Abtei lung IV D-2601/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juni 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, B._______, geboren Y._______, Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2601/2010 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine aus C._______ stammende srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit und hinduistischen Glaubens mit Wohnsitz in D._______, suchte mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 19. August 2009 (Eingang Botschaft: 21. August 2009) an die Schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz für sich und ihre Tochter nach. Zur Begründung ihres Gesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei am Z._______ vom Criminal Investigation Departement (CID) zu Hause verhaftet und zum Hauptquartier des CID gebracht worden. Dort habe man sie beschuldigt, einen Selbstmordattentäter beherbergt zu haben, der für einen Terroranschlag am R._______, bei welchem unter anderem ein Minister den Tod gefunden habe, verantwortlich gewesen sei. Man habe sie während (...) Monaten beim CID festgehalten und anschliessend am V._______ ins E._______ und danach am W._______ ins F._______ von J._______ transferiert. Am U._______ habe man sie entlassen, wobei das CID sie auch nach der Entlassung beobachtet und weiterhin verdächtigt habe, mit dem Terroranschlag in Verbindung zu stehen. Die lange Haft habe sie physisch und psychisch beeinträchtigt und sie wie auch ihre Tochter würden unter starkem emotionalem Druck stehen. Ihre Tochter sei von den Mitschülern an der Schule ausgegrenzt worden. Ferner sei sie von ihrem Mann im Jahre (...) verlassen worden, als ihre Tochter erst ein Jahr alt gewesen sei, und sie habe als G._______ gearbeitet, um sich und ihre Tochter durchzubringen. A.b Mit Schreiben vom 26. August 2009 teilte die Schweizerische Botschaft der Beschwerdeführerin mit, ihre Eingabe werde als Asylgesuch entgegen genommen. Gleichzeitig forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, ihre Vorbringen in verschiedenen Punkten detailliert zu schildern und allfällige entsprechende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren bis zum 11. Oktober 2009 einzureichen, sofern sie nach wie vor an ihrem Gesuch festhalten wolle. A.c Mit an die Schweizerische Vertretung in Colombo gerichteter Eingabe vom 1. September 2009 (Eingang Botschaft: 7. September 2009) reichte die Beschwerdeführerin detailliertere Informationen zu ihrem D-2601/2010 Asylgesuch ein und führte ergänzend aus, seit ihrem letzten Schreiben habe sich die Situation verschlechtert, zumal jetzt auch ihre Tochter Probleme bekommen habe und sie beide vom CID aufgefordert worden seien, am T._______ in einem Gerichtsverfahren zur Aufklärung des Terroranschlages als Zeuginnen auszusagen. Ihre Tochter habe sehr gelitten, als sie (die Mutter) in Haft gewesen sei, und sich deswegen auch an die Human Rights Commission (HRC) von Sri Lanka gewendet, um eine Beschwerde wegen dieser Verhaftung einzureichen. A.d Mit Schreiben vom 16. September 2009 forderte die Schweizerische Botschaft die Beschwerdeführerin auf, am 5. Oktober 2009 zu einem Interview zu erscheinen und allfällige Beweismittel - in Englisch übersetzt - mitzubringen. Anlässlich der am 5. Oktober 2009 in der Schweizer Vertretung in Colombo durchgeführten Befragung der Beschwerdeführerin führte diese in Ergänzung zu ihren bisherigen Äusserungen aus, ihr Ehemann habe sich im Jahre (...) nach H._______ begeben und sie habe nie wieder etwas von ihm gehört. Ferner sei sie während ihrer (...) Haft im Hauptquartier des CID, die sie in einer Zelle mit zwei weiteren Frauen verbracht habe, von Beamten des CID geschlagen und verhört worden. Ein Gerichtsverfahren sei nicht eingeleitet worden; ein Richter, der einmal im Monat ins Gebäude des CID gekommen sei, habe die Insassinnen lediglich gefragt, ob sie zu Essen und Trinken erhalten würden. Dann sei er wieder gegangen. Wegen der erhaltenen Schläge habe sie der CID alle zwei Wochen einem Arzt vorgeführt. In J._______ sei sie einem Richter vorgeführt und ohne Anklage und weitere Auflagen freigelassen worden, da der vermutliche Selbstmordattentäter, dem sie eine Unterkunft besorgt habe, umgekommen sei. Ferner seien der Bekannte, der sie ursprünglich gebeten habe, für den Selbstmordattentäter eine Unterkunft zu finden, sowie dessen Schwester während mehrerer Monate inhaftiert und befragt worden. Sie habe damals nicht gewusst, wem sie eine Unterkunft besorge, und die ihr abgegebenen Erklärungen leichtfertig geglaubt. Am S._______ habe sie ein Schreiben des Gerichts erhalten, wonach sie und ihre Tochter am T._______ vor Gericht erscheinen müssten, um ihren Bekannten zu identifizieren, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Nach ihrer Entlassung aus dem Gerichtsverfahren sei sie alle drei Tage respektive einmal in der Woche von der Polizei kontrolliert und ihr Vermieter nach ungewöhnlichen Vorkommnissen oder dem Erscheinen D-2601/2010 unbekannter Personen gefragt worden. Sie vermute, dass die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) hinter der ganzen Sache stecken würde und sie in diese Schwierigkeiten gebracht habe, weil sie sich geweigert habe, sich während ihres Aufenthaltes in I._______ den LTTE anzuschliessen. Ihrem Asylgesuch legte die Beschwerdeführerin Kopien (Auflistung Beweismittel) bei. A.e Mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo das Asylgesuch, das Protokoll der Befragung und die weiteren Unterlagen an das BFM. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, obschon angenommen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Inhaftierung grob behandelt worden sei, sei festzuhalten, dass man sie ohne Anklage und weitere Bedingungen wieder frei gelassen und somit nichts gegen ihre Person vorgelegen habe. Deshalb sei diese Inhaftierung für die Erteilung einer Einreisebewilligung im Hinblick auf ein Asylverfahren in der Schweiz nicht mehr re levant. Die srilankischen Behörden hätten die Unschuld der Beschwerdeführerin festgestellt und sie ohne Auflagen wieder freigelassen. Da die Beschwerdeführerin nach ihrer Freilassung an derselben Adresse in J._______ geblieben sei, wieder ihrer Arbeit als G._______ nachgegangen und dabei keinen weiteren schwerwiegenden Massnahmen ausgesetzt gewesen sei, sei davon auszugehen, dass seitens der Behörden kein Verfolgungsinteresse mehr an ihrer Person bestehe. Bei den wiederholten Polizeikontrollen in J._______, welchen die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Freilassung ausgesetzt gewesen sei, habe es sich um routinemässige Kontrollen gehandelt, welche viele in J._______ wohnhafte Tamilen über sich ergehen lassen müssten. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung in Colombo am 5. Oktober 2009 aber selber zu Protokoll gegeben habe, sei sie nicht erneut verhaftet worden, und habe somit aufgrund dieser Routinekontrollen nichts weiter zu befürchten. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen D-2601/2010 Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lasse, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant. Es erübrige sich daher, eingehend auf allfällig vorhandene Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag einzugehen. An diesen Erwägungen vermöchten auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente nichts zu ändern, würden diese doch lediglich ihre Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit grundsätzlich nicht in Frage gestellt werde. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 22. März 2010 (Datum Eingangsstempel Botschaft: 26. März 2010; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 15. April 2010) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie - sinngemäss - die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl für sich und ihre Tochter. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre bereits im Asylgesuch vorgebrachte Gefährdung und die schwierige persönliche Situation ihrer Tochter und führte ergänzend aus, sie stehe trotz ihrer Freilassung immer noch unter dem nicht nachvollziehbaren Verdacht, Informationen über den Anschlag vom R._______ zu besitzen. Sie und ihre Tochter würden von den srilankischen Behörden aufgefordert, gemäss dem „Prevention of Terrorism Act“ verhaftete Personen zu identifizieren. Nun sei die Polizei verärgert, dass sie es trotz behördlicher Aufforderung vermieden habe, zum Gericht zu gehen und dort verhaftete Verdächtige zu identifizieren. Trotz ihrer früheren Freilassung fürchte sie, eines Tages gestützt auf den „Prevention of Terrorism Act“ selber erneut verhaftet zu werden. Dies sei nämlich bei anderen Personen schon genau so vorgekommen. Eine gerichtliche Freilassung stelle keine Garantie dar, nicht wieder wegen eines Verdachts der Behörden verhaftet zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, D-2601/2010 SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache, da die Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richter oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet D-2601/2010 werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Ertei lung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentlichen Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Erkenntnisse des Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu bestätigen. 3.2 Die Beschwerdeführerin weist auf die in ihrer Heimat erlittenen Benachteiligungen und den noch immer bestehenden behördlichen Druck auf sie und ihre Tochter hin. Bei allem Verständnis für die Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere in Anbetracht der von behördlicher Seite angeordneten Massnahmen in den Jahren (...) und (...), ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass angesichts der bedingungslosen Freilassung der Beschwerdeführerin - nachdem das D-2601/2010 Gericht deren Unschuld offensichtlich als erwiesen angesehen hatte von behördlicher Seite nichts mehr gegen sie vorlag. Soweit die Beschwerdeführerin anführt, dass sie auch nach ihrer Entlassung von der Polizei beobachtet und wiederholt kontrolliert worden sei, sind diese Sachverhaltselemente vor dem Hintergrund der Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die srilankische Armee zu sehen. So haben die srilankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen auch nach der Niederlage der LTTE nicht gelockert. Daher laufen aufgrund der angespannten Lage in Sri Lanka Angehörige der tamilischen Volksgruppe nach wie vor Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Derartigen Massnahmen kommt indessen bereits auf grund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Darüber hinaus zielen die Personenkontrollen einzig darauf ab, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstellt. In Bezug auf die Beschwerdeführerin stellen die geschilderten Vorfälle im Nachgang zu ihrer Haftentlassung im Jahre (...) - entgegen der in der Beschwerdeschrift dargelegten Ansicht - somit noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vor Gericht hät ten erscheinen müssen, um verhaftete Personen zu identifizieren, und die Polizei nun verärgert sei, weil sie nicht vor Gericht erschienen seien, vermag zum heutigen Zeitpunkt zu keiner objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu führen. Das Gleiche gilt auch für die lediglich subjektive Befürchtung der Beschwerdeführerin, trotz gerichtlicher Freilassung eines Tages erneut wegen eines möglichen Verdachts der Behörden verhaftet zu werden. Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Bedrohungen praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl zu führen. 3.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzustellen, dass sie und ihre Tochter die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im D-2601/2010 Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsvorbringen auch vom BFM nicht in Frage gestellt wurde. Die Vorinstanz hat daher die Einreise der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-2601/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo Ref. Nr. (...); per EDA-Kurier) - die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil den Beschwerdeführerinnen gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 10