Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 08.06.2011 D-2618/2011

8. Juni 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,236 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. April 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2618/2011 law/joc Urteil vom 8. Juni 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, wohnhaft (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. April 2011 / N (…).

D-2618/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 9. August 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 23. August 2010 im EVZ Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 2. September 2010 einläs-slich zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Anhörungen unter anderem erklärte, zuvor noch nie im Ausland gewesen zu sein und sei-nen Heimatstaat am 6. August 2010 erstmals verlassen zu haben, da er dort aufgrund politischer Tätigkeiten in den Jahren 2002, 2004, 2007 und 2008 festgenommen und geschlagen worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 6. September 2010 dem Kanton B._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen wurde, dass das BFM mit Schreiben vom 1. November 2010 an die Schweizerische Botschaft in Ankara gelangte und hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhaltes um Abklärung verschiedener Fragen ersuchte, dass sich die Schweizerische Botschaft mit Antwort vom 26. Januar 2011 zur Anfrage des BFM äusserte, dass die (…) des Kantons B._______ dem BFM mit Schreiben vom 21. Januar 2011 mitteilte, der Beschwerdeführer habe am 18. August 2008 ein Arbeitsgesuch im Kanton C._______ eingereicht und verfüge in Rumänien über einen geregelten Aufenthalt, da er im Besitze einer "Carte des Rezidenta", ausgestellt am 4. März 2008 und gültig bis am 3. März 2013, sei, dass das BFM aufgrund dieser Sachlage Rumänien am 23. Februar 2011 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und die rumänischen Behörden am 24. Februar 2011 dazu ihre Zustimmung erteilten,

D-2618/2011 dass das BFM in der verfahrensleitenden Verfügung vom 1. März 2011 festhielt, gemäss seinen Abklärungen sei der Beschwerdeführer im Besitze einer am 4. März 2008 ausgestellten und bis am 3. März 2013 gültigen rumänischen "Carte de Rezidenta", und ergänzte, gemäss eigenen Aussagen habe er damals in Rumänien gelebt, dass es ferner ausführte, er sei ausserdem im Besitze eines türkischen Reisepasses und die rumänischen Behörden hätten einer Rückübernahme zugestimmt, dass es dem Beschwerdeführer Gelegenheit einräumte, sich innert Frist zu einem von ihm beabsichtigen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu äussern, dass sich der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertre-ters vom 15. März 2011 zu einer allfälligen Überstellung nach Ru-mänien vernehmen liess und dem BFM gegenüber beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und von einer Wegweisung nach Ru-mänien sei abzusehen, dass er gleichzeitig um vollumfängliche Einsicht in die Verfahrensakten ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2011 dem Beschwerde-führer die Akteneinsicht gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c des Bundes-gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-verfahren (VwVG, SR 172.021) verweigerte, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2011 erneut durch das BFM befragt und dabei darauf aufmerksam gemacht wurde, dass gestützt auf Abklärungen des BFM über ihn in der Türkei keine Datenblätter bestehen würden, er durch die türkischen Behörden nicht gesucht werde und er auch keinem Passverbot unterliege, dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2011 – eröffnet am 28. April 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. August 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Rumänien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, feststellte, der Kanton B._______ sei verpflichtet, die

D-2618/2011 Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Verfügung vom 27. April 2011 sei aufzuheben und es sei das BFM anzuweisen, das Asylgesuch materiell zu prüfen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, der Vollzug der Wegweisung sei umgehend vorsorglich auszusetzen, es sei ihm zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzu-halten, das Migrationsamt des Kantons B._______ sei anzuweisen, vorläufig von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass er im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie darum ersuchte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2011 mitteilte, er habe seinem Rechtsvertreter das Mandat seiner rechtlichen Vertretung mit sofortiger Wirkung entzogen, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 20. Mai 2011 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Beschwerdever-fahrens in der Schweiz abwarten, auf die Anträge, der Vollzug der Wegweisung sei umgehend vorsorglich auszusetzen, das Migrations-amt des Kantons B._______ sei anzuweisen, vorläufig von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht eintrat, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, und feststellte, die weiteren Anträge würden zu einem späteren Zeitpunkt behandelt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-

D-2618/2011 tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenom-men hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit aus der Verfügung vom 20. Mai 2011 nichts Gegenteiliges hervorgeht, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 43 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,

D-2618/2011 dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer könne gestützt auf die erfolgte Zustimmung der rumänischen Behörden nach Rumänien, einem EU-Staat und nach Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 2007 sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, zurückkehren, da er sich dort aufgehalten habe und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass in Rumänien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe, die in der Schweiz lebenden Onkel des Beschwerdeführers nicht als dessen nahe Angehörige zu erachten seien und aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht auf eine enge Beziehung zu diesen Verwandten geschlossen werden könne, dass im Weiteren nicht davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer erfülle offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, da Abklärungen in der Türkei ergeben hätten, dass er dort weder gesucht werde noch Datenblätter über ihn bestünden und er auch keinem Passverbot unterliege, dass dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt worden sei, seine Antworten jedoch nicht geeignet seien, die Richtigkeit der Botschaftsantwort in Frage zu stellen, dass sich der Beschwerdeführer zudem in einem Zeitraum, in dem er in der Türkei verfolgt worden sein soll, in Rumänien aufgehalten habe und er eigenen Angaben zufolge zweimal von Rumänien aus mit seinem Reisepass in die Türkei habe zurückkehren können, was ebenfalls dagegen spreche, dass er offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dass in der Beschwerde unter anderem geltend gemacht wird, die von der Schweizerischen Botschaft in Ankara verfasste Stellungnahme vom 28. Januar 2011 (recte: 26. Januar 2011) sei aus dem Recht zu weisen,

D-2618/2011 da aus dem edierten Schreiben nicht hervorgehe, woher die Botschaft die Informationen habe, dass über ihn keine Datenblätter angelegt seien, er nicht gesucht werde und keinem Passverbot unterliege, dass er einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht habe, um zu den Behauptungen der Gegenpartei effektiv Stellung nehmen zu können, und selbst dann, wenn in der Türkei ein sogenannter Vertrauensanwalt ernsthaft versuchen würde, über eine geheimdienstlich und aus politischen Gründen gesuchte Person eine behördliche Auskunft einzuholen, die Auskunft auf jeden Fall negativ ausfallen würde, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht enthält, wobei die allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht in den Art. 26 bis 28 VwVG Ausdruck gefunden haben, dass die Gewährung der Akteneinsicht der Grundsatz, deren Verweigerung die Ausnahme bilden, dass Art. 26 Abs. 1 VwVG den grundsätzlichen Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten beinhaltet, wobei gemäss Bst. b alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke fallen und darunter sämtliche Aktenstücke zu verstehen sind, die für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten, dass die Einsicht in Unterlagen, die persönlichen Charakter haben, wie etwa Entscheidentwürfe eines Sachbearbeiters, Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde oder persönliche Notizen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, nicht unter das Einsichtsrecht fallen und die Verweigerung der Einsicht in solch interne Dokumente möglich ist, dass es allerdings zu beachten gilt, dass die verfügende Behörde auch in Bezug auf diese Kategorie von Aktenstücken nicht einfach beliebige Unterlagen als interne Akten klassifizieren und so vom Grundsatz des Einsichtsrechts ausnehmen kann, sondern es auf die objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung ankommt,

D-2618/2011 dass verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu Sachverhaltsfragen, ebenfalls dem Grundsatz des Einsichtsrechts nach Art. 26 Abs. 1 VwVG unterliegen, weshalb sich eine Verweigerung auf die in Art. 27 VwVG genannten Gründe stützen muss (vgl. EMARK 1994 Nr. 1, E. 3a und b S.8 ff., STEPHAN C. BRUNNER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 33 und 34; vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26 Rz 64), dass gemäss Art. 27 VwVG die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG), die Geheimhaltung erfordern oder aber wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass nach Art. 27 Abs. 2 VwVG das Einsichtsrecht allerdings lediglich soweit beschränkt werden darf, als effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen, wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist; die Verweigerung hat sich demnach auf das Erforderliche zu beschränken und der übrige und somit nicht geheimzuhaltende Inhalt des betreffenden Aktenstückes ist in geeigneter Form (wie etwa Abdecken oder Aussondern geheimer Stellen, Auskunftserteilung, Zusendung von Auszügen) zugänglich zu machen, dass die in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG eingeschränkte oder verweigerte Akteneinsicht zudem konkret zu begründen ist (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4b S. 12; STEPHAN C. BRUNNER a.a.O, Art. 27 Rz. 9 und 12, vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER a.a.O, Art. 27 Rz 38), dass auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27 VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden darf, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder

D-2618/2011 schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen, dass diese Bestimmung somit die Berücksichtigung geheim gehaltener Akten respektive geheim gehaltene Teile von Dokumenten bei der Entscheidfindung nicht ausschliesst, indessen an die Voraussetzung knüpft, dass die Parteien darüber informiert werden, in welchen Punkten sich der betreffende Entscheid auf das fragliche Aktenstück stützt (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b; BRUNNER a.a.O., Art. 28 Rz 2 und 5; WALDMANN/ OESCHGER a.a.O., Art. 28 Rz 3), dass sich den Akten entnehmen lässt, dass das BFM hinsichtlich der vom Beschwerdeführer hauptsächlich geltend gemachten Vorbringen, in der Türkei aufgrund seiner politischen Tätigkeiten mehrmals be-hördlich festgenommen und misshandelt worden zu sein, mit Schrei-ben vom 1. November 2010 die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärungen ersuchte (vgl. act. A9/4), dass sich die Schweizerische Vertretung in Ankara mit Antwort vom 26. Januar 2011 zur Anfrage des BFM äusserte (vgl. act. 12/1), dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2011 dem vom Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gestellten Akteneinsichtsge-such vom 15. März 2011 unter Hinweis auf die noch nicht abgeschlos-sene Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG) nicht stattgab und er-klärte, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens auf das Gesuch zurückzukommen (vgl. act. A23/1), dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 18. April 2011 mitteilte, gemäss Abklärungen in der Türkei würden dort über ihn weder Datenblätter bestehen noch werde er gesucht noch unterliege er einem Passverbot (vgl. act. A26/12 S. 8), dass das BFM dem Beschwerdeführer schliesslich erst mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2011 sämtliche "editionspflichtigen" Akten (vgl. Ziffer 5 des Dispositivs), darunter auch einen Auszug aus der Antwort der Botschaft vom 26. Januar 2011 (vgl. act. A13/1) edierte, dass Botschaftsabklärungen grundsätzlich dem Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG unterliegen, wobei sowohl in die Botschaftsantwort als auch in die Botschaftsanfrage grundsätzlich Einsicht zu ge-

D-2618/2011 währen und eine Einschränkung lediglich im Rahmen von Art. 27 VwVG möglich ist (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 3c S.10 f.), dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 18. April 2011 weder den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage vom 1. November 2010 offenlegte, noch erwähnte, dass überhaupt eine Abklärung bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland stattgefunden hat, dass die Botschaftsanfrage vom 1. November 2010 (act. A9/4) gemäss Aktenverzeichnis des BFM ohne konkrete Begründung als Akte A, das heisst als Akte, an der überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen bestehen, klassifiziert wurde, dass sie als solche dem Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht ediert wurde, dass der Sachbearbeiter des BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. April 2011 auch auf dessen Nachfrage hin keine näheren Angaben zur Quelle machte, auf welche sich die Nachforschungen des BFM stützten, dass der Sachbearbeiter einzig erklärte, die Informanten, die ihnen Informationen geben würden, müssten geschützt werden; es seien allerdings Personen, die zuverlässig solche Auskunft geben würden und neutral seien (vgl. act. A26/12 S. 8), dass zwar gewisse gewichtige Geheimhaltungsinteressen in Bezug auf die Identität in- und ausländischer Informanten und Kontaktpersonen sowie hinsichtlich Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung durch die Schweizerischen Vertretungen im Ausland bestehen und diese daher als genügend gewichtig erscheinen, um das Recht auf Akteneinsicht im Sinne von Art. 27 VwVG einzuschränken (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E 3c S. 10 f.), dass dies insbesondere in Bezug auf die mit Abklärungen betrauten Personen gilt, dass dem Beschwerdeführer jedoch zumindest in groben Zügen die Art und Weise der Informationsbeschaffung in der Türkei hätte erläutert werden müssen, um ihm zu ermöglichen, allfällige Einwände zu den

D-2618/2011 Abklärungsergebnissen in Kenntnis der angewandten Abklärungsmethoden zu äussern, dass schliesslich festzustellen ist, dass das BFM gestützt auf genannte Botschaftsabklärungen die Frage, ob der Beschwerdeführer vorliegend die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt und damit der Ausschlusstatbestand nach Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zum Tragen kommt, verneinte, dass sich das BFM somit bei seiner Beurteilung, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten, zum Nachteil des Beschwerdeführers auf die Abklärungen der Botschaft stützte, weshalb ihm nicht nur im Rahmen von Art. 27 VwVG vom wesentlichen Inhalt der Anfrage und der Antwort der Schweizerischen Vertretung mündlich oder schriftlich hätte Kenntnis gegeben werden müssen, sondern ihm gestützt auf Art. 28 VwVG die Gelegenheit hätte erteilt werden müssen, sich in Kenntnis der Akten dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen, dass demzufolge die angefochtene Verfügung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.), dass aus prozessökonomischen Gründen eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene zwar möglich ist (BVGE 2007/30 E. 8.2, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332), indessen der vorliegend festgestellte Mangel als schwerwiegend zu erachten ist, für dessen Heilung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Raum besteht, dass die Beschwerde daher – ohne auf die weiteren Ausführungen in derselben einzugehen – gutzuheissen, die Verfügung vom 27. April 2011 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG somit gegenstandslos wird,

D-2618/2011 dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gegenstandslos wird, dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wur-de, weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzu-setzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) die Parteientschädigung auf Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-2618/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 900.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: 6.

D-2618/2011 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N (…) (per Kurier; in Kopie) – (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)

D-2618/2011 — Bundesverwaltungsgericht 08.06.2011 D-2618/2011 — Swissrulings