Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2655/2014/pjn
Urteil v o m 2 9 . Juli 2014 Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Seraina Berner, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgewährung; Verfügung des BFM vom 15. April 2014 / N (…).
D-2655/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland Ende Oktober 2011 in Richtung B._______, von wo aus sie über C._______ in die D._______ weiterreiste und auf dem Luftweg am 4. Mai 2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste. Gleichentags stellte sie ein Asylgesuch. Am 15. Mai 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ zur Person befragt und am 29. Mai 2014 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. B. Sie machte geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tygrinischer Volkszugehörigkeit und habe in F._______ gewohnt. Die Eltern seien beide – die Mutter im Jahr 2010 – verstorben. Nach dem Tod der Mutter habe sie die Schule abgebrochen und sich um den Haushalt gekümmert. Am 10. April 2011 habe sie sich religiös getraut, um nicht in den Militärdienst eingezogen zu werden. Ihr Ehemann sei im Militärdienst in G._______ stationiert gewesen. Am 2. Mai 2011 sei sie auf dem Weg zur Schwester nach H._______ an einem Kontrollpunkt von Soldaten festgenommen worden, weil sie keinen Passierschein bei sich gehabt habe. Dabei habe man sie geschlagen, weshalb sie auch heute noch (…) habe. Nach einem Tag Haft in H._______ sei sie zwecks militärischer Ausbildung nach I.______ gebracht und zehn Tage später einer Einheit zugeteilt worden. Während der militärischen Ausbildung habe man sie wiederholt geschlagen. Ausserdem habe es willkürliche Bestrafungen gegeben. Am 28. Oktober 2011 sei ihr mit einem Bekannten die Flucht aus I.______ gelungen. Anschliessend habe sie das Heimatland verlassen. Nach der Ausreise der Beschwerdeführerin sei die Schwester in H._______ von den Behörden aufgesucht und festgenommen worden. Bei ihrer Freilassung habe sie eine Vorladung erhalten, worauf sie in den B._______ geflohen sei. C. Mit Verfügung vom 15. April 2014 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), lehnte indessen ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Mangels Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme angeordnet. Zur Begründung legte es dar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin einerseits teilweise den Anforderungen an die Glaub-
D-2655/2014 haftmachung nicht zu genügen vermöchten; andererseits sei aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen, dass sie ihr Heimatland Eritrea illegal und im rekrutierungsfähigen Alter verlassen habe, weshalb sie im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen habe, da die eritreischen Behörden Personen im rekrutierungsfähigen Alter, welche das Heimatland illegal verlassen hätten, grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese sehr streng bestrafen würden, wobei die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität gekennzeichnet seien. Da vorliegend die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise entstanden seien, mithin subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, werde die Beschwerdeführerin zwar als Flüchtling anerkannt, indessen werde ihr kein Asyl gewährt. Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. D. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Mai 2014 Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, die Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Fotografie bei. E. Am 27. Mai 2014 ging die Fürsorgebestätigung vom 23. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgewiesen würden. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf ihre Beschwerde nicht eingetreten. G. Mit Eingabe vom 11. Juni 2014 wurde zur Zwischenverfügung vom
D-2655/2014 28. Mai 2014 Stellung genommen und geltend gemacht, dass mit dem beigelegten Arztbericht die dargelegten (…) sowie deren Ursachen – nämlich Schläge – belegt werden könnten. Die im Arztbericht festgehaltene (…) sei auf die anlässlich der Festnahme beim Kontrollpunkt am 2. Mai 2011 entstandenen Schläge zurückzuführen und müsse als schwer bezeichnet werden, zumal die Beschwerdeführerin in der Schweiz habe operiert werden müssen. Ende Juni 2014 sei ein weiterer Eingriff geplant. Die Aussagen der Beschwerdeführerin würden sich somit mit dem medizinischen Befund decken, was für deren Glaubhaftigkeit spreche. Erneut wurde darum ersucht, die gestellten Anträge gutzuheissen. H. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 10. Juni 2014 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
D-2655/2014 Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung mit hinreichender und zutreffender Begründung feststellte, sind die Aussagen der Beschwerdeführerin über ihre Festnahme, ihren Aufenthalt in I.______ und ihre Flucht insgesamt äusserst dürftig und teilweise widersprüchlich ausgefallen, weshalb sie nicht geglaubt werden können. Das Bundesverwaltungsge-
D-2655/2014 richt schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und auf diejenigen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 verwiesen. 5.2 Insbesondere fällt auf, dass die Beschwerdeführerin die Fragen nach einer genaueren Beschreibung dessen, was sie anlässlich der geltend gemachten Festnahme erlebt haben soll, sowie die Frage nach dem, was gesagt worden sei oder die Aufforderung, den Tag zu beschreiben, mit sich wiederholenden und stereotypen Aussagen beantwortete, weshalb die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schon deshalb in Frage zu stellen ist (vgl. Akte A16/16 S. 6 f.). Ihre einsilbigen und dürftigen Aussagen ziehen sich wie ein roter Faden durch das ganze Anhörungsprotokoll und vermitteln nicht den Eindruck, das Erzählte selbst erlebt zu haben. Folglich kann der Beschwerdeführerin weder geglaubt werden, dass sie festgenommen, geschlagen und nach I.______ zur militärischen Ausbildung gezwungen wurde, noch erscheint es glaubhaft, dass die in der Schweiz ärztlich behandelten (…) auf Schläge anlässlich der Festnahme zurückzuführen sind und eine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. An dieser Einschätzung vermag der nachträglich zu den Akten gereichte Arztbericht vom 2. Juni 2014 nichts zu ändern, auch wenn darin festgestellt wurde, dass im Zusammenhang mit der diagnostizierten (…) eine (…), welche sich vor Jahren ereignet hat, besteht. Allein aus dem Wort "traumatisch" ist nicht per se auf erlittene Schläge zu schliessen, weil das Wort "Trauma" an sich "Verletzung" bedeutet und diese auch auf andere Ursachen als auf Schläge zurückgeführt werden kann. So können (…) aus unterschiedlichen unfallbedingten Gründen entstehen. Der eingereichte Arztbericht schweigt einerseits über die konkrete Ursache der (…), weshalb er schon aus diesem Grund nicht geeignet ist, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schläge anlässlich der von ihr behaupteten Festnahme zu belegen; andererseits würde selbst die allfällige Feststellung im Arztbericht, die (…) sei auf Schläge zurückzuführen (sofern dies aus medizinischer Sicht überhaupt feststellbar ist) nicht den Schluss zulassen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie sei anlässlich der Festnahme geschlagen worden, gestützt auf die Feststellungen im Arztbericht als belegt zu gelten hätten, weil die Beschwerdeführerin auch in einem andern als dem geltend gemachten Zusammenhang hätte geschlagen werden können. Angesichts der unglaubhaften Aussagen im Zusammenhang mit der vorgebrachten Festnahme ist es naheliegend, dass sich die Schläge in einem anderen Zusammenhang ereignet haben müssen, sollte die (…) denn auf Schläge zurückzuführen sein.
D-2655/2014 5.3 Wie das BFM auch zutreffend feststellte, fehlt den Aussagen der Beschwerdeführerin über ihren Aufenthalt in I.______ der nötige Detailreichtum. Sie beschränkte sich bei der Darstellung ihres Aufenthaltes auf allgemeine, oberflächliche und dürftige Aussagen, woraus der Schluss zu ziehen ist, sie habe diesen Aufenthalt nicht selber erlebt. Auch diesbezüglich ist zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 28. Mai 2014 und auf die zutreffenden Argumente in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Wie dort bereits erwähnt, vermag die eingereichte Kopie einer Fotografie an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da die Beschwerdeführerin auf diesem Foto nicht zu erkennen ist und aus der Abbildung auch nicht ersichtlich ist, wo die Fotografie entstanden ist. Die Aufnahme ist unter diesen Umständen beweisuntauglich. Angesichts dieser Einschätzung vermag der Einwand in der Beschwerde, das BFM habe die eingereichte Fotografie nicht gewürdigt und damit das rechtliche Gehör verletzt, nicht zu überzeugen. 5.4 Auch den übrigen vom BFM erwähnten Argumenten, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechen, ist zuzustimmen, weshalb diesbezüglich ebenfalls auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist. 5.5 Angesichts der zahlreichen unglaubhaften Aussagen und mangels zutreffender Vorwürfe, ist die Rüge der Beschwerdeführerin, das BFM habe in der Entscheidbegründung die willkürliche Verhaftung und die in diesem Zusammenhang erwähnten Übergriffe in seiner Entscheidbegründung nicht ausdrücklich erwähnt und damit den Sachverhalt nicht vollständig erfasst und den Entscheid nicht genügend begründet, weshalb es das rechtliche Gehör verletzt habe, abzuweisen. Insbesondere schliesst die Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts und zur Begründung des Entscheids nicht die ausdrückliche Erwähnung sämtlicher Sachverhaltselemente und deren Begründung mit ein; vielmehr kann und muss sich die entscheidende Behörde auf die ihr für die Entscheidung wesentlich erscheinenden Sachverhaltselemente beschränken. 5.6 Die Erklärung in der Beschwerde, wonach die gesundheitlichen Verfassung ((…)) der Beschwerdeführerin und Verständigungsproblemen die substanzlosen Aussagen zu erklären vermöchten, vermag, aufgrund der vorangehenden Erwägungen, nicht zu überzeugen. Insbesondere erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der beiden Befragungen, die dolmetschende Person gut verstanden zu haben (vgl. Akte A5/12 S. 2 und 10,
D-2655/2014 Akte A16/16 S. 1) und gesundheitlich in besserer Verfassung zu sein (vgl. Akte A16/16 S. 13), was mit der Argumentation in der Beschwerde nicht in Einklang zu bringen ist. Ausserdem hat sie beide Protokolle vorbehaltlos unterzeichnet und damit zu verstehen gegeben, dass die darin enthaltenen Angaben ihren Aussagen entsprechen. Schliesslich hatte die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung keine Einwände vorzubringen, was ebenfalls gegen Verständigungs- und/oder Gesundheitsprobleme spricht. Folglich hat sich die Beschwerdeführerin die in den Protokollen stehenden Aussagen vollumfänglich anrechnen zu lassen. 5.7 Insgesamt ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe, weshalb sie ihr Heimatland verlassen habe, insgesamt nicht geglaubt werden können. An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweismittel noch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift etwas zu ändern. Die Beschwerdeführerin war somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland keiner asylrelevanten Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt. 5.8 Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben, weshalb das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen und die Beschwerdeführerin zu Recht aus der Schweiz weggewiesen hat. 5.9 Ergänzend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom BFM infolge illegaler Ausreise aus dem Heimatland im rektrutierungsfähigen Alter – mithin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe – als Flüchtling anerkannt und infolgedessen vorläufig aufgenommen wurde. 6. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D-2655/2014 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Juni 2014 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2655/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 1.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der am 10. Juni 2014 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 2. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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