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Bundesverwaltungsgericht 22.08.2018 D-2602/2017

22. August 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,754 Wörter·~29 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. März 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2602/2017 was

Urteil v o m 2 2 . August 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. März 2017 / N (…).

D-2602/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. August 2014 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 9. Juni 2016 einlässlich angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab er an, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und in B._______, Eritrea, geboren. Sein Vater stamme aber ursprünglich aus C._______, Eritrea. Er habe an verschiedenen Orten in Eritrea gelebt, unter anderem als kleines Kind in D._______ beziehungsweise E._______ bei seinen Grosseltern mütterlicherseits sowie in F._______ mit seiner Familie. Nach der dritten Invasion sei er mit seiner Mutter und den Geschwistern nach G._______, Subzoba H._______, Zoba I._______, gezogen. Dort habe er bis zur fünften Klasse die Schule besucht. Im Jahr 2006 habe er die Schule abgebrochen. Im selben Jahr sei er mit der Mutter und den Geschwistern ins nahegelegene J._______ gezogen, wo er 2014 auch geheiratet habe. Sein Vater sei Soldat. Daher habe er sich zu Hause um die Landwirtschaft und das Vieh gekümmert. Seine vier jüngeren Geschwister, seine Frau und seine Mutter hielten sich (im Zeitpunkt der BzP) weiterhin in J._______ auf. Ein Onkel (N […]) lebe seit drei Jahren in der Schweiz. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er habe einmal eine schriftliche Vorladung für den Militärdienst erhalten und sei einmal in eine Razzia gekommen. Dabei sei er zusammen mit anderen versammelt worden und habe auf ein Transportfahrzeug warten müssen. Nachdem dieses nicht eingetroffen sei, habe man ihn und alle anderen wieder gehen lassen. Aus Furcht, wieder in eine Razzia zu kommen, beziehungsweise weil man ihn gesucht habe, sei er im März 2014 nachts zusammen mit einer Cousine zu Fuss nach Äthiopien illegal ausgereist. Sein Bruder K._______ (vgl. unten Bst. B) sei danach einmal festgenommen worden, damit er (der Beschwerdeführer) sich bei den eritreischen Behörden melde. Weiter habe er 2006 die Schule aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen. Er habe immer wieder epileptische Anfälle gehabt, deswegen aber nie Medikamente genommen. In J._______ sei ein Problem mit dem linken Bein und in der Schweiz mit dem rechten dazugekommen. Die Beine seien mittlerweile wieder in Ordnung und den letzten Anfall habe er 2009 gehabt. Zudem habe er erfahren, dass sein Vater im Jahr 2015, nach seiner Ausreise, festgenommen und für einige Monate in-

D-2602/2017 haftiert worden sei, nachdem er die Mutter zuhause habe unterstützen wollen und deswegen nach dem Urlaub nicht rechtzeitig zu seiner Einheit zurückgekehrt sei. Der Vater sei mittlerweile wieder freigelassen worden und bei seiner Einheit. Anlässlich der Anhörung reichte er die Kopie eines Schulzeugnisses für die dritte Klasse der Schule J._______ vom Schuljahr 2004/2005 auf den Namen L._______ sowie die Kopie einer Identitätskarte (Nr. […]) ein. Zu letzterer gab er an, dass es sich dabei um jene seiner Mutter handle. Er selber habe nie eine Identitätskarte besessen, aber im Jahr 2006 einen Einwohnerausweis erhalten. Dieser sei ihm in Äthiopien abgenommen worden. B. Am 31. Juli 2015 reiste sein Bruder K._______ (vgl. N […], Beschwerdedossier D-2654/2017) in die Schweiz ein, stellte tags darauf ein Asylgesuch und wurde am 18. August 2015 summarisch sowie am 19. Mai 2016 einlässlich angehört. C. Mit Schreiben vom 17. August 2015 leitete das für Asylsuchende zuständige Amt für (…) des Kantons M._______ der Vorinstanz einen Taufschein des Beschwerdeführers weiter. D. Am 28. Juni 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sowie seinem Bruder K._______ (D-2654/2017) aufgrund von Widersprüchen in ihren jeweiligen Aussagen das rechtliche Gehör. E. Mit Verfügung vom 30. März 2017 – eröffnet am 4. April 2017 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit anzuordnen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

D-2602/2017 In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Beistand im Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31). G. Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 übersandte das zuständige Departement des Kantons M._______ eine Unterstützungsbestätigung für den Beschwerdeführer. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. I. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2017 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-2602/2017 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde mit dem Beschwerdeverfahren des Bruders K._______ (D-2654/2017) koordiniert. 3. Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrages die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung in der Sache, ohne diesen Antrag jedoch näher zu begründen. Seinen Beschwerdevorbringen ist lediglich zu entnehmen, dass er die rechtliche Würdigung des von der Vorinstanz als rechtserheblich festgestellten Sachverhalts rügt. Damit ist jedoch gerade nicht die Frage der richtigen Sachverhaltsfeststellung angesprochen. Nachdem sich der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zu allen Aspekten seiner Gesuchsgründe umfassend äussern konnte und die Vorinstanz diese im Wesentlichen aufgenommen hat (vgl. E. 5), ist kein Bedarf an zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen ersichtlich. Der rechtserhebliche Sachverhalts erscheint als hinreichend erstellt, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG), oder die Gründe nach Art. 3 Abs. 4 AsylG geltend machen, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt.

D-2602/2017 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Militäraufgebot, zur anschliessenden Suche nach ihm sowie zum Fluchtzeitpunkt beinhalteten viele Ungereimtheiten und Widersprüche (etwa BzP: eine Militärvorladung im Jahr 2012 und ständige Razzien im Dorf, wobei er kurzzeitig festgenommen worden sei; Anhörung: Razzia im Jahr 2012 und eine Vorladung im Jahr 2014 sowie während eines Monats ständige Suche nach ihm). Seine Aussagen zu den Razzien seien vage geblieben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er spontan nicht den genauen Zeitraum der Suche nach ihm habe nennen können. Ebenso wenig sei plausibel, dass Dorfmilizen zu Hause und während der Hochzeit nach ihm gesucht haben sollen, da sie ihn leicht bei den viertägigen Feierlichkeiten hätten festnehmen können. Seine zeitlichen Angaben zur Hochzeit, dem Erhalt der Vorladung und der Ausreise sowie zum Aufenthaltsort seines Bruders in diesen Momenten (Bruder bei den Grosseltern zum Tiere hüten bei Erhalt der Vorladung und Hochzeit, Rückkehr danach und letzte Nacht mit ihm in einem Zimmer) widersprächen zudem jenen seines Bruders (Heirat des Beschwerdeführers bereits zwei Jahre vor der Ausreise, Aufenthalt des Bruders im Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung und der Ausreise bei den Tieren in der Umgebung von J._______, Rückkehr nach Hause etwa ein Woche nach Ausreise des Beschwerdeführers). Die Ausreise aufgrund schriftlicher Militärvorladung sei danach unglaubhaft. Folglich könne auch nicht geglaubt werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise festgenommen worden sei, damit er sich den Behörden stelle. Sodann seien die Schilderungen zur Mitnahme und Registrierung bei einer Razzia im Jahr 2012 mit Widersprüchen behaftet (BzP: Versammlung unter einem Baum, um auf das Fahrzeug zum Abtransport zu warten; Anhörung: Verbringung an einen Sammelort und 24 Stunden lange Festhaltung, beziehungsweise vormittags Verbringung zur Militärkaserne (…) und Freilassung kurz vor Mitternacht, wobei die Personen beim Militär registriert und die anderen – so auch der Beschwerdeführer – nicht registriert worden

D-2602/2017 seien; rechtliches Gehör: Verbringung zur Kaserne und Registrierung). Selbst bei Annahme einer Registrierung während einer Razzia sei er jedoch nach eigenen Angaben bis zum Erhalt einer Vorladung nie persönlich gesucht worden, obwohl er zu dem Zeitpunkt bereits 19 Jahre und damit im dienstpflichtigen Alter gewesen sei. Aufgrund rudimentärer Angaben zu den Gegebenheiten in Eritrea und widersprüchlicher Aussagen zu seiner Biographie sei weiter zu bezweifeln, dass er tatsächlich bis 2014 in Eritrea gelebt habe (vgl. A31 S. 5). Vielmehr sei davon auszugehen, dass er zu einem früheren Zeitpunkt das Land verlassen habe, was auch die erwähnten und weiteren Widersprüche in seinen eigenen Angaben sowie zu jenen seines Bruders erklären würde (vgl. A31 S. 5/6). Die Schulzeugniskopie vermöge an den Zweifeln nichts zu ändern, zumal ihr – noch dazu mit Angabe seines Taufnamens – keine Beweiskraft zukomme und sie auch nicht belegen könne, dass er sich nach dem Schuljahr 2004/2005 noch in Eritrea aufgehalten habe. Die geschilderte illegale Ausreise im Jahr 2014 könne somit nicht geglaubt werden. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-7898/2015) vom 30. Januar 2017 sei aber ohnehin nicht anzunehmen, dass er aufgrund illegaler Ausreise mit asylrelevanten Sanktionen zu rechnen hätte. Die Vorbringen zur Verhaftung des Vaters stünden nicht im Zusammenhang mit seinen Vorbringen zu den Fluchtgründen und der illegalen Ausreise. Auch seien sie anzuzweifeln, nachdem sein Bruder dieses Vorkommnis trotz ihres gegenseitigen Kontakts mit keinem Wort erwähnt habe. Ebenso wenig seien die gesundheitlichen Probleme als Schüler in Eritrea oder mit seinem rechten Bein in der Schweiz asylrelevant. Diese würden eher für eine Befreiung von der Militärpflicht sprechen. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, dass es zwar zu Ungereimtheiten mit den Angaben seines Bruders gekommen sei, er selber aber seine Asylgründe im Wesentlichen kongruent und nachvollziehbar dargelegt habe. Er könne die teilweise falschen Aussagen seines Bruders nicht erklären, habe aber bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf dessen gesundheitliche Probleme und sein nicht sehr gutes Verhältnis zur Familie hingewiesen, welche wohlmöglich Einfluss auf sein Aussageverhalten genommen hätten. Bei einem Verbleib in Eritrea wäre er (der Beschwerdeführer) in asylrelevanter Weise zwangsrekrutiert und inhaftiert worden. Unter Bezugnahme auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von 2010 (D-3892/2008) müsse er jedenfalls wegen seiner

D-2602/2017 illegalen Ausreise aus Eritrea ernsthafte Nachteile bei seiner Rückkehr befürchten. Mit der Begründung, dass nach neuen Erkenntnissen die eritreischen Behörden die Behandlung von Rückkehrenden von der freiwilligen oder zwangsweisen Rückkehr sowie ihrem Nationaldienststatus abhängig machten und der Beschwerdeführer nach den Akten weder Dienstverweigerer noch Deserteur sei, weiche die Vorinstanz von der damaligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in – gemäss dessen Anforderungen an eine Praxisänderung (BVGE 2010/54) – unzulässiger Weise ab. Zudem lägen in seinem Fall besondere Umstände vor (Behördenkontakt von ihm und seiner Familie, Registrierung bei Razzia 2012 und anschliessend schriftliches Aufgebot, Festnahme des Vaters), aufgrund derer er bei einer Rückkehr nach Eritrea zusätzlich gefährdet wäre. 6. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in Eritrea glaubhaft zu machen. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Zunächst sind die Vorbringen zur militärischen Vorladung zu prüfen. Die Vorinstanz verweist hier zutreffend auf den Widerspruch in den Jahresangaben 2012 und 2014, in denen der Beschwerdeführer eine Vorladung erhalten haben will. Als massgeblich für die Unglaubhaftigkeit erweisen sich aber vielmehr die detailarmen und unplausiblen Angaben zum Erhalt der Vorladung und der anschliessenden Suche nach ihm. So führte er lediglich aus, Personen seien bei ihm vorbeigekommen, um ihm die schriftliche Vorladung zu übergeben, er habe diese aber nicht entgegennehmen wollen (A26 F127). Darüber hinaus blieben seine Schilderungen vage und frei von Realitätselementen wie spontanen Erläuterungen oder seinen Emotionen, die den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermitteln könnten. Im Weiteren ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass seine Schilderungen zur anschliessenden Suche nach ihm sich als nicht plausibel erweisen. Jedenfalls erscheint nicht nachvollziehbar, dass diese in der Zeit seiner

D-2602/2017 Hochzeit stattgefunden haben soll, er aber nicht genau sagen konnte, wann genau nach ihm gesucht wurde. Die Schilderungen in der Anhörung vermitteln eher den Eindruck, er versuche auf die Nachfragen hin, den Sachverhalt stimmig zu machen, was ihm jedoch nicht gelingt. So erscheinen seine Angaben zum Ort der Suche und zu den Personen, welche nach ihm gesucht haben sollen, sehr vage und im Hinblick auf die diesbezüglichen Nachfragen konstruiert. Gerade wenn die Suche sich um die Zeit seiner Hochzeit – als einem sicherlich prägenden Ereignis in seinem Leben – herum zugetragen haben soll, wäre eine klarere und realitätsnahe Einordnung der zeitlichen und sachlichen Umstände der Suche nach ihm zu erwarten gewesen. Diese zeigen sich etwa in den Ausführungen zur Hochzeit selber, dem Datum und den anwesenden Personen, fehlen aber, sobald die Suche durch die Dorfmilizen zur Sprache kommt (vgl. A26 F110 und F111, F115-124, F145 ff.). Insoweit verwundert es nicht, dass der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – nicht nachvollziehbar darlegen kann, dass beziehungsweise warum die Milizen ihn während der viertägigen Hochzeitsfeierlichkeiten nicht aufgriffen. Unklar bleibt darüber hinaus, warum es – nach den weiteren Erläuterungen zu den Widersprüchen zum Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung – im Jahr 2012 zu Razzien gekommen sein soll (vgl. dazu noch E. 6.3), er aber erst 2014 eine Vorladung erhalten haben will. Schliesslich war er – wie auch die Vorinstanz festhält – bereits 2012 im dienstfähigen Alter. Hier scheint es in der Tat nicht ausgeschlossen, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme von der Militärpflicht befreit wurde. In Ansehung der vorstehenden Erwägungen vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Erhalt einer militärischen Vorladung und der anschliessenden Suche nach ihm die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu erfüllen. In der Folge erscheint auch nicht glaubhaft, dass der Bruder des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise festgenommen worden sein soll, damit er sich den Behörden stelle. Die Widersprüche gegenüber den Angaben des Bruders und die in der Beschwerde vorgebrachten – ohnehin nur vermuteten – Gründe für die vorgeblich falschen Angaben des Bruders können damit dahinstehen. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer weiter zu Razzien ausführte, vermag sich das Gericht der Vorinstanz nicht in allen Punkten der Einschätzung anzuschliessen; so wiesen etwa die Angaben des Beschwerdeführers zu jener Razzia, bei welcher er festgehalten worden sein soll, Widersprüche auf. Die recht detaillierten Schilderungen zum Versammlungsort unter einem Baum sowie zu den Umständen, in denen er mit anderen in bezie-

D-2602/2017 hungsweise bei einer Kaserne gewartet haben soll, erweisen sich im Kontext von Eritrea nicht von vornherein als widersprüchlich oder unplausibel, sondern dürften sich vielmehr ergänzen. Auch konnte der Beschwerdeführer Ungereimtheiten auf Nachfrage erläutern und so ein kongruentes Bild einer Razzia schaffen, bei der er aufgegriffen worden sein soll. Nicht zu überzeugen vermag er dagegen mit seinen Erklärungen, wann diese und weitere andere Razzien stattgefunden haben sollen. Auf den Widerspruch in den zeitlichen Angaben angesprochen, konnte er nicht nachvollziehbar darlegen, ob diese Razzien losgelöst oder im Zusammenhang mit einer militärischen Vorladung erfolgten (vgl. bereits oben E. 6.2). Seine Aussage, 2012 hätten generelle Razzien stattgefunden und 2014 sei er aufgrund der militärischen Vorladung gesucht worden, wirkt vielmehr als konstruierter Versuch, die widersprüchlichen Angaben aufzulösen. In ähnlicher Weise ist die erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs getätigte Aussage in Zweifel zu ziehen, er sei bei einer Razzia registriert worden, nachdem er dies in der BzP gar nicht erwähnt und in der Anhörung gar ausdrücklich verneint hat. Es erscheint nach allem naheliegend, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einmal bei einer Razzia aufgegriffen wurde. Nicht glaubhaft konnte er allerdings machen, dass diese aufgrund einer militärischen Vorladung erfolgte (vgl. E. 6.2) noch dass er dabei registriert worden sei. Im Weiteren gab er selber an, man habe ihn und andere wieder gehen lassen, dies obwohl er – wie schon erwähnt (E. 6.2) – bereits im dienstpflichtigen Alter war, wobei seine gesundheitlichen Probleme für eine Befreiung von der Militärpflicht sprechen dürften. Letztlich führte er aber von sich aus noch an, dass er bei der Razzia, bei welcher er aufgegriffen wurde, nicht persönlich in den Fokus der Behörden genommen wurde. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gezielt von den eritreischen Behörden zwecks Einziehung in den Militärdienst gesucht wurde und bei einem erneuten Aufgriff mit asylrelevanten Konsequenzen zu rechnen gehabt hätte. 6.4 Letztlich schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz an, dass die Vorbringen zur Verhaftung des Vaters nicht im Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers stehen. Nicht nur, dass sich der Vorfall nach der Ausreise des Beschwerdeführers ereignete und somit allenfalls subjektive Nachfluchtgründe hätte schaffen können (vgl. E. 7.3). Der Beschwerdeführer machte auch gar nicht geltend, dass der Vater aufgrund seiner Fluchtgründe und Ausreise festgenommen wurde, sondern gab nur an, dass Letzterer nach seiner Ausreise der Mutter zur Hand gehen wollte, deshalb seinen Urlaub überzog und festgenommen wurde. Mangels

D-2602/2017 Asylrelevanz kann offen gelassen werden, warum sein Bruder dieses Vorkommnis unerwähnt liess. 6.5 Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die epileptischen Anfälle und Probleme mit dem linken Bein als Schüler in Eritrea oder die Probleme mit seinem rechten Bein in der Schweiz asylrechtlich irrelevant sind. Ganz abgesehen davon, dass er diese nach eigenen Angaben nicht mehr hat, ist anzunehmen, dass die Probleme in Eritrea zu einer Befreiung von der Militärpflicht geführt haben (vgl. E. 6.2 und 6.3). 6.6 Vorliegend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung in Eritrea aufgrund von Ereignissen vor der Ausreise drohte oder bei der Rückkehr droht. Die Vorinstanz hat die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft insoweit zu Recht verneint. 7. Es bleibt weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1). 7.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Die geschilderten Razzien vermögen jedenfalls keinen solchen Anknüpfungspunkt zu erzeugen, zumal die Vorinstanz zu

D-2602/2017 Recht davon ausging, dass die konkrete Suche nach dem Beschwerdeführer oder die Registrierung durch die Militärbehörden angesichts unplausibler und teilweise widersprüchlicher Angaben nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Auch blieben die Angaben zum Behördenkontakt von ihm und seiner Familie unsubstantiiert. Die weiter geltend gemachte Festnahme des Vaters steht letztlich nicht im Zusammenhang mit den Vorbringen zur Flucht und illegalen Ausreise. Letztere allein vermag somit keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage ihrer Glaubhaftmachung, einschliesslich jener, ob der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt als behauptet ausgereist ist, kann daher mangels Asylrelevanz offenbleiben. Ebenso erübrigen sich Ausführungen zu den eingereichten Dokumenten (Taufschein, Identitätskarte der Mutter und Schulzeugniskopie), welche – ungeachtet der Frage ihrer Beweiskraft – allenfalls seine eritreische Herkunft bestätigen können, nicht aber, ob er bis 2014 in Eritrea gelebt hat. 7.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers – auch im Hinblick auf die illegale Ausreise – zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. Die Rüge, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise eine Praxisänderung vorgenommen, ist unbegründet. 8.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich gar nicht auf ihre eigene Praxisänderung stützte, wie in der Beschwerdeschrift behauptet, sondern auf das erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zur illegalen Ausreise aus Eritrea Bezug nahm (vgl. oben E. 7.2). 8.2 Abgesehen davon waren die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln bei der Praxisänderung im Sommer 2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die Vorinstanz nicht massgebend. Ihre bis Mitte 2016 geübte Praxis betreffend die illegale Ausreise begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den

D-2602/2017 in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälligem Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 – dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte. Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff., D-5197/2016 vom 14. März 2018 E. 5.6). 8.3 Nach dem Gesagten geht die Argumentation des Beschwerdeführers zur willkürlichen Praxisänderung (vgl. Ziff. 24 der Beschwerde) ebenfalls ins Leere. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-2602/2017 10.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 10.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig anzusehen. 10.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.1). Nachdem das Gericht im genannten Urteil festhielt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu Urteil E-5022/2017 E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 10.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 10.1.2.3). 10.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;

D-2602/2017 im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 10.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.1). Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 10.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen

D-2602/2017 Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 10.1.2.2). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.8). 10.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation – einschliesslich von Quellen betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten aber nicht näher dargelegten Menschenrechtsverletzungen und die Willkürvorwürfe gegen den eritreischen Staat – fest (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (Urteil D-2311/2016 E. 17.2). 10.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen betroffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende

D-2602/2017 Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 10.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (Urteil D-2311/2016 E. 17.2). Im Fall des Beschwerdeführers liegen keine solchen besonderen Umstände vor. Im Gegenteil ist er jung, verfügt über eine gewisse Schulbildung und ein familiäres Beziehungsnetz. Die Familie besitzt Vieh und er hat bereits in der Landwirtschaft gearbeitet. Auch seine gesundheitlichen Vorbringen sind nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen, zumal er selber angab, dass er keine Probleme mehr mit seinen Beinen habe, sein letzter Anfall auf das Jahr 2009 zurückgehe und er im Übrigen im Heimatland keine Medikamente dagegen genommen habe (vgl. A26 F92 bis F98). Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 10.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG). 10.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

D-2602/2017 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 26. Mai 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 12.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote vorgelegt. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

D-2602/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 800.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

D-2602/2017 — Bundesverwaltungsgericht 22.08.2018 D-2602/2017 — Swissrulings