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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2012 D-2621/2012

22. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,487 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Mai 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2621/2012/sed

Urteil v o m 2 2 . M a i 2012 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren am … , alias B._______, geboren am … , Georgien, vertreten durch Anneliese Gerber, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Mai 2012 / N … .

D-2621/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Georgien – am 14. Februar 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er damals unter dem Namen B._______ auftrat und geltend machte, er sei ossetischer Ethnie und er habe seine Heimat am 18. September 2008 verlassen, da ihm dort – im Nachgang zum russisch-georgischen Krieg (vom 8. bis 12. August 2008) – Nachstellungen sowohl von ossetischer als auch georgischer Seite gedroht hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2009 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat (in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Georgien anordnete, wobei das Bundesamt in seinem Entscheid die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers als offenkundig haltlos erkannte, dass dieser Entscheid auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde (vgl. dazu im Einzelnen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1823/2009 vom 26. März 2009), dass sich der Beschwerdeführer danach als Asylsuchender in Österreich aufhielt, bis er am 25. September 2009 in die Schweiz zurückkehrte und am 29. September 2009 ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er nunmehr unter dem Namen A._______ auftrat und neu geltend machte, er sei georgischer Ethnie und habe seine Heimat am 23. September 2008 verlassen, weil er dort immer stärker von den Behörden behelligt worden sei, da er sich vormals für den … [später] verstorbenen Oppositionspolitiker X._______ engagiert habe, mit welchem er geschäftliche und freundschaftliche Beziehungen gepflegt habe (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass das BFM mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 auch auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat (in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG) und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Georgien anordnete, wobei das Bundesamt in seinem Entscheid auch die vollständig revidierten Gesuchvorbringen des Beschwerdeführers als offenkundig unglaubhaft erkannte,

D-2621/2012 dass der Beschwerdeführer ab dem 21. Oktober 2009 als verschwunden galt, dass er gemäss Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank in Belgien (am 28. Oktober 2009), in Deutschland (am 12. November 2009), in Schweden (am 16. Februar 2010) und in Italien (am 6. September 2010) Asylanträge einreichte, dass er zwischenzeitlich – am 5. Juli 2010 – von Schweden in die Schweiz zurückgeführt worden war (nach den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren), worauf er in der Schweiz jedoch kein erneutes Asylgesuch einreichte, sondern umgehend wieder untertauchte, dass der Beschwerdeführer schliesslich am 26. Februar 2012 – nunmehr von Italien kommend – ein drittes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, worauf er vom BFM am 14. März 2012 zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. dazu act. C10), dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er habe die letzten 16 Monate in Italien im Gefängnis verbracht, da er dort im Herbst 2010 wegen des Besitzes gestohlener Waren – von welchen er jedoch nichts gewusst habe – zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, dass er zwar vor knapp zwei Wochen auf Bewährung entlassen worden sei, er in Italien jedoch weder Geld noch eine Unterkunft gehabt habe, weshalb er sich zu einer Rückkehr in die Schweiz entschlossen habe, dass er auf die Frage nach den Gründen für sein drittes Asylgesuch vorbrachte, die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Gründe seien unzutreffend gewesen, die im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Gründe würden jedoch weiterhin gelten, er wisse jedoch nicht mehr, ob er damals alles gesagt habe, respektive was er damals alles vorgebracht habe, dass er auf Nachfrage nach seinen vormaligen Gesuchsgründen ausführte, vor seiner Ausreise hätten die Behörden sein Eigentum beschlagnahmt, weil ihm damals die Fälschung von Dokumenten respektive illegale … [Geschäftstätigkeiten] vorgeworfen worden sei, zudem hätte er in Zusammenhang mit seiner … [Geschäftstätigkeit] sehr hohe Nachsteuern zahlen sollen, und letztlich habe er auch Probleme wegen seiner vormaligen Unterstützung des … verstorbenen Oppositionspolitikers X._______ bekommen,

D-2621/2012 dass er auf die Frage des BFM nach zwischenzeitlichen Ereignissen vorbrachte, nach seiner Ausreise aus Georgien sei er – was er vor längerer Zeit von seiner Mutter erfahren habe – noch zweimal zuhause von der Polizei gesucht worden, zumal bereits seit 2008 ein Urteil gegen ihn vorliege, dessen Inhalt er aber nicht kenne, dass dem Beschwerdeführer im Nachgang zur Kurzbefragung vom BFM das rechtliche Gehör zu einem (erneuten) Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährt wurde, dass er bei dieser Gelegenheit namentlich bestätigte, er sei nach seiner Ausreise aus Georgien im Herbst 2008 nie mehr in die Heimat zurückgekehrt und er habe im vorliegenden Verfahren die gleichen Gesuchsgründe, wie anlässlich seines zweiten Asylverfahrens (vgl. dazu act. C11), dass das BFM mit Verfügung vom 4. Mai 2012 – eröffnet am 7. Mai 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Georgien anordnete, wobei das Bundesamt dem Beschwerdeführer Kosten auferlegte, dass das Bundesamt dabei im Wesentlichen festhielt, der Beschwerdeführer berufe sich im Rahmen seines dritten Asylverfahrens lediglich auf die bereits aus dem zweiten Asylverfahren bekannten und als solche bereits rechtskräftig beurteilen Gesuchsgründe, zumal keine neuen respektive rechtserheblichen Ereignisse hinzugetreten seien, weshalb auf das erneute Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass das BFM abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Georgien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 14. Mai 2012 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – Beschwerde einreichte, wobei er in seiner Eingabe das Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und als Folge davon die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Rückweisung der Sache ans BFM zur Neubeurteilung beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte, dass er in seiner Eingabe an seinen Gesuchgründen festhielt und zur Hauptsache geltend machte, zwar hätten sich die Verhältnisse in seiner

D-2621/2012 Heimat in den letzten Jahren massiv verbessert, ihm drohe in Georgien jedoch weiterhin die Verwicklung in ein Verfahren, welches gegen ihn eröffnet worden sei, nachdem er sich in der Heimat zugegebenermassen nicht korrekt Verhalten und auch Schulden angehäuft habe, dass er vor diesem Hintergrund auf keinen Fall in die Heimat zurückkehren könne, da er dort nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könne, zumal in Georgien vor den Gerichten die Verurteilungsrate 99.9% betrage und er von daher mutmasslich eine unangemessen hohe Strafe oder andere Sanktionen zu gewärtigen habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein erneutes Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, grund-

D-2621/2012 sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an das BFM zurückweist, dass das BFM demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser es gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass bei der Prüfung eines erneuten Gesuches nur Ereignisse als relevant zu erkennen sind, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, wobei die diesbezüglichen Hinweise jedoch nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2), dass sich der Beschwerdeführer in seinem mittlerweile dritten Asylverfahren befindet, wobei er anlässlich der Kurzbefragung auf die Gesuchsgründe seines zweiten Asylverfahrens verwiesen hat, dass er zudem im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf einen allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG bestätigt hat, dass er seit seiner Ausreise im Herbst 2008 nie mehr in seine Heimat zurückgekehrt ist,

D-2621/2012 dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht auf die Durchführung einer nochmaligen Anhörung zu den bereits bekannten Gesuchsgründen verzichtet hat (vgl. dazu Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer seinen Eventualantrag um Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung durch das BFM nicht näher begründet und sich der entscheidrelevante Sachverhalt als hinreichend erstellt erweist, weshalb in der Sache zu entscheiden ist (vgl. dazu Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass das BFM in seiner vormaligen Verfügung vom 21. Oktober 2009 auch die im Rahmen des zweiten Asylverfahrens vorgebrachten, damals vollständig revidierten Gesuchvorbringen des Beschwerdeführers als offenkundig unglaubhaft erkannt hat, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem der Beschwerdeführer nach Erlass jener Verfügung untertauchte (vgl. dazu Art. 12 Abs. 1 AsylG) dass er im vorliegenden Verfahren – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine relevanten neuen Sachverhaltsmomente einbringt, sondern dem wesentlichen Sinngehalt nach alleine um eine nochmalige Beurteilung von bereits beurteilten Sachverhaltselementen ersucht, dass damit indes vom Beschwerdeführenden nichts ersichtlich gemacht wird, was einer Prüfung nach Hinweisen auf Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zugänglich wäre, dass daran auch die Vorbringen betreffend eine angeblich hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit in Georgien nichts ändern, dass in dieser Hinsicht immerhin anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem wesentlichen Sinngehalt nach zugesteht, dass das (angeblich) in seiner Heimat gegen ihn laufende Verfahren aufgrund von persönlichen Verfehlungen und damit soweit ersichtlich zu Recht gegen ihn eröffnet worden sei, dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),

D-2621/2012 dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das Bundesamt eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom Bundesamt angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, sondern von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da aufgrund der Aktenlage weder Anlass zur Annahme einer konkreten Verfolgungssituation besteht noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen ist, da im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, zumal es sich bei ihm gemäss den Akten um einen gesunden Mann handelt, welcher in der Vergangenheit verschiedenen Berufen nachgegangen ist und auch ausserhalb seiner Heimat ein Auskommen finden konnte, dass letztlich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien auszugehen ist, dass zusammenfassend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgrund der Akten ausser Betracht fallen muss, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,

D-2621/2012 dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])

(Dispositiv nächste Seite)

D-2621/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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