Abtei lung IV D-2624/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . April 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Mongolei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2624/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mongolischer Staatsangehöriger ist und seinen Heimatstaat (...) 2006 auf (...) in Richtung (...) verlassen hat, von wo er über (...) noch im selben Monat unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt ist, dass er sich zunächst rund 20 Monate illegal in der Schweiz aufgehalten hat, bevor er am 14. Juli 2008 hier ein Asylgesuch gestellt hat, dass der Beschwerdeführer am (...) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (EVZ) zur Person befragt sowie am (...) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt (...) zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei am (...) in (...), Innere Mongolei (Volksrepublik China), geboren, seine Mutter stamme aus (...) und sein Vater aus (...), und er sei im Alter von (...) zusammen mit seinen Eltern nach (...) in die Mongolei gezogen, dass sein Vater im Jahr (...) - vermutlich sei er umgebracht worden gestorben sei und die Mutter ihn (...) verlassen habe, worauf er während einiger Monate bei seiner Tante mütterlicherseits in (...) gewohnt habe, jedoch dort von deren Ehemann geschlagen worden sei und deshalb schliesslich zusammen mit fünf Freunden auf der Strasse - (...) - gelebt habe, dass sie ihren Lebensunterhalt bestritten hätten, indem sie (...) hätten, dass ihm der Ehemann der Tante im Jahr (...) einen Job in China versprochen habe, weshalb er (...) beziehungsweise (...) von der Mongolei nach (...) gereist sei, ihn dort die Tante jedoch vor der Annahme des Jobs gewarnt habe, zumal er an die Chinesen verkauft worden sei und möglicherweise (...) weiterverkauft würden, dass ihm die Tante geraten habe, ins Ausland zu gehen, weshalb er schliesslich China in Richtung Europa verlassen habe, D-2624/2009 dass aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs feststeht, dass der Beschwerdeführer am (...) am Flughafen von (...) angehalten worden war, wobei er einen auf die Personalien (...), ausgestellten mongolischen Reisepass mit sich führte, dass eine durch das BFM veranlasste ärztliche Handknochenaltersanalyse des - gemäss eigenen Angaben 15-jährigen Beschwerdeführers - vom (...) ein Alter von mehr als 18 Jahren ergab (...), dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden keinerlei Identitätspapiere einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese bis zum (...) zu verlassen habe, dass das BFM im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe mit Beschluss vom (...) die Mongolei als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass sich der Beschwerdeführer sowohl zu seinem Lebenslauf als auch zu seinen Asylgründen widersprüchlich geäussert habe, namentlich bezüglich des Aufenthaltsortes seiner Mutter, der Dauer des Primarschulbesuchs, des Aufenthaltes bei der Tante und des Jahres, in welchem er seine Heimat verlassen habe sowie der Umstände der Reise nach China, dass seine Vorbringen angesichts seiner zahlreichen widersprüchlichen Aussagen unglaubhaft seien und es ihm mithin nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2009 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin er beantragt, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich- D-2624/2009 keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, dass die vorinstanzlichen Akten am (...) vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 23 E. 4c S. 186), dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-2624/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht einzutreten ist, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), D-2624/2009 dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige der Mongolei ist, der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom (...) zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides - in Übereinstimmung mit dem BFM - gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf die Mongolei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt, indem der Beschwerdeführer an seiner chinesisch-mongolischen Abstammung, dem vermutungsweise gewaltsam herbeigeführten Tod seines Vaters im Jahr (...), dem Umstand, durch die Mutter verlassen worden zu sein, und den schwierigen Lebensumständen festhält, D-2624/2009 dass zusätzlich ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe nie Identitäts- oder Reisepapiere besessen, und es handle sich bei dem auf (...) ausgestellten Reisepass nicht um sein eigenes, sondern um ein mit der Unterstützung seiner sich in (...) aufhaltenden Mutter bei einem Schlepper gekauftes Dokument handle, dass der Beschwerdeführer an der (...) Grenze in die Schweiz zurückgewiesen wurde, als er versucht habe, mit dem Dokument von der Mongolei über (...) nach (...) zu reisen, dass er angab, er könne weder in die Mongolei noch in die Volksrepublik China zurückkehren, wäre jedoch bereit, die Schweiz zu verlassen, wenn er zu seiner Mutter nach (...) gehen könnte, dass die im Zusammenhang mit der nicht widerlegten Vermutung fehlender Verfolgung abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde zur angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers als unbehelflich erweisen, dass sie in keiner Weise geeignet sind, an seinen diesbezüglich unglaubhaften Aussagen etwas zu ändern, dass der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren erklärt hat, er habe versucht, über (...) nach (...) zu reisen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren D-2624/2009 oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass angesichts der offensichtlich unglaubhaften Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dieser besitze in seinem Heimatstaat kein Beziehungsnetz, dass der Beschwerdeführer noch jung ist und - soweit aktenkundig an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, D-2624/2009 dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstanslos geworden ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2624/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 10