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Bundesverwaltungsgericht 26.06.2015 D-2585/2015

26. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,488 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. März 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2585/2015/pjn

Urteil v o m 2 6 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.

Parteien

A._______, geboren (…), Staat unbekannt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N (…).

D-2585/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der summarischen Erstbefragung vom 12. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso sowie der einlässlichen Anhörungen vom 22. Januar 2015 und 23. März 2015 zu seinen Asylgründen im Wesentlichen vorbrachte, er sei am 1. Januar 1997 respektive am 2. Februar 1997 in Äthiopien, in der Ortschaft B._______ nahe der Ortschaft C._______ geboren, dass sein Vater eritreischer Staatsangehöriger gewesen sei und seine Mutter die äthiopische Staatsangehörigkeit inne gehabt habe, er selbst ebenfalls eritreischer Staatsangehöriger sei, dass er aufgrund der eritreischen Staatsangehörigkeit im Jahr 2005 respektive im Jahr 2006 in Begleitung seines Vaters von B._______ nach Asmara deportiert worden sei, seine Mutter hingegen in B._______ verblieben sei, dass er sich in Asmara für ein bzw. für zwei Monate bei seiner Tante väterlicherseits aufgehalten habe, dass er sich auf Empfehlung seiner Tante und auch finanziert von dieser von Asmara aus in den Sudan begeben habe, wo er sich bis zum Jahr 2011 in Khartum aufgehalten und sein Auskommen als Reinigungskraft gehabt habe, dass er in Khartum einmal von der Polizei anlässlich einer Personenkontrolle festgenommen und auf den Polizeiposten verbracht worden sei, weil er sich illegal im Sudan aufgehalten habe, dass er auf dem Polizeiposten von mehreren Polizisten vergewaltigt worden sei, dass er in der Folge im Jahr 2011 den Sudan verlassen habe und auf seiner Flucht in Libyen gestrandet sei, dass er von dort im Jahr 2013 nach Italien und weiter in die Schweiz gelangt sei,

D-2585/2015 dass er im Heimatstaat über keine Angehörigen mehr verfüge, seine Mutter im Jahr 2005 respektive im Jahr 2006 verstorben sei und auch sein Vater, zu welchem er keinen Kontakt mehr gehabt habe, seit dieser ihn zur Tante nach Asmara gebracht habe, inzwischen ebenfalls verstorben sei, dass am 22. April 2014 eine Altersbestimmung mit Hilfe der Handknochenanalyse erfolgte, zu dessen Resultat dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2014 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer seit Einreichung des Asylgesuches mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, dass er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung Sursee, vom 2. September 2014 wegen Trunkenheit und Erregung eines öffentlichen Ärgernisses mit einer Geldbusse von Fr. 340.– bestraft wurde, dass er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 20. November 2014 wegen mehrfach versuchter Veräusserung sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln mit einer Geldbusse von Fr. 50. bestraft wurde, und in der Folge gleichentags die Ausgrenzung aus der Stadt Luzern verfügt wurde, dass er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 27. November 2014 wegen geringfügigem Diebstahl und Trunkenheit mit einer Geldbusse von Fr. 300.– bestraft wurde, dass er am 15. Mai 2015 wegen Missachtung der angeordneten Ausgrenzung aus der Stadt Luzern vorläufig festgenommen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 25. März 2015 – eröffnet am 27. März 2015 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht, dass er anlässlich der Befragungen zu seinem Geburtsdatum und zu seinem Alter widersprüchliche Angaben gemacht habe und aufgrund der

D-2585/2015 am 22. April 2014 durchgeführten Knochenaltersanalyse von einem Alter von 19 Jahren auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer diese Feststellung auch im Rahmen des ihm am 12. Mai 2014 gewährten rechtlichen Gehörs nicht habe entkräften können, dass auch weder die vom Beschwerdeführer behauptete eritreische Staatsbürgerschaft noch seine Deportation von Äthiopien nach Eritrea glaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer als Geburtsort die Ortschaft B._______ genannt habe, welche sich entgegen seiner Aussage aber nicht in Äthiopien sondern im Sudan befände, dass er keine überzeugenden Angaben über die Staatsangehörigkeit seiner Eltern habe machen können, auch nicht zur behaupteten eritreischen Staatsangehörigkeit seines Vaters, dass er weder eigene Identitätspapiere noch solche der Eltern eingereicht habe, dass er sodann auch keine Angaben zu eritreischen Identitätspapieren, namentlich deren Aussehen, Inhalt und Ausstellungsprozedere, habe machen können, dass die Länderkenntnisse des Beschwerdeführers zu Eritrea mangelhaft seien, er weder die einzelnen verwaltungspolitischen Einheiten des Staates gekannt habe, noch Angaben zu Flüssen, Gebirgen, der verkehrstechnischen Infrastruktur habe treffen können und es ihm schliesslich auch nicht möglich gewesen sei, nähere Angaben zum Militärdienst, dessen Dauer und Einberufungspraxis, zu machen, dass der Beschwerdeführer sodann auch nicht in der Lage gewesen sei, den Zeitpunkt und die Umstände der Deportation nach Asmara sowie den angeblichen Aufenthalt in Asmara dezidiert zu schildern, dass er weder seine Aufenthaltsadresse in Asmara (Stadtquartier, Strassenname und Nummer) habe nennen können, noch ihm weitere Angaben zur Stadt selbst (Grösse der Stadt, Einwohnerzahl, Name der wichtigsten Stadtquartiere, Bezeichnung von Sehenswürdigkeiten) möglich gewesen seien,

D-2585/2015 dass sodann auch die geltend gemachte Vergewaltigung durch Polizisten im Drittstaat Sudan nicht glaubhaft gemacht sei, da es seinen diesbezüglichen Schilderungen deutlich an Realkennzeichen fehle, dass der Beschwerdeführer mithin seine Flüchtlingseigenschaft nicht habe glaubhaft machen können, weshalb sein Asylgesuch abzuweisen sei, dass der Vollzug der anzuordnenden Wegweisung unter Verweis auf die Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Identität und Herkunft als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2015 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersuchte, dass ihm mit Verfügung vom 4. Mai 2015 Frist zur allfälligen Beschwerdeergänzung bis 15. Mai 2015 gesetzt wurde, dass er mit Eingabe vom 13. Mai 2015 um Verlängerung dieser Frist ersuchte, um Beweismittel aus dem Heimatstaat einzureichen, dass ihm mit Verfügung vom 21. Mai 2015 zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel Frist bis 5. Juni 2015 gesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2015 die Kopie eines Dokumentes einreichte, bei welchem es sich um die Kopie der Identitätskarte seiner Tante handeln soll, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

D-2585/2015 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz zunächst zutreffend auf die Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung geltend gemachten Minderjährigkeit geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer keine in sich stimmigen Angaben zu seinem Alter gemacht hat, sich seine Angaben zum Geburtsdatum, zu seinem familiären Hintergrund und seinem persönlichen Werdegang vielmehr wiedersprechen und er auch auf Vorhalt diese Wiedersprüche nicht zu lösen vermochte (act. A 33 S. 3, 12 f.), dass das Ergebnis der durchgeführten Handknochenanalyse ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit ist, dass die Vorinstanz demnach zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und dementsprechend auf die Beiordnung einer Vertrauensperson im vorinstanzlichen Verfahren verzichtet hat

D-2585/2015 (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG) und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und diese glaubhaft ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer bereits seine Identität und Herkunft aus Eritrea nicht habe glaubhaft machen können, zu bestätigen sind, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat, dass die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie einer Identitätskarte, bei welcher es sich um diejenige seiner Tante handeln soll (act. 5 Beilage 1), nicht zum Beweis seiner Identität geeignet ist, dass seine Identität nämlich an sich nicht belegt ist und es daher (unabhängig von der Frage der Authentizität und Beweiserheblichkeit einer solchen Kopie) nicht überprüfbar ist, ob es sich bei der in der Kopie genannten Person tatsächlich um eine Tante des Beschwerdeführers handelt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburts- und Wohnort, zur eigenen Nationalität sowie zur Nationalität seiner Eltern vage und in sich widersprüchlich ausgefallen sind und der Beschwerdeführer überdies keinerlei Kenntnisse über den Erwerb der eritreischen Nationalität hatte (act. A 33 S. 3 ff.; act. A 35 S. 3 ff., S. 8 ff.),

D-2585/2015 dass auch seine Ausführungen zum Verbleib seiner Eltern, insbesondere zu den Umständen ihres angeblichen Todes ebenfalls unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen sind (act A 33 S. 3, 13), und was zu der Einschätzung führt, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, Angaben über seine wahre Herkunft und sein wahres Beziehungsnetz im tatsächlichen Heimatstaat zu machen, dass schliesslich auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Deportation nach Asmara, deren Zeitpunkt und seinem dortigen Aufenthalt sowie seine Flucht in den Sudan jeglicher Substanz entbehren (act. A 33 S. 4, 5, 8, 13; act. A 35 S. 5), dass der Beschwerdeführer über keinerlei Länderkenntnisse betreffend Eritrea verfügt (act. A 35 S. 6 f.), dass sich auch sein Vorbringen, er habe im Sudan sexuelle Gewalterfahrungen durch Polizisten erfahren, als unbestimmt und stereotyp erweist und nicht ansatzweise auf eine tatsächliche persönliche Betroffenheit von den behaupteten Ereignissen schliessen lässt (act. A 33 S. 9 ff. act. A 35 S. 11 ff.), dass aufgrund vorstehender Erwägungen insgesamt auf ein konstruiertes Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Herkunft und Identität sowie seine fluchtbegründenden Umstände zu schliessen ist, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, die lediglich pauschalen Ausführungen nicht geeignet sind, die festgestellten Ungereimtheiten und Widersprüche zu entkräften, dass das SEM demnach zutreffend festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde,

D-2585/2015 dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist sofern der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylgesuchstellenden Person findet (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass vorliegend in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen festzustellen ist, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da der Beschwerdeführer offensichtlich seine wahre Identität und Herkunft verschweigt, was für die Überprüfung von Vollzugshindernissen jedoch grundsätzlich Voraussetzung ist, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner Mitwirkungspflichtverletzung insofern zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da der Beschwerdeführer keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 6), dass in Bezug auf die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu erwähnen bleibt, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), dass der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung mithin zu bestätigen ist, dass sich die angefochtene Verfügung insgesamt als rechtmässig erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24 http://links.weblaw.ch/BVGE-2014/12

D-2585/2015 dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2585/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

Versand:

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