Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2613/2018
Urteil v o m 2 9 . April 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. März 2018.
D-2613/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 2. September 2014 und gelangte über die Türkei, wo er sich zirka ein Jahr aufgehalten habe, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 1. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 14. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt und am 21. März 2017 und 28. November 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe in den Jahren (…) bis (…) im zivilen Bereich für die (…)abteilung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet. Er sei zwar nicht Mitglied der LTTE gewesen, aber Angestellter der (…). Er sei zuständig gewesen, Gelder, die er über die (…) vom Staat erhalten habe, und Gelder der Bezirksverwaltung der Nordprovinz sowie von Nichtregierungsorganisationen in (…) projekte in B._______ zu verteilen. Dabei habe er stets einen Teilbetrag für die LTTE abzweigen müssen. Er habe für die Projekte auch Arbeitskräfte organisiert, bezahlt und die Arbeiten überwacht. Daneben habe er auch viele Hilfsarbeiten für die LTTE geleistet wie zum Beispiel mit Strassentheater Geld gesammelt und neue Mitglieder rekrutiert, Bunker gegraben, Stützpunkte gebaut, Essen verteilt, in der Küche geholfen, Häuser für verstorbene LTTE-Mitglieder dekoriert und Wachdienste an der Strasse geleistet. Auch habe er als Briefträger für die LTTE gearbeitet. Als er im (…) 2009 seinen Lohn habe abholen wollen, hätten die LTTE von ihm verlangt, dass er Geld und Schmuck ihrer Banken vergrabe. Im (…) 2009 habe er sich ergeben. Nach (…) Monaten im Flüchtlingscamp seien er und seine Familie entlassen worden, weil es seiner Frau gesundheitlich schlecht gegangen sei. Bei der Entlassung habe er angegeben, dass er für die (…) gearbeitet habe. Etwa (…) Wochen später seien Beamte des CID (Criminal Investigation Department) zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er Gelder der LTTE auf die Seite gelegt habe, und hätten seine Bankbelege kontrolliert. Sie hätten ihm gesagt, sobald sie genügend Beweise hätten, müsse er zu einer Befragung auf den Polizeiposten in C._______ kommen, wo sich das Antiterror lnvestigation Office befinde. Danach müsse er im 4. Stock (Anmerkung Dolmetscher: dies bezeichne eine Folterkammer in Colombo) zu einer weiteren Befragung erscheinen, falls sie ihn immer noch verdächtigen würden. Während (…) Monaten seien sie alle (…) Wochen zirka (…) Mal wiedergekommen. Als er ihnen Geld gegeben habe, hätten sie ihn in Ruhe gelassen. Zwei CID-Personen, die für sein Dorf zuständig gewesen seien, hätten ihn zudem die
D-2613/2018 ganze Zeit beobachtet. Aus Angst habe er deshalb seinen Wohnort verlassen und an verschiedenen Orten gearbeitet. Seine Familie habe er regelmässig heimlich besucht. Die Leute des CID seien weiterhin bei seiner Frau vorbeigekommen und hätten ihn gesucht. Anfang des Jahres 2013 hätten die Beamten des CID ihm gesagt, wenn er über die Geld- und Schmuckverstecke der LTTE nichts sage, könnten sie nicht für sein Leben garantieren. Seit dem Jahr 2013 habe er deshalb geplant, das Land zu verlassen. Erst im September 2014 habe er aber alles organisieren und das Land verlassen können. Nach seiner Ausreise seien die Beamten des CID weiterhin bei seiner Frau vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Im (…) 2017 seien sie bei seinem Bruder vorbeigekommen und hätten diesem eine Vorladung zu einer Befragung des Beschwerdeführers ausgehändigt. Es sei nicht auszuschliessen, dass er inzwischen von anderen Personen verraten worden sei, die mit ihm bei der (…) gearbeitet hätten. Er wisse von verschiedenen ehemaligen Mitarbeitenden, die nach seiner Ausreise verhaftet und rehabilitiert worden seien. Im (…) 2016 habe er zudem an einer Demonstration in der Schweiz teilgenommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die erwähnte Vorladung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. März 2018 – eröffnet am 4. April 2018 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D-2613/2018 D. Der vormals zuständige lnstruktionsrichter bestätigte am 15. Mai 2018 den Eingang der Beschwerde. E. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren im Dezember 2019 auf die vorsitzende Richterin und die rubrizierte Gerichtsschreiberin übertragen. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2020 stellte die neu zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 12. März 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-2613/2018 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In Anbetracht nachfolgender Erwägungen muss auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-2613/2018 5. 5.1 Gemäss der ausführlichen Begründung des SEM erachtete dieses die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner fast zehnjährigen Tätigkeit für die (…) und die anschliessenden Überwachungsmassnahmen und Erpressungsversuche durch Mitarbeitende des CID bis kurz vor der Ausreise vollumfänglich als glaubhaft, qualifizierte die Ereignisse jedoch als asylrechtlich nicht relevant. Dabei verwies es zunächst darauf, dass der Beschwerdeführer erst im September 2014 ausgereist sei und damit noch gut vier Jahre in Sri Lanka gelebt habe, nachdem seine Probleme nach Kriegsende begonnen hätten. Des Weiteren habe er zu Protokoll gegeben, vor allem aufgrund der allgemein belastenden Lebenssituation für die Familie aufgrund der Besuche der Beamten ausgereist zu sein. Gleichzeitig würden seine Aussagen eindeutig darauf hinweisen, dass diese schwierigen Umstände ein Leben in Sri Lanka für ihn nicht verunmöglicht hätten. Zudem habe er aufgrund der Situation zu Hause dieses zwar verlassen, jedoch über mehrere Jahre an verschiedenen Orten in Sri Lanka weitergelebt und gearbeitet, die letzten neun Monate vor der Ausreise gar nur wenige Kilometer von seiner Familie entfernt. Diese Umstände würden klar darauf hinweisen, dass er noch einige Zeit in Sri Lanka gelebt habe, ohne konkret belangt zu werden. Damit sei der kausale Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Flucht nicht gegeben. Die erste Befragung bei ihm zu Hause, bei der er nach Geldern und Schmuck der LTTE gefragt sowie sein Bankbuch kontrolliert worden sei, stelle an sich noch keine staatliche Verfolgung dar, sondern vielmehr eine legitime Untersuchungsmassnahme, die zudem damals viele Leute betroffen habe. Zudem weise der Umstand, dass man ihn damals aus dem Flüchtlingscamp habe nach Hause gehen lassen und er keine Rehabilitierungsprogramm habe durchlaufen müssen weiter nicht daraufhin, dass er für die damalige Regierung ein prekäres Profil aufgewiesen habe. Die Befragung zu seiner Person, seinen Tätigkeiten und seiner finanziellen Situation entspreche vielmehr den erwartbaren Massnahmen der damaligen Regierung und halte sich eindeutig im Rahmen erwähnter legitimer staatlicher Untersuchungsmassnahmen. Nach der ersten Befragung sei er in der Folge während (…) Monate immer wieder von den lokalen Sicherheitsbehörden zu Hause aufgesucht und befragt worden. Grundsätzlich sei es nicht aussergewöhnlich, dass die Behörden Befragungen durchführen und Personen über eine längere Zeit beobachten würden. Er habe jedoch diesbezüglich zusätzlich angegeben, von einem dieser lokalen Sicherheitsbeamten erpresst worden zu sein. Dabei handle es sich aber nicht um eine staatliche Verfolgung, sondern um den Machtmissbrauch eines einzelnen Beamten, der aufgrund
D-2613/2018 von pekuniären Interessen gehandelt habe und gegen den er sich anwaltlich hätte wehren können. Diese Erpressung entfalte somit keine Asylrelevanz, da sie weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Anschauung erfolgt sei. Der Erpresser sei zudem klar lokal tätig gewesen, zumal der Beschwerdeführer sich der Erpressung durch Verlassen des Wohnortes habe entziehen können. Als er im Jahr 2013 seine Frau und Kinder habe besuchen wollen, sei er diesem Beamten per Zufall nochmals begegnet und gewarnt worden, dass er vorbeikommen würde und man ihn jederzeit finden würde. Daraufhin sei er rasch wieder von zu Hause weggegangen und es sei weiter nichts geschehen. Gerade der Umstand, dass die Beamten darauf verzichtet hätten, ihn an Ort und Stelle festzunehmen, spreche dafür, dass sie keine Handhabe gegen ihn gehabt hätten, beziehungsweise er als Person kein für die Regierung herausragendes Profil aufweise. Schliesslich habe er wortwörtlich zu Protokoll gegeben, dass die Behörden zuletzt nur Geld von ihm verlangt hätten. Damit werde ganz klar deutlich, dass er vor seiner Ausreise ausschliesslich diese persönliche pekuniäre Erpressung befürchtet habe. Wie aus dem Gesagten hervorgehe, sei die vorgebrachte Vorverfolgung nicht asylrechtlich relevant. Und auch im Falle einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung. Zwar wiesen die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die nach einem Auslandaufenthalt zurückkehren würden, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Seine tamilische Ethnie und seine Landesabwesenheit würden jedoch gemäss Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Allfällige Kontrollen der Rückkehrer am Flughafen und am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Hingegen würden Personen, die vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt hätten und kein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet. Aufgrund des blossen Umstands, dass der Beschwerdeführer damals als Verwaltungsangestellter im Norden Sri Lankas für die LTTE im Bereich der (…) gearbeitet habe, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Zudem würden auch die von ihm geschilderten Befragungen und Beobachtungen seiner Person und Familie entsprechend den obigen Erwägungen auf keine ausserordentlichen Massnahmen hinweisen, womit von keiner asylbeachtlichen Verfolgung ausgegangen werden könne. In Anbetracht der geltend gemachten Hausbesuche sei nicht davon
D-2613/2018 auszugehen, dass er bei einer Rückkehr begründete Furcht vor einer Verfolgung habe. Seine Befürchtungen, von ehemaligen Kollegen der (…) verraten worden zu sein, seien sehr unkonkret geblieben, womit auch deshalb keine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung erkennbar geworden wäre. Eine Verhaftung wäre aufgrund seiner damaligen Tätigkeiten bei der (…) auch unabhängig von seinen Aussagen eher unwahrscheinlich, zumal er in der zivilen Verwaltung tätig gewesen sei und nicht an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Das Rehabilitierungsprogramm sei jedoch vor allem für das damalige bewaffnete Personal vorgesehen. Neueren Informationen zufolge habe es in den Jahren 2015 und 2016 tatsächlich Verhaftungen von Verwaltungsangestellten gegeben, die formell nie LTTE-Mitglieder gewesen seien und auch nie für die LTTE gekämpft hätten. Dies sei jedoch stark kritisiert worden und es gebe keine Informationen darüber, dass danach noch jemals Nicht-Kombattanten in ein Rehabilitierungsprogramm geschickt worden seien. Aus dem police message form, das der Beschwerdeführer zu den Akten gereicht habe, werde der Grund der Vorladung nicht ersichtlich. Seine Vermutung, dass man vielleicht Unterlagen zu seiner damaligen Arbeit bei der (…) gefunden habe, habe er nicht weiter konkretisieren können. Zudem seien die Behörden legitimiert, Personen für Befragungen vorzuladen. Diese Vorladung weise damit an sich nicht auf eine staatliche Verfolgung per se hin. Das Beweismass eines solchen police message form sei überdies sehr gering, zumal dieses Dokument einfach fälschbar sei. Des Weiteren sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer klar zu Protokoll gegeben habe, kein Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Aufgrund seiner Angabe, dass er nach Kriegsende 2009 noch weitere fünf Jahre in Sri Lanka gelebt habe, während dieser Zeit jedoch keine asylbeachtliche Verfolgung erlebt habe, sei die Furcht vor einer Verfolgung bei einer allfälligen Rückkehr insgesamt nicht begründet. Weiter vermöge die Teilnahme an einer einzigen Demonstration, an welcher er sichtbar teilgenommen haben, kein exilpolitisches Profil auszugestalten, das zu einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen würde. 5.2 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Beweisanträge. So werde mit der Beschwerde ein Zeitungsartikel über das Verschwinden eines ehemaligen Arbeitskollegen bei der (…) im (…) 2018 eingereicht. Daraus gehe hervor, dass ehemalige (…)- Mitarbeiter – entgegen der Ansicht des SEM – auch neun Jahre nach Kriegsende gefährdet seien und spurlos verschwänden. Weiter seien die Asylakten eines weiteren ehemaligen (…)-Mitarbeiters (N […]), der das
D-2613/2018 gleiche Risikoprofil aufweise, als Verweisdossier beizuziehen. Schliesslich sei die Echtheit des eingereichten police message form durch die Schweizer Vertretung abzuklären. Inhaltich hielt der Beschwerdeführer den Erwägungen des SEM entgegen, dieses habe seine Tätigkeit bei der (…) (und damit innerhalb der LTTE) nicht angezweifelt. Auch sei erstellt, dass er nach der Entlassung aus dem Flüchtlingslager nach Kriegsende mehrmals behelligt, aufgesucht und erpresst worden sei. Im Entscheid E-2916/2012 habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es sich bei seiner früheren Arbeitstätigkeit bei der (…) um ein Sachverhaltselement handle, das von potenziell erheblicher Bedeutung für die Beurteilung seiner Gefährdungssituation sei. Seine Tätigkeit für die (…) führe deshalb zu einem risikobegründenden Profil, zumal er eine zentrale Position ([…]abteilung) bei dieser Organisation gehabt habe, welche für die LTTE damals von grossem Nutzen gewesen sei. Dabei habe er direkten Kontakt zu führenden LTTE-Mitgliedern gepflegt. Auch habe er für die LTTE Personen rekrutiert. Somit sei er bei den LTTE aktiv und kein normaler Angestellter der (…) gewesen. Mithin handle es sich bei ihm um eine Person mit LTTE-Verbindung, bei der eine relevante Furcht vor ernsthaften asylrelevanten Nachteilen aufgrund der in Urteil E-1866/2015 definierten Risikofaktoren zu befürchten sei. Die Ansicht des SEM, wonach kein genügender Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Flucht vorliege, treffe nicht zu. Das SEM beurteile die Vorfälle in zeitlicher und sachlicher Hinsicht jeweils isoliert. Um seine Gefährdung zu beurteilen, sei aber eine Gesamtwürdigung notwendig. Er habe aufgrund der Behelligungen und Erpressungen immer versteckt gelebt und darauf geachtet, dass er den Mitgliedern des Staatsapparates nicht in die Quere komme, und dies mehrere Jahre lang. So sei er vier Jahre nach Kriegsende immer Behelligungen und Erpressungen ausgesetzt gewesen und es habe quasi jederzeit Gefahr bestanden, dass er spurlos (wie im aktuellen Fall in Colombo) verschwinde. Jederzeit hätte er durch den Geheimdienst verhaftet und durch die in Sri Lanka verbreitete Methode des «Verschwindenlassens» beseitigt werden können. Nur aufgrund der Tatsache, dass er die finanziellen Mittel für den Schlepper nicht habe aufbringen können, habe sich seine Reise verzögert. In diesem Zusammenhang gehe die Annahme des SEM fehl, dass er lange zugewartet habe. Die Tatsache, dass er bis zur Ausreise nicht verhaftet beziehungsweise beseitigt worden sei, sei nur der Tatsache zu verdanken, dass er sich versteckt gehalten habe. Der Staatsapparat habe konkrete Kenntnis von seiner Tätigkeit gehabt. Die oben genannten Risikofaktoren (LTTE-Verbindung, (…)verantwortlicher der (…), Erfahrung in der Rekrutierung von
D-2613/2018 Kämpfern) seien im vorliegenden Fall als stark risikobegründend zu qualifizieren. Auch das Vorbringen des SEM, dass er im Norden des Landes hätte weiterleben können, treffe nicht zu. Das SEM verkenne, dass ihm das Verstecken nicht mehr zumutbar gewesen sei, auch vor dem Hintergrund, dass er keine finanziellen Mittel für das Bestechen von Beamten gehabt habe, damit sie ihn in Ruhe lassen würden. Die Befragungen, Beobachtungen sowie die Erpressungen eines einzelnen Beamten hätten entgegen der Meinung des SEM durchaus eine asylrelevante Verfolgung dargestellt. Er sei aus dem Flüchtlingslager ohne genaue Überprüfung entlassen worden, mit dem Hinweis, dass man ihn später befragen würde. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass in diesem kurzen Zeitraum und in der Masse unzählige ehemalige LTTE-Mitglieder durch das «Raster» gefallen seien und systembedingt nicht identifiziert worden seien. Wenige Wochen später hätten denn auch die Behelligungen, Befragungen und Erpressungen begonnen. Die Tatsache, dass er auch nach seiner Ausreise gesucht werde, gehe aus dem eingereichten police message form hervor. Bei einer Rückkehr würde er sofort verhaftet. Auch die Ansicht des SEM, dass die Behelligungen und Befragungen übliche legitime Massnahmen der Regierung seien, treffe nicht zu. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Regierung auch Jahre nach Kriegsende legitime Befragungen durchführen solle. Das Vorbringen des SEM, dass die Erpressungen eines einzelnen Beamten ebenfalls keine asylrechtliche Verfolgung begründen würden, gehe auch fehl. Damit verkenne das SEM, dass die Erpressung nur aufgrund der Tatsache, dass er bei der (…) und den LTTE tätig gewesen sei, möglich geworden sei. Personen mit einer LTTE-Vergangenheit seien Freiwild für solche Beamten. Er hätte auch nicht rechtlich dagegen vorgehen können. Es werde keine Strafanzeige von solchen Personen entgegengenommen, geschweige denn, wenn sich diese gegen Beamte oder Militärangehörige richte. Vielmehr bestehe dann die Gefahr, dass die Anzeigenden noch mehr schikaniert und zum Schweigen gebracht würden. Auch die Annahme, dass er überdies keine Furcht vor dem Rehabilitierungsprogramm haben müsse, treffe nicht zu. Entgegen der Auffassung des SEM handle es sich bei ihm nicht um einen normalen Verwaltungsangestellten, sondern um eine Schlüsselperson mit Kenntnissen von LTTE-lnterna. Das SEM stelle sich auf den Standpunkt, dass die Verhaftung der zivilen Angestellten im Jahr 2015/2016 stark kritisiert worden sei und dass es danach keine Infos über weitere Inhaftierungen gegeben habe. Diese Auffassung sei falsch. Erstens sei es nachgewiesen, dass auch nach seiner Ausreise zivile Angestellte verhaftet worden seien und zweitens handle es sich bei ihm eben nicht um einen gewöhnlichen Verwaltungsangestellten. Zudem sei er nach seiner Ausreise aufgefordert worden, sich bei der Polizei zu melden.
D-2613/2018 Weiter sei vor wenigen Wochen ein ehemaliger Verwaltungsangestellter spurlos verschwunden (vgl. Zeitungsbericht). Zudem seien weitere Mitarbeiter nach seiner Ausreise verhaftet worden. Ferner sei die Ansicht der Vorinstanz, dass sich die Armee nach dem Machtwechsel nicht mehr um zivile Angelegenheiten kümmere, falsch. Schliesslich halte er sich mittlerweile seit fast 4 Jahren in der Schweiz und somit in einem tamilischen Diasporazentrum auf. Alleine dieser Umstand würde ihn, als Tamilen aus dem Norden Sri Lankas, gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig machen. 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die Übersetzung des eingereichten Zeitungsartikels habe ergeben, dass es sich dabei um eine allgemeine Mitteilung einer verschwundenen Person handle. Das Verschwinden dieses Mannes gebe jedoch keine Hinweise auf eine Verbindung mit der (…), noch gehe aus dem Artikel hervor, dass es sich dabei um eine Entführung handle und es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit dieses Ereignis in Verbindung mit dem Beschwerdeführer stehe. Im Vergleich zum erwähnten Verweisdossier seien ausser den wirtschaftlichen Tätigkeiten für den Verwaltungsbereich der LTTE keine Übereinstimmungen auffindbar. Entgegen der Annahme in der Beschwerdeschrift sei der Beschwerdeführer zudem auch kein Mitglied der LTTE gewesen. Auch die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, in einem Zeitungsartikel über eine Entführungsmeldung werde nicht gleichzeitig über die Arbeitstätigkeit des Entführten berichtet. Anlässlich der Befragung habe er die Namen von ehemaligen Mitarbeitern erwähnt und deren Konnex mit der (…) geschildert. Im Artikel habe er den Namen eines ehemaligen Mitarbeiters erkannt. Die Gründe der Entführung stünden für ihn unbestrittenermassen im Konnex mit der Arbeitstätigkeit bei der (…). Das «Verschwindenlassen» von ehemaligen LTTE-Mitgliedern und Mitarbeitern sei eine systematische Vorgehensweise des sri-lankischen Geheimdienstes, insbesondere seit der Machtübernahme von Rajapaksa. Entgegen der Auffassung des SEM handle es sich beim Verweisdossier um einen analogen Fall, wobei nicht allein die wirtschaftliche Lage vergleichbar sei. Durch die neue Machtübernahme durch Rajapaksa sei schliesslich jede Persönlichkeit mit seinem Profil direkt gefährdet.
D-2613/2018 6. Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen und das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung vollumfänglich an. Die Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugen durch ihre Konsistenz sowie zahlreiche Realkennzeichen und Details. Der Beschwerdeführer war in der Lage, seine Arbeit für die (…) und die Ereignisse in der Folge substanziiert, realitätsnah und ohne Übertreibungen zu schildern. Auch kann das von ihm Geschilderte und Erlebte ohne weiteres in den länderspezifischen Kontext eingefügt werden. Demnach ist im Folgenden davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von (…) bis (…) innerhalb der (…), dem zivilen Verwaltungsapparat der LTTE, eine bezahlte Arbeit ausübte. Seinen Lohn bezog er von Seiten der LTTE. Er war zuständig, Gelder, die er über die (…) vom Staat erhalten habe, und Gelder der Bezirksverwaltung der Nordprovinz sowie von Nichtregierungsorganisationen in (…) projekte in B._______ zu verteilen. Dabei hat er einen Teilbetrag für die LTTE abzweigen müssen. Er hat für die Projekte auch Arbeitskräfte organisiert, bezahlt und die Arbeiten überwacht. Zudem hat er weitere Hilfstätigkeiten für die LTTE ausgeübt, wie zum Beispiel mit Strassentheater Geld gesammelt und neue Mitglieder rekrutiert, Bunker gegraben, Stützpunkte gebaut, Essen verteilt, in der Küche geholfen, Häuser für verstorbene LTTE-Mitglieder dekoriert und Wachdienste an der Strasse geleistet. Auch hat er als Briefträger für die LTTE gearbeitet und für diese kurz vor der Kapitulation Geld und Schmuck vergraben. Von (…) 2009 bis (…) 2009 wurde er in einem Camp befragt und gab sein Engagement kurz vor der Entlassung zu. Deshalb wurden ihm weitere Besuche bei ihm zu Hause angekündigt. In der Folge wurde er denn auch von Beamten des CID zu Hause aufgesucht und erpresst, die über seine Vergangenheit bei der (…) Bescheid wussten, sodass es ihm über Jahre nicht möglich war, bei seiner Familie zu leben. Seine Familie wurde in dieser Zeit und auch nach der Ausreise aus dem Heimatland mehrfach über ihn und seinen Aufenthaltsort befragt. 7. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen
D-2613/2018 oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 7.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 7.3 7.3.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1). Dies gilt umso mehr, wenn sie keine Rehabilitation durchlaufen haben. Im Urteil D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Berichte internationaler Organisationen festgestellt, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen (vgl. a.a.O., E. 6.4.4). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich festgehalten, es scheine auch heute noch – mithin sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges und nach dem Machtwechsel vom Januar 2015 in Sri Lanka – ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. So sei der drakonische Prevention of Terror Act – mit dem Verhaftungen
D-2613/2018 und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben – weiterhin in Kraft, obwohl die damalige Regierung nach Angaben von Amnesty International (AI) im September 2015 versprochen habe, den PTA zu widerrufen und durch ein Anti- Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen Standards vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und Osten des Landes seien nach wie vor sehr hoch (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Mit Blick auf diese Umstände wurde sodann festgehalten, eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden aufgrund der Verbindung ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und die Person von daher als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen werde. Davon seien keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen, zumal die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt sei und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolge. 7.3.2 Unter Berücksichtigung dieser Analyse der politischen Entwicklung vor Ort kann die Einschätzung des SEM, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Ausreise keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten gehabt und habe eine solche auch aktuell nicht zu befürchten, nicht geteilt werden.
Fehl geht das SEM bereits in seiner Analyse, der Beschwerdeführer habe ohne Behelligungen in Sri Lanka leben können und als Ausreisegrund die belastende Situation für seine Familie in den Mittelpunkt gerückt. Zwar hat der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass die Situation für seine Familie schwierig war, führte jedoch ebenso aus, befürchtet zu haben, jederzeit festgenommen und eingesperrt zu werden. Auch habe er Angst gehabt, nachts von unbekannten Personen verschleppt oder auf der Strasse mit einem Fahrzeug überfahren zu werden (vgl. insbesondere A22, F62ff.). Sodann kann nicht von einem fehlenden Kausalzusammenhang zwischen den Problemen mit dem CID und der Ausreise im Jahr 2014 gesprochen werden, konnte sich der Beschwerdeführer doch nur dadurch der engmaschigen Überwachung entziehen, indem er sich nicht an seinem Wohnort aufhielt. Ausserdem hielten die Überwachungsmassnahmen und Kontrollen bei der Familie auch über die Ausreise hinaus an.
D-2613/2018 Zwar ist mit dem SEM einig zu gehen, dass eine entsprechende Überwachung durchaus auch legitimen staatlichen Zwecken dienen kann. Dies kann aber vorliegend weder für den Zeitpunkt der Ausreise noch in Bezug auf die aktuelle Situation bestätigt werden. Der Beschwerdeführer hat über viele Jahre hinweg für die (…) gearbeitet und weist damit einen relativ engen Bezug zur LTTE auf. Aufgrund seiner beschriebenen Aufgaben kann auch nicht von einer untergeordneten Tätigkeit ausgegangen werden. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer eine relativ hohe Position innerhalb dieses Gefüges bekleidete und dabei in direkten Kontakt mit allenfalls auch hochrangigen Mitgliedern der LTTE kam. Der damaligen Praxis gemäss musste er direkt nach dem Krieg keine Rehabilitation durchlaufen, eine solche war vorerst auf die LTTE-Mitglieder beschränkt. Dennoch ist der Beschwerdeführer aber offenbar in den Fokus des CID geraten und seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen scheint vor diesem Hintergrund begründet. Obwohl der Beschwerdeführer lediglich in der zivilen Verwaltung tätig gewesen ist und nicht an Kampfhandlungen teilgenommen hat, scheint dem Gericht dieses besondere Interesse der sri-lankischen Behörden überwiegend wahrscheinlich, zumal er offenbar auch grosse Geldmittel abgezweigt hat, die von den LTTE auch für den Kampf eingesetzt worden sind. Die Aktualität und Begründetheit seiner subjektiven Furcht bestätigen sich auch dadurch, dass es tatsächlich auch Jahre nach Kriegsende zu Fällen von «Verschwindenlassen» oder Verhaftungen von Leuten mit dem Profil des Beschwerdeführers gekommen ist. So führt das SEM selber an, dass es in den Jahren 2015 und 2016 tatsächlich zu Verhaftungen von ehemaligen Verwaltungsangestellten wie dem Beschwerdeführer gekommen war, die auch in Rehabilitationshaft kamen. Dies lässt angesichts seiner Vorgeschichte seine Furcht vor eben diesem Schicksal als begründet erscheinen. Weiter sind auch die Befürchtungen des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen, dass er von ehemaligen Kollegen der (…) verraten worden sein könnte, die in der Zwischenzeit verhaftet, rehabilitiert und wieder freigelassen worden sind.
An der Begründetheit der Furcht vor ernsthaften Nachteilen vermag auch nichts zu ändern, dass er sich solchen eine Zeitlang durch Geldzahlungen an die Mitarbeitenden des CID hat entziehen können, konnte er sich doch nicht darauf verlassen, dass dies langfristig Bestand haben würde. Dem SEM ist nach den vorgängigen Ausführungen offensichtlich auch darin nicht zuzustimmen, dass es sich bei den Besuchen des CID um nicht asylrechtliche Verfolgung aus rein pekuniären Interessen handelte. Vielmehr war er aus asylrechtlich relevanten Motiven in den Fokus des CID geraten
D-2613/2018 und konnte sich deshalb gegen deren Erpressungen auch nicht auf staatlichem Wege wehren.
Nach dem Gesagten kann schliesslich auch dem eingereichten police message form eine gewisse Bedeutung zugemessen werden. Auch wenn einem solchen Dokument aufgrund der leichten Fälschbarkeit nur geringer Beweiswert zukommt, fügt es sich doch lückenlos in die geltend gemachten Ereignisse ein und muss als Hinweis auf ein anhaltendes Verfolgungsinteresse gewertet werden. 7.4 Diesen Erwägungen gemäss ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise eine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Es ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Da die Verfolgung von staatlichen Behörden ausgeht, steht ihm auch keine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. Die Verfolgungsfurcht ist zudem heute noch aktuell. Die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG sind somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 49 AsylG). 7.5 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM hat deshalb sein Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt. 8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 29. März 2018 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
D-2613/2018 Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3'251.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2613/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'251.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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