Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D2650/2010 Urteil v om 3 0 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Pietro AngeliBusi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. März 2010 / N (…).
D2650/2010 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte die schweizerische Vertretung in Colombo mit englischsprachiger Eingabe vom 11. Juni 2007 (Eingang: 18. Juni 2007) um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz. A.b Mit dem Asylgesuch wurden unter anderem folgende Dokumente zu den Akten gereicht: Ein englischsprachiges Schreiben vom 5. Juni 2007 des in Sri Lanka domizilierten Rechtsanwalts des Beschwerdeführers, zwei englischsprachige Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 13. August 2001 beziehungsweise 3. April 2007 (in Kopie), ein englischsprachiges Schreiben der Nonviolent Peaceforce vom 11. Mai 2007 (in Kopie), ein englischsprachiges srilankisches Gerichtsurteil vom 6. November 2001 (in Kopie), zwei englischsprachige Klageschriften vom 5. August 2001 (in Kopie), ein Geburtszertifikat (in Kopie) sowie eine Identitätskarte (in Kopie). A.c Aus der Eingabe vom 11. Juni 2007 sowie den zu den Akten gereichten Beweismitteln ergibt sich im Wesentlichen folgende Begründung des Asylgesuchs: Der Beschwerdeführer stamme aus B._______. Er habe in C._______ studiert, habe jedoch aufgrund der prekären Sicherheitslage im Jahre 1995 sein Studium abbrechen und nach Colombo fliehen müssen. Dort habe er einen (…) absolviert, dank dem es ihm möglich gewesen sei, im Jahre 2000 ein (…) zu eröffnen. Am 7. Januar 2000 sei er von der srilankischen Polizei verhaftet und bis am 13. Januar 2000 auf einer Polizeistation festgehalten worden. Am 26. Juni 2001 sei er von der Terrorist Investigation Division (TID) festgenommen worden, da man ihn verdächtigt habe, ein Agent der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu sein; er sei verhört und misshandelt worden. Am 11. Juli 2001 sei er wieder freigelassen worden, nachdem ein Gericht mangels Beweisen seine Freilassung angeordnet habe. Anschliessend sei er von der Polizei beobachtet worden. In letzter Zeit sei er zudem von einer Gang, welche junge Tamilen entführe, beschattet worden. In der Folge habe er auf dem Polizeiposten von D._______ eine Anzeige erstattet, woraufhin ihm die Polizei geraten habe, nicht mehr zu Hause zu wohnen. Zurzeit lebe er mit grossen Problemen in Colombo. B. Der zuständige Mitarbeiter der Botschaft in Colombo überwies das
D2650/2010 Asylgesuch des Beschwerdeführers (inklusive Beweismittel) zusammen mit einem Kurzbericht vom 14. August 2007 dem BFM. In diesem Bericht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen mit seinem Asylgesuch sowie den damit eingereichten Dokumenten klar dargelegt habe, weswegen darauf verzichtet werde, ihn aufzufordern, weitere schriftliche Ausführungen dazu zu machen. Zudem werde darauf verzichtet, ihn zu befragen. C. Mit einer weiteren Eingabe vom 12. November 2007, welche von der Vertretung mit Begleitschreiben vom 10. Dezember 2007 dem BFM überwiesen wurde, trug der Beschwerdeführer ergänzend vor, im Anschluss an seine Asylgesuchstellung sei er mehrere Male von Mitarbeitern des CID (Criminal Investigation Department) behelligt worden. Er befürchte, entführt zu werden. Aufgrund seiner Probleme habe er sein Geschäft aufgeben müssen. Er stehe unter grossem Druck und wechsle ständig seinen Aufenthaltsort. D. Mit Schreiben vom 28. Mai 2008, welches von der schweizerischen Botschaft mit Begleitschreiben vom 5. Juni 2008 dem BFM überwiesen wurde, teilte der Beschwerdeführer seine neue Kontaktadresse mit. E. Mit einer weiteren Eingabe vom 22. August 2008, welche von der Vertretung mit Begleitschreiben vom 29. August 2008 dem BFM übermittelt wurde, machte der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er habe aus Angst seine Wohnung verlassen, da unbekannte Personen aufgetaucht seien und sich nach ihm erkundigt hätten. Deswegen sei er sehr beunruhigt; er könne nirgends Anzeige machen. In Colombo fänden viele Entführungen und "Killings" statt. F. Mit zwei Schreiben vom 14. April beziehungsweise 13. Juli 2009, welche von der schweizerischen Botschaft mit Begleitschreiben vom 7. Mai respektive 4. August 2009 dem BFM überwiesen wurden, ersuchte der Beschwerdeführer um beschleunigte Behandlung seines Asylgesuchs. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2010 hielt das BFM fest, der Sachverhalt sei auf Grund der schriftlichen Eingaben des
D2650/2010 Beschwerdeführers als erstellt zu betrachten, weshalb auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden könne. In der Verfügung führte die Vorinstanz im Weiteren aus, sie gedenke nach Prüfung der Verfahrensakten das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen. Diesbezüglich gewährte sie ihm Frist zur Stellungnahme. H. H.a In zwei identischen, auf den 15. Februar 2010 datierten, am 18. Februar 2010 bei der Vertretung in Colombo und am 23. Februar 2010 beim BFM eingelangten Eingaben führte der Beschwerdeführer unter teilweiser Wiederholung seiner früheren Vorbringen im Wesentlichen aus, aufgrund seiner erlittenen Haft und Festnahme sei er nach wie vor gefährdet. Seine Fingerabdrücke seien bei der Polizei registriert, weshalb es wahrscheinlich sei, dass er in seinem Heimatland immer wieder festgenommen werde. Als Tamile werde er häufig von den Sicherheitskräften einvernommen und belästigt. Deswegen müsse er sich bei einem Freund verstecken. Daher könne er in seinem Heimatland nicht in Ruhe leben. H.b Die bei der Botschaft eingereichte Eingabe vom 15. Februar 2010 wurde von der Vertretung mit Begleitschreiben vom 18. Februar 2010 dem BFM überwiesen. I. Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. März 2010 die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierungen von 2000 und 2001 seien im Zusammenhang mit den "Emergency Regulations" erfolgt, welche den srilankischen Sicherheitskräften erlauben würden, verdächtige Personen ohne Anklage für längere Zeit in Haft zu nehmen. Da jedoch die Bewilligung der Einreise nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene, komme den Inhaftierungen des Beschwerdeführers keine einreiserelevante Bedeutung zu. Angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre sei verständlich, dass auch der Beschwerdeführer Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen habe und in die Schweiz ausreisen wolle. Dennoch könne seinem Gesuch um Einreise nicht entsprochen werden. Vorliegend gelange das BFM zum Schluss, dass er nicht akut gefährdet sei. Belegt werde diese unter anderem dadurch, dass er vom Magistrate Court von I._______ am 11.
D2650/2010 Juli 2001 ohne Auflagen freigesprochen worden sei. Des Weiteren sei er seit 2001 nie mehr von den Behörden festgenommen worden. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden ihn längst wieder verhaftet hätten, würden diese tatsächlich heute noch aktiv nach ihm fahnden. Vorliegend sei auch auf die veränderte Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Seitdem der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei, befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle. Dadurch habe sich die Sicherheits und Menschrechtslage verbessert. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben selber nie Mitglied der LTTE gewesen sei und sich auch nicht politisch engagiert habe, sei nicht davon auszugehen, dass die srilankischen Behörden ein Interesse daran hätten, ihn zu verfolgen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er werde seitens Unbekannter behelligt, sei darauf hinzuweisen, dass der srilankische Staat als schutzfähig gelte, weshalb der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung von Seiten Dritter zu ersuchen. Des Weiteren könnten aus der vorliegenden Aktenlage keine Hinweise entnommen werden, welche auf eine Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden, da seitens der sri lankischen Sicherheitsbehörden kein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer bestehe. Deshalb sei grundsätzlich zu erwarten, dass er solche Übergriffe durch militante Gruppierungen und unbekannte Drittpersonen der Polizei melden könne und der srilankische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnehme. Im Lichte dieser Erwägungen könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, um vor zukünftiger Verfolgung seitens Dritter sicher zu sein. An dieser Einschätzung vermöchten auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich diejenigen Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt sei. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. J. Mit deutschsprachiger Eingabe vom 8. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 19. April 2010; zugleich Kopie an das BFM) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte
D2650/2010 sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 10. März 2010 und die Gewährung von Asyl sowie die Bewilligung zur Einreise. Zur Begründung seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner Gesuchsgründe im Wesentlichen auf seine anhaltende Gefährdung in Sri Lanka hin. Der Beschwerde lag eine Kopie des Schreibens der schweizerischen Botschaft in Colombo vom 26. März 2010 an den Beschwerdeführer bei. K. In einer englischsprachigen Eingabe vom 31. August 2010 an das BFM – welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde – führte der Beschwerdeführer aus, obwohl der Krieg in Sri Lanka seit zirka eineinhalb Jahren beendet sei, würden die Einschüchterungen, Entführungen und Verhaftungen von Tamilen, die man als Unterstützer der LTTE verdächtige, in seinem Heimatland weitergehen. Aufgrund der vergangenen Ereignisse sei er nach wie vor bedroht, jederzeit von den srilankischen Sicherheitskräften verhört oder verhaftet zu werden. Der Eingabe lagen mehrere fremdsprachige Zeitungsartikel (inklusive teilweiser englischsprachiger Übersetzungen) bei. L. Mit englischsprachiger Eingabe vom 13. Mai 2011 – welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde – wandte sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal an das BFM und wies auf die schlechte Sicherheitssituation für Tamilen in Sri Lanka hin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
D2650/2010 Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
D2650/2010 4.2. Bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch wird grundsätzlich eine Befragung der asylsuchenden Person durchgeführt, es sei denn, dies sei unmöglich (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Im publizierten Entscheid BVGE 2007/30 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Sachverhaltsermittlung und Gewährung des rechtlichen Gehörsanspruches im Auslandverfahren auseinander und hielt dabei fest, die Unmöglichkeit der Durchführung einer Befragung könne sich aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der Schweizer Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus beim Asylsuchenden liegenden persönlichen Gründen ergeben (vgl. a.a.O. E. 5.25.3). Beim Befragungsverzicht sei die gesuchstellende Person unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, die Asylgründe schriftlich festzuhalten (a.a.O. E. 5.4). Eine Befragung könne sich schliesslich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuches als entscheidreif erstellt erscheine, wobei diesbezüglich der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren sei (vgl. a.a.O. E. 5.7 f.). 4.3. Vorliegend hat das BFM auf die Durchführung einer Befragung des Beschwerdeführers verzichtet. Es begründete diesen Verzicht damit, dass es den Sachverhalt auf Grund der schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers als hinreichend erstellt betrachte. Diesbezüglich stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht auf die Durchführung einer Befragung des Beschwerdeführers verzichtete, da dieser seine Asylvorbringen mit seinem Asylgesuch und den damit eingereichten Dokumenten ausführlich und klar darlegte, weshalb das BFM davon ausgehen durfte, dass der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt sei. Da die Vorinstanz zudem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2010 bezüglich des sich abzeichnenden negativen Entscheids das rechtliche Gehör gewährte, sind die in BVGE 2007/30 aufgestellten Formerfordernisse erfüllt. 5. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
D2650/2010 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. a.a.O. E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneinte und die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte. 6.2. Vorab ist auf die ausführliche Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts im kürzlich ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Darin stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert hat. Militärisch würden die LTTE als vernichtet gelten und auch die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Gleichzeitig habe sich die Menschenrechtslage vor allem hinsichtlich der Meinungsäusserungs und Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle würden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssten mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein
D2650/2010 verbesserten Lage definierte das Gericht Personenkreise, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter würden Personen fallen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende verfügten über ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bildeten überdies Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten, eine weitere Risikogruppe (vgl. a.a.O. E. 8). 6.3. 6.3.1. Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch vom 11. Juni 2007 sowie seinen übrigen Eingaben einerseits geltend, in den Jahren 2000 beziehungsweise 2001 sei er von den srilankischen Behörden verhaftet, misshandelt und während einiger Tage inhaftiert worden. Als Tamile werde er überdies häufig von den Sicherheitskräften, insbesondere dem CID, einvernommen und belästigt. Aufgrund der vergangenen Ereignisse sei er nach wie vor bedroht, jederzeit von den srilankischen Sicherheitskräften verhaftet zu werden. 6.3.2. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern vermögen die Haft und die in diesem Zusammenhang erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen, von denen der Beschwerdeführer betroffen gewesen sein soll, heute eine Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Im aktuellen Zeitraum können diese Ereignisse mithin nicht mehr als kausal für die beantragte Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung angesehen werden, zumal die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht wesentlich ist. Im Weiteren ist vorliegend mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Insgesamt weist der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Inhaftierungen in den Jahren 2000 und 2001 sowie der Behelligungen durch die srilankischen
D2650/2010 Sicherheitskräfte kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Die Inhaftierungen und die Behelligungen durch die srilankischen Sicherheitskräfte sind – vor allem mit Blick auf die damalige Bürgerkriegssituation – vor dem Hintergrund der allgemeinen Bekämpfung der LTTE zu sehen. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Lage in Sri Lanka allerdings erheblich verbessert. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute potentiell noch zu einer Risikogruppe (vgl. BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8.1 S. 25). Indes sind den Akten kein Bezug des Beschwerdeführers zu den LTTE zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer zudem am 11. Juli 2001 von einem Gericht vom Vorwurf, den LTTE anzugehören, ohne Auflagen freigesprochen wurde, ist davon auszugehen, dass seitens der srilankischen Sicherheitskräfte nichts gegen ihn vorliegt. Er verfügt folglich über kein besonderes Profil, welches eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG als wahrscheinlich erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, häufig von srilankischen Sicherheitskräften behelligt zu werden. Der Umstand, dass die geltend gemachten Inhaftierungen in den Jahren 2000 beziehungsweise 2001 zum heutigen Zeitpunkt über zehn Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer seither offenbar nie weitergehenden Massnahmen als Überwachung und Befragungen unterzogen wurde, weist auf ein mangelndes Verfolgungsinteresse der srilankischen Sicherheitskräfte hin. Läge seitens der srilankischen Behörden tatsächlich ein Interesse an seiner Verfolgung vor, ist davon auszugehen, dass sie längst einschneidende Massnahmen getroffen hätten. Die blosse Überwachung respektive Einvernahme jedenfalls vermag den Anforderungen an die Asylrelevanz mangels Intensität nicht zu genügen. 6.3.3. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch vom 11. Juli 2007 sowie seinen übrigen Eingaben geltend, er werde von Seiten Unbekannter beziehungsweise einer Gang bedroht. Er befürchte, Opfer einer Entführung oder eines "Killings" zu werden. 6.3.3.1 Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern
D2650/2010 der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein QuasiStaat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten. Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem QuasiStaat) als adäquat zu erachten ist, ist gemäss EMARK 2006 Nr. 18 nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein. 6.3.3.2 Diese Voraussetzungen sind in Sri Lanka unter Beachtung der konkreten Umstände für den Beschwerdeführer als gegeben zu erachten. Somit hat die Vorinstanz richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bei den lokalen Sicherheitsbehörden direkt um Schutz vor den Unbekannten beziehungsweise der Gang zu ersuchen, von denen er gemäss eigenen Angaben bedroht sein will, zumal den Akten keine glaubhaften Hinweise darauf entnommen werden können, die auf eine Schutzunwilligkeit des Staates im vorliegenden Fall hindeuten würden, und – wie vorstehend ausgeführt – davon ausgegangen werden kann, dass seitens der sri lankischen Sicherheitsbehörden kein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer besteht. Die unsubstanziierte Behauptung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 13. Mai 2011, wonach Tamilen keine Möglichkeit hätten, gegen Übergriffe von bewaffneten Banden Anzeige zu erstatten, da die srilankischen Sicherheitsbehörden Letztere nicht akzeptierten, ist unglaubhaft, zumal sie durch nichts belegt wird. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
D2650/2010 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D2650/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: