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Bundesverwaltungsgericht 21.06.2007 D-2569/2007

21. Juni 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,512 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 7. März 2007 i.S. Asyl und Wegweisun...

Volltext

Abtei lung IV D-2569/2007 {T 0/2} Urteil vom 21. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Walter Lang, Bendicht Tellenbach Gerichtsschreiber Philipp Reimann F._______, geboren_______, Republik Serbien, vertreten durch_______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 7. März 2007 i.S. Asyl und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 19. Juli 1993 zusammen mit seinen Eltern sowie seinen zwei Geschwistern in die Schweiz einreiste, wo die ganze Familie selbentags um Asyl nachsuchte, dass das damals zuständige BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) mit Verfügung vom 7. Dezember 1993 die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die am 5. Januar 1994 hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. Januar 1994 abwies, dass die Familie des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 2. März 1996 beim BFF ein erstes Wiedererwägungsgesuch stellte, worin sie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass das BFF mit Verfügung vom 12. September 1997 das vorgenannte Wiedererwägungsgesuch abwies, dass die Familie des Beschwerdeführers am 25. September 1997 beim BFF erneut ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzuges stellte, das vom BFF mit Verfügung vom 15. Januar 1998 abgewiesen wurde, dass die Familie des Beschwerdeführers am 16. Februar 1998 gegen diese Verfügung Beschwerde einreichte, dass das BFF am 14. Juli 1999 im Rahmen der Vernehmlassung seine Verfügung vom 7. Dezember 1993 teilweise in Wiedererwägung zog und die Familie des Beschwerdeführers gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999 über die gruppenweise vorläufige Aufnahme jugoslawischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in der Provinz Kosovo vorläufig aufnahm, dass das BFM der Familie des Beschwerdeführers nach der Mitte August 1999 erfolgten Aufhebung der gruppenweisen vorläufigen Aufnahme jugoslawischer Staatsangehöriger eine neue Ausreisefrist auf den 31. Mai 2000 ansetzte, welche auf Gesuch vom 24. April 2000 hin bis zum 31. Juli 2000 verlängert wurde, dass dem BFM am 3. Juli 2000 ein weiteres Wiedererwägungsgesuch der Mutter des Beschwerdeführers für sich und deren drei Kinder zuging, das vom BFM mit Verfügung vom 12. September 2000 abgewiesen wurde, worauf die ganze Familie am 6. Oktober 2000 in ihre Heimat zurückkehrte, dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2007 wiederum in die Schweiz einreiste und am 29. Januar 2007 ein weiteres Asylgesuch stellte, dass er sein Asylgesuch im Wesentlichen damit begründete, er habe im Jahre 2000 ein Mädchen kennengelernt, mit dem er bis ins Jahr 2003 ein Liebesverhältnis unterhalten habe. dass er im Verlaufe desselben Jahres eine andere Frau kennen und lieben gelernt habe, woraufhin er seine erste Freundin verlassen habe,

3 dass seine zweite Freundin und er seit Ende 2005 Eltern einer gemeinsamen Tochter seien, dass die beiden Brüder seiner ersten Freundin nach der im Jahre 2003 erfolgten Trennung wiederholt Drohungen gegen ihn ausgesprochen hätten, dass das BFM mit - am 12. März 2007 eröffneter - Verfügung vom 7. März 2007 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer am 10. April 2007 mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte, dass er dabei beantragte, es sei ihm vollständige Einsicht in seine Asylakten unter Einschluss derjenigen seines ersten Asylverfahrens sowie der zugehörigen Vollzugsakten zu gewähren und ihm eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen, dass er ferner beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM vom 7. März 2007 sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung des BFM vom 7. März 2007 aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventuell seien die Punkte 4 und 5 der BFM-Verfügung vom 7. März 2007 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 20. April 2007 unter anderem aufforderte, bis zum 7. Mai 2007 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- an die Gerichtskasse zu überweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 7. Mai 2007 beantragte, es seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, da die Beschwerde vom 10. April 2007 nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden könne, dass der Rechtsvertreter seiner Eingabe vom 7. Mai 2007 namentlich sechs Referenzschreiben von Leuten aus seinem früheren und aktuellen Bekanntenkreis in der Schweiz beilegte, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2007 - eröffnet am 29. Mai 2007 - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies, die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ablehnte und dem Beschwerdeführer eine dreitägige Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Betrage von Fr. 600.-- ansetzte, dass der Beschwerdeführer den anbegehrten Kostenvorschuss am 1. Juni 2007 fristgerecht einbezahlt hat, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. Juni 2007 erneut beantragte, es sei seinem Mandanten, welcher sich seit Anfang April 2007 bei der auf Traumabehandlung spezialisierten Psychotherapeutin K.F. in Behandlung befinde, eine angemessene Frist anzusetzen, um einen ausführlichen psychiatrischen Bericht zu seiner gesundheitlichen

4 Situation einreichen zu können, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass - wie vom Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Zwischenverfügung vom 25. Mai 2007 festgestellt wurde - die kosovo-albanischen Behörden und die im Kosovo wirkenden Schutzkräfte der KFOR und der UNMIK entgegen den Behauptungen in der Beschwerde willens und in der Lage sind, auf Blutrache beruhende Ehrdelikte zu ahnden, dass der Behauptung des Beschwerdeführers, einzelne Familienangehörige seiner früheren Freundin hätten ihn mit dem Tode bedroht, nachdem er diese verlassen habe und mit einer anderen Frau eine Beziehung aufgenommen habe, somit keine asylrechtliche Relevanz zukommt,

5 dass demnach auch der Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, es seien bezüglich der generellen Praxis der (heimatlichen) Sicherheitskräfte hinsichtlich des Schutzes von Privatpersonen gegenüber Angriffen von Dritten weitere Sachverhaltsabklärungen beziehungsweise Nachforschungen vor Ort durchzuführen (vgl. Beschwerde S. 5), abzuweisen ist, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung ferner zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei trotz jener Drohungen noch jahrelang im Kosovo geblieben, was im Ergebnis auch für ein geringes Ausmass der von der Familie der ersten Freundin ausgehenden Animositäten wider den Beschwerdeführer spricht, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK / EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesbezüglich zwar geltend macht, sein Mandant leide an erheblichen psychischen Problemen, die teils durch die Flucht im Jugendalter aus dem Kosovo, die schwierige Ehetrennung seiner Eltern, die schwierigen Umstände der Rückkehr der Familie in den Kosovo, seine vollkommene Perspektivelosigkeit im Kosovo sowie durch die im Zusammenhang mit seinen Fluchtversuchen aus dem Kosovo stehenden Traumatisierungen während der Haft verursacht worden seien (vgl. Beschwerde S. 6 ff. i.V.m. Eingabe vom 1. Juni 2007 S. 2), dass der Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang anfügt, der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang April 2007 bei der Psychotherapeutin K.F. in Behandlung und gleichzeitig die baldige Zustellung eines ärztlichen Kurzberichts hinsichtlich des Ausmasses der behandlungsbedürftigen Erkrankung seines Mandanten in Aussicht stellt (vgl. Eingabe vom 1. Juni 2007 S. 1/2),

6 dass sich indessen weder aus den Akten des früheren ersten noch des jetzigen zweiten Asylverfahrens hinreichende Hinweise dafür ergeben, wonach der Beschwerdeführer aus den vorerwähnten Gründen in gravierender Weise psychisch erkrankt ist, dass zunächst festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner im Oktober 2000 erfolgten Rückkehr in den Kosovo nach eigener Darstellung mit dem Besuch einer Schule begonnen (vgl. act. B3 S. 3, Antw. 16), bis April 2006 zusammen mit seiner Mutter und seinen beiden jüngeren Geschwistern bei seinen Onkeln und seinem Grossvater mütterlicherseits in A._______ gelebt (vgl. act. B1 S. 1, Ziff. 3), dabei sporadisch in seinem angestammten Beruf als Gipser und Maler gearbeitet (vgl. act. B1 S. 2, Ziff. 8) und zwei mehrjährige Beziehungen zu zwei Frauen unterhalten hat, was klarerweise auf eine Reintegration des Beschwerdeführers in seiner Heimat hindeutet, dass die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer zwischen Juli 1993 und Oktober 2000 zusammen mit seinen Eltern sowie seinen beiden Brüdern in der Schweiz gelebt und sich in dieser Zeit auch gut in die Schweizer Verhältnisse eingelebt hat, hieran nichts zu ändern vermag, weshalb er auch aus den der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Mai 2007 beigelegten sechs Referenzschreiben von Schweizer Bekannten, worin vornehmlich auf seine fortgeschrittene Integration in die Schweiz hingewiesen wird, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass demgegenüber der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe in seiner Heimat kein eigenes Haus, um mit einer eigenen Familie ein selbständiges Leben führen zu können (vgl. act. B3 S. 5, Antw. 29) und er sei es leid, sich bezüglich materieller Unterstützung immer wieder an seine Verwandten wenden zu müssen, weshalb er immer wieder finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe (vgl. act. B1 S. 6, Ziff. 15), unter dem Aspekt der Zumutbarkeit kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt, dass demzufolge auch keine Veranlassung besteht, Frau F.O., welche den Beschwerdeführer und dessen Familie wiederholt besucht habe, hinsichtlich der Lebenssituation des Beschwerdeführers im Kosovo als Zeugin zu befragen beziehungsweise eine angemessene Frist für die Einreichung eines entsprechenden Berichts anzusetzen, weshalb die entsprechenden Anträge (vgl. Beschwerde S. 9) ebenfalls abzuweisen sind, dass hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, seine psychische Erkrankung sei auch auf eine in Griechenland im Rahmen seiner Rückführung in die Heimat erlittene mehrwöchige Haft zurückzuführen, vollumfänglich auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes in seiner Zwischenverfügung vom 25. Mai 2007 verwiesen werden kann, dass nach dem Gesagten der Sachverhalt hinreichend erstellt und genügend abgeklärt ist, weshalb auch der Antrag des Rechtsvertreters, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 2 i.V.m. S. 5-8) beziehungsweise dieser durch das Bundesverwaltungsgericht direkt zu erheben (vgl. Beschwerde S. 9), abzuweisen ist, dass mangels konkreter Anhaltspunkte für eine gravierende seelische Erkrankung des Beschwerdeführers auch der Antrag des Rechtsvertreters, es sei eine Frist für die Erstellung eines ausführlichen ärztlichen Berichts des den Beschwerdeführer aktuell psychiatrisch/psychotherapeutisch betreuenden Arztes anzusetzen (vgl. Beschwerde S. 9 und Eingabe vom 1.6. 2007 S. 1/2), abzuweisen ist,

7 dass für das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten auch keine Veranlassung besteht, den vom Rechtsvertreter in Aussicht gestellten ersten ärztlichen psychotherapeutischen Kurzbericht hinsichtlich des Beschwerdeführers (vgl. Eingabe vom 1.6. 2007, S. 2) abzuwarten, dass unter diesen Umständen ein Vollzug im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht als unzumutbar erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo schliesslich auch möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2007 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens - diese setzen sich aus den ordentlichen Kosten in Höhe von Fr. 600.-- sowie den Gerichtsauslagen für die gezogenen Kopien in Höhe von Fr. 48.50 (95 Kopien à 50 Rappen) zusammen - von Fr. 648.50 (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 1. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen sind, womit der Beschwerdeführer noch Fr. 48.50 nachzubezahlen hat. (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 648.50, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den am 1. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschuss teilweise gedeckt und werden mit diesem verrechnet, so dass dem Beschwerdeführer noch Fr. 48.50 nachzubezahlen bleiben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Ref.-Nr. N_______) - den _______ ad_______ (Kopie; Beilage: jugoslawischer Reisepass_______) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand am:

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