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Bundesverwaltungsgericht 30.04.2010 D-2565/2007

30. April 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,830 Wörter·~39 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 9. März 2007

Volltext

Abtei lung IV D-2565/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . April 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. März 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2565/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender Amhare äthiopischer Staatsangehörigkeit, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 9. Februar 2002 und reichte am 11. Februar 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Zur Begründung dieses Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seit Y._______ der (...) Partei C._______ anzugehören. Er sei beauftragt gewesen, die Ziele der Partei bekannt zu machen und Neumitglieder anzuwerben. Am Z._______ hätten Sicherheitsbehörden versucht herauszufinden, wer für die Unruhen anlässlich einer Studentendemonstration verantwortlich gewesen sei. In der Folge sei er von Polizeibeamten am W._______ zu Hause festgenommen und aufs Polizeirevier der E._______ gebracht worden. Sechs Tage lang sei er dort festgehalten, misshandelt und verhört worden. Man habe ihn zu Unrecht beschuldigt, an der Demonstration im V._______ teilgenommen zu haben. Er habe vor seiner Entlassung den Auflagen unterschriftlich zustimmen müssen, nie an derartigen Demonstrationen teilzunehmen und die politischen Aktivitäten für die C._______ einzustellen. Die C._______ habe ihm jedoch aufgetragen, vor einer für U._______ geplanten Demonstration in B._______ vom (...) bis (...) Flugblätter in seinem Zuständigkeitsgebiet zu verteilen und an Wände zu kleben. Am T._______ hätten indessen die Sicherheitsbehörden des Polizeireviers E._______ von seinen politischen Tätigkeiten erfahren und ihn für den S._______ vorgeladen. Er habe daraufhin aus Angst vor einer Verhaftung seine Heimat auf dem Luftweg verlassen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) am 2. April 2003 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der ARK vom 5. Oktober 2005 abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des BFM vom 12. Okto- D-2565/2007 ber 2005 eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 7. Dezember 2005 eingeräumt. B. B.a Am 18. November 2005 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches vom BFM als zweites Asylgesuch an die Hand genommen wurde. Begründet wurde dieses Gesuch im Wesentlichen mit der erheblichen Verschärfung der Menschenrechtssituation in Äthiopien und der damit verbundenen persönlichen Gefährdung als eingetragenes Mitglied der C._______ seit Erlass des ARK-Urteils vom 5. Oktober 2005. So sei der Vater des Beschwerdeführers am R._______ von der Polizei festgenommen und als Begründung dafür angegeben worden, dass die Verhaftung im Zusammenhang mit Fragen zum Aufenthalt des Sohnes respektive des Beschwerdeführers stehe. B.b Am P._______ erschien im J._______ ein Artikel über die bevorstehende Wegweisung des Beschwerdeführers. Im Bericht wurde angeführt, dass ihm als Mitglied des (...) F._______ Gefängnis oder Tod drohe. So sei er vor seiner Ausreise für die Rekrutierung von Mitgliedern zuständig gewesen und habe auch Demonstrationen organisiert, wofür er bereits einmal verhaftet worden sei. B.c Am 28. November 2005 liess die Vorinstanz Abklärungen vor Ort durchführen. Am 8. Februar 2006 traf das Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in Addis Abeba vom 31. Januar 2006 beim BFM ein. Mit Schreiben des BFM vom 20. Februar 2006 wurde dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör eingeräumt. Er liess sich mit Eingabe vom 17. März 2006 und Ergänzung vom 28. März 2006 dazu vernehmen. B.d Mit Schreiben vom 26. März 2006 gelangte ein Bekannter des Beschwerdeführers an das BFM und äusserte sich darin zu dessen Asylvorbringen und der daraus resultierenden Gefährdung. B.e Am 6. April 2006 liess die Vorinstanz erneut Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Addis Abeba durchführen. Am 20. Juni 2006 traf das Abklärungsergebnis vom 15. Juni 2006 beim BFM ein. Eine nachträgliche Präzisierung zum Abklärungsergebnis wurde dem BFM am 31. Juli 2006 übermittelt. Mit Schreiben des BFM vom 2. August 2006 wurde dem Beschwerdeführer zum vertieften Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör eingeräumt. Der Beschwerdefüh- D-2565/2007 rer reichte mit Eingabe vom 18. August 2006 seine Stellungnahme zu den Akten. B.f Am 25. August 2006 liess der Beschwerdeführer dem BFM durch seine Rechtsvertreterin per Fax eine Bestätigung der F._______ Schweiz vom 23. August 2006 zukommen. C. Mit Verfügung vom 9. März 2007 - eröffnet am 12. März 2007 - wies das BFM das zweite Asylgesuch ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Erhebung von Gebühren wurde verzichtet. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit Beschwerde vom 10. April 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei in prozessualer Hinsicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: (Auflistung Beweismittel). E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 1. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. D-2565/2007 F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 2007 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2007 wurde die Vernehmlassung des BFM dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Dieser replizierte mit Eingabe vom 24. Mai 2007. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner- D-2565/2007 kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich politisch motivierten Verfolgung wegen Mitgliedschaft beziehungsweise Unterstützung der C._______ könnten gemäss dem erstinstanzlichen und nach dem Urteil der ARK in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des BFM (recte: BFF) nicht geglaubt werden. Somit sei die angeblich auf diesen früheren Aktivitäten basierende Verfolgung von Familienmitgliedern in Zweifel zu ziehen. D-2565/2007 Weiter sei hinsichtlich der im zweiten Asylgesuch vorgebrachten Asylgründe festzuhalten, dass laut Botschaftsauskunft vom 31. Januar 2006 allein die Mitgliedschaft bei der C._______ oder der Besitz einer Mitgliederkarte nicht zu einer Gefährdung führe. Bisher sei laut Angaben eines Parteisprechers keine einzige Person allein wegen der Parteimitgliedschaft oder wegen ihrer namentlichen Erwähnung auf einer Parteiliste inhaftiert worden. Die vom Beschwerdeführer im Jahre 2002 eingereichten Parteidokumente (Nennung Dokumente) seien nicht von der C._______ ausgestellt worden. Nach Auskunft der Schweizer Vertretung, die sich im Umfeld des Beschwerdeführers informiert habe, sei der Vater noch immer arbeitstätig und sei nicht inhaftiert worden. In seiner Stellungnahme vom 17. März 2006 habe der Beschwerdeführer die Zuverlässigkeit der Abklärungen bezweifelt. Dieser habe geltend gemacht, sein Vater sei vom (...) bis (...) wegen der Mitgliedschaft bei der C._______ zunächst während vier Tagen in der Polizeistation G._______ und danach im Hauptgefängnis H._______ in B._______ inhaftiert gewesen. Sein Vater habe im Schreiben vom 14. März 2006 bestätigt, dass er im Gefängnis gewesen sei, könne dies aber nicht beweisen. Immerhin könnten Nachbarn und Mitinhaftierte diesen Umstand bezeugen. Diese Ausführungen würden sich aber nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im „Wiedererwägungsgesuch“ vom 18. November 2005 decken, wo er angeführt habe, sein Vater sei am Q._______ polizeilich aus dem Haus abgeführt worden, was der Beschwerdeführer übrigens zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im November 2005 noch gar nicht habe wissen können. In ihrem zweiten Bericht vom 15. Juni 2006 und den ergänzenden Ausführungen vom 31. Juli 2006 habe sich die Botschaft sehr ausfühlich zur Kritik an ihren Darlegungen vom 31. Januar 2006 geäussert. Sie habe nach wiederholten Abklärungen durch ihre Kontaktpersonen die Richtigkeit ihrer früheren Abklärungsergebnisse bestätigt. Namentlich habe sie festgestellt, dass der Beschwerdeführer nie Parteimitglied, geschweige denn Gründungsmitglied gewesen sei, wie aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Parteibestätigung hervorgehe. Sämtliche Papiere der C._______ (Nennung Dokumente) seien gefälscht. Die vom Beschwerdeführer am 17. März 2006 eingereichte Beitrags- Quittung sei kein Beweis für die Parteimitgliedschaft; so seien gemäss Angaben eines Parteisprechers der C._______ solche Quittungen im ganzen Land verteilt worden, um etwas Geld zu beschaffen. Das D-2565/2007 zentrale Mitgliedsregister sei aber nochmals überprüft worden. Der Parteisprecher habe erneut bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht Parteimitglied sei. Die Botschaft habe auch zu den geltend gemachten Inhaftierungen des Vaters des Beschwerdeführers und zu dessen Brief an die Botschaft beziehungsweise an das BFM Stellung genommen. Sie habe auf die örtlichen Abklärungen bei der Polizeistation G._______, dem in Frage stehenden Gefängnis und beim Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) verwiesen, welche alle bestätigt hätten, dass keine entsprechenden Akten vorlägen. Die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu diesen zweiten vertieften Abklärungsergebnissen gemachten allgemeinen Feststellungen und vorgebrachten Zweifel vermöchten jedoch das Ergebnis der fallspezifischen Abklärungen nicht zu entkräften. Diese seien mehrmals überprüft und von unterschiedlichen Personen, unter anderem auch vom IKRK, bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 22. August 2006 das BFM ersucht, ihm genügend Zeit bis Ende des Jahres 2006 einzuräumen, damit er vor Ort Abklärungen durchführen und die Richtigkeit seiner Aussagen beweisen könne. Ausser einer Mitgliedschaftsbestätigung der I._______ vom 23. August 2006 habe er dem BFM jedoch keine Beweise für seine angebliche Gefährdung zukommen lassen. 3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zum Vorwurf, er habe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im November 2005 noch gar nicht wissen können, dass sein Vater sei am Q._______ polizeilich aus dem Haus abgeführt worden sei, ein, es handle sich hierbei um einen Flüchtigkeitsfehler seiner im Wiedererwägungsverfahren mandatierten Rechtsvertreterin. So sei der R._______ und nicht der Q._______ gemeint gewesen, was sich bereits aus dem auf Seite 5 des Wiedererwägungsgesuchs findenden einleitenden Komparativsatz „Wie bereits erwähnt“ ergebe und lediglich eine Wiederholung der auf Seite 3 des Wiedererwägungsgesuchs vorzufindenden Ausführungen darstelle. Der vom BFM vorgehaltene Widerspruch sei daher zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei festzustellen, dass seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 17. März 2006 betreffend die Haftzeit eine Präzisierung zu seinen in der Eingabe vom 18. November 2005 gemachten Angaben (Inhaftierung seines Vaters vom (...) bis (...) darstellten. Zu den Botschaftsabklärungen sei festzustellen, dass sich das BFM D-2565/2007 respektive die Botschaft selber vollumfänglich auf die Ausführungen der vom Vertrauensanwalt kontaktierten C._______-Auskunftsperson verlassen würden, wobei die Identität dieser Auskunftsperson nicht offengelegt worden sei. Daher seien Zweifel an der Kompetenz der Auskunftsperson angebracht. Weiter sei gestützt auf die Auskunft des Präsidenten der I._______ und aufgrund öffentlich zugänglicher Quellen die im Informationsschreiben des BFM vom 2. August 2006 stehende Aussage, wonach die D._______ (...) nunmehr im Parlament vertreten und nicht mehr Koalitionspartner des F._______ sei, als falsch beziehungsweise als unvollständig zurückzuweisen. Zum Abklärungsergebnis, wonach sich die Schweizer Vertretung im Umfeld seines Vaters erkundigt habe und gemäss welchem dieser immer noch arbeitstätig und nicht inhaftiert worden sei, müsse im Sinne einer Differenzierung ausgeführt werden, dass der Vertrauensanwalt höchstwahrscheinlich nur einige Nachbarn seines Vaters kontaktiert habe. Erschwerend komme hinzu, dass die befragten Nachbarn nur ausgesagt hätten, „gemäss ihres Wissens“ sei der Vater nicht in Haft gesetzt worden. Die Verfügung der Vorinstanz lasse eine solche Differenzierung in unangebrachter Weise vermissen und erwecke durch eine solche Wortwahl vielmehr den Eindruck, als handle es sich bei den von den Nachbarn gegebenen Auskünften um Tatsachen. Die von den Nachbarn gegebenen Auskünfte hätten angesichts der fehlenden Objektivität kaum einen Beweiswert. Soweit das BFM gestützt auf die Abklärungen der Botschaft behaupte, eine Mitgliedschaft bei der C._______ begründe keine Gefährdung, würden Berichte von Menschenrechtsorganisationen das Gegenteil belegen. So sei dem beiliegenden Bericht der OMCT wie auch der Medienmitteilung des EHRCO (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 4) zu entnehmen, dass ein Parteimitglied der C._______ zu Tode gefoltert worden sei. Weiter stelle sich das BFM auf den Standpunkt, dass sämtliche Personen in Äthiopien bei Eintritt in eine Haftanstalt und bei Entlassung zwingend registriert würden. Bezüglich der vom BFM angeführten IKRK-Bestätigung, gemäss welcher sein Vater von der Organisation nirgends registriert worden sei und welche als Beleg dafür diene, dass dieser gar nie in Haft gesessen habe, lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass das IKRK nicht jeden Gefangenen besuche. Gefängnisinsassen müssten dem IKRK ihren Wunsch für einen Besuch mitteilen. D-2565/2007 Indes sei nach einem solchen Besuch für die Betroffenen mit staatlichen Vergeltungsmassnahmen zu rechnen, weshalb sich viele Gefangene verständlicherweise fürchteten, überhaupt das IKRK um einen Besuch zu bitten. Die Bestätigung des IKRK sage daher nichts aus über die Tatsache der Haft seines Vaters, sondern besage nur, dass diese Organisation seinen Vater in der Haft nicht besucht habe. Dem Vorwurf, er habe trotz seiner Willensbekundung, vor Ort Abklärungen durchzuführen, dem BFM keine Beweise für seine angebliche Gefährdung zukommen lassen, sei zu entgegnen, dass die von seiner vormaligen Rechtsvertreterin eingeleiteten Abklärungen durch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) noch laufen würden. Daher hätten dem BFM bis dato noch keine Abklärungsergebnisse der SFH zugestellt werden können. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 2007 hielt das BFM im Wesentlichen an seinen bisherigen Erwägungen fest und führte ergänzend aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der angeführten Nachfluchtaktivitäten im Rahmen der F._______ und der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Teilnahme an einer Demonstration am 30. August 2006 sowie des Erscheinens eines Berichtes im J._______ am P._______, laut welchem er in seinem Land für die Rekrutierung neuer Mitglieder verantwortlich gewesen sei und Demonstrationen organisiert habe, sei festzuhalten, dass die geltend gemachte Art exilpolitischer Tätigkeiten dem Beschwerdeführer nicht das Profil eines landesweit bekannten Parteiaktivisten verleihe. Allein in der Schweiz würden sehr viele exilpolitische Anlässe stattfinden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Es bestünden in casu keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des „harten D-2565/2007 Kerns“ von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren würden. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers wegen des Artikels im J._______ vom P._______ auszugehen. Es sei auch den äthiopischen Behörden bekannt, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens mit unterschiedlichen Mitteln ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Falls die äthiopischen Behörden davon überhaupt Kenntnis genommen hätten und in der Lage gewesen wären, die namentlich angeführte Person zu identifizieren, hätte es sich schnell herausgestellt, dass es sich nicht um eine politisch engagierte Persönlichkeit aus dem Umfeld der Opposition handle. Es sei daher nicht von einer persönlichen Gefährdung des Beschwerdeführers wegen exilpolitischer Tätigkeiten auszugehen. 3.4 In seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2007 schliesslich hält der Beschwerdeführer an seinen bereits in der Beschwerdeschrift dargelegten Entgegnungen vollumfänglich fest und führt zu den vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten an, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht handle es sich bei ihm um eine politisch engagierte Persönlichkeit aus dem Umfeld der Opposition. So sei seine Flucht aus Äthiopien gerade wegen der objektiv und subjektiv begründeten Furcht, aus politischen Motiven inhaftiert zu werden, geschehen. Wenn auch mit Recht gesagt werden könne, dass er sich nicht übermässig aktiv an Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung im schweizerischen Exil beteiligt habe, so sei doch in Erinnerung zu rufen, dass er in den Akten der äthiopischen Strafverfolgungsbehörden registriert sei. Richtig sei, dass sein politisches Profil durch die Mitgliedschaft bei der KINIJIT Schweiz an Gewicht gewinne. 3.5 Nach Würdigung sämtlicher Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelingt, mit seinen Vorbringen und Beweismitteln auf Beschwerdeebene die im angefochtenen BFM-Entscheid dargelegte Einschätzung, wonach er die Flüchtlingseigenschaft weder glaubhaft zu machen noch nachzuweisen vermocht habe, umzustossen. Die Vorinstanz hat daher das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt, D-2565/2007 vermochte der Beschwerdeführer die im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Gründe (Verfolgung wegen Mitgliedschaft und Unterstützung der C._______) nicht glaubhaft zu machen (vgl. ARK-Urteil vom 5. Oktober 2005 bzw. Bst. A. oben). Insbesondere wurde im erwähnten Urteil festgehalten, dass der Nachweis einer blossen Mitgliedschaft bei der C._______ und der Umstand der Beibringung von Parteibestätigungen und eines Flugblatts angesichts des offensichtlich völlig unglaubhaften Sachverhaltsvortrags nicht ausreichten, um eine konkrete Gefährdung oder Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Soweit der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch auf seine Mitgliedschaft bei der C._______ und die daraus resultierende Festnahme seines Vaters (diese sei im Zusammenhang mit Fragen zu seinem Aufenthaltsort begründet gewesen, vgl. Gesuch vom 18. November 2005, S. 3 unten) Bezug nimmt, sind daher schon allein aus diesen Gründen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der im „Wiedererwägungsgesuch“ vorgebrachten Repression gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers anzubringen. Gestützt wird diese Einschätzung durch die diversen durch die Vorinstanz veranlassten Abklärungen vor Ort, welche der Glaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrags des Beschwerdeführers jegliche Grundlage entziehen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geäusserten Kritik an der Informationsbeschaffung durch die Schweizer Vertretung in Addis Abeba ist zunächst in grundsätzlicher Hinsicht anzuführen, dass die einzelfallspezifischen Informationen der Botschaft als ein Beweismittel unter anderen immer kritisch zu analysieren und zu würdigen sind, weshalb ihre Bedeutung nicht verabsolutiert werden darf und grundsätzlich lediglich als eine der Grundlagen für die Lagebeurteilung der schweizerischen Asylbehörden dient. Da sich die Schweizerische Vertretung - wie auch in diesem Fall - für ihre wiederholten Abklärungen jeweils mehrerer, voneinander unabhängiger Quellen bedient, und vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, aufgrund welcher die Qualität des Abklärungsergebnisses in Zweifel zu ziehen wäre, darf der Schluss gezogen werden, dass der Vorinstanz seitens der Botschaft korrekte Informationen zugekommen sind. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen am Abklärungsergebnis der Botschaft im Speziellen ist zunächst festzuhalten, dass sich die von ihm in seiner Rechtsmitteleingabe herausgeschälten Kritikpunkte überwiegend auf als unwesentlich zu erachtende D-2565/2007 Punkte der Abklärungen beziehen respektive von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gar nicht verwendete Sachverhaltselemente betreffen. Die vom BFM im Entscheid verwendeten Hauptpunkte vermag dieser jedoch in keiner Art und Weise zu widerlegen. Der Umstand allein, dass seitens des BFM die Identität der Auskunftsperson der C._______ nicht offengelegt wurde und daher Zweifel an deren Kompetenz bestünden, vermag die Korrektheit des Abklärungsergebnisses nicht in Frage zu stellen. Dazu ist zu bemerken, dass sich die Vorinstanz einerseits auf allgemeine und öffentlich zugängliche Quellen und andererseits auf eigene Abklärungen, wie beispielsweise diejenigen der schweizerischen Vertretung im betreffenden Staat, abstützt. Bezüglich der öffentlichen Quellen besteht seitens der Vorinstanz keine Offenbarungspflicht und hinsichtlich der eigenen Quellen nur insofern, als sie den wesentlichen Inhalt der Information offenzulegen braucht, nicht jedoch deren genauere Herkunft, sofern wesentliche öffentliche oder private Interessen eine Geheimhaltung erfordern. Vorliegend sind beide Voraussetzungen erfüllt: Einerseits überwiegen die öffentlichen Interessen des Bundes an einer Verweigerung der Einsichtnahme in Berichte über Begebenheiten im Herkunftsland von Asylbewerbern, da mit der Bekanntgabe genauer Umstände von Ereignissen die Vorbereitung eines Asylgesuches erleichtert würde. Andererseits bestehen wesentliche private Interessen von Auskunftspersonen an der Geheimhaltung ihrer Identität (vgl. Art. 27 VwVG). Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach gemäss Auskunft des Präsidenten der I._______ und aufgrund öffentlich zugänglicher Quellen die im Informationsschreiben des BFM vom 2. August 2006 stehende Aussage, wonach die D._______ nunmehr im Parlament vertreten und nicht mehr Koalitionspartner des F._______ sei, als falsch beziehungsweise als unvollständig erachtet werden müsse, ist vorliegend als unbehelflich zu erachten. Unbesehen des Umstandes, ob diese - lediglich als Zusatzinformation im Botschaftsbericht enthaltenen - Ausführungen nur teilweise als zutreffend oder gar als unzutreffend erachtet werden könnten, bleibt festzustellen, dass die Vorinstanz auf diesen Punkt respektive diese Zusatzinformation im angefochtenen Entscheid nicht abgestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation den Informationswert der Erklärungen betreffend die D._______ in Frage zu stellen versucht - zumal die beiden Flügel der D._______ miteinander rivalisieren würden - ist festzuhalten, dass es sich bei der Angabe des Beschwerdeführers, die Botschaft stütze sich bloss auf die Information eines anonym gehaltenen Funktionärs des im D-2565/2007 Parlament vertretenen (...)-Flügels, um eine unbelegte und nicht weiter konkretisierte Behauptung handelt. Ferner vermag der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen das einlässliche und schlüssige Abklärungsergebnis, gemäss welchem er gar nie Mitglied dieser Partei gewesen ist, somit auch weder ein Mitglied des einen oder anderen Flügels der C._______ respektive der D._______ sein beziehungsweise gewesen sein kann, nicht zu entkräften. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, es müsse im Sinne einer Differenzierung zum Abklärungsergebnis, wonach sich die Schweizer Vertretung im Umfeld seines Vaters erkundigt habe und gemäss welchem dieser immer noch arbeitstätig und nicht inhaftiert worden sei, ausgeführt werden, dass der Vertrauensanwalt höchstwahrscheinlich nur einige Nachbarn seines Vaters kontaktiert habe. Erschwerend komme hinzu, dass die befragten Nachbarn nur ausgesagt hätten, „gemäss ihres Wissens“ sei der Vater nicht in Haft gesetzt worden. Die Verfügung der Vorinstanz lasse eine solche Differenzierung in unangebrachter Weise vermissen und erwecke durch eine solche Wortwahl vielmehr den Eindruck, als handle es sich bei den von den Nachbarn gegebenen Auskünften um Tatsachen. Die von den Nachbarn erteilten Auskünfte hätten angesichts der fehlenden Objektivität kaum einen Beweiswert. Diese Einwände erweisen sich jedoch ebenfalls als unbehelflich. So legt der Beschwerdeführer nicht weiter dar, wieso "nur einige Nachbarn" nicht in der Lage sein sollten, einigermassen exakt über die Lebensumstände des Vaters des Beschwerdeführers Auskunft erteilen zu können. Jedenfalls hat die Vorinstanz auf die spezifischen Auskünfte, welche im privaten Umfeld des Vaters des Beschwerdeführers erhoben wurden, im angefochtenen Entscheid bei der Würdigung der Sachverhaltsvorbringen nicht mehr abgestellt (vgl. BFM-Verfügung vom 9. März 2007, S. 4). Zudem beziehen sich die Aussagen zu "nur einige Nachbarn" auf den Inhalt der ersten Botschaftsabklärung, welche wegen der weiteren, vertieften Abklärungen und insbesondere der Verifizierungen an den jeweiligen angeblichen Haftorten des Vaters ohnehin als nicht wesentlich für den vorliegenden Fall zu erachten ist. Der Beschwerdeführer rügt ferner, das BFM behaupte gestützt auf die Abklärungen der Botschaft, eine Mitgliedschaft bei der C._______ begründe keine Gefährdung. Berichte von Menschenrechtsorganisationen würden jedoch das Gegenteil belegen. So sei dem eingereichten Bericht der OMCT wie auch der Medienmitteilung des EHRCO (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 4) zu D-2565/2007 entnehmen, dass ein Parteimitglied der C._______ zu Tode gefoltert worden sei. Aus den erwähnten Beilagen wird ersichtlich, dass dem offenbar Getöteten vorgeworfen worden sei, er sei ein Mitglied der K._______, und die Sicherheitskräfte hätten diesen nach einer bestimmten Person gefragt. Obwohl vom Gericht letztlich die Freilassung des Betroffenen angeordnet worden sei, sei dieser aufgrund der während der Haft erlittenen Folter verstorben. Gemäss Abklärungen der Botschaft soll die Mitgliedschaft als solche bei der C._______ keine behördliche Repression nach sich ziehen. Jedenfalls sei gemäss diesen Abklärungen nach Auskunft der offiziellen Auskunftsperson der in Frage stehenden Partei noch nie jemand allein wegen seiner Mitgliedschaft zur C._______ oder wegen seiner Registrierung auf der Parteiliste von der Polizei verhaftet worden. Aus den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen wird ersichtlich, dass der Betroffene nicht allein wegen seiner Mitgliedschaft zur C._______ ins Visier der Behörden geriet, sondern wegen anderer Vorwürfe (vermutete Mitgliedschaft zur K._______; Erhalt von Informationen über eine von den Behörden offensichtlich gesuchte Person) in Haft gesetzt und schon vorher behördlich schikaniert worden sei. Der Vorwurf des Beschwerdeführers in der vorgebrachten Form ist daher erheblich zu relativieren und vermag das Abklärungsergebnis in diesem Punkt nicht als falsch erscheinen zu lassen. Ferner ist auch hier festzuhalten, dass die Vorinstanz diese Aussagen in ihrem Entscheid bei der Würdigung gar nicht beigezogen und eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der C._______ - und dies mithin zu Recht - ohnehin als nicht glaubhaft erachtet hat. Überdies wendet der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ein, das BFM stelle sich auf den Standpunkt, dass sämtliche Personen in Äthiopien bei Eintritt in eine Haftanstalt und bei Entlassung zwingend registriert würden. Bezüglich der vom BFM angeführten IKRK-Bestätigung, gemäss welcher sein Vater von der Organisation nirgends registriert worden sei und welche als Beleg dafür diene, dass dieser gar nie in Haft gesessen habe, lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass das IKRK nicht jeden Gefangenen besuche. Gefängnisinsassen müssten dem IKRK ihren Wunsch für einen Besuch mitteilen. Indes sei nach einem solchen Besuch für die Betroffenen mit staatlichen Vergeltungsmassnahmen zu rechnen, weshalb sich viele Gefangene verständlicherweise fürchteten, überhaupt das IKRK um einen Besuch zu bitten. Die Bestätigung des IKRK sage daher nichts aus über die Tatsache der Haft seines Vaters, sondern besage nur, dass diese Organisation D-2565/2007 seinen Vater in der Haft nicht besucht habe. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass allein der Umstand der Nichtregistrierung durch das IKRK eine Haft des Vaters des Beschwerdeführers nicht zwingend ausschliesst, zumal das IKRK in der Regel einerseits von Verwandten von inhaftierten Personen über deren Status informiert werden muss und andererseits nur schon aus Kapazitätsgründen keine flächendeckenden Gefängnisbesuche möglich sind. Hingegen sind weitere Indizien vorhanden, welche auch gegen die angeführte Haft des Vaters sprechen: So ist aus den Umständen der Verhaftung des Vaters, der Unkenntnis über dessen weiteren Verbleib und dem Vorhandensein verschiedener weiterer Familienangehöriger im Heimatland ohne weiteres zu schliessen, dass sich die Familienangehörigen früher oder später (auch) an das IKRK gewendet hätten, um Näheres über den Verbleib des Vaters ausfindig zu machen. Zudem handelt es sich bei den vom IKRK ausgestellten Bestätigungen für die Gefangenen um wertvolle Beweismittel, welche von ihnen sorgfältig aufbewahrt werden. Erhärtet wird letztlich diese Erkenntnis dadurch, dass aus den bei anderen Quellen getätigten Abklärungen ersichtlich wird, dass der Vater nicht inhaftiert war. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich zum Vorwurf, er habe trotz seiner Willensbekundung, vor Ort Abklärungen durchzuführen, dem BFM keine Beweise für seine angebliche Gefährdung zukommen lassen, einwendet, dass die von seiner vormaligen Rechtsvertreterin eingeleiteten Abklärungen durch die SFH noch laufen würden und daher dem BFM bis dato noch keine Abklärungsergebnisse der SFH hätten zugestellt werden können, ist festzustellen, dass auch über drei Jahre nach der entsprechenden Willensbekundung durch den Beschwerdeführer weder beim BFM noch beim Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel oder Abklärungsergebnisse der SFH eingetroffen sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen, weshalb es sich erübrigt, diesbezüglich auf weitere Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 3.6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch das geltend gemachten exilpolitische Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden D-2565/2007 gesetzt hat und deswegen (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 3.6.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat, und zwar namentlich durch eine aktenkundig gemachte Teilnahme an einer regimekritischen Kundgebung der F._______. Weiter sei am P._______ ein Bericht des J._______ erschienen, laut welchem er in seinem Land für die Rekrutierung neuer Mitglieder verantwortlich gewesen sei und Demonstrationen organisiert habe. Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers erfüllt ist. 3.6.2 Vorab ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht gelungen ist, die damals geltend gemachte politische Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen. Aufgrund der Akten ist überdies zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer im Heimatland überhaupt in irgendeiner Weise politisch tätig war. So konnte der Beschwerdeführer weder im ersten Asylverfahren noch im hier zu beurteilenden zweiten Asylverfahren eine Zugehörigkeit zur C._______ und daraus angeblich resultierende Nachteile für seine Person und weitere Familienangehörige, so insbesondere für seinen Vater, glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, es handle sich bei ihm um eine politisch engagierte Persönlichkeit aus dem Umfeld der Opposition. So sei seine Flucht aus Äthiopien gerade wegen der objektiv und subjektiv begründeten Furcht, aus politischen Motiven inhaftiert zu werden, geschehen. Wenn auch mit Recht gesagt werden könne, dass er sich nicht übermässig aktiv an Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung im schweizerischen Exil beteiligt habe, sei er doch in den Akten der äthiopischen Strafverfolgungsbehörden registriert. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers im ersten Asylgesuch und den D-2565/2007 im hier im zweiten Asylverfahren gewonnenen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass er in Äthiopien nicht Mitglied der C._______ war. Die Authentizität des eingereichten Mitgliederausweises wurde denn auch gestützt auf die Abklärungen der Botschaft zu Recht bezweifelt. Weiter ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in den Akten der äthiopischen Strafverfolgungsbehörden registriert, als blosse unbelegte Schutzbehauptung zu werten. Gestützt auf diese Erwägungen ist es insgesamt als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatland politisch tätig war und deswegen Nachteile zu erleiden hatte. Demzufolge ist auch nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise aus Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegner und politischer Aktivist in einer einschlägigen Datenbank registriert war. 3.6.3 Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2002 in die Schweiz ein. Seine exilpolitische Aktivität begann jedoch den Akten zufolge erst etwa (...) Jahre später mit der Teilnahme an einer Demonstration im O._______. Aufgrund der Aktenlage und der diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Fotos) ist nicht davon auszugehen, dass das Engagement des Beschwerdeführers über die blosse Teilnahme an diesem Anlass hinausging und beispielsweise auch die (Mit-)Organisation der Kundgebung beinhaltete. 3.6.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers erst im O._______ einsetzte und sie sich bisher auf eine einzige von der F._______ Schweiz organisierte Kundgebung beschränkte. Entgegen den vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von dieser Aktivität erlangt haben. Zwar wird grundsätzlich nicht bestritten, dass die äthiopische Diaspora durch die äthiopischen Behörden relativ intensiv überwacht wird. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht. Bei der Kundgebung, an der der Be- D-2565/2007 schwerdeführer teilnahm, war er einer unter vielen und ging damit in der grossen Masse der Kundgebungsteilnehmer unter. Es gibt keine Hinweise dafür, dass er von allenfalls an der Kundgebung anwesenden Spitzeln des äthiopischen Geheimdienstes identifiziert und in der Folge registriert wurde. Insgesamt erscheint es daher ungeachtet der Überwachungsbemühungen der äthiopischen Behörden nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass diese von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt und diesen namentlich identifiziert und registriert haben. Daran vermag auch der erwähnte Artikel im J._______ vom P._______ nichts zu ändern. So wird aus diesem ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers nicht ersichtlich und sofern auf die Tätigkeit desselben für das Oppositionsbündnis F._______ verwiesen wird, so lassen die darin aufgeführten Tätigkeiten den Beschwerdeführer nicht als besonders engagierten und exponierten oder gar staatsgefährdenden politischen Aktivisten der Opposition erscheinen. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, obwohl die Anklageerhebung gegen abwesende Personen in Äthiopien gerade im Zusammenhang mit im Ausland lebenden regimekritischen Aktivisten nicht unüblich ist. An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abzuklären. 3.6.5 Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte oder mittlerweile bekannt geworden wäre, so erscheint es angesichts der sehr bescheidenen Quantität und Qualität seines Engagements als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer nahm - soweit dies von ihm bisher geltend gemacht wurde - lediglich an einer Kundgebung der F._______ Schweiz teil. Er hatte innerhalb dieser Organisation keine Führungsposition inne und übernahm weder Verantwortung noch besondere Aufgaben. Die bisherige exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz lässt ihn somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, wonach er sich hochgradig engagiert habe, nicht als besonders tätigen und exponierten oder gar D-2565/2007 staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen. In der Eingabe vom 24. Mai 2007 wird denn auch eingeräumt, er habe sich nicht übermässig aktiv an Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung im schweizerischen Exil beteiligt. Er erweckt somit den Eindruck eines blossen Mitläufers ohne eigentliche politische oder ideologische Überzeugung, der sich der Bewegung der exilpolitisch tätigen Äthiopiern lediglich deshalb angeschlossen hat, weil er sich davon persönliche Vorteile - namentlich in Bezug auf die Regelung seines Aufenthaltes in der Schweiz - erhoffte. Der Beschwerdeführer erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. Aus diesem Grund erscheint es selbst für den Fall des Bekanntwerdens seiner exilpolitischen Tätigkeit unwahrscheinlich, dass er als "extremes Element" im Sinne der Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 betrachtet und deswegen mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der äthiopischen Behörden zu rechnen hätte. Im Übrigen ist die F._______, deren Mitglied der Beschwerdeführer gemäss der eingereichten Bestätigung der I._______ vom 27. März 2007 sein soll, in Äthiopien eine legale Partei, deren Anhänger nie umfassend verfolgt wurden. Vielmehr wurden diese lediglich selektiv verfolgt, indem primär besonders exponierte Personen wie beispielsweise gewählte Abgeordnete sowie Angehörige der Parteiführung verhaftet wurden. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Juli 2007 mehrere in Äthiopien verhaftete und verurteilte Führer der F._______ wenige Tage nach ihrer Verurteilung ohne Auflage begnadigt wurden. Die meisten im Juli 2007 aus der Haft entlassenen Kader der F._______ (darunter der ehemalige Parteipräsident [...]) reisten unmittelbar nach ihrer Entlassung ins Ausland und nahmen an den Wahlen im (...) nicht teil. Die Vizepräsidentin der F._______ (...) hingegen blieb in Äthiopien. Querelen innerhalb der F._______ in der Diaspora und in Äthiopien hatten zur Folge, dass die Finanzierung aus der Diaspora für die in Äthiopien verbliebene F._______ zurückging. Während die Gruppe um den exilierten Parteiführer der F._______ (...) an Einfluss verlor, schloss sich die Fraktion um die stellvertretende Parteivorsitzende (...) mit der grösseren der im Parlament vertretenen Fraktionen der F._______ zusammen. Die nationale Wahlbehörde (National Election Board) sprach im (...) den Parteinamen F._______ allerdings der kleineren Parlamentsfraktion zu. Als Folge musste sich die Gruppe um (...) als neue Partei mit anderem Namen registrieren lassen. Erst nach den Wahlen im (...) anerkannte das National Election Board (...) D-2565/2007 N._______. Es ist daher aufgrund dieser Entwicklung festzuhalten, dass sich die Gefahr, Opfer einer politisch motivierten Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu werden, selbst für exponierte und profilierte regimekritische Anhänger der F._______ in letzter Zeit erheblich vermindert hat. 3.6.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten - sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis erlangt haben oder in Zukunft erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsste. 3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe noch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt (vgl. E. 5.4) - über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). D-2565/2007 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe unter anderem geltend, er lebe mit einer äthiopischen Staatsangehörigen in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Er sei Vater eines von ihm anerkannten, am M._______ geborenen Sohnes. Die Heirat sei bisher nicht möglich gewesen, weil die benötigten Papiere aus Äthiopien nicht hätten beschafft werden können. Die Pflege der partnerschaftlichen Beziehung wie auch die Beziehung zu seinem Sohn würde bei einem Vollzug der Wegweisung verunmöglicht. Den Akten der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, L._______ (siehe Asylverfahren N_______), ist zu entnehmen, dass diese am AA._______ einen weiteren Sohn gebar, der vom Beschwerdeführer anerkannt wurde. L._______ und die Kinder wurden mit Verfügung des BFM vom (...) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Zudem verzeichnet der Beschwerdeführer zumindest seit (...) die gleiche Wohnadresse wie L._______ Es ist deshalb davon auszugehen, dass er mit L._______ in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebt, zumal den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die den gegenteiligen Schluss zulassen. 5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verleiht Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einen - nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren - Anspruch auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz, wenn eine Ehe oder ein Elternverhältnis (auch zwischen dem Kind und dem Elternteil, der die elterliche Sorge nicht besitzt) tatsächlich gelebt wird und intakt erscheint und wenn ein Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht - die schweizerische Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht - besitzt (vgl. BGE 109 Ib 183 ff.; EMARK 1995 Nr. 24 E. 8 S. 228 f.). D-2565/2007 Die Lebenspartnerin und die Kinder des Beschwerdeführers sind in der Schweiz vorläufig aufgenommen und besitzen mithin kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den in Art. 8 EMRK festgelegten Schutz der Familie und auf einen daraus ableitbaren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. 5.4 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG geht, wie bereits in EMARK 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds "in der Regel" auch zur vorläufigen Aufnahme dessen Familie führt. In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227). Art. 44 Abs. 1 AsylG kommt in diesem Zusammenhang eine Tragweite zu, die über die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht, beziehen). Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Einheit der Familie ist festzustellen, dass ein solcher auf Art. 44 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG basierender Anspruch besteht, solange das Verfahren des Ehegatten nicht abgeschlossen ist beziehungsweise dieser über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b zweites Lemma S. 232; EMARK 1998 Nr. 31; EMARK 1999 Nr. 1; EMARK 2002 Nr. 7). Vorliegend würde - wie erwähnt (vgl. oben E. 5.3) - der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers Art. 8 EMRK nicht verletzen, weil seine Lebenspartnerin und die gemeinsamen Kinder kein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung besitzen. Sie sind indessen vorläufig aufgenommen und verfügen über ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht, weshalb sich der mit L._______ in eheähnlicher Gemeinschaft D-2565/2007 lebende Beschwerdeführer, der die gemeinsamen Kinder anerkannte, auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen kann. Er ist somit ebenfalls wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen. 5.5 Die in E. 5.1 erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Auf die Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse kann somit verzichtet werden. 6. Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. März 2007 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2007 wurde für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführer ist schon seit mehreren Jahren erwerbstätig (siehe auch Beschwerde, S. 14), weshalb eine Bedürftigkeit zu verneinen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- D-2565/2007 zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im Asylund Wegweisungspunkt - wären dem Beschwerdeführer die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.2 Da der vertretene Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung - welche vom BFM zu entrichten ist - auf Fr. 700.-- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen, wobei berücksichtigt wird, dass die ausführliche Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde nicht notwendig war. (Dispositiv nächste Seite) D-2565/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 9. März 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: drei Fotografien) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - BB._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 26

D-2565/2007 — Bundesverwaltungsgericht 30.04.2010 D-2565/2007 — Swissrulings