Abtei lung IV D-2652/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . August 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2652/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer kurdischer Herkunft aus M._______ (Provinz N._______) stellte am 1. März 1999 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Infolge seines Untertauchens trat das vormalige BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) mit Verfügung vom 7. Juni 1999 auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Der Beschwerdeführer kehrte gemäss seinen Aussagen nach seinem ersten Asylgesuch letztmals im November 2007 in die Türkei zurück, nachdem er sich zuvor in Frankreich aufgehalten hatte und dort als verschwunden gemeldet wurde. B. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat erneut am 22. März 2009 und gelangte am 30. März 2009 auf dem Landweg in die Schweiz, wo er am 2. April 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) O._______ ein zweites Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 6. April 2009 zur Person (BzP) im EVZ O._______ sowie der Anhörung vom 27. Januar 2010 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe als Sympathisant der Partei DTP (Demokratik Toplum Partisi) regelmässige Kontakte zu dieser Partei gehabt und ihr namentlich bei der Verteilung von Zeitschriften und weiteren Propagandatätigkeiten geholfen. Am 15. Februar 2008 sei er anlässlich einer Kundgebung zum Jahrestag der Verhaftung von Öcalan von der Polizei verhaftet und während vier Tagen auf dem Polizeiposten festgehalten und gefoltert worden. Am Nevroz-Fest des 21. März 2008 sei er erneut festgenommen, verhaftet und gefoltert worden. An der Kundgebung des 1. Mai 2008 habe ihn die Polizei erneut in Haft genommen, diesmal während einigen Stunden. Am 20. Juli 2008, als er für die DTP tätig gewesen sei, hätten sie ihn erneut festgenommen. Die letzte Verfolgung habe er am Nevroz-Fest anno 2009 erlitten. Im Rahmen dieser Festnahmen sei er mit dem Tod bedroht und ausserdem aufgefordert worden, für die Polizei als Spitzel tätig zu werden. Aufgrund dieses Drucks habe er sich entschlossen, die Türkei zu verlassen. Im Weiteren habe er erwähnt, sein Cousin sei von den türkischen Behörden umgebracht worden, als er selber noch klein gewesen sei. Zudem sei er nach seiner Rückkehr aus Deutschland im Jahre 2003 D-2652/2010 oder 2004 von einem Militärgericht wegen Unterstützung der Rebellen angeklagt worden. C. Mit Verfügung vom 15. März 2010 – eröffnet am 17. März 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten zahlreiche wesentliche Widersprüche. So habe er anlässlich der BzP gesagt, er habe die Türkei Anfang 2009 verlassen, weil ihm insbesondere anlässlich der letzten Verhaftung beim Nevroz-Fest im Jahr 2009 unmissverständlich mit dem Tod gedroht worden sei, falls er seine pro-kurdischen Aktivitäten nicht unterlasse. Erstaunlicherweise habe er aber diese Drohung bei der letzten Verhaftung im Verlauf der Anhörung zur Sache (AzS) nicht mehr erwähnt. Stattdessen habe er davon berichtet, dass er bei dieser Festnahme von den Behörden gezwungen worden sei, Namen von Mitgliedern der DTP-Partei in P._______ zu liefern, was wiederum zu keinem Moment Gegenstand seiner Äusserungen in der BzP gewesen sei. Desgleichen stimmten einige seiner Angaben zur Dauer seiner Verhaftungen nicht überein. Ein krasser Widerspruch sei auch hinsichtlich seines Vorbringens zum Erlebten im Militärdienst entstanden. Nach der BzP sei er ausser den erwähnten Verhaftungen im Rahmen seiner Tätigkeiten für die DTP kein weiteres Mal in Haft gewesen. Er sei nur einmal bei seiner Rückkehr aus Deutschland im Jahre 2003 oder 2004 vor einem Militär gericht verhört worden. Gemäss AzS solle er hingegen im Jahre 2003 oder 2004 während seines Militärdienstes von einem Militärgericht zu zwei Monaten Haft verurteilt worden sein. Diese Widersprüche untergrüben die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv. Ferner seien seine Vorbringen in wesentlichen Punkten unsubstanziiert ausgefallen. So sei der Beschwerdeführer in der AzS aufgefordert worden, seine wiederholten Verhaftungen und die Geschehnisse anlässlich dieser präzise zu schildern. Doch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, dieser Aufforderung in ausreichender Weise nachzukommen. Er sei beispielsweise ersucht worden, die Zelle zu schildern, in der er während der ersten Haft eingesperrt gewesen sei. Als Antwort habe er zunächst völlig zusammenhangslose Angaben vorgebracht. Es sei notwendig gewesen, ihn mehrmals zurück zur eigentlichen Frage zu führen, obwohl es am Ziel der Frage selber D-2652/2010 keine Zweifel habe geben können. Als er schliesslich zum Punkt gekommen sei, seien seine Angaben höchst vage und stereotyp ausgefallen. Obwohl es sich bei seiner Verhaftung vom 15. Februar 2008 um seine erste jemals erlittene Massnahme dieser Art gehandelt habe, hätten seine diesbezüglichen Vorbringen nicht den Schluss nahegelegt, er habe jemals eine Einsperrung in einer Zelle persönlich erlebt. Dasselbe sei auch zu sagen zu den Aufforderungen, den präzisen Ort seiner Verhaftung anzugeben. Auch hier habe er trotz eindeutiger Frage mehrmals zur eigentlichen Frage zurückgeführt werden müssen. Im Weiteren sei er alsdann zu den erlittenen Massnahmen während seiner Haft befragt worden. Hier habe er insbesondere immer davon gesprochen, dass er nackt mit einem unter Hochdruck stehenden Wasserstrahl bespritzt worden sei. In diesem Zusammenhang sei er gefragt worden, wie er diese Behandlung empfunden habe. Dabei habe er ausser von Schmerzen nichts Weiteres zu berichten gewusst. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, diesen Schmerz in irgendeiner Form zu schildern, obwohl dies von einer Person, die diese Behandlung effektiv erlitten habe, mit Sicherheit zu erwarten sei. Auch die weiteren Schilderungen zu den angeblichen Folterungen seien äusserst vage ausgefallen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nie den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln können. Aufgrund dieser unsubstanziierten Angaben würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers dermassen bestätigt, dass seinen gesamten Vorbringen nicht mehr geglaubt werden könne. Diese enthielten noch zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente. Aufgrund der Offensichtlichkeit der bereits dargelegten Elemente erübrige es sich, auf diese in vollständiger Weise einzugehen. D. D.a Mit Beschwerde vom 16. April 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich beantragte er in prozessualer Hinsicht, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor schusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D-2652/2010 D.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer diverse Internetausdrucke nebst zugehöriger deutscher Übersetzung zu den Akten reichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2010 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 7. Mai 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E.a Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 3. Mai 2010. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde D-2652/2010 legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-2652/2010 5. 5.1 Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe zu Protokoll gegeben, er sei ein paar Mal festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Er habe ebenfalls unmissverständlich geltend gemacht, schlecht behandelt beziehungsweise geschlagen worden zu sein. Es sei eine bekannte Tatsache, dass die türkische Polizei bei den Festnahmen mit Kurden, insbesondere Mitgliedern der DTP oder PKK (Kurdische Arbeiterpartei), nicht zimperlich umgehe. Schon oft hätten Menschenrechtsorganisationen bewiesen, dass Menschen in Polizeihaft schwer gefoltert worden seien. Es habe auch Todesfälle gegeben. Aufgrund dieser Tatsache müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei den Festnahmen gefoltert worden sei. Der Vorinstanz sollte eigentlich bekannt sein, wie die türkische Polizei mit festgenommenen Personen umgehe. Aufgrund dieser Tatsache sei es nicht nachvollziehbar, wenn die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz als widersprüchlich bezeichnet würden. Es sei des Weiteren eine bekannte Tatsache, dass Mitglieder und Sympathisanten der DTP ständigen Repressionen der türkischen Behörden ausgesetzt seien. Auch der Beschwerdeführer sei, um einer weiteren Verhaftung zu entgehen, ins Ausland geflüchtet. Die obigen Ausführungen machten ohne Zweifel deutlich, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer im Visier hätten. Dementsprechend sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat begründete Furcht vor weiterer staat licher Verfolgung, insbesondere habe er die Ermordung durch unbekannte Täter zu gewärtigen. Bei dieser Sachlage vermöchten die übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Arzt. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und von Art. 3 AsylG an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, da sich der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen mit den zahlreichen vom BFM zu Recht festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen in seinen Vorbringen auseinandersetzt. Diese können nicht ausgeräumt werden, indem lediglich auf allgemeine Übergriffe der türkischen Polizei verwiesen wird, ohne zu den individuell erlittenen Nachteilen erhellende Argumente aufzuführen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers oder die von ihm eingereichten Auszüge aus dem Internet, die sich nicht auf seine Person beziehen, D-2652/2010 weiter einzugehen. Deshalb ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-2652/2010 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll- D-2652/2010 zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Zudem gibt es auch keine Hinweise, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der den Akten zufolge junge und gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, dies umso weniger, als seine Familie hablich ist. Eigenen Angaben zufolge verfügt er zwar lediglich über eine Grundschulbildung. Dies hinderte ihn jedoch nicht daran, in der Türkei praktische Arbeitserfahrungen im Verkauf und in der Landwirt schaft zu sammeln. Es ist ihm zuzumuten, sich wieder in seinem Heimatland niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Darüber hinaus werden ihm seine nach wie vor in der Türkei lebenden Eltern und zahlreichen Geschwister bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Angesichts der gesamten Umstände ist der Voll zug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes- D-2652/2010 halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-2652/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 3. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 12