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Bundesverwaltungsgericht 29.11.2010 D-2613/2008

29. November 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,870 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-2613/2008 D-2614/2008 D-2617/2008 D-2619/2008/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . November 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.______und Ehefrau B.______ (D-2614/2008; N_______), C._______ und Ehefrau D._______ (D-2613/2008; N______), E._______ (D-2619/2008; N_______), F._______ (D-2617/2008; N______), alle Staatsangehörige von Kosovo, alle vertreten durch David Ventura, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Postfach, Schützenmattstrasse 16 A, 4003 Basel, Beschwerdeführende, Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Verfügungen (4) des BFM vom 15. April 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2613/2008; D-2614/2008; D-2617/2008; D-2619/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma aus G._______ in Kosovo – suchten am 3. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ohne Einreichung von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten um Asyl nach. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Erstbefragung vom (...) und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom (...) unter anderem an, nach zehnjährigem Aufenthalt in Deutschland im Jahre 2000 nach G.______zurückgekehrt und dort von Albanern beschimpft, geschlagen und zum Verlassen des Kosovo aufgefordert worden zu sein unter dem Vorwurf, er habe während des Krieges die albanische Bevölkerung nicht unterstützt und sein ältester Sohn sei mit einem serbischen Inspektor befreundet gewesen. Er habe sich zwar an die Polizei gewandt, diese habe jedoch nichts für seinen Schutz tun können. Wegen diesen Schwierigkeiten habe er 2003 beziehungsweise 2004 mit seiner Familie den Kosovo verlassen und sich in Montenegro niedergelassen, wo er mit seinen Söhnen eine Fabrik eröffnet habe, welche im Jahre 2005 von Unbe-kannten, vermutlich Serben, in Brand gesteckt worden sei. Nach dem Verlust der Fabrik sei er mit seiner Familie nach G._____ zurückgekehrt und habe auf dem Markt erneut als Kleiderhändler gearbeitet. Abermals hätten die Albaner ihn wegen seinem ältesten Sohn beschimpft, die angebotenen Kleider weggeworfen und Geld von ihm verlangt. Im Weiteren seien auch seine Familienangehörigen von den Albanern behelligt worden. So hätten Albaner dem Kind seines Soh-nes H._____(D-3102/2008) zwei Finger abgeschnitten. Die Po-lizei habe zwar die diesbezüglichen Anzeigen entgegengenommen, habe aber letztlich nichts gegen die Übergriffe unternehmen können. Aus diesen Gründen habe er den Kosovo mit seiner Ehefrau, seinen beiden Söhnen und einer Schwiegertochter – den Beschwerdeführen-den 2 und H._______(D-3102/2008) – sowie seinen beiden Enkeln – den Beschwerdeführern 3 und 4 – im Januar 2008 verlassen. Die Beschwerdeführerin 1 berief sich im Wesentlichen auf die Aussagen ihres Ehemannes und fügte an, auf dem Markt als Zigeunerin beschimpft und zu Geldzahlungen aufgefordert worden zu sein. D-2613/2008; D-2614/2008; D-2617/2008; D-2619/2008 C. Der Beschwerdeführer 2 seinerseits gab an, wie sein Vater (Beschwerdeführer 1) Behelligungen durch die Albaner ausgesetzt gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin 2 – seine Ehefrau – machte im Weiteren geltend, von einem Albaner namens S. ständig belästigt worden zu sein, wobei dieser einmal eine Flasche nach ihr geworfen und sie am Fuss verletzt habe. D. Der Beschwerdeführer 3, volljähriger Sohn der Beschwerdeführenden 2, gab an, wie seine Familienangehörigen Behelligungen durch die albanische Zivilbevölkerung ausgesetzt gewesen zu sein. E. Der Beschwerdeführer 4, volljähriger Sohn der Beschwerdeführenden 2, machte zusätzlich zu den Vorbringen seiner Eltern und Grosseltern geltend, Schwierigkeiten mit jugendlichen Albanern gehabt zu haben. Er sei von ihnen beleidigt, mehrmals verprügelt und einmal bei einer Auseinandersetzung mit einem Messer am Arm verletzt worden. F. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden 1 im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens Faxkopien ihrer serbischen Nationalitätenausweise sowie Parteiausweise der Roma-Organisation ein, während die Beschwerdeführenden 2 je einen Geburtsschein sowie Parteiausweise der Roma-Organisation zu den Akten gaben. Die Beschwerdeführer 3 und 4 reichten keinerlei Dokumente ein. G. Mit vier separaten Verfügungen vom jeweils 15. April 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1-4 nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit vier separaten Rechtsmitteleingaben, allesamt vom 22. April 2008, an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden 1-4 gegen die Verfügungen des BFM vom 15. April 2008 Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde jeweils um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes- D-2613/2008; D-2614/2008; D-2617/2008; D-2619/2008 gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. I. Mit vier separaten Zwischenverfügungen vom 28. April 2008 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung von Kostenvorschüssen mit dem Hinweis, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde im Endentscheid befunden. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden 1-4 bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erbracht worden sei und entsprechende Belege nachzureichen seien. J. Mit Eingaben vom 30. April 2008 reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der Beschwerdeführer 3 ihre serbischen Identitätskarten im Original und der Beschwerdeführer 4 seinen Geburtsschein im Original ein. Mit gleichem Datum reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 1-4 vier separate Kostennoten ein. K. In ihren alle vom 27. Mai 2008 datierenden Vernehmlassungen beantragte die Vorinstanz jeweils die Abweisung der Beschwerden. L. Mit Eingaben vom 16. Juni 2008 replizierten die Beschwerdeführenden 1-4 zu den Argumenten des BFM in dessen Vernehmlassungen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 D-2613/2008; D-2614/2008; D-2617/2008; D-2619/2008 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden 1-4 sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.3 Die vier Verfahren (D-2613/2008, D-2614/2008, D-2617/2008 und D-2619/2008) werden aufgrund ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereint. Vorliegend befindet das Bundesverwaltungsgericht mithin in einem Urteil über die Beschwerden. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 3.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft D-2613/2008; D-2614/2008; D-2617/2008; D-2619/2008 oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 3.3 Nach erfolgter Gesetzesrevision bildet somit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1). 4. 4.1 Das Bundesamt ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführenden keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten (vgl. im Einzelnen BVGE 2007/7) plausibel machen konnten. So gaben die Beschwerdeführenden 1 und 2 an, nur alte jugoslawische Pässe und Identitätskarten besessen zu haben, und konnten zudem – wie die Beschwerdeführer 3 und 4 – nicht plausibel erklären, warum sie sich während ihres mehrjährigen Aufenthaltes in G._____keine gültigen Identitätskarten haben ausstellen lassen. Im Weiteren erklär-ten die Beschwerdeführenden 1, dass sie ihre serbischen Identitätsdokumente auf Empfehlung des Schleppers zu Hause gelassen hätten. Auch zeigten die Beschwerdeführenden 1 und 2, obwohl vom BFM mehrmals dazu aufgefordert, offensichtlich keine Anstrengungen, die angeblich zu Hause befindlichen Ausweisdokumente so rasch wie möglich zu beschaffen. Zwar reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der Beschwerdeführer 3 auf Beschwerdeebene nachträglich ihre serbischen Identitätskarten im Original ein; sie vermögen indes mit dem blossen Hinweis, vom Schlepper fehlgeleitet beziehungsweise entsprechend instruiert worden zu sein, die Papiere nicht einzurei-chen, keine genügende Entschuldigung für die erst auf Beschwerde-ebene erfolgte Einreichung anzugeben, weshalb in Berücksichtigung der weiterhin geltenden Rechtsprechung (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f. sowie BVGE 2010/2 zur Frage der Entschuldbarkeit) die angefochtenen Nichteintretensentscheide in diesem Punkt zu Recht erfolgt sind. Diesbezüglich spielt es – mit Blick auf den Urteilszeitpunkt D-2613/2008; D-2614/2008; D-2617/2008; D-2619/2008 – in casu auch keine Rolle, dass laut Praxis Orginale von Reisepapieren, welche ausschliesslich zum Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit der sie beantragenden Personen ausgestellt worden sind, als rechtsgenügliche Dokumente im Sinne der geltenden Rechtsprechung genügen würden (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58ff.); die vorstehend zitierten Urteile EMARK 1999 Nr. 16 und BVGE 2010/2 gehen bei Konstellationen wie den vorliegenden vor. Ungeachtet dessen bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 3 auf Beschwerdeebene ebenfalls eine serbische Identitätskarte nachreichte, indessen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens stets angegeben hatte, keine Identitätspapiere zu besitzen. Der Beschwerdeführer 4 seinerseits hat bis zum heutigen Zeitpunkt lediglich einen Geburtsschein (diesen auch erst auf Beschwerdeebene) und damit keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente im Sinne der zitierten Praxis (BVGE 2007/7) eingereicht. Schliesslich sind die Angaben der Beschwerdeführenden 1-4 zu ihrem Reiseweg auffallend unbestimmt ausgefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden, zumal auf Beschwerdeebene zu dieser Frage kein Bezug genommen wird. 4.2 Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1-4, in G._____ von Albanern behelligt worden zu sein, nicht asylrelevant sind. Der Argumentation des Bundesamts ist zunächst insofern zu folgen, als die zuständigen Behörden in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgehen und somit zum heutigen Zeitpunkt sowohl von einem präventiven und konkreten Schutzwillen als auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der Interimsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo; UNMIK), des KPS (Kosovo Police Service) und der multinationalen militärischen Formation „Kosovo Force“ (KFOR) ausgegangen werden kann. Kosovo hat sich am 17. Februar 2008 zum von Serbien unabhängigen Staat erklärt, wobei im Rahmen der Unabhängigkeitserklärung die Verpflichtung eingegangen wurde, sämtliche Verträge und Absprachen, die im Rahmen des Verwaltungsmandats der Vereinten Nationen zur Bestimmung des rechtlichen Status von Kosovo ge- D-2613/2008; D-2614/2008; D-2617/2008; D-2619/2008 schlossen wurden, vollumfänglich zu erfüllen. Auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen kann vor diesem Hintergrund von einem in Kosovo bestehenden schutzwilligen und -fähigen institutionellen Ordnungssystem ausgegangen werden. Für die Beschwerdeführenden bedeutet dies, dass ihnen die Möglichkeit offensteht, von den örtlichen Sicherheitskräften Schutz vor allfälligen Behelligungen und Angriffen seitens Angehöriger der albanischen Volksgruppe zu verlangen. Entgegen der Behauptung in den Beschwerden weisen die Beschwerdeführenden auch kein Profil auf, das sie als exponiert erscheinen liesse. Zwar wird erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht, die Grossfamilie I.______sei wegen verwandtschaftlicher Beziehungen in einen Prozess vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verwickelt, wodurch ihr von den Albanern zusätzliche Gefahr drohe. Der Vater des Beschwerdeführers 1 habe nämlich eine Enkeltochter namens K.______, verheiratet mit L._______; deren Sohn M._______wiederum lebe in der Schweiz und solle in Den Haag als Zeuge im Verfahren gegen N._______aussagen, der unter anderem der Ermordung von O.________ angeklagt werde. Die Grossfamilie I._______werde nun unter Druck gesetzt, damit der Verwandte M.______ nicht aussage; in G._______ seien die verwandtschaftlichen Bezie-hungen zwischen diesem und der Grossfamilie I.______ bekannt, weshalb zu befürchten sei, dass albanische Kreise durch Übergriffe auf Mitglieder der Grossfamilie I._______auf M.________Druck aufzusetzen versuchten. All dies hätten die Beschwerdeführenden 1-4 im vorinstanzlichen Verfahren wegen der albanischen Abstammung des Dolmetschers nicht angegeben. Hierzu ist festzuhalten, dass diese ohne plausiblen Grund erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen als nachgeschoben, unsubstanziiert und daher nicht glaubhaft zu erachten sind. Doch unabhängig von deren Glaubhaftigkeit wären sie mangels hinreichender Anhaltspunkte ohnehin nicht geeignet, eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung darzustellen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die verschiedenen, eingereichten Lageberichte keinen konkreten persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführenden 1-4 enthalten. Was die Behelligungen der Beschwerdeführenden 1-4 hinsichtlich ihres Aufenthaltes in Montenegro betrifft, so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese, da sie sich auf einen Drittstaat beziehen, D-2613/2008; D-2614/2008; D-2617/2008; D-2619/2008 denen sich die Beschwerdeführenden durch eine Rückkehr in ihren Heimatstaat entziehen können, allein schon aus diesem Grund nicht als asylrelevant zu erachten sind. 4.3 In den Beschwerden wird im Weiteren geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht, ohne eine Einzelfallabklärung vor Ort vorzunehmen. Ob für die Vorinstanz eine zwingende Notwendigkeit bestand, eine solche Einzelfallabklärung vor Ort vornehmen zu lassen, kann indessen hinsichtlich der Frage, ob das BFM zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, offengelassen werden. Es ist nämlich in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine solche Abklärung gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, welche unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht relevant ist. Im publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-423/2009 vom 8. Dezember 2009 (BVGE 2009/50) wurde festgehalten, dass der Begriff der „Wegweisungsvollzugshindernisse“ von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ausschliesslich diejenigen Hindernisse umfasst, die sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) auswirken können. Dies hat zur Folge, dass die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 83 Abs. 2 oder Abs. 4 AuG (Möglichkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Vollzugs) nicht zum Eintreten auf das Asylgesuch einer beziehungsweise, wie vorliegend, mehrerer aus unentschuldigten Gründen papierlosen Personen führt (vgl. a.a.o. E. 5-8). 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführenden 1-4 zum Ersten keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten hätten angeben können, zum Zweiten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten und zum Dritten zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht erforderlich seien, zu bestätigen ist. Das BFM ist somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1-4 nicht eingetreten. D-2613/2008; D-2614/2008; D-2617/2008; D-2619/2008 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurden demnach zu Recht angeordnet und sind zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.4 Das BFM begründete die Anordnung des Wegweisungsvollzuges damit, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden. Nach dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999 sei es zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr gekommen. Die Sicherheitssituation habe sich dank des KFOR-Einsatzes verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter – mit Ausnahme einiger Gemeinden – alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich in ganz Kosovo gegeben und der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Schliesslich gebe es keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Die Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit, gemeinsam nach Kosovo zurückzukehren, weshalb bei ihrer Rückkehr von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz in Pejë ausgegangen werden könne. Darüber hinaus könnten sie sich – gemäss der Vorinstanz sei dies das entscheidende Kriterium – alle zusammen wieder im Haus ihrer Verwandten niederlassen, wo sie gemeinsam bereits vor ihrer Ausreise gelebt hätten. Schliesslich verfügten die Beschwerdeführenden über berufliche Erfahrungen im Textilhandel. D-2613/2008; D-2614/2008; D-2617/2008; D-2619/2008 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort (heute über die schweizerische Botschaft, früher via das sogenannte Verbindungsbüro) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo – erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10). Damit wird die Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission fortgeführt (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 und 11). Das Bundesverwaltungsgericht hält auch nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie der Qualifikation durch den Bundesrat als „safe country“ an dieser Rechtsprechung grundsätzlich fest. Die Situation der Minderheiten hat sich bezüglich Arbeitsmarkt und diskriminierungsfreiem Zugang zu öffentlichen Leistungen wie Ausbildung, Justiz oder medizinischer Versorgung seit der Unabhängigkeit nicht grundlegend verbessert. Wie vorstehend näher ausgeführt, werden die ethnischen Minderheiten zwar nicht kollektiv verfolgt und nur in Einzelfällen Opfer von schweren Gewaltakten, und von einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ist nicht zu sprechen. Allerdings sind die Minderheitenangehörigen im Alltag oft Opfer mannigfaltiger Formen von Diskriminierungen. Es besteht eine Diskrepanz zwischen der Rechtslage, welche Diskriminierungen verbietet, und der Realität. Die Angehörigen der Minderheiten sind von der höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsrate in Kosovo betroffen. 5.6 Die Vorinstanz hat, wie obenstehend erwähnt, in den angefochtenen Verfügungen im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung in der Hauptsache damit argumentiert, dass die Beschwerdeführenden ja gemeinsam heimreisen und sich nach erfolgter Rückkehr im Haus ihrer Verwandten niederlassen könnten, wo sie bereits vor ihrer Ausreise gelebt hätten. Dabei hat das BFM indes die übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführenden nicht berücksichtigt, dass dieses Haus der Mutter der Beschwerdeführerin 2 gehöre, welche sich zurzeit für unbestimmte Zeit in Deutschland aufhalte (vgl. unter anderem etwa BFM-Protokoll i.S. D-2614/2008 A10, S. 5). In den Beschwerden wurde denn auch zutreffend darauf aufmerksam gemacht, dass in Berück- D-2613/2008; D-2614/2008; D-2617/2008; D-2619/2008 sichtigung dieser Tatsache völlig unklar sei, ob das Haus überhaupt noch stehe oder nicht zwischenzeitlich von fremden Menschen bewohnt werde. Hierzu hat sich die Vorinstanz indes auch im Rahmen der Vernehmlassungsverfahren mit keinem Wort geäussert. Das BFM hat daher den – zur Beurteilung der Reintegrationschancen wesentlichen – Sachverhalt unvollständig festgestellt. Folgerichtig hätte sich aus der offenen Frage, ob die Beschwerdeführenden in das Haus, in dem sie vor ihrer Ausreise gewohnt hatten, zurückkehren könnten, die unabdingbare Notwendigkeit einer Einzelfallabklärung vor Ort ergeben. Doch auch im Rahmen der Vernehmlassungsverfahren wurden seitens der Vorinstanz – ohne jegliche Begründung – keine weitergehenden Abklärungen vorgenommen beziehungsweise die Durchführung solcher offenbar nicht für nötig befunden. Zusammenfassend erhellt somit, dass die angefochtenen Verfügungen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt beruhen. Das BFM hat in den angefochtenen Verfügungen die jeweilige Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bejaht, ohne die in casu zwingend erforderlichen Einzelfallabklärungen im Sinne von BVGE 2007/10 (vgl. oben E. 5.5) vor Ort vorzunehmen. Darüber hinaus hat das Bundesamt zu für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zentralen Themen – nebst den Wohnverhältnissen etwa die soziale und wirtschaftliche Integration in ihrer Herkunftsgegend, wo die Familie zur ethnischen und völkischen Minderheit gehört – die Beschwerdeführenden zumindest teilweise höchstens in summarischer Weise befragt beziehungsweise angehört. 5.7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegen die Mängel der angefochtenen Verfügungen in einer jeweils unvollständigen Abklärung des Sachverhalts, wobei die unterbliebenen, notwendigen Abklärungen vor Ort eine relativ aufwändige Beweiserhebung darstellen werden. In solchen Fällen rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Zudem bleibt den Beschwerdeführenden auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Mit Bezug auf die Anordnungen des Wegweisungsvollzuges durch die Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die Ziffern 3 und 4 der ange- D-2613/2008; D-2614/2008; D-2617/2008; D-2619/2008 fochtenen Verfügungen aufzuheben sind. Das BFM ist anzuweisen, die erforderlichen Abklärungen vor Ort vorzunehmen beziehungsweise vornehmen zu lassen und in der Folge aufgrund des vollständig erstellten und aktualisierten Sachverhalts betreffend den Vollzug der Wegweisung neu zu entscheiden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen detail lierter einzugehen. 6. 6.1. Mit Zwischenverfügungen vom 28. April 2008 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung von Kostenvorschüssen mit dem Hinweis, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erbracht worden sei und entsprechende Belege nachzureichen seien. Diesen Nachweis haben die Beschwerdeführenden – trotz entsprechender Aufforderung hin – bis zum heutigen Zeitpunkt (mithin nach über zweieinhalb Jahren) nicht erbracht, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind und die hälftigen Kosten der (vereinigten) Verfahren von Fr. 400.- den Beschwerdeführenden bei solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend den Wegweisungsvollzug) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine hälftige Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat insgesamt 4 Kostennoten à je Fr. 300.eingereicht, was einem Gesamtaufwand von Fr. 1200.- entspricht. Die hälftige Entschädigung zu Lasten des BFM ist demnach auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. D-2613/2008; D-2614/2008; D-2617/2008; D-2619/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden hinsichtlich des Nichteintretens auf die Asylgesuche und der Wegweisungen als solche (Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügungen) abgewiesen. 2. Die Beschwerden werden betreffend die vorinstanzliche Anordnungen des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen. Die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben, und das BFM hat die Verfahren im Sinne der Erwägungen wieder aufzunehmen und fortzuführen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- (vereinigte Verfahren) werden den Beschwerdeführenden bei solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.– (inkl. Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (vierfach/Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ / N ______ / N______ und N______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter Der Gerichtsschreiber Martin Zoller Daniel Merkli Versand: Seite 14