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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2015 D-2628/2015

1. Mai 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,681 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2628/2015

Urteil v o m 1 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

Parteien

A._______, geboren (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. April 2015 / N (…).

D-2628/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 4. März 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2015 – eröffnet am 21. April 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung vom 13. April 2015 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-2628/2015 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

D-2628/2015 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) über ein von der deutschen Botschaft in B._______ ausgestelltes, vom 12. Februar 2015 bis 26. Februar 2015 gültiges Visum verfügt,

D-2628/2015 dass die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ am 12. März 2015 zur Person befragt und ihr am 19. März 2015 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Deutschlands gemäss der Dublin-III-VO sowie zur Überstellung nach Deutschland gewährt wurde, dass sie dabei im Wesentlichen ausführte, sie sei kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie und habe in D._______ gelebt, dass einer ihrer Brüder in der Schweiz lebe, dass sie im Februar 2015 für zehn Tage ihren Cousin in Deutschland besucht habe und danach am 26. Februar 2015 von E._______ aus mit dem Auto wieder zurück in den Kosovo gereist sei, dass sie seit (…) Jahren an (…) leide und (…) habe, dass sie im Heimatstaat Probleme mit ihrer Familie habe, welche sie nicht mehr dort haben wolle und die sie trotz ihrer Krankheit misshandelt habe, dass sie kurz darauf am 2. März 2015 den Kosovo wieder verlassen habe und über Serbien und ihr unbekannte Länder am 4. März 2015 in die Schweiz gelangt sei, dass sie in Deutschland kein Asylgesuch gestellt habe, dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten hatte, dass das SEM die deutschen Behörden am 24. März 2015 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 9. April 2015 zustimmten, dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,

D-2628/2015 dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe keine Beweise, die einen Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten belegen würden, eingereicht, sodann seien auch ihre Aussagen bezüglich der Ausund Wiedereinreise unsubstanziiert und unglaubhaft gewesen, weshalb nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit Deutschlands ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin vom Umstand, dass sie in der Schweiz über einen Bruder verfüge, nichts zu ihren Gunsten ableiten könne und zudem keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würden, dass sich die Zuständigkeit Deutschlands, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, aufgrund der Ausstellung des Visums ergebe, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin dort ein Asylgesuch eingereicht habe oder nicht, dass die deutschen Behörden das Gesuch um Übernahme zudem gutgeheissen hätten, dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorsehe, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln könne, auch wenn eine Prüfung ergeben habe, dass ein anderer Staat zuständig wäre, wobei dem SEM bei der Anwendung der Souveränitätsklausel ein Ermessensspielraum zukomme, dass vorliegend jedoch keine Gründe vorliegen würden, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden, dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Deutschland sprechen würden, dass das SEM bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Rechnung tragen werde, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin direkt von Deutschland in die Schweiz gelangte,

D-2628/2015 zumal es ihr nicht gelungen ist, ihre Rückreise in den Kosovo beziehungsweise das Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten nach Ablauf des Visums glaubhaft darzulegen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorbringt, sie habe sich nur für sehr kurze Zeit mit einem Touristenvisum in Deutschland aufgehalten, dass sie aufgrund ihrer (…) und den damit verbundenen (…) in der Schweiz bleiben möchte, wo sich ihre gesundheitliche Situation dank dem Gesundheitssystem und der humanitären Hilfe stark verbessert habe, dass sie am Ende ihrer Kräfte sei und eine Wegweisung nach Deutschland ihre gesundheitliche Situation verschlechtern würde, dass es gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO unerheblich ist, ob die Beschwerdeführerin in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hat oder nicht, da sich die Zuständigkeit Deutschlands aufgrund der Visumsausstellung ergibt, dass der Vorinstanz beizupflichten ist, wonach sich die Beschwerdeführerin vom Umstand, dass sie einen Bruder in der Schweiz habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und sie überdies auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht hat, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

D-2628/2015 dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Deutschland würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich die Beschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass die Beschwerdeführerin diverse Dokumente auf Serbisch betreffend ihre gesundheitliche Situation einreichte (vgl. act. A8/1) und gemäss Akten-

D-2628/2015 lage während ihrem Aufenthalt in der Schweiz mehrmals den Gesundheitsdienst des EVZ konsultierte (vgl. act. A5/1; A10/1; A11/1; A18/2) und wegen einer (…) vom (…) 2015 bis zum (…) 2015 hospitalisiert war (vgl. act. A15/1; A16/1; A19/1), dass die Beschwerdeführerin implizit geltend macht, die Überstellung nach Deutschland setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, da (…) wie auch (…) auch in Deutschland behandelt werden können, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen ist, die Zuständigkeit Deutschlands zu widerlegen und es keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und

D-2628/2015 an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2628/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung

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