Abtei lung IV D-262/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Januar 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Hansjörg Trüb, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Januar 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-262/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2009 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass das BFM am 15. April 2009 das Asylgesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte, dass dieser Entscheid in der Folge unangefochten blieb und deshalb rechtskräftig ist, dass der Beschwerdeführer daraufhin am 7. Juli 2009 sein zweites Asylgesuch eingereicht hat, dass er am 10. Juli 2009 durch das BFM zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Wesentlichen geltend machte, er habe die Schweiz nach seinem ersten Asylgesuch nicht verlassen, dass er nicht mehr nach Kosovo zurückkehren könne, weil er dort niemanden habe, dass er zuletzt im Jahr 2001 oder 2002 in seiner Heimat geweilt habe, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2009 gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG und Art. 36 Abs. 2 AsylG das rechtliche Gehör gewährt hat, dass der Beschwerdeführer dazu ausführte, er habe in Kosovo keine nahen Angehörigen mehr, lediglich drei entfernte Verwandte lebten noch dort, die er persönlich nicht kenne, dass ihm in Kosovo ein Beziehungsnetz fehle, welches ihm beim Aufbau einer Existenz helfen könne, dass er schliesslich bloss einen (...) Pass besitze, was eine Aufnahme im Kosovo in Frage stelle, D-262/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2010 – eröffnet am 11. Januar 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Entscheid sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, andernfalls sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und in der Folge sei er vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei sowohl auf die Erhebung von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-262/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Befragung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2009 ein erstes Asylgesuch einreichte, das BFM dieses mit Verfügung vom 15. April 2009 ablehnte, D-262/2010 und dieser Entscheid in der Folge unangefochten blieb und somit rechtskräftig ist, dass der Beschwerdeführer somit in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass das BFM feststellte, es würden sich keine Hinweise ergeben, dass nach Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass es in der angefochtenen Verfügung darlegte, dass der Beschwerdeführer keine derartigen Ereignisse geltend mache, sondern bloss von einem fehlenden Beziehungsnetz gesprochen und überdies ausgeführt habe, er sei seit Jahren nicht mehr in den Kosovo zurückgekehrt und sein Pass sei abgelaufen, dass solche Vorbringen jedoch keine Hinweise darstellen würden, welche für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt und auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass die Vorbringen in der Beschwerde zu keiner veränderten Betrachtungsweise führen, zumal die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Gründe sich nicht gegen Ziff. 1 des Dispositivs bzw. von Ziff. I.1 der Erwägungen der angefochtenen Verfügung richten, sondern lediglich den Vollzugspunkt betreffen, dass in der Beschwerdeschrift unter anderem vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe in Kosovo kein Beziehungsnetz, nachdem er als Kind nach B._______ ausgewandert sei, dass seine Familie in B._______ lebe und er nur drei Verwandte in Kosovo habe, die er nicht persönlich kenne, dass das Haus der Familie im Krieg abgebrannt und seither nicht mehr aufgebaut worden sei, D-262/2010 dass er demgegenüber in der Schweiz zwei Onkel habe, die ihm bei der Integration helfen könnten, dass ihm in der Schweiz auch schon eine Arbeitsstelle angeboten worden sei, dass er ausserdem mit einem (...) Pass nach B._______ gereist sei und er keine Papiere des Staates Kosovo besitze, dass die Vorinstanz das Nichteintreten damit begründet habe, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen und er keine Ereignisse geltend mache, die in der Zwischenzeit seine Flüchtlingseigenschaft begründen würden, dass jedoch das fehlende Beziehungsnetz in Kosovo keine Flüchtlingseigenschaft begründe, dass die Vorinstanz ohne individuelle Begründung den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar sowie sowohl technisch als auch praktisch als durchführbar erachte und den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, die gegen eine Rückführung sprächen, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2009 zum beabsichtigten Erlass eines Nichteintretensentscheides und zum Vollzug der Wegweisung das rechtliche Gehör gewährt habe, dass die Vorinstanz es in ihrer ablehnenden Verfügung jedoch unterlassen habe, auf die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2009 (vgl. B14) geltend gemachten Hindernisse bei einem Wegweisungsvollzug näher einzugehen und für die Entscheidbegründung lediglich eine Standardformulierung gewählt habe, dass es sich dabei um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs handle und aus diesem Grund die angefochtene Verfügung zu kassieren sei, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlicher Behauptung und jedem rechtlichen Einwand in seinem Entscheid auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf, um der Begründungspflicht nachzukommen (vgl. BGE 133 I 277), D-262/2010 dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angab, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise darstellen würden, die seine Flüchtlingseigenschaft oder die Schutzbedürftigkeit begründen könnten, wodurch sich der Beschwerdeführer aufgrund des Inhaltes seiner Rechtsmitteleingabe offensichtlich über die Tragweite der angefochtenen Verfügung ein Bild hat machen können, dass die vorinstanzliche Begründung überdies auch im Vollzugspunkt mit den Worten "Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die gegen eine Rückführung des gesunden, jungen Albaners sprechen" eine wenn auch knappe, jedoch nach den Umständen hinreichend individualisierte Begründung enthält, dass das BFM damit seine Begründungspflicht nicht verletzt hat und auch den Akten nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutet, die verfügende Behörde habe die Vorbringen des Beschwerdeführers bei seiner Entscheidfindung zu wenig berücksichtigt, dass überdies anzufügen ist, dass in der Beschwerdeeingabe vom 16. Januar 2010 einzig vorgebracht wird, dass der Vollzug der Wegweisung sowohl unzumutbar als auch technisch unmöglich sei, dass darauf hinzuweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung bereits mit Entscheid vom 15. April 2009 rechtskräftig verfügt worden ist und sich an dieser Einschätzung (wie weiter unten ausgeführt) bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert hat, dass der Beschwerdeführer jedoch nicht ausführt, welche Ereignisse in der Zwischenzeit seit dem rechtskräftigen Asylentscheid vom 15. April 2009 eingetreten sind, welche seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass sich daher keine Hinweise darauf ergeben, dass nach dem Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-262/2010 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung D-262/2010 findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Kosovo droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in Kosovo keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Lebensbedingungen in Kosovo schwierig und mit dem allgemein in der Schweiz üblichen Lebensstandard nicht zu vergleichen sind, dass es sich beim jungen und gesunden Beschwerdeführer um einen kosovarischen Staatsbürger handelt, welcher der Mehrheitsethnie der Albaner angehört, dass er zudem über eine solide Schulbildung verfügt (vgl. A1, S. 2) und bereits einige Berufserfahrung im Messebau (vgl. B1, S. 2) sammeln konnte, dass unter diesen Umständen ein angeblich fehlendes Beziehungsnetz ohnehin kein relevantes Kriterium für die Zumutbarkeit der Rückkehr darstellen würde, abgesehen davon dass angesichts der widersprüchlichen und wenig plausiblen Angaben in den Befragungen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat tatsächlich über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A 1, S. 3 f. und B1, S. 2 f.), dass demnach der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-262/2010 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-262/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie), unter Hinweis auf das an das BFM gerichtete Gesuch vom 16. Januar 2010 betr. Erlass der Verfahrenkosten nach Art. 17b Abs. 2 AsylG, - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand: Seite 11