Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2648/2011 law/auj/wif Urteil vom 13. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am […], Türkei, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, [..], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. April 2011 / N [..].
D-2648/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 16. Januar 2011 seinen Heimatstaat verliess und via Österreich am 19. Januar 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am 2. Februar 2011 um Asyl nachsuchte, dass er am 11. Februar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu seinen Ausreisegründen befragt wurde, wobei er unter anderem erklärte, ein Visum für Rumänien gehabt und sich damit in diesem Staat aufgehalten zu haben, dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung mit Blick auf ein allfälliges Nichteintreten auf sein Asylgesuch im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Österreich gewährte, wobei der Beschwerdeführer erklärte, in der Schweiz bleiben zu wollen, dass diesem am 21. Februar 2011 das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Rumänien gewährt wurde, wobei er darlegte, aus Angst vor einer Ausschaffung in die Türkei nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen, dass er angab, sich im Oktober 2010 mit einem Touristenvisum in Bukarest aufgehalten zu haben und wegen familiärer Probleme in der Türkei nach 15 Tagen dorthin zurückgekehrt zu sein, dass er einräumte, keine Beweise für seine Rückkehr von Rumänien in die Türkei zu haben und nicht wisse, was aus seinem Pass mit dem rumänischen Visum geworden sei, dass er in die Schweiz gekommen sei, weil er hier einen Bruder habe und das Land ihm im Internet gefallen habe, dass das BFM am 4. März 2011 die rumänischen Behörden gestützt auf Art. 9 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
D-2648/2011 dass die rumänischen Behörden diesem Ersuchen am 21. April 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2011 – eröffnet am 2. Mai 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Rumänien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton Z._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 28. April 2011 sei dahingehend abzuändern, dass auf das Asylgesuch einzutreten sei und der Beschwerdeführer nicht wegzuweisen, sondern vorläufig aufzunehmen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
D-2648/2011 ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
D-2648/2011 einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II- VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, dass indessen aufgrund seiner Angaben und der Akten feststeht, dass er sich zuvor in Rumänien aufgehalten hat, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im EVZ Kreuzlingen sowie im Rahmen der Gehörsgewährung zu einer allfälligen Wegweisung nach Rumänien am 21. Februar 2011 zu Protokoll gab, sich im Juni beziehungsweise im Oktober 2010 während 15 Tagen in diesem Staat aufgehalten zu haben (vgl. Akten BFM act. A8/12 S. 4; act. A12/3 S. 1 f.), dass in der Beschwerde eingeräumt wird, der Beschwerdeführer lebe von seiner rumänischen Ehefrau getrennt, und es sei in Rumänien derzeit ein Scheidungsverfahren hängig, dass gemäss Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO ein Mitgliedstaat, welcher einer asylsuchenden Person einen Aufenthaltstitel erteilt, gehalten ist, einen Asylbewerber, der in einem andern Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen, dass das BFM demnach zu Recht unter Anrufung von Art. 9 Dublin-II-VO die rumänischen Behörden am 4. März 2011 um Aufnahme des – illegal in die Schweiz eingereisten (vgl. act. A8/12 S. 7 f.) – Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act. A17/6 S. 4), dass die rumänischen Behörden mit Telefax vom 21. April 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO – und damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorliegend vorgesehenen zweimonatigen Frist – einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl. act. A20/1),
D-2648/2011 dass die in Art. 18 Abs. 3 Dublin-II-VO genannte Frist von sechs Monaten zwecks Überstellung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2011 abläuft und daher ein Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches gestützt auf Art. 18 Abs. 4 Dublin-II-VO von Vornherein nicht in Betracht fällt, dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht Rumänien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. act. A12/3) noch in der Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens bestreitet, dass der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf eine familienrechtliche Anwesenheitsberechtigung in Rumänien stützen, da er von seiner rumänischen Ehefrau getrennt lebe und ein Scheidungsverfahren hängig sei, angesichts der Tatsache, dass Rumänien das Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO gutgeheissen hat, was einen gültigen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in diesem Staat voraussetzt, nicht zu überzeugen vermag, dass in der Beschwerde ferner geltend gemacht wird, die eigentliche Kernfamilie des Beschwerdeführers – sein Bruder und weitere Verwandte – lebten in der Schweiz, dass der in der Schweiz ansässige Bruder des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau nicht zu dem in Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO als "Familienangehörige" bezeichneten Personenkreis gehört, dass zwar im Gegensatz zu Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO der Begriff der Familienangehörigen gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) weitere Angehörige umfassen kann (wie beispielsweise die Beziehung zwischen Geschwistern), sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, dass allerdings im Verhältnis zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f., CARONI MARTINA, Schriften zum Europäischen Recht,
D-2648/2011 Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg), dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht – und aufgrund der Akten auch keine Hinweise darauf vorliegen – zwischen ihm und seinem seit 2003 in der Schweiz ansässigen Bruder bestehe nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welchem allenfalls unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK im Rahmen des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Rechnung zu tragen wäre, dass auch sonst keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Rumänien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Rumänien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass Rumänien zudem im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU), wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde und mit der Aufnahme in die EU den acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat, dass vor diesem Hintergrund die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift dahingehend geäusserte Befürchtung, bei einer Überstellung nach Rumänien kein faires Asylverfahren zu erhalten und in die Türkei weggewiesen zu werden, nicht zu überzeugen vermag, dass das BFM demzufolge im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
D-2648/2011 die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, dass deshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. der zur Publikation vorgesehene BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2), dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1) zu prüfen sind, und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten in der Höhe von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-2648/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: