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Bundesverwaltungsgericht 07.12.2018 D-2624/2017

7. Dezember 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,908 Wörter·~10 min·9

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. April 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2624/2017

Urteil v o m 7 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, (…) Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. April 2017 / N (…).

D-2624/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______ - verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Dezember 2015 und sei danach über Äthiopien, Sudan, Ägypten und Italien im Juni 2016 in die Schweiz gelangt, wo er am 5. Juni 2016 ein Asylgesuch stellte. Tags darauf wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum (…) und damit dem Testbetrieb zugewiesen wurde. Jeweils im Beisein der damaligen Rechtsvertreterin führte die Vorinstanz am 14. Juni 2016 die Befragung zur Person (BzP) und am 1. Juli 2016 die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen durch. Wegen der Durchführung von Herkunftsabklärungen erfolgte am 7. Juli 2016 die Zuweisung ins erweiterte Verfahren, woraufhin die Rechtsvertreterin ihr Mandat niederlegte. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab der Beschwerdeführer an, er habe bis zur Ausreise bei seiner Familie gewohnt, die von der (…) lebe. Die Schule habe er acht Jahre lang besucht. Um seiner Familie bei der Arbeit zu helfen, habe er die Schule in der 7. Klasse abgebrochen. Sein Vater leiste seit vielen Jahren Militärdienst. Zu seinen Gesuchsgründen brachte er vor, da er die Schule abgebrochen habe, habe er sich davor gefürchtet, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Die Behörden hätten wiederholt Razzien in seinem Dorf durchgeführt, woraufhin er sich zur Ausreise entschlossen habe. Als Beweismittel reichte er die Kopie einer Bescheinigung der Meldung seines Bruders als Asylsuchender in Deutschland und einen Facebook-Auszug zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. April 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Vollzug (Dispositivziffern 4 und 5) C. Mit Eingabe seiner nunmehrigen Rechtsvertreterin vom 5. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3 bis 5. Es sei die Unzulässigkeit oder die

D-2624/2017 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf Kostenvorschusserhebung. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 hielt der Instruktionsrichter fest, dass sich die Beschwerde in ihrer Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der verfügten Wegweisung richte, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nur die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantrage. Somit sei die Verfügung des SEM vom 6. April 2017 hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen. Im Weiteren hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Entbindung von der Kostenvorschusspflicht vorbehaltlich der Einreichung einer Fürsorgebestätigung gut. E. Am 24. Mai 2017 wurde fristgerecht eine Fürsorgebestätigung nachgereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-2624/2017 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend im Urteilszeitpunkt um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei im noch nicht dienstpflichtigen Alter zufällig Zeuge von Razzien geworden und illegal ausgereist. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm deshalb asylrelevante Nachteile seitens der eritreischen Behörden drohten. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz fest, es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Eritrea herrsche zudem weder Krieg, noch Bürgerkrieg, noch eine Situation der allgemeinen Gewalt und es lägen auch keine individuellen Gründe vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen liessen. 4.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass der bevorstehende Militärdienst ein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle. In der Beschwerdeschrift wird unter Hinweis auf verschiedene Quellen davon ausgegangen, aufgrund einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst sei von einer drohenden Verletzung von Art. 3 oder 4 EMRK auszugehen. Da der Beschwerdeführer im dienstpflichtigen Alter sei, sei bei

D-2624/2017 Rückkehr zumindest von einer Haft wegen illegaler Ausreise und mit Sicherheit mit der sofortigen Einziehung in den Militärdienst zu rechnen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK). Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [als Referenzurteil publiziert], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei sowie der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK), des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und in diesem Zusammenhang das Vorliegen völkerrechtlicher Vollzugshindernisse verneint (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6).

D-2624/2017 Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle der Rückkehr absehbaren Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung einzugehen und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden. Im Weiteren ist bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten drohenden Haft wegen illegaler Ausreise Folgendes festzuhalten: Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea ein schwerwiegender Nachteil drohe. Da der Beschwerdeführer – wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat – vor der Ausreise noch nie mit den Behörden in Kontakt gekommen ist, kann ohne Weiterungen auf die Einschätzung im genannten Referenzurteil verwiesen werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wegen illegaler Ausreise eine unmenschliche Behandlung oder Strafe drohe. 5.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich entgegen der Beschwerde als zulässig zu betrachten. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.5 Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder in allgemeiner noch in individueller Hinsicht Gründe geltend beziehungsweise glaubhaft gemacht hat, die seinen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen beziehungsweise ihn bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung aussetzen könnten. Gemäss dem oben zitierten Referenzurteil (vgl. E.5.1) lässt insbesondere auch die zu erwartende

D-2624/2017 Einziehung in den Nationaldienst den Vollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit ist festzuhalten, dass aufgrund seiner Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen nicht von einem Wegweisungsvollzugshindernis auszugehen ist. Er hat in Eritrea Familienanschluss und seine Angehörigen arbeiten in der (…), in der er auch mitgeholfen hat. Im Weiteren gab er in der Anhörung an, es gehe ihm gesundheitlich gut. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts und kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden, in der der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht auch als zumutbar erachtet wurde (vgl. zur Zumutbarkeitsprüfung im landespezifischen Kontext das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17.2.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.6 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

D-2624/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Anna Wildt

Versand:

D-2624/2017 — Bundesverwaltungsgericht 07.12.2018 D-2624/2017 — Swissrulings