Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2623/2023 law/fes
Urteil v o m 2 3 . M a i 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer und Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde und Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 30. März 2023 / N (…).
D-2623/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 30. März 2023 – eröffnet am 3. April 2023 – feststellte, der Beschwerdeführer beziehungswiese Gesuchsteller (im Folgenden: Beschwerdeführer) erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 5. Februar 2022 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und ihn verpflichtete, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum per Ende der Haft zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, die den Beschwerdeführer betreffenden Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) lauteten auf die Hauptidentität: A._______, geboren am (…), Algerien, dass ihm das SEM die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass am 10. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht eine von der Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons B._______ am 9. Mai 2023 aufgegebene Postsendung einging, welche einen Briefumschlag mit einer handschriftlichen Eingabe des Beschwerdeführers, datiert vom 3. Mai 2023, enthielt, dass der Beschwerdeführer darin einerseits sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte und andererseits sinngemäss beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine Frist von zehn Tagen anzusetzen, damit er seine Beschwerde besser begründen könne, dass er zudem beantragte, es sei die Aufforderung, den Schengen-Raum zu verlassen, aufzuheben, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist,
D-2623/2023 dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. PATRICIA EGLI in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein aus drei Richterinnen oder Richtern zusammengesetztes Spruchgremium entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass die angefochtene Verfügung des SEM vom 30. März 2023 gemäss dem bei den Akten befindlichen Rückschein der zuständigen Rechtsberatungsstelle am 3. April 2023 rechtsgültig eröffnet wurde, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 1 AsylG) und die entsprechende Frist vorliegend somit am 3. Mai 2023 abgelaufen ist, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die Eingabe des Beschwerdeführers am 9. Mai 2023 der Staatsanwaltschaft übergeben worden ist, welche sie gemäss dem der Postsendung beiliegenden Adressblatt am gleichen Tag der Schweizerischen Post übergeben hat, dass somit die am 9. Mai 2023 eingereichte Beschwerde verspätet und daher offensichtlich unzulässig ist, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, dass die Fristwiederherstellung in formeller Hinsicht voraussetzt, dass das begründete Fristwiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Wegfall
D-2623/2023 des Hindernisses gestellt und innert der gleichen Frist auch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird, ansonsten auf das entsprechende Gesuch nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer innert sechs Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist um Wiederherstellung derselben ersuchte und gleichzeitig die Beschwerde einreichte und damit die versäumte Rechtshandlung nachholte, dass daher auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 9. Mai 2023 einzutreten ist, dass die Wiederherstellung einer Frist dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet, dass dabei im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden ist, dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und den Gesuchstellenden keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, das heisst nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die den Gesuchstellenden auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, dass indes unter anderem organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschuldete Hindernisse gelten, dass der Beschwerdeführer das Fristwiederherstellungsgesuch damit begründet, er habe «den Brief» zu spät vom Gefängnispersonal erhalten, dass er hierfür allerdings keinerlei Belege einreicht, dass das SEM der zuständigen Rechtsberatungsstelle jedenfalls am 3. April 2023 die Verfügung vom 30. März 2023 rechtsgültig eröffnet hat, dass aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervorgeht, dass die Rechtsberatungsstelle ihr Mandat niedergelegt hätte, dass allfällige Probleme des Austausches zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung ihm selbst anzulasten wären,
D-2623/2023 dass somit weder objektive noch subjektive Gründe ersichtlich sind, die auf ein unverschuldetes Versäumnis hindeuten, dass daher auf die am 9. Mai 2023 eingereichte Beschwerde nicht einzutreten, das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und festzustellen ist, dass die Verfügung vom 30. März 2023 in Rechtskraft erwachsen ist, dass aufgrund dieser Erwägungen auf die weiteren, gleichzeitig mit dem Fristwiederherstellungsgesuch gestellten Beschwerdeanträge nicht weiter einzugehen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der zu vermutenden prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2623/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 3. Die Verfügung des SEM vom 30. März 2023 ist rechtskräftig. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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