Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2599/2017
Urteil v o m 1 2 . Oktober 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. März 2017
D-2599/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 1. November 2014 auf dem Luftweg in Richtung Spanien. Am 5. November 2014 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 18. November 2014 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch befragt sowie am 7. August 2015 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Luzern zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend. Seine Mutter sei bereits im Jahr 1990 durch die sri-lankische Armee getötet worden. Im Jahr 1993 sei sein Vater wegen des Todes der Mutter ebenfalls gestorben. Seine beiden heute in E._______ lebenden Brüder C._______ und D._______ seien früher bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Im Februar 2011 sei sein Bruder D._______ – der damals als Student in E._______ gelebt habe ‒ für einen Ferienaufenthalt nach Sri Lanka gekommen und während dieser Zeit von Unbekannten entführt worden. Er, der Beschwerdeführer, habe deswegen bei der Polizei und bei der Human Rights Commission of Sri Lanka Anzeige erstattet, und er habe veranlasst, dass in einer Zeitung darüber berichtet worden sei. Nach drei Tagen (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise nach zwei Wochen (Angabe bei der Anhörung), während derer D._______ gefoltert worden sei, habe man diesen wieder freigelassen. Die Sicherheitskräfte hätten an D._______ ein besonderes Interesse gehabt, weil dieser früher einmal der Spionageeinheit der LTTE angehört habe. Am 16. Mai 2011 sei er, der Beschwerdeführer, mit dem Motorrad unterwegs gewesen, als er von Unbekannten gestoppt und in einem weissen Lieferwagen entführt worden sei. Man habe ihn während zweier Tage und dreier Nächte festgehalten, über seinen Bruder D._______ und über eine Person namens F._______ – die er aber nicht gekannt habe ‒ ausgefragt, geschlagen und gefoltert. Bei der Freilassung sei er mit dem Tod bedroht
D-2599/2017 worden, sollte er sich wegen des Geschehenen an jemanden wenden. Aufgrund der Misshandlungen habe er sich in Spitalpflege begeben müssen. Seit April 2012 habe er für einen Verlag namens „G._______“, welcher die tamilische Zeitung „H._______“ herausgebe, als Zeitungsverteiler gearbeitet. Im Juli 2013 sei er, weil ein Kollege der „G._______“ bei der Arbeit angegriffen worden sei und man sich auch über ihn selbst erkundigt habe, nach Qatar gereist. Er habe die Absicht gehabt, von dort mit Hilfe eines Schleppers nach Europa zu gelangen, habe aber keinen Erfolg gehabt. Danach habe er durch Vermittlung eines Verwandten bei einem sri-lankischen Minister abklären lassen, ob er ohne Probleme in seinen Heimatstaat zurückkehren könne. Nachdem er eine entsprechende Bestätigung erhalten habe, sei er im Januar 2014 auf dem Luftweg und mit seinem eigenen Reisepass nach Sri Lanka zurückgereist. Ungefähr im April 2014 habe ihm sein Bruder C._______ eine Summe von 350‘000 Rupien geschickt, die für den Kauf einer Motor-Rikscha („Tuk-tuk“) vorgesehen gewesen seien. Dieses Geld habe er für seinen Bruder an einen Bekannten in I._______ (Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz) überbracht. Einige Tage später sei er durch Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) der sri-lankischen Polizei befragt worden. Sie hätten wissen wollen, von wem das Geld stamme und zu welchem Zweck es gedient habe, und er habe den Namen und die Telephonnummer seines Bruders preisgeben müssen. Am 3. Juli 2014 sei er schliesslich frühmorgens mit dem Motorrad von Jaffna nach Kilinochchi im gleichnamigen Distrikt (Nordprovinz) unterwegs gewesen, um dort Zeitungen auszuliefern. Dabei sei er von zwei Personen, die ebenfalls auf einem Motorrad gefahren seien, angehalten und geschlagen worden. Den Grund dafür kenne er nicht, da die Angreifer nichts gesagt hätten. Er wisse nicht, ob er wegen des Geldtransports für seinen Bruder oder wegen seiner Arbeit für eine regierungskritische Zeitung überfallen worden sei. Auch sei er einmal – wahrscheinlich im Jahr 2013 ‒ vor politischen Wahlen für die Bewirtung zweier Wahlkandidaten in einem Gasthaus zuständig gewesen, was ebenfalls ein Grund für den Angriff sein könne. Wegen des Vorfalls vom April 2014 vermute er jedenfalls, dass die beiden Angreifer dem CID angehört hätten. Auch wegen dieser Schläge habe er im Spital behandelt werden müssen. Am 7. Juli 2014 sei er nach Colombo gereist und habe sich bis zur Ausreise bei Freunden versteckt gehalten. Während dieser Zeit hätten sich mutmassliche Angehörige des CID mehrfach bei einem Onkel und bei Freunden nach ihm erkundigt.
D-2599/2017 Im Rahmen seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem seine Geburtsurkunde, zwei Auszüge aus einem sri-lankischen Sterberegister in Bezug auf seine Eltern, eine Photographie, einen Auszug aus einer nicht näher bezeichneten sri-lankischen Zeitung, Bestätigungen einer sri-lankischen Polizeibehörde und der Human Rights Commission of Sri Lanka, zwei ärztliche Zeugnisse eines sri-lankischen Spitals, einen Mitarbeiterausweis und ein Bestätigungsschreiben des Inhabers der „G._______“ sowie ein Bestätigungsschreiben einer weiteren Drittperson zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. März 2017 (Datum der Eröffnung: 3. April 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei begründete das Staatssekretariat die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe an das SEM vom 11. April 2017 teilte der Rechtsvertreter die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 13. April 2017. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Mai 2017 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise nicht rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhalts aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an das Staatssekretariat zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es seien ihm Einsicht in das Aktenstück A10 des vorinstanzlichen Verfahrensdossiers sowie eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel verschiedene Dokumente in Be-
D-2599/2017 zug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, verschiedenen Organisationen und Weiteres) sowie Informationen aus dem Internet zur medizinischen Diagnose Zwerchfellbruch übermittelt. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 11. Mai 2017 wurde das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde zur Ergänzung der Beschwerde eine Frist bis zum 26. Mai 2017 gesetzt. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Mit der Eingabe wurden ein Auszug aus der sri-lankischen Zeitung „H._______“ vom 11. Juli 2013 im Original mit englischer Übersetzung, fünf Photographien des Beschwerdeführers, Kopien der britischen Identitätsdokumente der Brüder C._______ und D._______ sowie eine Photographie und ein „Screenshot“ aus einem Videofilm betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer exilpolitischen Demonstration übermittelt. H. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– mit Frist bis zum 14. Juni 2017 aufgefordert. I. Mit Einzahlung vom 14. Juni 2017 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. J. Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2017 Kenntnis gegeben.
D-2599/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Im vorliegenden Fall werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zunächst die folgenden prozessualen Anträge gestellt. 3.1 Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzugeben. Eine entsprechende Mitteilung wurde dem Rechtsvertreter bereits mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2017 gemacht. Soweit sich seither eine Änderung der Zusammensetzung des Gremiums ergeben hat, werden dem Rechtsvertreter die beteiligten Gerichtspersonen mit vorliegendem Urteil bekannt. 3.2 Mit Urteil E-1526/2017 vom 26. April 2017 (dortige E. 4.1–4.3) ‒ in welchem der gleiche Rechtsvertreter wie im vorliegenden Fall mandatiert war ‒ hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, warum kein Anspruch auf die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers besteht. Soweit auch im vorliegenden Verfahren ein entsprechender Antrag
D-2599/2017 gestellt wird (Beschwerdeschrift, S. 4), ist auf diesen somit nicht einzutreten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1; zudem auch Entscheid der Verwaltungskommission des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 28. Mai 2018 E. 2.4). 3.3 Auf weitere prozessuale Anträge ist im betreffenden materiellen Zusammenhang einzugehen. 4. Des Weiteren wird vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden. 4.1 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass eines der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel durch das SEM bei der Fällung des Asylentscheids nicht berücksichtigt worden sei (Beschwerdeschrift, S. 8 f.). Anlässlich seiner Anhörung habe er einen Zeitungsausschnitt in Bezug auf die Entführung seines Bruders D._______ eingereicht. Jedoch gehe aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass beim SEM erst am 3. April 2017 eine deutsche Übersetzung des betreffenden Zeitungsartikels eingegangen sei, womit diese im Rahmen des am 29. März 2017 gefällten Asylentscheids offensichtlich nicht habe berücksichtigt werden können. Dies komme einer Verletzung sowohl des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen als auch der Begründungspflicht gleich. Diese Rüge verkennt, dass mit der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der Entführung des genannten Bruders gar nicht in Zweifel gezogen wurde. Auch der Beschwerdeführer selbst weist mit der Beschwerdeschrift (S. 7) ausdrücklich darauf hin, dass das SEM diesen Aspekt der Vorbringen als glaubhaft erachte. Zwar ist ihm insofern zuzustimmen, als nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb eine Übersetzung des fraglichen Zeitungsartikels erst nach Ergehen der angefochtenen Verfügung in die vorinstanzlichen Akten aufgenommen wurde. Von einer unzureichenden Würdigung des genannten Beweismittels, das sich auf ein gar nicht angezweifeltes Sachverhaltselement bezieht, seitens der Vorinstanz kann jedoch trotzdem nicht gesprochen werden. 4.2 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 9 f.) vorgebracht, bei der summarischen Erstbefragung sei die Übersetzung mangelhaft gewesen. Wie der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausgeführt habe, sei
D-2599/2017 ihm durch den Dolmetscher der Erstbefragung eine „Dorfmentalität“ unterstellt worden, und dieser habe ihn ausserdem als „dumm“ beschimpft. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlange jedoch, dass die asylsuchende Person frei und in der notwendigen Ausführlichkeit über ihre Asylgründe berichten könne. Die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung dürften somit nicht zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen verwendet werden, wie im angefochtenen Entscheid tatsächlich geschehen. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bereits im Rahmen der Anhörung (entsprechendes Protokoll, S. 7 f.) vorbrachte, der bei der Erstbefragung anwesende Dolmetscher habe ihn beschimpft. Zugleich gab er auf die Frage hin, ob ihm bei der Rückübersetzung des Protokolls der Erstbefragung irgendwelche Dinge aufgefallen seien, die er hätte geändert haben wollen, die der Dolmetscher aber nicht zugelassen oder nicht übersetzt habe, folgende Antwort (ebd., S. 8): „Nein. So war es nicht. Aber nachdem er geschimpft hat, ist bei mir alles durcheinander gewesen.“ Allerdings erübrigt es sich, die Frage nach der Verwendbarkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit abschliessend zu beantworten. Wie sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erweist, ist die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich zu bejahen, während diesen jedoch keine asylrechtliche Relevanz zukommt. Auf dieser Grundlage kann im genannten Zusammenhang nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden, welche die Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde. 4.3 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 10 f.) behauptet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens dargelegt, dass seine beiden in E._______ lebenden Brüder eine Vergangenheit bei den LTTE hätten, was durch das SEM auch als glaubhaft erachtet worden sei. Um das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers aufgrund seiner familiären Beziehungen beurteilen zu können, hätten jedoch zwingend auch Abklärungen zu den aktuellen exilpolitischen Tätigkeiten der Brüder in E._______ ‒ wo eine grosse tamilische Diaspora lebe ‒ durchgeführt werden müssen. Weiter sei es im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen worden, die eigenen Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE sowie seine eigenen exilpolitischen Tätigkeiten abzuklären. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz überhaupt nicht geltend machte, seine Brüder oder er selbst seien exilpolitisch tätig oder er selbst habe persönliche Verbindungen zu den
D-2599/2017 LTTE. Für das SEM war somit kein Anlass gegeben, in dieser Hinsicht weitere Abklärungen zu veranlassen und diese Aspekte bei der Beurteilung des Asylgesuchs zu berücksichtigen. 4.4 Unter dem Gesichtspunkt einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts wird mit der Beschwerdeschrift (S. 11) ausserdem vorgebracht, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Befragungen auf Narben hingewiesen, die er durch die geltend gemachten Misshandlungen davongetragen habe. Jedoch habe das SEM hierzu keine weiteren Abklärungen veranlasst. Diesbezüglich ist festzustellen, dass – wie die weiteren Erwägungen ergeben – diese Misshandlungen als glaubhaft zu erachten sind. Auf diese Rüge ist somit nicht weiter einzugehen. 4.5 Ferner wird geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 11‒14), der rechtserhebliche Sachverhalt sei insofern nicht vollständig abgeklärt worden, als nicht darauf eingegangen worden sei, welche Risiken sich für den Beschwerdeführer aus dem Umstand ergeben könnten, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vorsprechen müssen. Auch sei nicht abgeklärt worden, inwiefern sich gewisse Ereignisse, welche sich im Zusammenhang mit einem am 16. November 2016 durchgeführten Ausschaffungsflug nach Sri Lanka abgespielt hätten, auf den Beschwerdeführer auswirken könnten (Beschwerdeschrift, S. 14‒17). Es ist schlicht nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorbringen, welche völlig anders gelagerte Fälle aus der Vergangenheit betreffen, im Verfahren des Beschwerdeführers von konkreter Bedeutung sein könnten. Von einer Verpflichtung des SEM zu entsprechenden Abklärungen kann im vorliegenden Fall somit offensichtlich nicht ausgegangen werden. 4.6 Des Weiteren wird unter dem Aspekt rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung behauptet (Beschwerdeschrift, S. 17‒20), sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht würden sich in der jeweiligen Praxis generell auf Länderinformationen abstützen, die nicht aktuell seien und den neuesten Entwicklungen nicht gerecht würden. In diesem Zusammenhang wurde mit der Beschwerdeschrift ein eigener, vom Rechtsvertreter verfasster „Bericht zur aktuellen Lage“ in Sri Lanka eingereicht. Mit diesem Vorbringen ist keine konkrete Rüge verbunden, aus welchen Gründen und in welcher Weise im Falle des Beschwerdeführers der entscheidwesentliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. Auf die Frage, inwiefern die allgemeinen Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka sich im vorliegenden Verfahren auswirken, ist nicht unter
D-2599/2017 dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. 4.7 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist. 5. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter geltend, die Vorinstanz habe bei der Beweiswürdigung das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV verletzt, indem es die verschiedenen Elemente des Sachverhalts in willkürlicher Weise entweder als glaubhaft oder als unglaubhaft eingestuft habe. Wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ‒ aufgrund fehlender asylrechtlicher Relevanz ‒ für die Beurteilung des Asylgesuchs nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung. Auf die genannte Rüge ist deshalb nicht weiter einzugehen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Im vorliegenden Fall begründete das SEM die Ablehnung des Asylgesuchs zum einen damit, die vorgebrachten Asylgründe seien jedenfalls zum Teil nicht als glaubhaft zu erachten. Diese Einschätzung traf es unter anderem hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei am
D-2599/2017 16. Mai 2011 entführt, während zweier Tage und dreier Nächte festgehalten, über seinen Bruder D._______ sowie über eine ihm unbekannte Drittperson ausgefragt und dabei geschlagen sowie gefoltert worden. Es ist festzustellen, dass – ungeachtet gewisser Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zur ärztlichen Behandlung seiner Verletzungen nach der Freilassung – dieses Vorbringen nicht ohne weiteres als unglaubhaft eingestuft werden kann. Jedoch erübrigt es sich, die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Geschehnisses abschliessend zu beantworten, da es sich aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen ohnehin als asylrechtlich nicht relevant erweist. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz des Ereignisses ist ausserdem festzustellen, dass den mit Eingabe vom 26. Mai 2017 eingereichten fünf Photographien, die verschiedene Narben am Körper des Beschwerdeführers zeigen, keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Entsprechend ist auch der mit der Beschwerdeschrift (S. 21) gestellte Antrag abzuweisen, es sei entweder durch das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen ein rechtsmedizinisches Gutachten zu den Körpernarben des Beschwerdeführers einzuholen oder eine Frist zur Einreichung eines entsprechenden spezialärztlichen Berichts anzusetzen. Schliesslich erübrigt es sich mangels asylrechtlicher Relevanz ebenso, auf alle weiteren mit der Beschwerdeschrift und der Eingabe vom 26. Mai 2017 aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, so etwa hinsichtlich des behaupteten Zusammenhangs zwischen einer Entzündung der Magenschleimhaut des Beschwerdeführers und den in der Vergangenheit erlittenen Misshandlungen. 6.4 6.4.1 Im Zusammenhang mit der entscheidwesentlichen Frage der Asylrelevanz der Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass den Todesumständen der Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 1990 und des Vaters im Jahr 1993 angesichts des seither verstrichenen Zeitraums für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers offensichtlich keine Bedeutung zukommt. 6.4.2 Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, im Februar 2011 sei sein in E._______ lebender Bruder D._______ – der früher bei der Spionageeinheit der LTTE gewesen sei – während eines Ferienaufenthalts in Sri Lanka entführt, gefoltert und während dreier Tage (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise zweier Wochen (Angabe bei der Anhörung) festgehalten worden. Am 16. Mai 2011 sei er selbst entführt, während zweier Tage und dreier Nächte festgehalten, über seinen Bruder
D-2599/2017 D._______ und über eine Person namens F._______ ausgefragt, geschlagen und gefoltert worden. Im Juli 2013 sei ein Arbeitskollege der tamilischen Zeitung „H._______“, für die er als Verteiler gearbeitet habe, bei der Arbeit angegriffen worden, und über ihn selbst habe man sich auch erkundigt. Aus diesem Grund sei er nach Qatar gereist, um von dort mit Hilfe eines Schleppers nach Europa zu gelangen. Auch diesen Vorbringen, welche die Jahre 2011 bis 2013 betreffen, kommt keine asylrechtliche Relevanz zu. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Qatar ‒ weil die Weiterreise nach Europa nicht möglich gewesen sei – durch Vermittlung eines Verwandten bei einem srilankischen Minister abklären liess, ob er ohne Probleme wieder in seinen Heimatstaat zurückkehren könne. Nachdem er eine entsprechende Bestätigung erhalten habe, sei er im Januar 2014 auf dem Luftweg und mit seinem eigenen Reisepass nach Sri Lanka zurückgereist. Anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren machte er nicht geltend, bei seiner Einreise nach Sri Lanka oder irgendwann nach seiner Rückkehr wegen der Ereignisse der Jahre 2011 bis 2013 konkrete weitere Schwierigkeiten gehabt zu haben. Angesichts dessen bestand zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich kein Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staats am Beschwerdeführer. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er weder wegen seines Bruders D._______ noch wegen seiner Arbeit bei der Distribution der Zeitung „H._______“ in spezifischer und anhaltender Weise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen hatte. Dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift (S. 30), wonach „das Ausbleiben von Verfolgungshandlungen vor der Ausreise sowie das Ausbleiben von Verfolgungshandlungen bei Ein- und Ausreise mitnichten ein Argument für das zukünftige Ausbleiben von Verfolgungshandlungen sind“, kann mangels konkreter Hinweise auf ein tatsächliches Verfolgungsinteresse des srilankischen Staats nicht gefolgt werden. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich mit Blick auf den mit Eingabe vom 26. Mai 2017 eingereichten Auszug aus der Zeitung „H._______“ vom 11. Juli 2013 Folgendes festzuhalten: Wie aus dem betreffenden Zeitungsartikel hervorgeht, wurde zum damaligen Zeitpunkt ein Reporter der genannten Zeitung von unbekannten Personen auf der Strasse angegriffen. Es ist kein Grund ersichtlich, inwiefern sich aus diesem Vorfall eine persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers – der im Übrigen lediglich mit der Auslieferung der Zeitung zu tun hatte – hätte ergeben können. Es erübrigt sich, in diesem Zusammenhang auf weitere eingereichte Beweismittel – so ein Bestätigungsschreiben des Verlegers der fraglichen Zeitung, eines sri-lankischen Parlamentsmitglieds – näher einzugehen.
D-2599/2017 6.4.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, nachdem er im April 2014 für seinen Bruder C._______ eine für den Kauf einer Motor-Rikscha vorgesehene Summe von 350‘000 Rupien überbracht habe, sei er einige Tage später von Angehörigen des CID, einer Spezialeinheit der sri-lankischen Polizei, befragt worden. Diese hätten von ihm wissen wollen, von wem das Geld stamme und zu welchem Zweck es gedient habe, und er habe den Namen und die Telephonnummer seines Bruders preisgeben müssen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht hervorgeht, er habe in diesem Zusammenhang konkrete weitere Probleme gehabt. Zwar macht er ausserdem geltend, er sei am 3. Juli 2014, als er mit dem Motorrad von Jaffna unterwegs nach Kilinochchi gewesen sei, um Zeitungen auszuliefern, von zwei unbekannten Personen angehalten und geschlagen worden. Jedoch sagte er bei seiner Anhörung diesbezüglich weiter aus, den Grund für diesen Angriff kenne er nicht. Er wisse nicht, ob er wegen des Geldtransports für seinen Bruder, wegen seiner Arbeit für eine regierungskritische Zeitung oder aus einem anderen Grund überfallen worden sei. In diesem Zusammenhang erwähnte er ausserdem, dass er einmal vor politischen Wahlen – wahrscheinlich im Jahr 2013 ‒ in einem Gasthaus für die Bewirtung zweier Wahlkandidaten zuständig gewesen sei, was ebenfalls ein Anlass für den Angriff habe sein können. Mithin ist nach eigenen Aussagen des Beschwerdeführers vollkommen unklar, was der Grund für den Überfall vom 3. Juli 2014 war. Der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung, der Angriff sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als blosser krimineller Akt zu werten und mithin asylrechtlich nicht relevant, lässt sich daher nichts Konkretes entgegenhalten. Soweit mit der Beschwerdeschrift behauptet wird, der Zwischenfall sei auf die Verbindungen des Beschwerdeführers selbst und seiner Brüder zu den LTTE zurückzuführen, so liegen hierfür keine konkreten Anhaltspunkte vor. Zum einen machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht geltend, er selbst habe vor seiner Ausreise aus Sri Lanka persönliche Verbindungen zu den LTTE gehabt. Zum anderen wird zwar mit der Beschwerdeschrift und mit der Eingabe vom 26. Mai 2017 behauptet, die beiden Brüder C._______ und D._______ seien in E._______ zugunsten der LTTE exilpolitisch tätig, woraus sich eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatstaat im Sinne einer Reflexverfolgung ergeben habe. Jedoch hat der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt – obwohl dies mit der Eingabe vom 26. Mai 2017 in Aussicht gestellt wurde – weder zu den Asylgründen seiner Brüder in E._______ noch zu deren angeblichen exilpolitischen Tätigkeiten konkrete Angaben und Beweismittel eingereicht.
D-2599/2017 6.4.4 Im letztgenannten Zusammenhang wird mit der Beschwerdeschrift (S. 21) zum einen beantragt, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen eigenen Verbindungen zu den LTTE durchzuführen. Diesbezüglich ist die Feststellung zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren von keinerlei eigenen Verbindungen zu den LTTE vor der Ausreise aus Sri Lanka berichtete. Zum anderen wird der Antrag gestellt, es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen, damit er die notwendigen Informationen zu den exilpolitischen Tätigkeiten seiner Brüder einreichen könne. Angesichts des seit der Einreichung der Beschwerdeschrift ungenutzt verstrichenen Zeitraums besteht keinerlei Anlass zur Gewährung einer derartigen Frist. Beide Anträge sind somit abzuweisen. 6.5 Über die getroffene Einschätzung hinaus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aus den erwähnten Gründen nicht asylrelevant sind, ist ferner auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zum Schluss gelangte, er könne den erlebten Schwierigkeiten nur durch die Ausreise aus seinem Heimatstaat entgehen. Aus seinen Aussagen anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren geht hervor, dass sich seine Probleme ausschliesslich im lokalen Kontext seines Herkunftsdistrikts Jaffna abspielten. Es besteht – nicht zuletzt nach seiner problemlosen Wiedereinreise nach Sri Lanka im Jahr 2014 ‒ kein Grund zur Annahme, die sri-lankischen Sicherheitskräfte seien auf nationaler Ebene auf ihn aufmerksam geworden. Somit hätte er den geltend gemachten Schwierigkeiten zu jedem Zeitpunkt durch eine Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil ausweichen können. Im vorliegenden Fall sind auch die praxisgemässen Voraussetzungen für die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative (BVGE 2011/51 E. 8) als erfüllt zu erachten. Es könnte dem Beschwerdeführer zugemutet werden, sich insbesondere im Distrikt Ampara in der Ostprovinz ‒ wo nach seinen Angaben jener Onkel lebt, der seine Ausreise und die Weiterreise in die Schweiz massgeblich finanzierte ‒ oder im Grossraum der Stadt Colombo ‒ wo er sich bereits vor seiner Ausreise bei Freunden aufhielt ‒ niederzulassen und sich dort eine neue Existenz aufzubauen. 6.6 Schliesslich wird geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 11‒14), es ergebe sich für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Gefährdung aus dem Umstand, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vorsprechen müssen. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass er nach der Rückschaffung in seinen Heimatstaat mit Verhaftung und Misshandlung zu rechnen habe (ebd.,
D-2599/2017 S. 14‒17). Nach dem zuvor Gesagten besteht kein konkreter Grund für die Stichhaltigkeit dieser beiden Behauptungen. Der Umstand alleine, dass sich in der Vergangenheit bei Rückschaffungen nach Sri Lanka ‒ die mit dem vorliegenden Fall keinerlei Verbindung aufweisen ‒ vereinzelte Vorfälle ereigneten, lässt in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Rückschlüsse zu. 6.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren sinngemäss mit dem Vorbringen geltend macht, er betätige sich seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch zugunsten der LTTE und habe dabei einmal an einer Demonstration teilgenommen, was ein weiteres Gefährdungselement darstelle. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). 7.3 Mit der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Mai 2017 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in der Schweiz einmal, am 14. März 2016, an einer grossen Demonstration gegen den tamilischen Genozid teilgenommen. Es sei bekannt, dass die Teilnehmenden an solchen Veranstaltungen beobachtet, dokumentiert und anschliessend in Sri Lanka gemeldet würden. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine Photographie und einen „Screenshot“ aus einem Videofilm betreffend seine Teilnahme an der fraglichen Kundgebung ein. Mit der Eingabe vom 26. Mai 2017 wurde ausserdem mitgeteilt, der Beschwerdeführer stelle ein Dossier in Bezug auf weitere Videos und Photos im Internet zusammen, die ihn bei seinen exilpolitischen Tätigkeiten zeigen würden. Es ist festzustellen, dass
D-2599/2017 im weiteren Verfahren weder sonstige exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht noch zusätzliche Beweismittel eingereicht wurden. 7.4 Auf der Grundlage dieser Vorbringen besteht offensichtlich kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe sich persönlich in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn besonders exponieren würde. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Den ausserdem behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten der beiden in E._______ lebenden Brüder des Beschwerdeführers, die im Übrigen weder konkret benannt noch irgendwie belegt worden sind, kommt dabei keine Bedeutung zu. 7.5 Somit erweist sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 8. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
D-2599/2017 die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung in der Beschwerdeschrift (S. 35 f.), es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund der Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe des Beschwerdeführers (zuvor, E. 6.4) und zur verneinten Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten (E. 7.3 f.) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Dies gilt des Weiteren auch für die Behauptung, der Beschwerdeführer sei einem Risiko der Verhaftung bei der Einreise ausge-
D-2599/2017 setzt, weil er verschiedene Narben aufweise, was ihn dem Verdacht aussetze, den LTTE angehört zu haben (Eingabe vom 26. Mai 2017, S. 4). Das blosse Vorhandensein von Narben – die auf verschiedenste Ursachen zurückzuführen sein können ‒ erscheint angesichts des Fehlens sonstiger Aspekte, welche einen konkreten Verdacht der heimatlichen Behörden hervorrufen könnten, nicht geeignet, ein derartiges Risiko zu begründen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O., E. 13.2–13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3). 9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Aussagen aus B._______ im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, und hat dort mit Ausnahme eines halbjährigen Aufenthalts in Qatar sein gesamtes Leben verbracht. Gemäss eigenen Aussagen leben mehrere Onkel und Tanten in Jaffna (Protokoll der Erstbefragung, S. 5), und seine Familie besitzt Grundstücke und Häuser (Protokoll der Anhörung, S. 12). Ausserdem lebt ein Onkel in J._______ (Distrikt Ampara, Ostprovinz), wobei dieser dort einen Laden besitze (ebd., S. 5, 12). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner im Distrikt Jaffna lebenden Angehörigen wird zählen können, in einem der Häuser seiner Familie eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird, als auch in der Lage sein wird, sich dank seiner schulischen
D-2599/2017 Ausbildung von insgesamt dreizehn Jahren und seinen beruflichen Erfahrungen wirtschaftlich wieder zu integrieren. Diesbezüglich ist zudem auf die Rückkehrhilfe der Schweiz hinzuweisen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – sollte er nicht in den Distrikt Jaffna zurückkehren wollen – zumindest im Distrikt Ampara in der Ostprovinz, wo der erwähnte Onkel lebt, über eine Aufenthaltsalternative verfügen würde. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. 9.3.4 Des Weiteren bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Zwar wurde mit der Beschwerdeschrift (S. 11) und der Eingabe vom 26. Mai 2017 geltend gemacht, der Beschwerdeführer weise an seinem Körper Narben auf, welche auf die in Sri Lanka erlittenen Misshandlungen zurückzuführen seien. Mit der Beschwerdeschrift (S. 37) wurde ausserdem angeführt, der Beschwerdeführer habe noch unter den Folgen der Misshandlungen zu leiden. Diesen generellen und nicht weiter substantiierten Angaben sind jedoch keine konkreten Hinweise auf aktuelle gesundheitliche Probleme zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch unter diesem Gesichtspunkt als zumutbar zu bezeichnen. 9.3.5 Schliesslich besteht aufgrund der Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 6.4) und zur verneinten Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten (E. 7.3 f.) auch kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift (S. 36) im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein. 9.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 9.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-2599/2017 10. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2599/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
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