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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2011 D-2623/2011

13. Mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,223 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung / Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 5. April 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2623/2011 Urteil vom 13. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, und B._______, geboren am _______, Somalia, zurzeit in Äthiopien, beide vertreten durch Christoph von Blarer, Anlaufstelle Baselland, _______, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung / Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 5. April 2011 / N _______.

D-2623/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter mit schriftlicher Eingabe vom 12. November 2010 (Eingang BFM: 15. November 2010) Asylgesuche aus dem Ausland stellen liessen, dass zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerinnen seien in Somalia von Mitgliedern des Klans Abgaal verfolgt worden, dass der Schwiegervater der Beschwerdeführerin M. von diesen Personen umgebracht worden sei, dass Angehörige des Abgaal-Klans die Schwägerin (C._______, N _______; D-2627/2011) sowie die Schwiegermutter (D._______, N _______; D-2622/2011) der Beschwerdeführerin M. vergewaltigt und später ausserdem diese beiden Frauen sowie die Beschwerdeführerinnen entführt hätten, dass die Klan-Mitglieder von den Verwandten der Beschwerdeführerinnen Lösegeld verlangt und gedroht hätten, die Beschwerdeführerinnen sowie die beiden anderen Frauen umzubringen, dass man sie nach der Übergabe eines Hauses an Angehörige des Abgaal-Klans freigelassen habe, dass sie aus diesen Gründen ungefähr am 12. respektive 27. August 2010 aus Somalia ausgereist und zusammen mit den genannten zwei weiblichen Verwandten nach Äthiopien geflüchtet seien, dass sie nach Addis Abeba gelangt und dort zunächst bei einer somalischen Familie untergekommen seien, diese Familie jedoch in Kürze aus Äthiopien ausreisen werde, worauf die Beschwerdeführerinnen auf der Strasse landen würden, da sie die Wohnungsmiete nicht bezahlen könnten, dass die Beschwerdeführerin R. jeden Abend Fieber habe und ärztliche Behandlung benötige, sich diese jedoch nicht leisten könne, dass sie in Äthiopien über kein soziales Netz verfügten und nicht dort bleiben könnten, zumal sie sich illegal dort aufhalten würden und jederzeit ausgeschafft werden könnten,

D-2623/2011 dass sie hingegen einen nahen Verwandten in der Schweiz hätten, nämlich E._______ (gleiche N-Nummer), der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen, welcher in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei, dass sie somit eine Beziehungsnähe zur Schweiz hätten, dass daher die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen sei respektive die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren sei, dass das BFM den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 29. November 2010 mitteilte, im vorliegenden Fall sei eine Befragung der Beschwerdeführerinnen vor Ort aus organisatorischen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich, weshalb das Verfahren schriftlich durchgeführt werde, dass das BFM die Beschwerdeführerinnen sodann aufforderte, das schriftliche Asylgesuch mittels Beantwortung der in der Verfügung gestellten Fragen zu konkretisieren, dass die Beschwerdeführerinnen dieser Aufforderung mit Eingabe vom 7. Januar 2011 nachkamen, dass dabei im Wesentlichen angefügt wurde, es gehe nicht an, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf das Ergebnis des Asylverfahrens von E._______ (wo die ebenfalls erwähnte Vergewaltigung seiner Mutter und Schwester als unglaubhaft erachtet worden war) ohne Anhörung der Direktbetroffenen von vornherein als unglaubhaft zu qualifizieren, dass der Rechtsvertreter nicht direkt mit den Beschwerdeführerinnen habe kommunizieren können, was die Beantwortung der vom BFM gestellten Fragen erschwert habe, dass die Beschwerdeführerinnen inzwischen einzeln bei verschiedenen Familien in Addis Abeba untergebracht seien, um die jeweilige Gastfamilie nicht zu stark zu belasten, dass sie keinen Kontakt zu Angehörigen in Somalia mehr hätten,

D-2623/2011 dass sich die Beschwerdeführerinnen in Äthiopien nicht beim UNHCR gemeldet hätten, da sie in einem Flüchtlingscamp in Somalia schlechte Erfahrungen gemacht und überdies gehört hätten, die Versorgungslage sowie die medizinische Betreuung in den äthiopischen Camps sei schlecht, dass die Beschwerdeführerinnen in Äthiopien aus ökonomischen Gründen nicht zusammen leben könnten, sondern einzeln bei somalischen Familien in Addis Abeba wohnen und ihren Lebensunterhalt erbetteln müssten, dass sie kein Geld hätten und auf die Hilfe ihrer Landleute angewiesen seien, es sich bei diesen Personen indessen weder um Verwandte noch Bekannte handle, dass ein weiterer Verbleib in Addis Abeba unzumutbar sei, dass dieser Eingabe unter anderem die Passkopien der Beschwerdeführerinnen beilagen, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 30. März 2011 - eröffnet am 6. April 2011 - ablehnte und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass es zur Begründung anführte, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, es bestehe keine unmittelbare Gefährdung, welche eine sofortige Einreise der Beschwerdeführerinnen als notwendig erscheinen liesse, dass die Lage der zahlreichen somalischen Flüchtlinge in Äthiopien gewiss nicht einfach sei, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, der weitere Verbleib in Äthiopien sei für die Beschwerdeführerinnen schlechterdings nicht zumutbar oder möglich, dass es ihnen zuzumuten sei, sich bei Bedarf beim UNHCR zu melden und um Schutz und Aufnahme in einem Camp zu ersuchen, dass sie bisher darauf verzichtet hätten, diesen Schritt zu tun, dass jedoch für somalische Flüchtlinge der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar sei, zumal die Grundbedürfnisse dort gedeckt würden,

D-2623/2011 dass das UNHCR insbesondere in allen Flüchtlingslagern die medizinische Grundversorgung sicherstelle und unter anderem mittellose Flüchtlinge unterstütze, dass die Beschwerdeführerinnen demnach den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigten und es ihnen zuzumuten sei, weiterhin in Äthiopien zu verbleiben, dass auch ein Familiennachzug gestützt auf Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorliegend nicht in Frage komme, da Ehegatten und minderjährige Kinder von vorläufig aufgenommenen Personen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden könnten, dass der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführerinnen mit Entscheid vom 17. November 2009 in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei, weshalb die dreijährige Wartefrist noch nicht abgelaufen sei, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung demnach nicht erfüllt seien, dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 6. Mai 2011 (Poststempel) Beschwerde gegen diese Verfügung erheben und dabei beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen die Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung mit dem Ehemann respektive Vater zu erteilen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Einreisebewilligung zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erteilen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

D-2623/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-2623/2011 dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, Nr. 20 und Nr. 21 sowie EMARK 2005 Nr. 19), dass im vorliegenden Fall zunächst auf die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen einzugehen ist, dass gerügt wird, das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt worden sei, dass in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, in der angefochtenen Verfügung erachte das BFM die geltend gemachte Entführung und Vergewaltigung als gegeben, während es dieselben Vorbringen im Rahmen des Asylgesuchs des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführerinnen als unglaubhaft bezeichnet habe, dass dieser Argumentation indessen nicht gefolgt werden kann, dass das BFM die Frage der Glaubhaftigkeit (und Asylrelevanz) der Asylvorbringen im vorliegenden Fall gar nicht geprüft hat,

D-2623/2011 dass die Frage der Glaubhaftigkeit ausserdem ein Ergebnis der Würdigung des Sachverhalts ist und von der Frage, ob der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt worden sei, zu trennen ist, dass im Übrigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der im vorliegenden Verfahren rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist und keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen, dass nämlich die (von Anfang an vertretenen) Beschwerdeführerinnen ihre Asylgründe bereits in ihren Asylgesuchen ausführlich schilderten und das BFM ihnen in der Folge konkrete Fragen dazu stellte, welche sie mit schriftlicher Eingabe vom 7. Januar 2011 ausführlich beantworteten, dass eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführerinnen bei dieser Sachlage nicht notwendig erscheint, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs demnach unbegründet erscheint, dass in materieller Hinsicht die Auffassung des BFM, wonach die Asylgesuche abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern sei, zu bestätigen ist, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt sind, zumal der Sachverhalt - wie erwähnt - ausreichend erstellt ist und den Beschwerdeführerinnen in Äthiopien aufgrund der Aktenlage ausserdem keine unmittelbare, asylrelevante Gefahr droht, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ihrer Asylvorbringen in Bezug auf Somalia gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abzulehnen sind, da es ihnen zuzumuten ist, weiterhin in Äthiopien Schutz zu suchen, dass es ihnen insbesondere zuzumuten ist, sich in Äthiopien an das UNHCR zu wenden, welches dort namentlich somalische Flüchtlinge betreut, dass seitens der Beschwerdeführerinnen keine plausiblen und konkreten Gründe dargelegt werden, welche gegen eine Schutzsuche beim UNHCR und der Unterbringung in einem Flüchtlingscamp sprechen,

D-2623/2011 dass die Beschwerdeführerinnen zwar über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, da ihr Ehemann respektive Vater hier vorläufig aufgenommen ist, dass sie jedoch andererseits bereits seit ungefähr neun Monaten ohne ernsthafte Probleme in Äthiopien bei Privatpersonen leben, dass keine konkreten Hinweise auf eine drohende Ausschaffung der Beschwerdeführerinnen aus Äthiopien vorliegen, dass die Beschwerdeführerinnen in Äthiopien eigenen Angaben zufolge von somalischen Landsleuten unterstützt werden und zurzeit offenbar nicht auf der Strasse leben oder hungern müssen, dass sie ausserdem gegebenenfalls ihren in der Schweiz lebenden Ehemann/Vater um (finanzielle) Unterstützung ersuchen oder sich wie erwähnt in ein UNHCR-Flüchtlingscamp begeben könnten, dass die in der Beschwerde geltend gemachten (jedoch nicht belegten) gesundheitlichen Probleme (Nierenschmerzen, Zahnprobleme) in Addis Abeba grundsätzlich behandelbar sind und sich die Beschwerdeführerinnen bei Finanzierungsproblemen bei Bedarf an das UNHCR oder auch an ihren Ehemann/Vater wenden könnten, dass sich die Beschwerdeführerinnen in Äthiopien demnach nicht in einer existenziellen Notlage befinden, weshalb es ihnen insgesamt zuzumuten ist, weiterhin dort zu leben und den (faktischen) Schutz dieses Landes zu beanspruchen, dass die Asylgesuche aus dem Ausland daher abzulehnen sind, dass schliesslich - wie vom BFM zu Recht ausgeführt wurde - die in Art. 85 Abs. 7 AuG statuierte, minimale Wartefrist von drei Jahren vorliegend nicht erfüllt ist, weshalb ein Familiennachzug gestützt auf diese Bestimmung ebenfalls abzulehnen ist, dass auch eine Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 AsylG nicht in Frage kommt, da der Ehemann/Vater der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt ist, sondern lediglich wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen ist,

D-2623/2011 dass nach dem Gesagten weder die Voraussetzungen für eine Asylgewährung noch für eine Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 AsylG oder eine Familienvereinigung erfüllt sind, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass die Vorinstanz demnach die Gesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde demzufolge ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2623/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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