Abtei lung IV D-2614/2009 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 1 . M a i 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A.________, geboren (...), Kosovo, c/o EVZ Kreuzlingen, Döbelistrasse 13, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2614/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Ashkali aus Z. (Gemeinde Istog) in Kosovo – am 18. April 2007 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei ausführte, er sei von den Albanern, nachdem er rund 15 Jahre in Deutschland gelebt habe und dann nach einer mehrmonatigen Haftstrafe abgeschoben worden sei, nicht mehr als einer von ihnen betrachtet worden, er habe keine Arbeit gefunden und sei seinen Verwandten und Bekannten auf die Nerven gegangen, weil sie selber nichts zu essen gehabt hätten, weshalb er den Kosovo verlassen habe, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2007 sein Asylgesuch zurückzog und das BFM dieses gleichentags als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2007 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichte und im Wesentlichen geltend machte, er habe mit einer jungen albanischen Frau eine sexuelle Beziehung gehabt, sie aber nicht habe heiraten wollen, weshalb er Probleme mit deren Familie bekommen habe und aus dem Kosovo ausgereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf sein zweites Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8425/2007 vom 29. Januar 2008 auf die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 12. Dezember 2007 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2009 ein drittes Mal um Asyl in der Schweiz nachsuchte, worauf er vom BFM am 2. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch befragt und am 12. März 2009 zu den Gründen für sein drittes Asylgesuch angehört wurde, dass er dabei zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er habe im November 2007 in der Schweiz seine zukünftige Frau, eine D-2614/2009 ethnische Albanerin aus dem Kosovo, welche bei ihren Eltern im Kanton (...) wohne, kennen gelernt, habe um ihre Hand angehalten, aber ihre Eltern hätten aufgrund seiner Ethnie einer Heirat nicht zugestimmt, weshalb sie dann am 20. Februar 2008 in Y. (Kosovo) geheiratet hätten, dass zwei, drei Tage nach der zivilen Trauung, während er mit seiner Frau, seiner Mutter und einem Onkel in Z. am einkaufen gewesen sei, ein Onkel seiner Frau, der in Deutschland wohne, versucht habe, seine Frau zurück in die Schweiz zu entführen, seine Verwandten aber die Polizei alarmiert hätten, worauf die Beteiligten auf dem Polizeiposten befragt worden seien und er Anzeige gegen den Onkel seiner Ehefrau erstatt habe, dass seine Frau ungefähr Mitte März 2008 zu seinen Eltern nach Deutschland gereist sei, einen Monat später zu ihren Eltern in die Schweiz zurückgekehrt und von diesen gezwungen worden sei, ihr ungeborenes Kind in Österreich abzutreiben, dass er Ende März abends von zwei unbekannten Personen verprügelt worden sei, wobei diese gesagt hätten, er solle diese Sachen lassen und verschwinden, worauf er zum Polizeiposten gegangen sei und nach dem Registrierungsvermerk seiner im Februar 2008 gemachten Anzeige gefragt habe, indessen von einem Polizeioffizier aber weggeschickt worden sei, dass seinem Coiffeur von einem Verwandten seiner Ehefrau, der in Österreich lebe, Geld angeboten worden sei, wenn dieser ihn schlagen würde, sein Coiffeur das Geld aber nicht angenommen habe, weil dieser ihn kenne, dass der Beschwerdeführer zudem geltend machte, sein Grossvater sei im Jahre 2006 von Albanern mit einem Auto absichtlich überfahren worden, weil seine Familie mit den Serben während des Krieges kollaboriert habe, und er sei darauf seinen Verletzungen erlegen, dass die Täter erfahren hätten, dass er ein Verwandter des Getöten sei, weshalb er im Dezember 2008 von ihnen geschlagen und aufgefordert worden sei, zu verschwinden, dass sie ihn Ende Januar 2009 erneut zuhause aufgesucht, zum Gehen aufgefordert und ihm gedroht hätten, sein Haus niederzubrennen, D-2614/2009 dass sie eine Woche später ausgerüstet mit Pistolen vor seinem Haus hin- und hergelaufen seien und geschrien hätten, er werde umgebracht, dass er diese Vorfälle der Polizei nicht gemeldet habe, weil sie ihn dort gar nicht empfangen hätte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen eine Heiratsurkunde zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-2614/2009 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde argumentiert wird, die Frist von fünf Arbeitstagen zur Anfechtung der Nichteintretensverfügung sei extrem kurz bemessen und es sei ihm zudem an der Empfangsstelle keine genügende Infrastruktur zur Verfügung gestanden, weshalb er sich ausser Stande sehe, seine Fluchtgründe im Detail wiederzugeben, D-2614/2009 dass ihm innert Beschwerdefrist kein Zugang zu freiberuflichen Anwälten möglich gewesen sei, die er mangels Mittel auch nicht hätte bezahlen können, dass er das Bundesverwaltungsgericht bitte, sich für die Beurteilung seiner Beschwerde auf die Akten zu stützen, d.h. insbesondere auf die Protokolle der Befragungen, dass er angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerdefrist und der geschilderten Lage an der Empfangsstelle das Bundesverwaltungsgericht darum bitte, dem Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen nachzukommen und sich ein von der Wertung der Vorinstanz unabhängiges Bild seiner Akten zu machen, dass diesem Anliegen mit der Behandlung der vorliegenden Beschwerde nachgekommen wird, dass gemäss der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (SR 142.311.23) den Asylsuchenden Telefonautomaten zur Verfügung stehen und ihnen auch die Nutzung von Telefaxgeräten ermöglicht wird, sofern dies für die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungsstelle oder Rechtsvertretung erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1), ferner in den Unterkünften des Bundes Listen mit Adressen von Rechtsberatungsstellen und Rechtsvertretungen frei zugänglich sind (Art. 7 Abs. 2) und der persönliche Kontakt zwischen der Rechtsvertretung oder Rechtsberatung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten während der Besuchszeiten ermöglicht wird (Art. 9 Abs. 2), dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern diese Vorschriften im EVZ Kreuzlingen generell oder in Bezug auf seine Person nicht eingehalten würden, dass er ebenso wenig ausführt, aus welchen Gründen er trotz der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu konsultieren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun, dass es mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, zumal er offensichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde zu erheben (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.), D-2614/2009 dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2007 sein erstes Asylgesuch zurückzog, das BFM auf sein zweites Asylgesuch mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 nicht eintrat und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8425/2007 vom 29. Januar 2008 auf die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer somit in der Schweiz zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass das BFM feststellte, es würden sich keine Hinweise ergeben, dass nach Abschluss der ersten beiden Verfahren Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass es in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen darlegte, aufgrund welcher Indizien es die Vorbringen als unglaubhaft beurteilt und davon ausgehe, bei seinen Asylvorbringen handle es sich um ein Sachverhaltskonstrukt, dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 23. April 2009 sich mit den Erwägungen des BFM auseinandersetzt und darlegt, weshalb dieses zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen sei, dass der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt, selbst wenn man davon ausginge, dieser habe sich tatsächlich zugetragen, asylrechtlich offensichtlich nicht relevant ist, D-2614/2009 dass der Beschwerdeführer Übergriffe durch Angehörige der Familie seiner Ehefrau und deren Komplizen geltend macht, die er erlitten hat bzw. die ihm drohen sollen, weil deren Eltern ihm übel nehmen, dass er ihre Tochter gegen ihren Willen geheiratet hat, bzw. von unbekannten Dritten bedroht worden sein soll, die herausgefunden hätten, dass er der Enkel eines Mannes sei, der während des Krieges mit den Serben kollaboriert habe, dass indessen die in Kosovo zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgehen, weshalb von einem in Kosovo bestehenden schutzwilligen und -fähigen Ordnungs- und Schutzsystem ausgegangen werden kann, deshalb der Beschwerdeführer auch in Zukunft die Möglichkeit hat, sich an die örtlichen Sicherheitskräfte zu wenden und diese um Schutz vor Belästigungen und Übergriffen durch Dritte zu ersuchen, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, er habe die Übergriffe und Drohungen nicht bei der Polizei gemeldet, weil diese ihn nicht empfangen hätten, nicht überzeugt, da er der Polizei die Vorfälle gar nicht erst rapportierte hatte, dass deshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer über die Gewissheit verfügen kann, dass sich die Polizei seinen Problemen nicht angenommen hätte, zumal er im EVZ angab, mit den Behörden bis anhin keine Probleme gehabt zu haben und bereits einmal eine Anzeige bei der Polizei in Z. erstatten konnte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines dritten Asylgesuchs mithin nicht darzulegen vermochte, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahren Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat, D-2614/2009 dass der Beschwerdeführer aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder einer anderen Aufenthaltsregelung ableiten kann, weil seine Ehefrau nicht im Besitze eines gefestigten Aufenthaltsrechts, sondern lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (B) ist, auf deren Verlängerung kein Anspruch besteht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 und 3.2 S. 285 ff.), dass die Wegweisung aus der Schweiz somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass der angeordnete Wegweisungsvollzug daher unter diesem Aspekt zulässig ist, dass in Kosovo keine Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt vorliegt, dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber Angehörigen der Minderheiten albanischsprachiger Roma, Ashkali und "Ägypter" in der Regel zumutbar ist, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Ge- D-2614/2009 sundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo – erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10), dass der Beschwerdeführer in der Heimat gemäss seinen Aussagen über ein tragfähiges Beziehungsnetz (mehrere Onkel, Cousins, Cousinen) und ein Haus verfügt, zehn Jahre die Schule besucht hat, in Deutschland ein einjähriges Praktikum in Zahntechnik absolvierte, ein Jahr im Bereich des Telemarketings gearbeitet hat, darüber hinaus von den in Deutschland lebenden Eltern und Verwandten finanziell unterstützt werden kann und den Akten zufolge gesund ist, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine Existenz aufzubauen, dass nach dem Gesagten aufgrund der persönlichen Angaben des Beschwerdeführers genügend Hinweise dafür bestehen, dass er sich in Kosovo dauerhaft eine neue Existenzgrundlage aufbauen kann, weshalb das BFM im vorliegenden Fall berechtigterweise darauf verzichtet hat, zusätzliche Abklärungen vor Ort vorzunehmen, dass demnach der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, D-2614/2009 dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-2614/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 12