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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2009 D-2573/2009

27. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,035 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-2573/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . April 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Ghana, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2573/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. April 2003 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 16. Mai 2003 auf das Asylgesuch infolge Papierlosigkeit des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. Juli 2003 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2007 in sein Heimatland Ghana zurückgeführt wurde, dass er anfangs Februar 2008 in Zürich verhaftet wurde, wobei ihm am 6. März 2008 die Flucht aus der Haft gelang, dass er sich gemäss eigenen Angaben in der Folge in B._______ aufhielt und im November 2008 wiederum in die Schweiz einreiste (vgl. B18, S. 4), dass er am 25. Januar 2009 erneut in Zürich verhaftet wurde und seither eine Haftstrafe in der Strafanstalt C._______ verbüsst, dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2009 zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte (vgl. B3, S. 4), dass er im Rahmen der direkten Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM vom 31. März 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, er habe seine Familie nach der zwangsweisen Rückschaffung in sein Heimatland im Jahr 2007 nicht mehr finden können, weshalb er sich in der Folge bei einem Freund aufgehalten habe, der an den Wahlvorbereitungen der Partei NPP beteiligt gewesen sei, D-2573/2009 dass es im April 2007 zwischen den an den Wahlen beteiligten Parteien zu Krawallen gekommen sei, in welche er aufgrund seines Aufenthalts bei besagtem Freund auch geraten sei, dass er aufgrund dieser Krawalle geflohen sei und sich fortan im Busch und bei Freunden aufgehalten habe, dass er sein Heimatland schliesslich im September 2007 auf dem Luftweg Richtung D._______ verlassen habe, wobei er mit einem (...) Pass in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. B3 und B 18), dass das BFM in Anwendung von Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch vom 26. Januar 2009 mit Verfügung vom 17. April 2009 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen, sein Asylgesuch früher einzureichen, habe er sich doch bereits von September 2007 bis zu seiner Flucht aus der Haft am 6. März 2008 und danach wieder ab November 2008 in der Schweiz aufgehalten, dass der Beschwerdeführer die Vermutung, das Asylgesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Verhaftung und Rückführung in sein Heimatland eingereicht zu haben, nicht habe zu widerlegen vermögen, dass sich zudem keine Hinweise auf Verfolgung ergäben, da sich die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich haltlos erwiesen, da er weder in der Lage gewesen sei, die Partei, in deren Wahlkampf er involviert gewesen sei, korrekt zu benennen noch deren Kandidaten aufzuzählen, das Wahldatum monatlich einzuordnen oder seine eigene Funktion zu beschreiben noch die Geschehnisse am Tag der Krawalle substanziiert zu schildern, weshalb angesichts seiner Unkenntnis davon auszugehen sei, dass er gar nicht oder nicht in der geschilderten Weise für die von ihm genannte Partei - die im Übrigen so nicht mehr existiere - tätig gewesen sei und er den Tag der Krawalle nicht wie vorgebracht erlebt habe, D-2573/2009 dass deshalb auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2009 (Datum Poststempel: 22. April 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-2573/2009 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer das vorliegende Asylgesuch erst am Tag nach seiner Verhaftung vom 25. Januar 2009 gestellt hat, dass somit - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verhaftung, der drohenden Rückführung in das Heimatland und der Asylgesuchseinreichung besteht, D-2573/2009 dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, sein Asylgesuch früher zu stellen, hielt er sich doch bereits seit September 2007 mehrheitlich in der Schweiz auf; umso mehr, als er seinen eigenen Angaben zufolge zu diesem Zweck in die Schweiz eingereist sei und ihm aufgrund der Tatsache, dass er hier bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat, die Vorgehensweise betreffend Einreichung eines Asylgesuchs bekannt war (vgl. B3, S. 4), dass seine diesbezüglichen Erklärungen, wonach er nach der Einreise in die Schweiz im September 2007 durcheinander und gestresst gewesen sei (vgl. B18, S. 8) und nach der Einreise im November 2008 Angst vor einer neuerlichen Verhaftung gehabt habe, weshalb er nicht umgehend ein Asylgesuch gestellt habe (vgl. B18, S. 4), unglaubhaft erscheinen und keine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Gesuchseinreichung zu begründen vermögen, dass die Vorinstanz auch zutreffend festgestellt hat, dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf Verfolgung ergeben, dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft erscheinen, da er weder zu der von ihm angeblich unterstützten Partei und deren Strukturen noch zum Tag der fluchtauslösenden Krawalle substanziierte Angaben zu machen vermochte, dass zur einlässlichen Begründung auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift die Vermutung der missbräuchlichen Asylgesuchseinreichung nicht umzustossen vermögen, dass das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 33 AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes- D-2573/2009 halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Ghana keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht, D-2573/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des (...) Beschwerdeführers (vgl. B18, S. 5), welcher im Heimatstaat über soziale Beziehungen verfügt (vgl. B18, S. 6), (Beruf) gelernt hat (vgl. B18, S. 9) und keine medizinische Notlage geltend macht (vgl. B3, S. 4), sich somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2573/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 9

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