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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2015 D-2587/2015

7. Mai 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,918 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2587/2015

Urteil v o m 7 . M a i 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. April 2015 / N (…).

D-2587/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, Roma mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen Kosovo eigenen Angaben gemäss vor etwa zwei Jahren und gelangten am 21. Februar 2015 in die Schweiz, wo sie am 7. März 2015 um Asyl nachsuchten. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 17. März 2015 im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen sagte der Beschwerdeführer, sie seien über ihm unbekannte Länder nach Ungarn gereist, wo sie aufgegriffen und erkennungsdienstlich erfasst worden seien. Sie hätten Ungarn nach zirka einer Woche beziehungsweise einem Monat verlassen und seien nach Deutschland gegangen. Sie seien in Ungarn in einem Asylzentrum untergebracht worden. Man habe sich nicht um sie gekümmert und ihn getreten, als er Brot verlangt habe. In Deutschland hätten sie ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt worden sei. Sie hätten zwei Anwälte angefragt, die ihren Fall nicht hätten übernehmen wollen. Dann sei seine in der Schweiz lebende "zweite Frau", die er im Kosovo kennengelernt habe, als sie dort in den Ferien geweilt habe, gekommen und habe sie abgeholt. Er habe zwei Frauen und sei mit beiden nach Brauch verheiratet. Dem Beschwerdeführer wurde zum Schluss der Befragung das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Ungarns oder Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er gab an, eine Rückkehr nach Ungarn komme für ihn nicht in Frage, er habe dort nicht um Asyl ersucht. Hinsichtlich der Frage nach gesundheitlichen Problemen gab er an, er habe Probleme beim Wasserlösen. A.c Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Angaben ihres Ehemannes. Sie gab an, ihre Eltern, mehrere Halbgeschwister und ein Onkel lebten als Asylsuchende in der Schweiz. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am Ende der Befragung das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Ungarns oder Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Sie sagte, dort habe man sie weggejagt und ihrem Mann einen Fusstritt gegeben. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen sagte sie, sie habe starke Kopfschmerzen und höre nicht so gut. Sie sei in ihrer Heimat mit einem Messer verletzt worden, als sie von Maskierten vergewaltigt worden sei. Sie sei schwanger gewesen und habe eine Fehlgeburt erlitten. Sie könne keine Kinder mehr gebären und möchte eine Behandlung, die es ihr ermöglichen würde, weitere Kinder zu haben. Sie leide seit der Vergewaltigung unter Ohnmachtsanfällen. Ihre

D-2587/2015 Tochter habe dabei zusehen müssen und sei gesundheitlich angeschlagen. In Deutschland sei sie (die Beschwerdeführerin) in ärztlicher Behandlung gewesen und habe Medikamente verschrieben erhalten. A.d Am 20. März 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art.18 Abs.1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.e Die ungarischen Behörden stimmten der Übernahme der Beschwerdeführenden am 1. April 2015 zu. Diese hätten am 29. Mai 2014 in Ungarn um Asyl ersucht; am 3. Juli 2014 sei gemeldet worden, dass sie verschwunden seien, worauf das Asylverfahren am 21. Juli 2014 abgeschlossen worden sei. Ungarn habe bereits am 11. Dezember 2014 einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden aus Deutschland zugestimmt. B. Mit Verfügung vom 8. April 2015 – eröffnet am 21. April 2015 – trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Das SEM ordnete zudem die Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen an und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Haft. C. Die Beschwerdeführenden beantragten mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. April 2015 (Poststempel 24. April 2015) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell seien sie bei

D-2587/2015 bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme der Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, einzutreten. Bei Dublin-Verfahren geht es ausschliesslich um die Frage der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, weshalb für die materielle Beurteilung der Asylgründe in diesem Verfahren kein Raum bleibt. 2. 2.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf den Schriftenwechsel verzichtet. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter anderem zur Sicherung des Vollzugs während höchstens 30 Tage Ausschaffungshaft angeordnet und den Kanton F._______ mit dem Vollzug beauftragt (vgl. Ziffn. 7 und 8 des Dispositivs). Da die entsprechenden Ziffern des Dispositivs we-

D-2587/2015 der explizit noch sinngemäss angefochten wurden (vgl. die Beschwerdebegründung), ist die Anordnung der Ausschaffungshaft vorliegend nicht Gegenstand der Überprüfung. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 – 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

D-2587/2015 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs stehe fest, dass die Beschwerdeführenden bereits in Ungarn und in Deutschland Asylgesuche gestellt hätten. Die ungarischen Behörden hätten das gestellte Rückübernahmegesuch gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Ungarn liege. Vom Umstand, dass Angehörige der Beschwerdeführenden in der Schweiz lebten, könnten diese nichts ableiten, da Eltern, Halbgeschwister sowie Onkel und Tanten nicht Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO seien. Es bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und den Angehörigen. Bezüglich des Hinweises des Beschwerdeführers, seine Zweitfrau und sein Sohn lebten hier, sei festzustellen, dass Polygamie in der Schweiz dem Ordre Public widerspreche. Sein Sohn sei zudem von einem Schweizer Bürger anerkannt worden. Gemäss Rechtsprechung könne in der Schweiz nur ein Eheverhältnis als rechtmässig anerkannt werden. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass Ungarn sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt habe. Es stehe den Beschwerdeführenden frei, in Ungarn medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das SEM werde die ungarischen Behörden vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand informieren. Schliesslich sei beizufügen, dass seit der Asylgesetzrevision vom 1. Januar 2014 Dublin-Rückkehrer in Ungarn automatisch Zugang zum Asylverfahren hätten und eine vollständige Prüfung ihrer Asylgründe erhielten. Die Beschwerdeführenden würden befragt werden, ausser sie zögen ihr Gesuch zurück oder verzichteten explizit auf ein

D-2587/2015 erneutes Asylverfahren. Bei einem Besuch des ungarischen Helsinki Komitees im Februar 2014 in den drei Haftzentren hätten weder erhebliche Mängel bei der Einrichtung noch Kapazitätsengpässe festgestellt werden können. Die Unterbringung von Asylsuchenden unterschreite die Minimalstandards internationalen Rechts nicht. Es bestehe kein Grund zur Annahme, die ungarischen Behörden würden ihnen die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Als Asylsuchende hätten sie in Ungarn Anspruch auf Unterkunft, drei Mahlzeiten am Tag und ein monatliches Zehrgeld. Familien würden in einem separaten Stockwerk in einem Familienzimmer untergebracht und nicht getrennt. In Würdigung der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden könnten nicht nach Ungarn zurückkehren. Ihre Kinder hätten dort nichts zum Essen erhalten. Man habe sie geschlagen und schlecht behandelt. Zudem lebe der Sohn des Beschwerdeführers in der Schweiz, er sei Schweizer Bürger. 6. 6.1 Gemäss eigenen Angaben gelangten die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz über ihnen unbekannte Staaten auf dem Landweg illegal nach Ungarn, wobei sie von den ungarischen Behörden registriert und einem Asylzentrum zugewiesen worden seien, bevor sie eine Woche später nach Deutschland weitergereist seien. Gemäss den Angaben der ungarischen Behörden haben die Beschwerdeführenden am 29. Mai 2014 in Ungarn Asylgesuche gestellt. Das SEM ersuchte gestützt auf diese Informationen und Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die ungarischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden und diese stimmten dem Gesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. 6.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns ist somit, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, gegeben. Der Wunsch der Beschwerdeführenden, ihre Asylgesuche in der Schweiz prüfen zu lassen, hat rechtlich keine Bedeutung, da die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, die Beschwerdeführenden würden im

D-2587/2015 Falle einer Rückführung nach Ungarn menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen; falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 6.3.1 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 – noch unter Geltung der Bestimmungen der Dublin-II-VO – eingehend mit der Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es zunächst die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, dass die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden, bekräftigt (vgl. ebd. E. 4.2; BVGE 2012/27, 2011/35 und 2010/45). Mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschende Situation von Asylsuchenden in Ungarn hat es zwar das Vorhandensein systematischer Mängel verneint, kam jedoch, analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (BVGE 2012/27 E. 7.4), zum Schluss, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres mehr aufrechterhalten lasse (vgl. E- 2093/2012 E. 9.1 und 9.2). Die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen würden zwar nicht generell verhaftet, und es müsse auch nicht davon ausgegangen werden, sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch müsse

D-2587/2015 von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig sei, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei (E- 2093/2012 E. 9 ff.). 6.3.2 Vorliegend steht aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführenden in Ungarn am 29. Mai 2014 um Asyl ersucht haben, das Land aber bereits kurz darauf und vor der Fällung eines materiellen Entscheides wieder verlassen haben. Ungarn hat die Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugesichert. Es stimmte einer Rückübernahme bereits gegenüber den deutschen Behörden zu. Es kann in Anbetracht der vorliegenden Akten nicht angenommen werden, die ungarischen Behörden würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen und im Falle der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulements missachten. Die Beschwerdeführenden haben weder anlässlich ihrer Befragungen noch in der Beschwerde konkret dargetan, dass und inwiefern sich Ungarn in Bezug auf ihre Personen und jene ihrer Kinder nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten habe (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.) oder im Falle der Überstellung nicht halten werde. 6.3.3 Die Beschwerdeführenden haben auch nicht konkret aufgezeigt, inwiefern die Lebensbedingungen in Ungarn dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde. Dazu reicht ihre Aussage, man habe sich im Camp, in dem sie untergebracht worden seien nicht gekümmert und ihre Beschwerden nicht ernst genommen, nicht aus. Ihre Vorbringen sind nicht geeignet, eine EMRK-widrige Unterbringung und Versorgung in Ungarn hinreichend darzutun, zumal sie nicht dargetan haben, inwiefern sie sich anlässlich ihres letzten Aufenthaltes in Ungarn an die zuständigen ungarischen Behörden gewendet hätten, um die ihnen und ihren Kindern zustehenden Aufnahmebedingungen nötigenfalls (allenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Dieser Weg würde ihnen auch nach ihrer Rückkehr nach Ungarn offenstehen, sollte es sich als notwendig erweisen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; sog. Aufnahmerichtlinie). 6.3.4 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ist auf ihre Aussagen bei der BzP zu verweisen (vgl. A.b und A.c). In den Akten

D-2587/2015 liegen zudem zwei ärztliche Berichte (act. A23/2 und A24/2) vom 19. beziehungsweise 23. März 2015, denen nicht entnommen werden kann, dass sie einer dringenden ärztlichen Behandlung bedürfen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die betreffende Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Dies trifft für die Situation der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht zu. Im Weiteren geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (inkl. nötigenfalls psychologische Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Beschwerdeführenden haben nicht geltend gemacht, die ungarischen Behörden hätten ihnen bislang eine benötigte medizinische Behandlung verweigert oder würden ihnen eine solche in Zukunft verweigern, zumal sie das Land innert kürzester Zeit wieder verlassen haben und aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, sie hätten dort um Zugang zu medizinischer Betreuung nachgesucht. Zudem wird das SEM die ungarischen Behörden vor der Überstellung auf die bekannten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführende hinweisen. 6.4 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen darzutun, dass sie und ihre Kinder im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würden, wegen dortiger Mängel des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder wegen der dort herrschenden Lebensbedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Unter diesen Umständen erscheint die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es liegen weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nahelegen würden. Zu Recht weist das SEM im Übrigen darauf hin, dass die Angehörigen der Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige im Sinne

D-2587/2015 von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und es keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen gibt (Art. 16 Dublin-III-VO). Das SEM wies zudem unter Hinweis auf den Ordre Public berechtigterweise darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit seiner "zweiten Ehefrau" und seines Sohnes, der gemäss Ausführungen des SEM von einem Schweizer Bürger anerkannt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da er mit der Beschwerdeführerin und seinen beiden Töchtern seit 13 Jahren eine Familiengemeinschaft bildet (act. A12/14 S. 3) und das Bestehen einer zweiten Familiengemeinschaft gemäss der schweizerischen Rechtsordnung nicht angenommen werden kann. 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Ungarn in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), zumal solche nur im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV1 zu prüfen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 9.3. f. [zur Publikation vorgesehen]). 9. Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. 10.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache sind die Verfahrensanträge, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und auf

D-2587/2015 die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. Ebenso gegenstandslos geworden ist der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. 10.2 Der Eventualantrag, die Beschwerdeführenden seien bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, ist abzuweisen, da den Akten nicht entnommen werden kann, dass das SEM mit den heimatlichen Behörden Kontakt aufgenommen hat und ihnen bereits bekannt ist, dass die ungarischen Behörden um ihre Rückübernahme ersucht wurden. 11. Da aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte, sind ihnen in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex,

D-2587/2015 weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2587/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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