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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2011 D-2594/2011

13. Juli 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,687 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. April 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2594/2011 Urteil vom 13. Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (…), Kamerun, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. April 2011 / N .

D-2594/2011 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer – ein kamerunischer Staatsangehöriger – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. Juni 2007. Am 15. Juni 2007 reichte er im Flughafen M._______ ein Asylgesuch ein, woraufhin er am 17. Juni 2007 von der Flughafenpolizei N._______ zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt wurde. Am 19. Juni 2007 fand die Befragung zu den Asylgründen durch das BFM, Dienst Flughafenverfahren, statt. Mit Datum vom 22. Juni 2007 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zwecks Prüfung seines Asylgesuchs. Am 2. Juli 2007 erfolgte die Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum O._______ und am 3. März 2011 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in P._______ gelebt. Am 21. August 2006 sei einer seiner Studienkollegen, B._______, aus einem Hotelfenster gestürzt und ums Leben gekommen. Während die Behörden in ihrer Untersuchung von Suizid ausgegangen seien, seien Familie und Freunde des Opfers davon überzeugt gewesen, dass es sich um Mord handle. In den Zeitungen seien Gerüchte kursiert, wonach eine wichtige Persönlichkeit des Landes, Juimo Monthé, Präsident der Handelskammer Kameruns, möglicherweise in den Fall verwickelt sei. Um zu verhindern, dass die Angelegenheit in Vergessenheit gerate, hätten er und seine Freunde der Familie des Getöteten vorgeschlagen, jeden Monat am 21. Tag Demonstrationen zu organisieren. Bei der ersten Demonstration am 21. Oktober 2006 habe die Polizei friedlich eingegriffen und von den Beteiligten verlangt, sich zu trennen, während sie anlässlich der zweiten Demonstration am 21. November 2006 gewaltsam eingeschritten sei, um die Anwesenden auseinander zu bringen. Eines Nachts Anfang Dezember 2006 sei er festgenommen und an einen unbekannten Ort geführt worden, wo er Gewalttätigkeiten erlitten habe. Er sei überzeugt, dass an der Verhaftung regierungstreue Personen beteiligt gewesen seien, die damit Juimo Monthé schützen wollten. Als er in der Folge freigelassen worden sei, habe er wegen der erlittenen Verletzungen Pflege beanspruchen müssen. Er habe erneut Telefondrohungen erhalten und vernommen, dass seine Mutter sowie einer der Freunde, mit denen er die Familie von B._______ getroffen

D-2594/2011 habe, getötet worden seien. Daraufhin habe er sich in Q._______ versteckt, bevor er seine Heimat verlassen und sich zu seinem Schutz in die Schweiz begeben habe. A.b. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien von Dokumenten betreffend die von Dezember 2006 bis Januar 2007 beanspruchte Pflege und die unternommenen Schritte zwecks Verkaufs von Familiengütern sowie Fotos seiner verstorbenen Mutter in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. April 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies dessen Asylgesuch vom 22. Juni 2007 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 5. Mai 2011 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der Entscheid des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit, insbesondere die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente im Original ins Recht: – Die von der Universität P._______, Vereinigung für die Verteidigung der Studentenrechte in Kamerun, ausgestellte Mitgliedschaftskarte 2004/2005, – einen Bericht aus der Zeitung L'Anecdote vom 19. September 2006 zum Mord an B._______, – das für diverse Behandlungen vom Dezember 2006 bis Januar 2007 angelegte medizinische Dossier des Universitätsspitals P._______ betreffend den Beschwerdeführer, – zwei Urkunden, die den am 14. Februar 2007 eingetretenen Tod der Mutter des Beschwerdeführers bestätigen sollen, – drei sich gegen ihn richtende Vorladungen der Kriminalpolizei vom 21. Februar 2007, 24. Februar 2007 und 1. März 2007,

D-2594/2011 – einen angeblichen, gegen ihn gerichteten Haftbefehl des Berufungsgerichts P._______ vom 10. Mai 2007, – ein Aktenverzeichnis des Berufungsgerichts vom 13. Juni 2007 an den Kommissar der öffentlichen Sicherheit des 8. Bezirks P._______, – eine den Beschwerdeführer betreffende Suchanzeige des Kommissariats des 8. Bezirks P._______ vom 28. Juni 2007, – einen in der Zeitung le jour veröffentlichten Artikel vom 23. April 2010 mit der Überschrift "P._______: Le journaliste C._______ décède en prison" und – einen in der Zeitung le jour am 8. September 2010 erschienenen, an die Öffentlichkeit gerichteten Brief der Familie des getöteten B._______. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2011 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten. Gleichzeitig räumte er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sich zur Echtheit des von ihm eingereichten Haftbefehls innert Frist zu äussern. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2011 lehnte der zuständige Instruktionsrichter das von der inzwischen mandatierten Rechtsvertreterin am 17. Mai 2011 eingereichte Gesuch um Fristerstreckung ab und wies darauf hin, dass an der Zwischenverfügung vom 11. Mai 2011 vollumfänglich festgehalten werde. F. Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 liess der Beschwerdeführer fristgemäss eine Stellungnahme zur Echtheit des Haftbefehls ins Recht legen. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2011 lehnte der zuständige Instruktionsrichter die in der Stellungnahme vom 23. Mai 2011 gestellten Gesuche um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen

D-2594/2011 Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf einen Kostenvorschuss sowie den Antrag, es sei die Echtheit des Haftbefehls durch die Schweizerische Vertretung in Kamerun abzuklären, ab. Er setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses und wies darauf hin, dass am Dispositiv der Zwischenverfügung vom 11. Mai 2011 vollumfänglich festgehalten werde. H. Der Kostenvorschuss wurde am 26. Mai 2011 fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.

D-2594/2011 Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-2594/2011 5. 5.1. Zur Begründung seines negativen Asylentscheids hielt das BFM zunächst fest, der Beschwerdeführer habe sich verschiedentlich in Widersprüche verstrickt, so insbesondere hinsichtlich der Kontakte mit der Familie des Getöteten, der Publikation der Mitteilung dieser Familie und des Datums seiner Verhaftung. Bei dieser Sachlage sei festzustellen, dass der Tod von B._______ in der kamerunischen Presse und sogar im Ausland seit Beginn der eingeleiteten Untersuchung im August 2006 ausführlich erwähnt worden sei. Ebenso habe die Presse den Präsidenten der Handelskammer von Anfang an in Frage gestellt, so dass der Verdacht auf ihm gelastet habe. In diesem Zusammenhang sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zum Schutz des Präsidenten angegriffen werde, nachdem dieser in den Medien bereits namentlich genannt worden sei. Die Unglaubhaftigkeit werde noch offenkundiger wenn man berücksichtige, dass die Angreifer durch diese Vorgehensweise das Augenmerk noch mehr auf den Präsidenten richteten, während dieser die Angelegenheit um jeden Preis zu vertuschen versuche. Der Beschwerdeführer habe sodann angegeben, dass nur wenige Leute an den Demonstrationen teilgenommen hätten, wobei er selbst im Hintergrund geblieben sei (vgl. Anhörungsprotokoll vom 3. März 2011, A37, S. 5, Q38). Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, welches Interesse die Agenten des Präsidenten daran haben sollten, den in dieser Angelegenheit nur eine zweitrangige Rolle spielenden Beschwerdeführer zum Schweigen zu bringen. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich eine Gefahr für den Präsidenten dargestellt hätte, wäre er im Dezember 2006 sicherlich nicht aus der Haft entlassen worden, um sogleich aufs Neue bedroht zu werden. Seine diesbezüglichen Vorbringen entbehrten jeglicher Logik. Im Übrigen hätte es die Presse angesichts des Umstands, wonach die Angelegenheit die Aufmerksamkeit der Medien auf sich gezogen habe, sicherlich nicht versäumt, die Vorgehensweise der Polizei zu bemängeln, um die Angehörigen des Opfers daran zu hindern, die Wahrheit erfahren zu wollen. Nun sei dies aber nicht der Fall gewesen, was darauf hindeute, dass die im November 2006 unterdrückte Demonstration nicht stattgefunden habe. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die kamerunische Justiz sich zum besagten Fall abschliessend ausgesprochen habe, die Schuldigen verhaftet und verurteilt worden seien sowie der Präsident vollumfänglich

D-2594/2011 freigesprochen worden sei. Somit müsste das Asylgesuch des Beschwerdeführers, selbst wenn seine Vorbringen als glaubhaft erachtet würden, abgelehnt werden, da die erlittenen Nachteile nicht mehr aktuell seien. Die ins Recht gelegten Beweismittel vermöchten nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Bei den einzig in Kopie eingereichten Dokumenten handle es sich nicht um amtliche Schreiben, die die Richtigkeit der Ausführungen bestätigen würden. Zusammenfassend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb sich eine Prüfung ihrer Asylrelevanz erübrige. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; sein Asylgesuch sei abzulehnen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2. In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, gemäss dem als Beweismittel eingereichten Haftbefehl sei er wegen Störung der öffentlichen Ordnung zu 12 Monaten Haft verurteilt worden. Seine beim BFM geltend gemachten Vorbringen würden somit bestätigt. Er werde wegen der damaligen Unterstützung im Zusammenhang mit dem Tod seines Freundes gesucht und ins Gefängnis gebracht. Im Falle der Rückkehr in sein Heimatland habe er aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Jahre 2006 ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Es treffe zwar zu, dass er nicht öffentlich aufgetreten sei. Er habe jedoch im Hintergrund zusammen mit der Familie alle Manifestationen organisiert, sei der Kopf der Aktivitäten gewesen, welche alle die Aufklärung der Ursachen des Todes seines Freundes zum Ziel gehabt hätten. Der gegen ihn gerichtete Haftbefehl beweise, dass die Behörden über alles informiert seien. 5.3. In der Stellungnahme vom 23. Mai 2011 liess der Beschwerdeführer insbesondere geltend machen, er habe zwecks Beschaffung des in Frage stehenden Haftbefehls mit einem Mitarbeiter des kamerunischen Geheimdienstes, einem Freund seines Cousins, Kontakt aufgenommen. Da er aus dem gleichen Distrikt komme beziehungsweise dem gleichen Clan angehöre wie der Kontaktierte, sei dieser bereit gewesen, ihm ausnahmsweise zu helfen. Es sei richtig, dass die Beschaffung auf illegalem Weg erfolgt sei, denn es sei unzulässig, einen entsprechenden

D-2594/2011 Haftbefehl im Original aus den Archiven und Datensammlungen zu entfernen, geschweige denn, diesen einer Privatperson zukommen zu lassen. Der Mitarbeiter des Geheimdienstes habe die Dokumente sodann, um nicht entdeckt zu werden, einem Kollegen übergeben, der sie anschliessend am 3. Mai 2011 per DHL in die Schweiz geschickt habe, wie dem beigelegten Original-Empfangsschein und dem Couvert entnommen werden könne. Insgesamt sei damit festzuhalten, dass der Haftbefehl – entgegen den Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 11. Mai 2011 – echt sei beziehungsweise es sich dabei nicht um ein Falsifikat handle. 5.4. Der Beschwerdeführer hält in casu im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest, indem er angibt, diese würden durch den im Original eingereichten Haftbefehl vom 10. Mai 2007 bestätigt. Aufgrund seines politischen Engagements im Jahre 2006 habe er bei einer Rückkehr in seine Heimat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Vorliegend gilt es somit zu prüfen, ob es sich bei dem in Frage stehenden Haftbefehl um ein echtes Dokument handelt beziehungsweise ob die darin verurkundeten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. 5.4.1. Gemäss einem Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom September 2008 bekommen Personen, auf die in Kamerun ein Haftbefehl oder ein Suchbefehl ausgestellt wird, weder das Originaldokument noch eine Kopie davon ausgehändigt. Der Haftbefehl wird von der Polizei nur vorgezeigt. Eine Person, die einen gegen sich selbst gerichteten Haftbefehl oder Suchbefehl vorweisen kann, hat das Dokument auf illegalem Wege beschafft. Auch die im Juni 2005 verabschiedete und seit Januar 2007 geltende neue kamerunische Strafprozessordnung sieht vor, dass ein Haftbefehl vorgezeigt, nicht jedoch ausgehändigt wird (vgl. MICHAEL KIRSCHNER, Kamerun: Überprüfung der Echtheit eines Haftbefehls, Gutachten der SFH- Länderanalyse, Bern, 25. September 2008, S. 2/3). 5.4.2. In Anbetracht des Umstands, dass in Kamerun Haftbefehle weder im Original noch in Kopie ausgehändigt werden, der Beschwerdeführer jedoch den angeblichen gegen ihn gerichteten Haftbefehl den Asylbehörden vorweisen kann, ist gestützt auf die Erkenntnisse des erwähnten Gutachtens davon auszugehen, beim Haftbefehl handle es

D-2594/2011 sich entgegen anderslautender Einschätzung um ein Falsifikat, welches gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist. Die darin verurkundeten Tatsachen, wonach der Beschwerdeführer wegen Störung der öffentlichen Ordnung zu 12 Monaten Haft verurteilt worden sein soll, erweisen sich demnach als unwahr. Angesichts dessen sind die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Haftbefehl geltend gemachten Vorbringen als unglaubhaft zu erachten, da ihnen jegliche Grundlage entzogen ist. So ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich Angestellte des Geheimdienstes aus reiner Gefälligkeit zu einer Hilfeleistung wie der geschilderten hinreissen lassen. Da sich der vom Beschwerdeführer mutmasslich kontaktierte Mitarbeiter dadurch selbst strafrechtlich belastet hätte, ist nicht ersichtlich, weshalb er ein solches Risiko auf sich hätte nehmen sollen. Zudem kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das BFM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Entgegen anderslautender Auffassung ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort asylrelevante Verfolgungsmassnahmen befürchten muss. Daher erübrigt es sich, auf die in der Beschwerde vom 5. Mai 2011 und der Stellungnahme vom 23. Mai 2011 geltend gemachten Vorbringen sowie die weiteren als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal dies insgesamt nicht zu einer anderen Einschätzung führen würde. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7.

D-2594/2011 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem

D-2594/2011 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1. Angesichts des Umstands, wonach in Kamerun im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin konkret gefährdet wäre. 7.3.2. Auch hinsichtlich seiner individuellen Situation bestehen keine Hinweise darauf, dass der junge und den Akten zufolge offenbar gesunde Beschwerdeführer dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Eigenen Angaben zufolge lebte er

D-2594/2011 seit November 2001 bis im Juni 2007 in P._______. Da er über einen Hochschulabschluss in Geologie sowie über Kenntnisse der englischen, französischen und italienischen Sprache verfügt (vgl. Befragungsprotokolle vom 17. Juni 2007, A13, S. 8 und vom 2. Juli 2007, A26, S. 3), ist davon auszugehen, es werde ihm gelingen, in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass ihm die in der Heimat verbliebene Freundin (vgl. A26, S. 3; A37, S. 8, Q54, Q58) bei der Wiedereingliederung eine Stütze sein wird. Zudem sind keine anderen persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch diesbezüglich als zumutbar zu beurteilen ist. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 26. Mai 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

D-2594/2011 (Dispositiv nächste Seite)

D-2594/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Haftbefehl vom 10. Mai 2007 wird eingezogen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 26. Mai 2011 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:

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