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Bundesverwaltungsgericht 17.07.2019 D-2636/2019

17. Juli 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,852 Wörter·~14 min·12

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2636/2019 law/scm

Urteil v o m 1 7 . Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Tunesien, vertreten durch Annina Mullis, Rechtsanwältin, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2019

D-2636/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger und stammt aus Tunis. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im November 2018 in Richtung Italien. Am 4. Dezember 2018 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte – nachdem er am 17. Dezember 2018 anlässlich einer Kontrolle durch die Kantonspolizei B._______ angehalten worden war – am 20. Dezember 2018 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Am 3. Januar 2019 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt (Erstbefragung) und am 26. Februar 2019 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört (Anhörung). B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei während der tunesischen Revolution im Jahr 2011 an seinem damaligen Wohnort, dem Quartier D._______ in der Stadt Tunis, von der Polizei festgenommen und gefoltert worden. Eines seiner Probleme sei dabei gewesen, dass seine Mutter den gleichen Nachnamen (Ben Ali) wie der damals aus dem Amt entfernte tunesische Staatspräsident Zine el-Abidine Ben Ali trage. Nach einem Monat sei er wieder freigelassen worden. Um weitere Probleme mit der Polizei zu vermeiden, sei er im Jahr 2011 (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise 2013, 2014 oder 2015 (Angaben bei der Anhörung) in die Stadt E._______ gezogen. Im September 2017 sei er in E._______ eines Nachts von drei Männern überfallen worden. Diese hätten ihm das Portemonnaie und das Mobiltelephon abgenommen. Als sie seine Identitätskarte und darauf den Namen seiner Mutter gesehen hätten, habe einer von ihnen mit einem Messer auf ihn eingestochen und ihn schwer verletzt. Im Jahr 2018 sei einer der Täter durch ein Gericht zu einer Haftstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Deswegen sei er (der Beschwerdeführer) durch die Täter und deren Familien – welche sehr einflussreich seien – mit dem Tod bedroht worden. In der Folge habe er vergeblich versucht, wegen dieser Drohungen bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten. Weil er von den tunesischen Behörden keinen Schutz vor der Bedrohung durch die Täterschaft des Raubüberfalls habe erwarten können, habe er sich zur Ausreise aus seinem Heimatstaat entschieden. C. Mit Verfügung vom 16. April 2019 (Datum der Eröffnung: 29. April 2019)

D-2636/2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz an und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid des SEM aufzuheben und der Beschwerdeführer sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid des SEM aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2019 lehnte der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.‒ mit Frist bis zum 24. Juni 2019 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Mit Einzahlung vom 22. Juni 2019 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. G. Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juli 2019 Kenntnis gegeben.

D-2636/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG (SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

D-2636/2019 oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5. 5.1 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, steht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung wegen des angeblichen (aber unbelegt gebliebenen) Nachnamens seiner Mutter während der tunesischen Revolution im Jahr 2011 weder sachlich noch zeitlich in einem ausreichenden Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise aus dem Heimatstaat im November 2018 und ist folglich nicht asylrelevant. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwischen seinem Wegzug aus dem Quartier D._______ der Stadt Tunis im Jahr 2011 (vgl. SEM-act. A9/13, Ziff. 2.01) beziehungsweise 2013, 2014 oder 2015 (vgl. SEM-act. A19/21, F22 und F130) und dem behaupteten Raubüberfall auf seine Person im September 2017 in der Stadt E._______ konkrete Probleme hatte, die einer asylrechtlich relevanten Gefährdung gleichkommen würden. Zwar gab er an, er sei im Zeitraum zwischen 2011 und 2018 mehrmals von Angehörigen der Polizei geschlagen und beschimpft worden, so beispielsweise im Jahr 2015 oder 2016 auf einem Polizeiposten, als er eine Bestätigung benötigt habe. Diese letztgenannten Erlebnisse erreichen jedoch – ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit – offensichtlich nicht die Intensität ernsthafter Nachteile und somit einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG.

D-2636/2019 5.2 Bezüglich des angeblichen Raubüberfalls auf den Beschwerdeführer im September 2017 und dessen Folgen ist zunächst festzustellen, dass seine diesbezüglichen Aussagen offensichtliche und erhebliche Widersprüche aufweisen. So behauptete er im Rahmen seiner Erstbefragung, die betreffenden Täter hätten auf seiner Identitätskarte, welche sie seinem Portemonnaie entnommen hätten, den Familiennamen seiner Mutter gesehen, worauf einer von ihnen mit dem Messer auf ihn eingestochen habe (vgl. SEM-act. A9/13, Ziff. 7.01). Hingegen gab er anlässlich der eingehenden Anhörung zu Protokoll, die Identitätskarte sei ihm bereits im Jahr 2012 von der tunesischen Polizei weggenommen worden (vgl. SEM-act. A19/21, F9 und F127). Als unglaubhaft ist jedoch nicht nur der behauptete Raubüberfall, sondern auch die darauffolgende Gefährdung des Beschwerdeführers seitens der Täterschaft zu bezeichnen. Dabei ist insbesondere auf die offensichtliche Unvereinbarkeit der Behauptungen hinzuweisen, wonach einerseits einer der Täter, welche den geltend gemachten Raubüberfall verübt hätten, durch die tunesischen Justizorgane zu einer Haftstrafe von zehn Jahren verurteilt worden sei, dem Beschwerdeführer aber andererseits von den tunesischen Behörden kein Schutz vor der Bedrohung durch diese Täterschaft gewährt worden sein soll. Es erübrigt sich, auf weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen. 5.3 Darüber hinaus ist festzustellen, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Zeitraum zwischen dem behaupteten Raubüberfall vom September 2017 und seiner Ausreise aus Tunesien im November 2018 – ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit – auch keine asylrechtliche Relevanz zukommt. Nach Aussagen des Beschwerdeführers sei einer der Täter – wie bereits erwähnt – durch die tunesische Justiz zur Rechenschaft gezogen worden. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keineswegs, wie von ihm behauptet, auf keinen staatlichen Schutz zählen konnte. Ferner ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer allfälligen Nachstellungen der Täter, bei welchen es sich um Privatpersonen handeln soll, nicht durch die Wahrnehmung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative beziehungsweise Schutzalternative in einem anderen Landesteil hätte aus dem Weg gehen oder gegebenenfalls dort um staatlichen Schutz vor solchen Nachstellungen hätte ersuchen können. 5.4 Der Beschwerde ist nichts zu entnehmen, was den soeben angestellten Erwägungen zur Glaubhaftigkeit wie auch zur Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers entgegenstehen könnte.

D-2636/2019 5.5 Aus dem Gesagten folgt, dass das SEM – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht asylrechtlich nicht relevant oder nicht glaubhaft. Der Umstand, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz anders einschätzte als von ihm erhofft, berührt im Übrigen die materielle Beurteilung der zur Begründung des Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt und nicht die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als solche. Der diesbezüglich in der Beschwerde (vgl. III. Materielles, Ziff. 4, S. 7) gestellte Subeventualantrag, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist folglich abzuweisen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25

D-2636/2019 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Tunesien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Tunesien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001- I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die allgemeine Lage in Tunesien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Tunesien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er in Tunesien in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer unter anderem eine Berufsschule im Bereich der Installation und

D-2636/2019 Wartung von Klima- und Kühlanlagen abgeschlossen und verfügt über entsprechende praktische Berufserfahrung. Zudem leben in Tunesien die Eltern, eine Schwester sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers, womit er über ein ausgedehntes familiäres Netz verfügt. 7.3.3 In der Beschwerde wird im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschliesslich und ohne weitere Begründung ausgeführt, die Vorinstanz hätte sich eingehend mit den vorgebrachten Foltererlebnissen im Jahr 2011 beschäftigen müssen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Erlebnisse – deren Glaubhaftigkeit im Übrigen als ungewiss zu bezeichnen ist – zum heutigen Zeitpunkt unter dem Gesichtspunkt der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von Bedeutung sein könnten. Der in diesem Zusammenhang subeventualiter gestellte Antrag, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. III. Materielles, Ziff. 5, S. 7), ist abzuweisen. 7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

D-2636/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Martin Scheyli

Versand:

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