Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2655/2016
Urteil v o m 2 3 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…), angeblich China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. März 2016 / N (…).
D-2655/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 8. Juli 2013 und reiste nach Nepal. Von einem nepalesischen Flughafen aus sei er auf dem Luftweg etappenweise nach Europa und am 2.Juni 2014 unkontrolliert in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte. In der Folge wurde er dem Testbetrieb in N._______ zugewiesen. A.b Anlässlich der Befragung vom 26. Juni 2014 im Verfahrenszentrum N._______ wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person sowie seinen Asylgründen befragt und am 8. Juli 2014 gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Sein Asylgesuch konnte indessen nicht weiter im Verfahrenszentrum N._______ behandelt werden, weil zur Sachverhaltsermittlung weitere Abklärungen erforderlich waren. A.c Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei in O._______ (Bezirk P._______, Präfektur Shigatse) geboren und habe seit dem sechsten Lebensjahr ununterbrochen bis zur Ausreise im Kloster Q._______, im hinteren Teil des R._______-Gebiets gelebt. Er sei hauptsächlich für seinen kranken Lehrer und Abt zuständig gewesen, weswegen er das Kloster nicht so oft habe verlassen können.
Am 5. Juli 2013 sei er von zwei religiösen Freunden aus dem S._______- Kloster gebeten worden, mit ihnen zusammen eine Plakataktion durchzuführen. Er habe sofort zugesagt und in der folgenden Nacht, anlässlich des Geburtstags des Dalai Lama am 6. Juli, Plakate mit Parolen und auf Papier kopierte tibetische Flaggen im nahe gelegenen Dorf T._______ verteilt und an die Wände geklebt. Danach seien seine beiden Freunde wieder in ihr U._______-Kloster zurückgekehrt.
Am nächsten Tag sei ein Mönch des U._______-Klosters mit der Mitteilung vorbei gekommen, seine beiden Freunde seien bereits verhaftet worden, und er werde von den chinesischen Behörden gesucht. Aus Angst, auch verhaftet zu werden, sei er sogleich geflohen und über Nepal und unbekannte Länder in die Schweiz gelangt.
D-2655/2016 B. Im Auftrag des SEM wurde mit dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2015 mittels eines Telefoninterviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse durchgeführt (sog. Lingua-Analyse). Mit Schreiben vom 10. November 2015 2014 wurde ihm zu den Schlussfolgerungen des Experten das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer nahm innert Frist Stellung. Zuvor wurde ihm ein Termin für das Anhören der Gesprächsaufzeichnung des Telefoninterviews gegeben. Er nahm den Termin am 14. Dezember 1015 wahr. C. C.a Mit Verfügung vom 30. März 2016 – eröffnet am 1. April 2016 – wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, verbunden mit der Einschränkung, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China werde ausgeschlossen. C.b Zur Begründung machte das SEM im Wesentlichen geltend, der Sachverständige sei in seinem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom 11. September 2015 zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden.
Nach Anhörung der Gesprächsaufzeichnung des Telefoninterviews habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 bemängelt, dass das SEM bei fehlenden Chinesisch-Kenntnissen zum Schluss komme, dass ein Gesuchsteller nicht im Tibet sozialisiert worden sei. Zudem habe er sich an die Sprechart des Klosters, wo er sich 29 Jahre lang aufgehalten habe, gewöhnt.
Demgegenüber verweise das SEM auf die linguistische Analyse. Darin werde sorgfältig und auf wissenschaftlicher Basis aufgezeigt, dass die Sprache des Beschwerdeführers keine bestimmten Ähnlichkeiten mit dem Dialekt der Gebietshauptstadt Shigatse aufweise. Hingegen kämen mehrere Merkmale seiner Sprache in keinem innertibetischen Dialekt vor. Gestützt auf die Lingua-Expertise komme das SEM somit zum Schluss, dass es sich ihm um eine Person tibetischer Ethnie handle, die zur Hauptsache ausserhalb des von ihm angegebenen Herkunftsgebiets sozialisiert worden sei. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2015 vermöge dieser Einschätzung nichts Substantiiertes entgegen zu halten.
D-2655/2016 Bei dieser Sachlage könnten auch seine Vorbringen und seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht geglaubt werden. Zudem seien seine Schilderungen zu seinen Aufgaben und zum Leben im Kloster stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen. Ferner habe er auf die Fragen nach seinen Tätigkeiten ausserhalb des Klosters ausweichend und unklar geantwortet. Widersprüchlich erscheine zudem die Schilderung des Beschwerdeführers zur Plakataktion selbst. Zum einen habe er gesagt, er habe Plakate an Nachbarn verteilt. Andererseits habe er angegeben, sie hätten die Aktion nachts durchgeführt, um nicht gesehen zu werden. Angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten könnten weder das Leben des Beschwerdeführers im Kloster noch seine Beteiligung an einer Plakataktion geglaubt werden. In Gesamtwürdigung der Umstände, namentlich des Ergebnisses der Lingua-Analyse, sei es ihm nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen.
Vorliegend sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlingsoder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) nachweisen oder zumindest glaubhaft machen und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Das Asylgesuch sei nach dem Gesagten abzuweisen. C.c Was schliesslich die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs angehe, sei diese zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers, nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer habe somit die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
D-2655/2016 i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AuG (SR 142.20) entgegen.
D. D.a Mit Eingabe vom 28. April 2016 (Poststempel vom 29. April 2016) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde anheben und die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Des Weiteren sei festzustellen, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt und der Entscheid mangelhaft begründet sei. Die Sache sei zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Es sei ihm eine unentgeltliche Rechtsvertretung beizuordnen. D.b Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.c Zur Untermauerung seiner Beschwerdevorbringen liess der Beschwerdeführer die Kopien eines Schreibens des Klosters zu den Akten reichen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2016 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Mai 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E.b Mit Eingabe vom 7. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer das obenerwähnte Schreiben des Klosters im Original nebst einer Übersetzung auf Deutsch zu den Akten reichen. E.c Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 10. Mai 2016.
D-2655/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Staatssekretariat gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
D-2655/2016 nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerdebegehren im Wesentlichen geltend, er bestreite das Gutachten der Lingua- Analyse vollumfänglich. Die Analyse sei nicht fundiert, und er bezweifle die fachliche Qualifikation der Sachverständigen. Der Analyse dürfe kein Beweiswert zugesprochen werden. Die Sprache des Beschwerdeführers habe sich während seines Aufenthalts von 29 Jahren im Kloster an diejenige seines Lehrers und der übrigen Mönche angepasst. Die Sprachanalyse stelle fest, dass er nicht in Shigatse sozialisiert worden sei, da seine Aussprache nicht derjenigen von Personen aus Shigatse entspreche. Diese Feststellung genüge jedoch nicht um aufzuzeigen, dass er nicht 29 Jahre seines Lebens in einem Kloster in Shigatse verbracht habe. Zur Untermauerung seiner Herkunft habe er seinen Lehrer um eine Bestätigung gebeten, dass er während 29 Jahren im Kloster gewohnt habe. Seine Vorbringen genügten entgegen der Ansicht des SEM den Anforderungen
D-2655/2016 an die Glaubhaftmachung. Dementsprechend sei seine tibetische Herkunft und seine chinesische Staatsangehörigkeit als belegt zu erachten. Da er seinen Heimatstaat illegal verlassen habe, sei vorliegendenfalls die Existenz subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal sich der Beschwerdeführer bereits hinsichtlich des Reisewegs wirklichkeitsfremd geäussert hat (vgl. Akten BFM A8/12 Ziff. 5.02 S. 6/7). So ist beispielsweise nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wisse nicht Bescheid über die von ihm benutzten Fluggesellschaften sowie die Flugrouten und –destinationen. Wie sich zudem aus dem Protokoll der BzP sinngemäss ergibt, wollte der Beschwerdeführer dem Befrager sogar weismachen, er sei gewissermassen zufällig nach Europa gekommen, stellte er doch auf die Frage nach dem europäischen Ankunftsflughafen die Gegenfrage, was Europa sei, und der Befrager möge ihm das doch bitte erklären. Bezeichnenderweise war der Beschwerdeführer denn auch nicht in der Lage, den schweizerischen Asylbehörden das „grüne Dokument“, das er für die Reise nach Europa benutzt habe, zu übergeben. Angesichts seiner Vorbringen hätte er indessen dazu in der Lage sein müssen. Dementsprechend hinterlassen seine Vorbringen zum Reiseweg einen wirklichkeitsfremden Eindruck. Sie sind praxisgemäss nicht lediglich als isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu würdigen, sondern lassen darüber hinaus auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich auch im vorliegenden Fall, drängt sich doch aufgrund der Akten keinesfalls der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe sich lediglich bezüglich des Reisewegs unglaubhaft geäussert. 5.3 Bei der vom SEM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Eigenheiten als auch die landeskundlichkulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität
D-2655/2016 und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; EMARK 1998 Nr. 34; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-163/2012 vom 7. August 2012 sowie E-6979/2011 vom 23. Januar 2012). 5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel bestehen. Die nicht weiter begründete Behauptung des Beschwerdeführers, er „bezweifle die fachlichen Qualifikationen der Sachverständigen“, vermag nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal er seine Zweifel nur mit den unliebsamen Schlussfolgerungen der sachverständigen Person begründen konnte. 5.3.2 Des Weiteren ist festzustellen, dass das vorliegend zu beurteilende Lingua-Gutachten fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen ist, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. So legte die sachverständige Person ausführlich und mit konkreten Beispielen von Begriffen, welche der Beschwerdeführer anlässlich des Telefongesprächs vom 9. Juni 2015 verwendet hat, dar, dass seine Sprechweise nur sehr geringfügig vom Shigatse-Dialekt und überwiegend durch den Dialekt von Lhasa respektive durch die exiltibetischen Mischsprachen geprägt ist. Ferner kommen – so die sachverständige Person – in der Sprechart des Beschwerdeführers Merkmale vor, die in keinem innertibetischen Dialekt vorkommen. Dementsprechend erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nicht am von ihm angegebenen Ort seine Hauptsozialisation erfahren hat. An diesem Gesamteindruck vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, nicht jede aus Tibet stammende Person verfüge über Chinesischkenntnisse, nichts zu ändern, selbst wenn diesem Vorbringen zuzustimmen wäre. Ferner sind auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe wenig glaubhaft. So ist dem SEM beizupflichten, dass er nicht nachvollziehbar erklären konnte, weshalb er – nachdem er sich zuvor nie politisch betätigt hatte – im Alter von 35 Jahren plötzlich das nicht unerhebliche Risiko auf sich genommen und am Vortag des Geburtstags des Dalai Lama – an dem die chinesische Polizeipräsenz in Tibet ohnehin jeweils höher sein dürfte (vgl. z.B. DiePresse.com, Blutbad zum Geburtstag des Dalai-Lama, 9. Juli 2013; NBC News, China Boosts Security in Dalai Lama's Hometown Ahead of 80th Birthday, 5. Juli 2015) – in einem Dorf
D-2655/2016 50 politisch-provokative Plakate aufgehängt hat.
Nach dem Gesagten erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und die Begründungspflicht durch die angefochtene Verfügung nicht verletzt, weshalb Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid ausser Betracht fallen. 5.4 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von BVGE 2007/7 zu den Akten gereicht, weshalb seine Staatsangehörigkeit nicht feststeht. Daran vermag auch die Bestätigung vom 20. April 2016, die – wie der Beschwerde zu entnehmen ist – von einem Klosterbruder ausgestellt sein soll, nichts zu ändern, zumal der Beweiswert eines solchen Papiers gering zu veranschlagen ist. Das dürfte damit zusammenhängen, dass derlei Bestätigungen beliebigen und typischerweise wahrheitswidrigen Inhalts von jedermann gegen bescheidenes Entgelt beschafft werden können. 5.5 Aufgrund der schlüssig begründeten Lingua-Analyse und der wenig überzeugenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat; dies wird durch die Tatsache, dass er keinerlei Identitätsdokumente eingereicht hat sowie die Unglaubhaftigkeit der von ihm vorgetragenen Vorfluchtgründe untermauert. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
D-2655/2016 5.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation sowie seiner Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden.
In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung
D-2655/2016 ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
Nach dem Gesagten fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz ausser Betracht. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2655/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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