Abtei lung IV D-2573/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Oktober 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Badenerstrasse 16, Postfach 3114, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. März 2008 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2573/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 25. Mai 2006 auf dem Landweg und gelangte am 8. November 2006 via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 17. November 2006 im EVZ sowie der direkten Anhörung vom 13. Februar 2008 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme aus R._______ (Zona Debub) und gehöre der Ethnie der Tigrinya an. Im Jahre 1998 sei er erneut militärisch aufgeboten worden und habe fortan einer Artillerieeinheit angehört. Im Juli 2002 sei er festgenommen worden und habe drei Monate im Militärgefängnis in S._______ zugebracht, weil er sich geweigert habe, Mitglied der PFDJ/EPLF zu werden. Indessen hätten ihn die Behörden nach der Unterzeichnung eines Schuldeingeständnisses am 30. September beziehungsweise Oktober 2002 wieder freigelassen. Daraufhin sei er zu seiner Militäreinheit zurückgekehrt. Ende Dezember 2004 oder Anfang Januar 2005 habe eine militärische Versammlung stattgefunden, anlässlich derer er sich kritisch zu Richtlinien der Regierung geäussert habe. Am 5. Januar 2005 hätten ihn die Behörden deswegen verhaftet, und er sei bis am 30. März 2006 in T._______ inhaftiert geblieben. Dort sei er geschlagen und misshandelt worden. Nach der Unterzeichnung eines Geständnisses habe er wiederum zu seiner Einheit zurückkehren können. Von da an habe er sich immer wieder disziplinarischen Strafen unterziehen müssen. Am 24. Mai 2006 habe man ihn zum Holzfällen nach U.-______ geschickt. Von dort aus sei ihm jedoch die Flucht aus dem Militär und aus Eritrea gelungen, und er habe sich nach V.-______ (Sudan) begeben, von dort aus via Libyen und Italien in die Schweiz. B. Mit Verfügung vom 19. März 2008 – eröffnet am 25. März 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D-2573/2008 C. Mit Beschwerde vom 21. April 2008 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er des Weiteren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. Mai 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 9. Mai 2008. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-2573/2008 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider- D-2573/2008 sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich zahlreicher Begleitumstände seiner Desertion widersprüchlich geäussert. Ferner habe er auch geltend gemacht, seine Vorgesetzten, welche ihn und die ungefähr zwanzig weiteren Militärangehörigen begleitet hätten, seien bewaffnet gewesen. Es habe in U._______ zum Schutz der Militärangehörigen vor Terroristen noch weitere bewaffnete Soldaten gehabt. Angesichts der Aufmerksamkeit, die der Beschwerdeführer als Disziplinarsträfling erhalten habe, sei es nicht nachvollziehbar, dass seine Vorgesetzten ihn nicht bewacht hätten, zumal U._______ in der Nähe der sudanesischen Grenze liege und sie seine Flucht hätten befürchten müssen. Dementsprechend könne die dargelegte Flucht des Beschwerdeführers aus dem Militärdienst nicht geglaubt werden. Indessen sei aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Heimatstaat illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und bestraften diese Personen bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Damit habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien (Art. 54 AsylG, subjektive Nachfluchtgründe). Im vorliegenden Falle seien die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illlegalen Ausreise aus Eritrea entstanden. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg gerügt, das BFM habe die Untersuchungspflicht verletzt. Demnach habe die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie müsse die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis D-2573/2008 führen. Hiezu ist festzuhalten, dass die behördliche Untersuchungspflicht im Asylverfahren (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) nicht uneingeschränkt gilt, sondern eng mit der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG korreliert. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht insbesondere keine Pflicht, über die Vorbringen der Beschwerde führenden Seite hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen, sondern es kann sich vielmehr darauf beschränken, die Stichhaltigkeit der betreffenden Vorbringen zu prüfen, es sei denn, bereits die vorinstanzlichen Akten oder aber die Ausführungen in der Beschwerdeschrift legten zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt nahe (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222 f., BGE 110 V 52 f., Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61 [1997] Nr. 31 E. 3.3.3., ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 603, 675 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1625). Asylsuchende sind einerseits nach Art. 8 Abs. 1 AsylG zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, andererseits haben sie aber auch einen Anspruch darauf, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt. Insbesondere sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch abzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Die Behörde darf aber - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Abnahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 111, 271 und 320; EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 83 f., EMARK 1995 Nr. 23 E. 5b S. 223). Vorliegend sind den Akten aufgrund des Gesagten offensichtlich keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das BFM hindeuten würden. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geäusserte Vorhalt, die zu seinen Gunsten sprechenden Beweismittel und Angaben hinsicht- D-2573/2008 lich der Fluchtgründe seien nicht gebührend berücksichtigt worden, beschlägt vielmehr die Würdigung der Vorbringen und eingereichten Dokumente, mithin die Rüge, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Aber auch diese Rüge erweist sich nach einer genauen Prüfung der Akten als unbegründet. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 29. April 2008 festgehalten wurde, verstrickte sich der Beschwerdeführer bezüglich verschiedener Begleitumstände der geltend gemachten Verfolgungssituation – insbesondere zu den verschiedenen Aufenthaltsorten und -zeiten – in Unstimmigkeiten oder Widersprüche. Darüber hinaus lassen bestimmte Vorbringen des Beschwerdeführers den eindeutigen Schluss zu, dass er bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen konnte. Hiezu gehört unter anderem die widersprüchliche Angabe zur Ankunftszeit in U._______, zumal eine Ankunft um ca. 08.00 Uhr ohne weiteres von einer solchen zwischen 13.30 und 15.00 Uhr unterschieden werden kann, namentlich wenn vor der Ankunft ein achteinhalb- bis zehnstündiger Transport zu absolvieren war (A19/17 S. 12). Da es sich gleichzeitig um den Tag seiner Flucht aus der Gefangenschaft und somit um einen gewichtigen Wendepunkt in seiner damaligen Existenz gehandelt hätte, dürfte er sich in Bezug auf die Ankunftszeit nicht in einen wesentlichen Widerspruch verstricken, und dies völlig unabhängig davon, ob sein psychisches Befinden zur Zeit der Befragung im EVZ Kreuzlingen besser oder schlechter war. Erst recht hätte er sich in Bezug auf den chronologischen Ablauf, welcher in der Unterzeichnung eines Geständnisses resultierte, nicht widersprüchlich äussern dürfen. Anlässlich der Befragung im EVZ (...) führte der Beschwerdeführer nämlich aus, er habe vor der Entlassung (vom 30. März 2006) aus dem Gefängnis in T._______ ein Geständnis unterschreiben müssen. Er habe es unterschrieben, um aus dem Gefängnis heraus zu kommen und sei danach zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt (A1/13 S. 6). Demgegenüber führte er anlässlich der Anhörung vom 13. Februar 2008 durch das BFM aus, er sei bereits bei seiner militärischen Einheit gewesen, als „Vorgesetzte des Gefängnisgeheimdienstes“ aufgekreuzt seien und ihn zur Unterschrift gezwungen hätten (A19/17 S. 11). Angesichts derartiger Widersprüche hat die Vorinstanz die geltend gemachte Flucht des Beschwerdeführers aus dem Militärdienst zu Recht nicht geglaubt. Dieser Beurteilung des Sachverhalts ist beizupflichten. An dieser Betrachtungsweise vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer D-2573/2008 in Militärkleidung zeigen, nichts zu ändern, zumal derartige Bilder die geltend gemachte Desertion nicht glaubhaft zu machen vermögen. Im Übrigen lässt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner militärischen Grundausbildung einreichte, nicht den Schluss auf eine Desertion zu. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst mit seiner illegalen Ausreise aus Eritrea, mithin durch Schaffung eines subjektiven Nachfluchtgrundes zum Flüchtling geworden ist. Somit erweist sich auch die Rüge, es sei dem Beschwerdeführer zu Unrecht kein Asyl gewährt worden, als unbegründet. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung für eine Rückweisung der Akten an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechender Anzeige der kantonalen Behörden kann der Beschwerdeführer nicht mit der Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung rechnen. Die Wegweisungsverfügung erfolgte demnach zu Recht. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, gilt der Vollzug der Wegweisung in Nachachtung von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als unzulässig. Das Bundesamt ordnete damit zu Recht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- D-2573/2008 festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. Mai 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. D-2573/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: 2 Fotos) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 10