen Vorbringen nicht zu entkräften. Sogar die damalige ARK habe in ihrem Urteil vom 15. August 2006 angesichts der unglaubhaften und konstruierten Ausführungen der Beschwerdeführerin über die Ausreise und das Fehlen jeglicher Reisedokumente grundsätzliche Zweifel an der geltend gemachten Identität angebracht. Damit seien aber die Angaben der Beschwerdeführerin zur angeblichen Minderjährigkeit nicht glaubhaft. Gemäss Passeintrag sowie aufgrund ihres Aussehens, ihres Verhaltens und gestützt auf das Gutachten des IRMZ sei die Beschwerdeführerin volljährig. Die damalige ARK sei ebenfalls von der Tatsachenwidrigkeit der Altersangaben ausgegangen, auch wenn die Täuschung in der von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG verlangten Weise nicht habe nachgewiesen werden können. Den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Person könne demnach insgesamt nicht geglaubt werden. Im Weiteren reiche die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen zahlreiche zwischen Juni und November 2005 ausgestellte Beweismittel ein. Es sei indessen allgemein bekannt, dass im Heimatsaat der Beschwerdeführerin Dokumente dieser Art ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Aufgrund ihres Erscheinungsbildes (Fotos, Darstellung, Inhalt) würden die beigebrachten Schriftstücke den Eindruck erwecken, dass sie allesamt in der gleichen Werkstatt hergestellt worden seien. Zudem bezögen sich alle Dokumente auf die Person Z2._______, bei welcher es sich, wie dargelegt, nicht um die Beschwerdeführerin handle. Auch die ARK habe die Zweifel des BFM am Wahrheitsgehalt der Vorbringen und der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel geteilt. Diese blieben demnach weiterhin gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Schliesslich seien die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Ver- D-2658/2007 gewaltigung und zur Flucht innerhalb Kameruns nicht glaubhaft. So bringe die Beschwerdeführerin vor, Ende Mai 2005 zum Palast des Chiefs verschleppt worden zu sein, da man sie habe beschneiden wollen. Die Beschneidung sei jedoch nie vorgenommen und die Beschwerdeführerin stattdessen am Sonntag oder Montag, dem 31. Mai beziehungsweise 1. Juni 2005 vergewaltigt worden. Diese Zeitangaben würden nicht den Tatsachen entsprechen, zumal es sich bei den besagten Daten um einen Dienstag und Mittwoch gehandelt habe. Ferner habe die Beschwerdeführerin zum Geschehen unmittelbar nach der Vergewaltigung unterschiedliche Angaben gemacht und nicht darzulegen vermocht, weshalb sie von Stadt zu Stadt habe fliehen müssen. Gegen sie habe nichts vorgelegen und es sei nicht davon auszugehen, dass die Polizei die Beschwerdeführerin landesweit zur Verhaftung ausgeschrieben habe, weil sie Opfer einer Vergewaltigung gewesen sei und der Vergewaltiger sie angezeigt habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführerin ein Anwalt zur Seite gestanden, der sie unterstützt und überallhin begleitet habe. Sodann soll die Beschwerdeführerin sich eine gewisse Zeit in J._______ aufgehalten haben, in einer Stadt, in der sie früher noch nie gewesen sein will. Gemäss Passeintrag sei J._______ aber der Wohnort der Beschwerdeführerin. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst auf gewisse formelle Mängel des Verfahrens hingewiesen und das Bundesverwaltungsgericht ersucht, zu prüfen, ob eine Rückweisung des gesamten Verfahrens an die Vorinstanz angezeigt sei. So sei die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2006, mitunter nur acht Tage vor der Niederkunft angehört worden, dies obwohl bekannt sei, welchen emotionalen Schwankungen beziehungsweise hormonell bedingten Gedächtnisbeeinträchtigungen Frauen in einer solchen Lage ausgesetzt seien. Sodann sei die Beschwerdeführerin nur zehn Tage nach der Geburt ihres Sohnes an der Empfangsstelle angehört worden, was befremdlich anmute. Es sei nicht auszuschliessen, dass die körperliche und emotionale Belastung, welche eine Geburt nach sich ziehen würde, die Konzentrations- und Gedächtnisfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt habe. Die in der Befragung vom 5. März 2007 der Beschwerdeführerin vorgehaltenen vermeintlichen Widersprüche zu ihrer vorherigen Befragung könnten damit auf hormonell bedingte Vergesslichkeit und Ungenauigkeit zurückzuführen sein. Im Weiteren sei das Protokoll zur Befragung vom 5. März 2007 nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt gewesen und sei der Beschwerdeführerin mit den Akten auch nicht zugestellt worden. D-2658/2007 Erst nach telefonischer Intervention der Rechtsvertreterin habe das BFM das Protokoll geschickt. Diesem sei zu entnehmen, dass die Anhörung vom 5. März 2007 von einer männlichen Person durchgeführt worden sei, wobei man für den frauenspezifischen Teil eine weibliche Befragerin beigezogen habe. Dieses Vorgehen des BFM sei jedoch nicht nachvollziehbar, zumal aus den Vorakten bekannt gewesen sei, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin allesamt frauenspezifisch gewesen seien. Die ganze Anhörung von einer Frau durchführen zu lassen, wäre daher angebracht gewesen, zumal der Wechsel der Befragerperson die Beschwerdeführerin verwirrt habe. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Qualifikation zur fehlenden Glaubhaftigkeit wird sodann entgegnet, dass das BFM mit seinen Ausführungen im Wesentlichen falsch liege. So vermöge zunächst die Farbkopie des kamerunischen Reisepasses lautend auf Z1._______, geboren am _______, zur Klärung der Identität der Beschwerdeführerin wenig beizutragen, wie dies im Urteil der ARK vom 15. August 2006 bereits festgehalten worden sei. Ungeachtet dessen ginge die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid davon aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Passinhaberin handle. In diesem Zusammenhang werde aber nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin allenfalls mit dem von der B._______ ausfindig gemachten Pass in C.________ eingecheckt habe, zumal - wie aus den Akten hervorginge - der Anwalt L._______ für die Beschwerdeführerin die Organisation der Ausreise übernommen habe. Nähere Auskünfte dazu könne somit nur der Anwalt selbst erteilen, welcher diesbezüglich kontaktiert worden sei. Gleichzeitig sei eine Anfrage bei der katholischen Primarschule in A._______ deponiert worden, welche darüber Aufschluss geben könne, ob die Beschwerdeführerin in A._______ aufgewachsen sei und dort die Primarschule besucht habe. Der gesamte Entscheid der Vorinstanz beruhe somit auf falschen Feststellungen, weshalb auch hier zu prüfen sei, ob das Verfahren nicht an das BFM zurückgewiesen werden müsse. In demselben Sinne seien die Ausführungen der Vorinstanz zur Altersangabe der Beschwerdeführerin unzutreffend, zumal die Beschwerdeführerin - wie im Urteil der ARK vom 15. August 2006 festgestellt - nicht nachweislich die Person Z1._______ sei. Betreffend die eingereichten Beweismittel stelle die Vorinstanz sodann fest, diese beträfen eine andere Person und bringe pauschal vor, es handle sich um unrechtmässig erworbene Dokumente. Ihr Beweiswert sei daher D-2658/2007 gering. Damit umgehe die Vorinstanz eine Auseinandersetzung mit den beigebrachten Beweismitteln und den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. Auch an dieser Stelle verletze die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz, weshalb sich auch in diesem Punkt die Prüfung der Rückweisung zur Neubeurteilung aufdränge. Hinsichtlich der Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch den Chief O._______seien die Vorbringen durch die Vorinstanz zu schnell als nicht glaubhaft abgetan worden. Die Verhaltensweise und das Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen entsprächen jedoch explizit demjenigen von sexuell verfolgten Flüchtlingen und ihre Mühe über die erlittene sexuelle Gewalt zu sprechen sei verständlich. Die Vorinstanz ihrerseits halte der Beschwerdeführerin Widersprüche in den Wochentagen vor, welche gemäss Rechtsprechung mangels Wesentlichkeit nicht geeignet seien, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu zerstören. Auch dem Umstand der Schwangerschaft und der Geburt eines Kindes als Folge der Vergewaltigung habe die Vorinstanz keine Rechnung getragen und eine Befragung dazu habe nicht stattgefunden. Betreffend das Geschehen unmittelbar nach der Vergewaltigung verkenne das BFM ebenfalls den emotionalen Zustand der Beschwerdeführerin und die Feststellungen der Vorinstanz wiesen darauf hin, dass sie der frauenspezifischen Dimension des Erlebten nicht genügend Rechnung getragen habe. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sei somit von der überwiegenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin auszugehen. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland der Gefahr der Frauenbeschneidung sowie der Zwangsverheiratung ausgesetzt, weshalb ihr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Die Weigerung der Beschwerdeführerin sich den Traditionen ihres Landes anzupassen, sich beschneiden und verheiraten zu lassen, repräsentiere zudem eine Überzeugung, welche die politische Motivation der Verfolgung begründe. Darüber hinaus sei die erlittene Vergewaltigung sowie die drohende Zwangsverheiratung und Genitalverstümmelung zumindest mittelbar dem kamerunischen Staat anzurechnen. Schliesslich bestünde keine innerstaatliche Fluchtalternative, zumal der Chief beziehungsweise seine Gefolgsleute die Beschwerdeführerin auf dem ganzen Gebiet Kameruns aufgreifen könnten und Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden nicht bestehe. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem abweisenden Entscheid fest, mit der Begründung, eine Änderung ihres Standpunktes könne die Beschwerdeschrift nicht rechtfertigen, zumal darin we- D-2658/2007 der neue erhebliche Tatsachen noch Beweismittel angeführt worden seien. Die Beschwerdeführerin verweise in ihrer Beschwerdeschrift auf die Ausführungen der ARK im Urteil vom 15. August 2006, worin festgestellt worden sei, dass die Fotos in den Passkopien nicht eindeutig den Fotos aus dem Asylverfahren zugeordnet werden könnten, unterschlage jedoch weitere Erwägungen der ARK, welche die Einschätzung der Vorinstanz zur fehlenden Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und dem mangelnden Wahrheitsgehalt der Verfolgungsvorbringen sowie der beigebrachten Beweismittel bestätigen würden. Gestützt darauf könne die von der Beschwerdeführerin angegebene Identität Z2._______ nicht geglaubt werden, woran die ausweichenden Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ändern vermöchten. Trotz Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin müssten ihre Vorbringen jedoch materiell geprüft werden, was das BFM getan habe. Diesbezüglich sei das BFM zum Schluss gelangt, dass den widersprüchlichen, realitätsfremden- und tatsachenwidrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden könne. Demnach sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem auf ihren Namen ausgestellen Pass legal in die Schweiz gereist sei. 4.4 In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin diesbezüglich vor, die Annahme der Vorinstanz - sie sei Z1._______ - sei nach wie vor falsch. Die Möglichkeit einer eindeutigen Zuordnung der Fotografien auf den Passkopien zu den Fotografien im Asylverfahren habe die ARK im Urteil vom 15. August 2006 verworfen, weshalb es erstaune, dass sich das BFM über diese Feststellung hinwegsetze und weiterhin darauf abstütze, dass sie besagte Z1._______ sei. Darüber hinaus seien die Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift nicht - wie von der Vorinstanz suggeriert - reine „Erklärungsversuche“, zumal nicht bestritten werde, dass sie mit dem von der B._______ ausfindig gemachten Pass in C._______ eingecheckt habe. Allerdings bedeute dies nicht, dass der Pass auf ihren Namen ausgestellt worden sei, zumal der Anwalt, welche ihr bei der Ausreise geholfen auch den besagten Pass für sie besorgt habe. 5. Vorab ist auf das von der Beschwerdeführerin gestellte Begehren um Rückweisung der angefochtenen Verfügung aufgrund „gewisser formeller Verfahrensmängel“ (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4.2) einzugehen. D-2658/2007 5.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass den vorliegenden Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, wonach die Beschwerdeführerin an den Anhörungen vor beziehungsweise nach der Niederkunft aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte teilnehmen können. Ärztliche Schreiben, welche der Beschwerdeführerin eine allenfalls auch nur begrenzte Konzentrationsfähigkeit attestieren würden, liegen nicht vor und aus dem protokollierten Verfahrensablauf der beiden Anhörungen vom 4. und 22. Februar 2004 geht ebenfalls nichts hervor, was auf eine gesundheitsbedingte Einschränkung an der regulären Teilnahme der Beschwerdeführerin an den besagten Einvernahmen schliessen lassen könnte. In diesem Sinne hatte auch die der Beschwerdeführerin beigeordnete Vertrauensperson des Amtes für Jugend und Berufsberatung anlässlich der Anhörung durch die Flughafenpolizei keine Bemerkungen anzubringen und die Beschwerdeführerin selbst hat zum damaligen Zeitpunkt mit Bezug auf ihren gesundheitlichen Zustand rund um die Schwangerschaft das Vorliegen von Gedächtnisschwächen oder Konzentrationsproblemen nie geltend gemacht. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, das Protokoll zur Befragung vom 5. März 2007 sei im Aktenverzeichnis nicht aufgeführt gewesen und ihr erst auf Intervention ihrer Rechtsvertreterin hin zugestellt worden. Angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin - abgesehen vom fraglichen Befragungsprotokoll - in die entscheidrelevanten Akten Einsicht gewährt und das Protokoll vom 5. März 2007 auf Nachfragen hin umgehend zugestellt hat, dürfte davon auszugehen sein, dass es sich bei der Unterlassenen Zusendung des Protokolls vom 5. März 2007 um ein Versehen seitens des BFM handelte. Das besagte Aktenstück hat die Beschwerdeführerin jedoch offensichtlich innert laufender Rechtsmittelfrist erhalten, so dass sie ihr Recht auf rechtgenügliche Beschwerdeerhebung ohne Weiteres wahrnehmen konnte. Der Beschwerdeführerin sind aus der separaten Zusendung des Befragungsprotokolls vom 5. März 2007 somit keinerlei Nachteile entstanden. 5.3 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich den Umstand, wonach anlässlich der Anhörung vom 5. März 2007 ein Wechsel der Befragerperson stattgefunden habe. Der frauenspezifische Teil sei von einer Befragerin durchgeführt worden, der Rest von einem männlichen Befrager. Allerdings seien alle ihre Vorbringen frauenspezifisch gewesen, weshalb die ganze Anhörung von einer weiblichen Befragerin hätte durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus habe sie der Wechsel D-2658/2007 der Befragerperson verwirrt. Diesbezüglich ist aufgrund des protokollierten Befragungsablaufs vom 5. März 2007 festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Einhaltung der gesetzlichen (Art. 17 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und verfahrensrechtlicher Vorschriften hinsichtlich ihrer geschlechtsspezifischen Verfolgungsvorbringen von einer Person gleichen Geschlechts befragt wurde. Die Befragung durch die männliche Befragerperson beschränkte sich gemäss Protokoll auf die Personalienaufnahme (vgl. Akte A76/14 S. 1 f.) sowie auf Fragen zu den Flucht- und Ausreiseumständen (vgl. a.a.O. S. 9 ff.), was aufgrund des allgemeinen Charakters dieser Fragen ohne Verletzung gesetzlicher Vorschriften von einer männlichen Befragerperson ausgeführt werden konnte. Dass der Wechsel der Befragerperson bei der Beschwerdeführerin zu einer den normalen Verfahrensablauf beeinträchtigenden Verwirrung geführt habe, findet in den Akten keinerlei Stützte und selbst die anwesende Hilfswerkvertreterin hat diesbezüglich keine Bemerkungen angebracht. Der Antrag auf Rückweisung der Akten an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. 6. Im Folgenden gilt es somit zu klären, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zu Recht abgelehnt und deren Asylgesuche abgewiesen hat. 6.1 In ihrer Beschwerdeeingabe hält die Beschwerdeführerin an der Identität Z2._______ weiterhin fest und beteuert erneut die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin die Schweizer Botschaft in Yaoundé um Vornahme diskreter Abklärungen gebeten, welche zu nachstehenden Resultaten geführt haben: Gemäss Auskunft eines 2001 pensionierten Staatsbeamten A.W. in A._______ konnte dieser die Beschwerdeführerin anhand einer Fotografie nicht erkennen und die beiden Namen Z2._______ und Z1._______ waren ihm nicht bekannt. Auch der Mutter von A.W., welche ihr ganzes Leben in A._______ verbracht hatte und alle Einwohner kennt, war die Beschwerdeführerin unbekannt. Nachforschungen auf dem Gemeindeamt von A._______ haben ergeben, dass der Familienname Z2._______ dort verzeichnet ist. Diesbezüglich konnte in Er- D-2658/2007 fahrung gebracht werden, dass der Chef von A._______ S._______ war, welcher 2006 verstorben ist. Bei seinem Tod hat er zwei Witwen hinterlassen, von welchen eine zwischenzeitlich ebenfalls verstorben ist. Gemäss Auskunft des Bruders des verstorbenen Dorfchefs existiert die Person O._______, auf welche sich die Beschwerdeführerin bezieht, tatsächlich. O._______ ist jedoch Dorfchef von T._______ und nicht von A._______. Die Anzahl seiner Ehefrauen ist nicht bekannt. Der Name Z2._______ beziehungsweise die weiteren Namen der Beschwerdeführerin waren nicht bekannt und andere Namen mit den Anfangsbuchstaben _______ nicht existent. Nachfragen im Hause von F._______, der angeblichen Mutter der Beschwerdeführerin und tatsächlichen Ehefrau von D.B., haben ergeben, dass weder die Beschwerdeführerin noch die von ihr angeführten Namen Z2._______der Familie _______ bekannt waren. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin war sodann im Anwaltsregister der in Kamerun verzeichneten Anwälte der Name L._______ nicht aufgeführt und ein Anwalt mit besagtem Namen existiert nicht. Gemäss Auskunft des Präsidenten der Generalversammlung der Anwälte in J._______, A.A., war diesem ein Rechtsanwalt Namens L._______ nicht bekannt. L._______ praktiziert weder in J._______ noch in M._______ und die Anwaltskanzlei „_______“ existiert nicht. Darüber hinaus gehört die Anschrift „_______“, welche auf den Schreiben von L._______ aufgeführt wird, zur Anwaltskanzlei des Präsidenten der Generalversammlung, der seit über 22 Jahren unter dieser Adresse praktiziert. Die Telefonnummer „_______“, welche auf dem Schreiben von „_______“ figuriert, entspricht der Nummer der katholischen Kirche in A._______. Das Schreiben der katholischen Kirche, adressiert an Rechtsanwalt L._______, war gefälscht, zumal weder in A._______ noch in M._______ eine Révérend U._______ bekannt ist. Der Präsident der Katechetenvereinigung des Pfarrbezirks und der Diözese von M._______, T.E.O., kannte Révérend U._______ nicht. Keine der von der Beschwerdeführerin angegebenen NGO's hat ihren Sitz oder ihre Vertretung in M._______. Die beeidigten Erklärungen sowie die beiden Haftbefehle waren gefälscht, zumal L._______ nicht Rechtsanwalt ist und gemäss Auskunft der Kanzlei des Tribunal de Première Instance in J._______ der D-2658/2007 Magistrat V._______ im Jahre 2005 bereits im Dienste des Präsidenten der Republik beschäftigt war und nie am Tribunal de Première Instance in M._______ gearbeitet hat. Die Authentizität des Schreibens der katholischen Schule in A._______ konnte durch den Direktor der Schule bestätigt werden. Hingegen war dem Direktor die Beschwerdeführerin anhand einer Fotografie nicht bekannt und an die Ausstellung des Schreibens vom 3. Mai 2007 konnte sich der Direktor nicht erinnern. Die Authentizität der eingereichten Geburtsurkunde konnte aufgrund örtlich bedingter Schwierigkeiten nicht überprüft werden. 6.2 Aufgrund vorstehender Ergebnisse steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin nicht Z2._______ ist und den von ihr eingereichten Beweismitteln, welche sich allesamt auf die Person Z2._______ beziehen, keinerlei Beweiswert zukommt. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2008 nichts zu ändern. Gestützt auf die Abklärungsresultate der Schweizer Botschaft gilt als erstellt, dass die Anwaltskanzlei „_______“ nicht existiert und ein Rechtsanwalt namens L._______ weder in besagter Kanzlei praktiziert noch im Anwaltregister verzeichnet ist. Die von der Kanzlei „_______“ oder von L._______ ausgestellten Beweismittel sind gefälscht. Sodann ist auf dem Gemeindeamt von A._______ der Familienname Z2._______ wohl verzeichnet, der angeblichen Mutter der Beschwerdeführerin, F._______, sowie der restlichen Familie _______ ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht bekannt. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin leben keine weiteren Personen unter dem Name F._______ in A._______. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Geburtsurkunde, welche zwar auf ihre Authentizität hin nicht überprüft werden konnte, ist demzufolge ebenfalls gefälscht, zumal darin F._______ aus A._______ als leibliche Mutter der Beschwerdeführerin aufgeführt wird, was sich als offensichtlich tatsachenwidrig erwiesen hat. Vertretungen der von der Beschwerdeführerin angeblich aufgesuchten NGO's existieren in M._______ keine und das Schreiben des Schuldirektors ist der Person der Beschwerdeführerin nicht zuzuordnen. 6.3 Angesichts dieser Erkenntnisse können der Beschwerdeführerin deren Angaben zur Identität als Z2._______, geboren am _______ aus A._______ nicht geglaubt werden. Damit entbehren auch die wei- D-2658/2007 teren Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich allesamt auf erfolgte Verfolgungshandlungen gegenüber der Person Z2._______ beziehen, jeglicher Grundlage. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Sachverhalt erweist sich als konstruiert und tatsachenwidrig. Auf eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Argumenten der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe kann vor diesem Hintergrund somit verzichtet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus anderen Gründen, als den von ihr angegebenen, ihr Heimatland verlassen hat. 6.4 Zur Frage der tatsächlichen Identität der Beschwerdeführerin dürfte - wenn auch weiterhin nicht zweifelsfrei - gestützt auf die Akten und die Abklärungsresultate der Schweizer Botschaft mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sein, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um Z1._______, geboren am _______ aus J._______ handelt und die Beschwerdeführerin unter Verwendung ihres eigenen Reisepasses das Heimatland legal verlassen hat. Diese Annahme wird insbesondere dadurch gestützt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Angaben zu den Ausreiseumständen angesichts der strengen Ausreisekontrollen an internationalen Flughäfen bei Interkontinentalflügen nicht der Realität entsprechen können und - wie bereits dargelegt - der von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsanwalt L._______, welcher die Beschwerdeführerin ohne jegliche Kontrollen über das Rollfeld ins Flugzeug beleitet haben (vgl. Akte A8/36, S. 9) beziehungsweise in einer neuen Version der Ausreisemodalitäten unter Verwendung des ausfindig gemachten Passes die Beschwerdeführerin in C._______ auf den Flug nach D._______ eingecheckt haben soll (vgl. Beschwerdeschrift S. 6, respektive Replik S. 2), nachweislich nicht existiert. 6.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Es erübrigt sich demnach, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf weitere Unterlagen näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht und die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-2658/2007 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen D-2658/2007 schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihr Sohn und sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Das ist der Beschwerdeführerin gemäss vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Die allgemeine Lage in Kamerun lässt den Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als generell unzumutbar erscheinen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt ist die geltend gemachte Verfolgung sodann als unglaubhaft zu erachten, weshalb in diesem Zu- D-2658/2007 sammenhang nicht von einer konkreten Gefahr der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes auszugehen ist. Es sind ferner auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, aktenkundig gesunde Frau mit einem 2½-jährigen Sohn, welche gemäss eigenen Angaben mindestens während sieben Jahren die Schule besucht hat und deren Mutter sowie drei weitere Geschwister im Heimatland wohnhaft sind. Zumal die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Identität und Herkunft offensichtlich unwahre Angaben vorgetragen hat, kann davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung sie nach ihrer Rückkehr zurückgreifen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Da sich das Verfahren im Nachhinein als unbegründet herausgestellt hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Unter diesen Umständen und weil die Beschwerdeführer infolge ihrer zahlreichen Falschangaben eine finanziell aufwändige Überprüfung vor Ort bewirkt haben, sind ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 600.-und diejenigen der Abklärungen vor Ort von Fr. 993.-- aufzuerlegen. Die Beschwerdeführer haben somit insgesamt die Kosten von D-2658/2007 Fr. 1'593.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-2658/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- und die Kosten der Abklärungen vor Ort in der Höhe von Fr. 993.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Die Beschwerdeführer haben somit insgesamt Kosten in der Höhe von Fr. 1'593.-- zu entrichten. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (Kopie) - ________ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Versand: Seite 23