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Bundesverwaltungsgericht 24.05.2012 D-2637/2012

24. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,883 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2637/2012

Urteil v o m 2 4 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Yarimar-Eva Zeleznik. Parteien

A._______, geboren B._______, Nigeria, C._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2012 / N _______.

D-2637/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger und Angehöriger der D._______ - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 10. Januar 2012 auf dem Luftweg über ihm unbekannte Länder verliess und am 11. Januar 2012 auf dem Landweg in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 18. Januar 2012 im EVZ E._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das Bundesamt ihn am 3. Mai 2012 einlässlich zu den Asylgründen anhörte und er im Wesentlichen geltend machte, in F._______ seit 2011 G._______ für die Kirchenmitglieder des H._______ geleitet zu haben, dass er im September 2011 ein regelmässiges, öffentliches Mittagsgebet auf dem Marktplatz von F._______ zur Gewinnung von Kirchenmitgliedern eingeführt habe, worauf Mitglieder der I._______ die Einstellung des Mittagsgebets gefordert hätten, dass um den 6. Januar 2012 nach vorgängiger Androhung ein Anschlag durch die I._______ auf die Kirche verübt worden sei, worauf er sowie sein Chef die Flucht in ein Hotel ergriffen hätten, wo sie während vier Tagen verblieben seien und von wo sie in der Folge das Land per Flugzeug verlassen hätten, dass der Beschwerdeführer der Überzeugung sei, er und sein Chef würden von I._______-Mitgliedern gesucht, weshalb das Attentat ihm und seinem Vorgesetzten gegolten habe, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz verfügte und anordnete, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz

D-2637/2012 anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, weiter sei seine Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

D-2637/2012 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-

D-2637/2012 lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Vorinstanz die erlassene Verfügung im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer sei am 11. Januar 2012 im EVZ aufgefordert worden, innert 48 Stunden Identitätspapiere beizubringen, dass er trotz des Kontakts zu nahestehenden Personen in Nigeria die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zwecks Ausweisbeschaffung unterlassen habe, dass er unrealistische Angaben zu seinem Reiseweg gemacht habe und seine stereotypen Aussagen über den Verbleib seiner Ausweispapiere die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen in Frage stellen würden, dass er in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) nicht gewillt gewesen sei, innert Frist seine Identität mittels Abgabe rechtsgenüglicher Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere gegenüber den Schweizer Behörden offenzulegen, und folglich keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen, dass der durch den Beschwerdeführer geltend gemachte erlittene Anschlag vom 6. Januar 2012 im Zusammenhang mit dem Ablauf des Ultimatums der I._______ erfolgt sei, das diese den Christen zum Verlassen des Nordens Nigerias gesetzt habe, und folglich nicht erwiesen sei, der Anschlag habe sich gezielt gegen ihn und seinen Vorgesetzten gerichtet, dass auch die Tatsache, wonach lediglich er um Schutz ersucht habe, nicht aber der ebenso betroffene Chef aus der Kirchengemeinde, gegen einen gezielten Angriff auf die Genannten spreche, dass es dem Beschwerdeführer – selbst unter der Annahme, er sei in F._______ bedroht worden – daneben offenstünde, den regional und lokal beschränkten Bedrohungen durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in J._______ auszuweichen, da bezeichnenderweise keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die darauf hinweisen würden, er werde dort gesucht, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG daher nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-

D-2637/2012 schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend machte, er habe Hals über Kopf die Flucht ergreifen müssen, und er sei vergeblich darum bemüht, seinen Chef telefonisch zu kontaktieren, da dieser nicht auf seine Anrufe reagiere, dass seine in J._______ lebende Freundin nicht in der Lage sei, die verlangten Papiere zu beschaffen, dass er gleichzeitig anführte, weder einen Pass noch eine Identitätskarte besessen zu haben, und bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat nach wie vor Gefahr laufe, von der I._______ umgebracht zu werden, dass der Beschwerdeführer einer im Empfangszentrum ergangenen schriftlichen Aufforderung (vgl. Akten BFM A 2/1) zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der Befragung (A 4/9 S. 2) und Anhörung (A 11/14 S. 2 ff.) zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht erwog, der Beschwerdeführer habe keine ernsthaften Versuche getätigt, um seine Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen, dass – wie bereits teilweise schon vom Bundesamt richtigerweise festgehalten wird – die undurchsichtigen Angaben zur Reise in die Schweiz ohne eigenes Reise- beziehungsweise Ausweispapier (er habe alle anderen Dokumente bei der Flucht verloren [A 4/9 S. 4 f.]) – stereotype Vorbringen sind, welche der allgemeinen Erfahrung widersprechen, dass daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, der Beschwerdeführer besitze angeblich lediglich zwei Identitätsdokumente {…….}, die er vergeblich durch seinen Vorgesetzten zu beschaffen versucht habe, da es sich bei den besagten Dokumenten nicht um amtliche Ausweispapiere handeln dürfte, dass die Aussagen zum Verbleib seiner Ausweispapiere zudem widersprüchlich und mithin unglaubhaft sind,

D-2637/2012 dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung diesbezüglich aussagte, sein Begleiter habe seinen Pass und seine Dokumente behalten (A 4/9 S. 5, Ziff. 5 zum Reiseweg), dass er bei der direkten Anhörung demgegenüber ausführte, sein Vorgesetzter habe ihm einen Pass zur Ausreise beschafft und ihn auf seiner Flucht nach Europa begleitet, anschliessend hätten sie sich aus den Augen verloren, nachdem ihm sein Chef ein Taxi in Richtung EVZ bestellt habe (A 11/14 S. 8 f.), dass der Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache wiederholt auf die Notwendigkeit der Beschaffung von Reise- oder Identitätspapieren hingewiesen worden war, seine Vorbringen in der Rechtsmittelschrift als unbeholfene Erklärungsversuche für die festgestellten Ungereimtheiten in seinen Aussagen und seines Verhaltens zu werten sind und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht auszuräumen vermögen, da er, wie bereits angeführt, explizit auf die Bedeutung der Beschaffung der Ausweispapiere aufmerksam gemacht wurde und er die zu Protokoll gegebenen Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigte, dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem voraussetzen, dass umgehende und ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung der Papiere unternommen werden und die Angaben zum Reiseweg und zum Verbleib der Dokumente glaubhaft sind (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 und 7 S. 28 ff.), dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen lässt, er habe sich umgehend und ernsthaft um die Beschaffung seiner Reiseoder Identitätspapiere bemüht, dass er den zuständigen Behörden bis heute kein amtliches Ausweisdokument abgegeben hat, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe eine substanziierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen lassen und nicht geeignet sind, die Erwägungen des BFM in Zweifel zu ziehen,

D-2637/2012 dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme zudem lokal und regional beschränkt sind und es ihm – wie die Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung korrekt dargelegt hat – zuzumuten ist, sich nötigenfalls an einem anderen Ort in Nigeria niederzulassen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die insgesamt zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),

D-2637/2012 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen – der Beschwerdeführer ist gemäss den Akten gesund und verfügt eigenen Angaben zufolge in Nigeria über ein kleines familiäres Beziehungsnetz, zudem kann er als einstiger K._______ und Leiter eines L._______ Arbeitserfahrung vorweisen – weshalb sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar erweist,

D-2637/2012 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2637/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Yarimar-Eva Zeleznik

Versand:

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