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Bundesverwaltungsgericht 11.04.2011 D-2564/2009

11. April 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,954 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2009

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2564/2009 Urteil vom 11. April 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Serbien/Kosovo, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2009 / N (…).

D-2564/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 19. Februar 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 27. Februar 2009 vom BFM im EVZ B._______ befragt und am 5. März 2009 am selben Ort angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kosovarischer Staatsangehöriger serbischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie im Dorf C._______ (Grossgemeinde D._______) gelebt. In Kosovo habe er seit Jahren wie in einem Gefängnis gelebt, er habe dort über keine Bewegungsfreiheit verfügt. Die ethnischen Serben seien in seiner Heimat den Schikanen und Diskriminierungen seitens der ethnischen Albaner ausgesetzt, auch von Seiten der Polizei. Manchmal werde ihnen von den kosovarischen Behörden abends der Strom abgeschaltet. Die ethnischen Serben würden von den Albanern psychisch unter Druck gesetzt und bedroht. Er habe in seinem Heimatdorf in Kosovo keine Zukunftsperspektive gehabt, zudem habe er sich um seine Sicherheit gefürchtet. Von den kosovarischen Sicherheitskräften sei keine Hilfe zu erwarten, diese würden die ethnischen Serben vielmehr selber malträtieren. Überdies seien verschiedene seiner Verwandten, die ebenfalls im Dorf C._______ wohnen würden beziehungsweise gewohnt hätten, während und nach dem Krieg von Albanern verletzt oder getötet worden respektive ihr Eigentum sei zerstört worden. Zuletzt sei sein Onkel durch eine Mine der Albaner getötet worden. Aufgrund der geschilderten Vorkommnisse plagten ihn auch heute noch Schlafstörungen, Albträume und Verfolgungsängste. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Anlässlich der Kurzbefragung reichte der Beschwerdeführer einen Identitätsausweis der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK), eine Wohnsitzbestätigung, eine Bestätigung bezüglich der Bombardierung des Hauses seines Onkels (in Kopie) sowie zwei Fotos (in Kopie) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. März 2009 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

D-2564/2009 Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe viele Jahre unter den allgemeinen Kriegsumständen und den nachträglichen Folgen, die noch heute anhalten würden, gelitten. Als serbischer Kosovare sei der Beschwerdeführer zudem seit Jahren den Schikanen seitens der ethnischen Albaner in Kosovo ausgesetzt und deswegen grundsätzlich sehr in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen. Er habe aus Angst vor den Albanern innerhalb eines Radius von zirka einem Kilometer gelebt. Trotz Ausbildung als (…) habe der Beschwerdeführer keine Arbeit in seinem Dorf und der näheren Umgebung gefunden. Er sehe keinerlei Perspektiven in seinem Dorf und habe Angst um seine Sicherheit. In Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo vom 17. Februar 2008 sei weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO- Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit. Auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben garantierten internationale Sicherheitskräfte und teilweise auch serbische Angehörige des KPS die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten, die den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Diskriminierungen sowie Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Zudem bestehe für Serben aus den südlichen Bezirken eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden von Kosovo. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien, erübrige sich damit. Die geltend gemachte schlechte Wirtschaftslage und die fehlenden Arbeitsstellen seien auf die allgemeine Situation in Kosovo zurückzuführen, weshalb diese Vorbringen ebenfalls nicht asylrelevant seien. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklaven trotz der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in den vergangenen Jahren weiterhin nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb für sie eine Rückkehr nach Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet werde. Eine Ausnahme bilde jedoch der Norden von Kosovo. Für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden des Landes sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Eine Prüfung der Akten habe ergeben, dass im vorliegenden Fall die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden zumutbar sei. Für Serben bestehe aber grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung von 2006 sei Kosovo integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass er Belgrad beziehungsweise Serbien als sein

D-2564/2009 Heimatland betrachte. Die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien sei somit ebenfalls zumutbar. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schlafstörungen, Albträume und Verfolgungsängste, an denen er aufgrund der erlebten Kriegserlebnisse beziehungsweise wegen der im und nach dem Krieg verlorenen Verwandten leide, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich in Pristina oder insbesondere auch im serbischen Teil von Serbien in medizinische Behandlung zu begeben. Die psychiatrische Versorgung habe sich in den letzten Jahren in Serbien wieder an westeuropäische Standards herangearbeitet. In Serbien könnten grundsätzlich alle psychischen Probleme behandelt werden, auch unter Anwendung moderner Behandlungsmethoden. D. Mit Beschwerde vom 9. April 2009 (Poststempel: 14. April 2009) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei in Gutheissung der Beschwerde seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und das Asylgesuch gutzuheissen. Als Begründung wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen angeführt, seit dem Krieg sei sein Dorf in Kosovo ständig von den Albanern attackiert worden. Die Bewegungsfreiheit der Dorfbewohner sei sehr eingeschränkt worden. Die Angst vor den Albanern sei sehr gross gewesen, man habe sich vor dem Tod, vor Schikanen und Entführung gefürchtet. Der psychische Druck sei für ihn unerträglich gewesen. Albträume und Verfolgungsängste seien für ihn Teil seines Lebens geworden. Daher habe er Kosovo verlassen. Die Behauptung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach die KPS und die internationalen Sicherheitskräfte in der Lage seien, die ethnischen Minderheiten zu schützen, treffe in der Realität nicht zu. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden des Kosovo bestehe nur theoretisch, da dort die Situation noch immer gefährlich sei. In Serbien habe er auch niemanden und er fürchte, dort würde er, als junger Mann, als Verräter betrachtet werden. In der Schweiz lebe seine Schwester. Hier fühle er sich viel sicherer als in Kosovo. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

D-2564/2009 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie

D-2564/2009 zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). 4.3. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 745, mit Hinweisen; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 5.

D-2564/2009 5.1. Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, er habe Kosovo wegen der dort fehlenden Sicherheit, der fehlenden Bewegungsfreiheit, der schlechten wirtschaftlichen Lage sowie der durch die albanische Bevölkerungsmehrheit erlittenen Diskriminierungen verlassen. Diese geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen stellen nicht gezielte, auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv basierende ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar und sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft im asylrechtlichen Sinne zu begründen. Die aus der aktuellen gesellschaftlichen, sozialen und politischen Situation sich ergebenden Beeinträchtigungen und schlechten Lebensbedingungen stellen keine asylrechtlich relevante individuelle Gefährdung dar. 5.2. Der Beschwerdeführer macht andererseits ethnisch motivierte Übergriffe von Seiten privater Dritter geltend. Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylrelevanz dieses Verfolgungsvorbringens zu verneinen sei, als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist daher auf die diesbezüglich nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Ziffer I; Bst. C vorstehend). Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die kosovo-albanische Polizei und die internationalen Sicherheitskräfte die Opfer von ethnisch motivierten Angriffen durch Albaner nicht schützen würden, ist nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in dieser absoluten Form unzutreffend. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass es für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kosovo möglich wäre, vor allfälligen Behelligungen durch Drittpersonen bei den für die Sicherheit zuständigen Behörden Schutz zu suchen. Dies gilt auch, falls er von einzelnen fehlbaren kosovarischen Polizisten behelligt würde. 5.3. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten ist, wobei er infolge der Geburt auf ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien beziehungsweise seiner serbischen Abstammung gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, Schutz vor Verfolgung finden

D-2564/2009 können (vgl. a.a.O. E. 6.5.1). Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund seiner serbischen Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen, und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm dort asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. 5.4. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal er den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2.

D-2564/2009 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Kosovo oder nach Serbien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – in keinem dieser beiden Staaten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in einen dieser beiden Staaten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,

D-2564/2009 allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung des aus der Grossgemeinde D._______ im Süden von Kosovo stammenden Beschwerdeführers dorthin nicht zumutbar. Entgegen der Auffassung des BFM ist für den Beschwerdeführer die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden von Kosovo nicht zumutbar, zumal er gemäss den Akten niemals dort gewohnt hat und auch keine Verwandten von ihm dort leben. Da der Beschwerdeführer über Verwandte in Serbien verfügt, ist nachfolgend zu prüfen, ob für ihn eine Aufenthaltsalternative in Serbien besteht, was die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bejahte. 7.3.3. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzustellen, dass in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz im Süden von Kosovo nach Serbien ist daher grundsätzlich zumutbar. 7.3.4. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Bei der Beurteilung einer alternativen Aufenthaltsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind, als bei einer Rückführung in die Heimatregion, sind die nachfolgend unter E. 7.3.5. aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.3 ff. und EMARK 1996 Nr. 2). 7.3.5. 7.3.5.1 Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und Berufserfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse zu berücksichtigen sind, die sie sich im Rahmen ihres Aufenthalts in der Schweiz angeeignet hat. Gute Kenntnisse der Sprache des Zufluchtsorts

D-2564/2009 und ein hoher Ausbildungsgrad wirken sich generell begünstigend auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus. 7.3.5.2 Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Beziehungen zum Zufluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren Aufenthalten der betroffenen Person selbst am möglichen Zufluchtsort ergeben, wobei diese erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten und Freunden vor Ort zu berücksichtigen. Bei enger Verwandtschaft kann die Unterstützungsbereitschaft je nach soziokulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden. Bei Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. 7.3.5.3 Soziale Integration: Diesbezüglich sind neben der allgemeinen familiären Situation der betroffenen Person auch das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, die Anzahl und das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der allgemeine Gesundheitszustand zu beachten. 7.3.6. Aus den Akten ergibt sich, dass mehrere nahe Verwandte (…) des Beschwerdeführers in Serbien leben (Akten BFM A 1/12, S. 3, 5), so dass der Beschwerdeführer über ein familiäres Beziehungsnetz in diesem Land verfügt. Die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung, er wisse nicht viel über seine Verwandten, spricht nicht gegen eine mögliche Unterstützung durch diese Verwandten; es ist dem Beschwerdeführer insbesondere durchaus zuzumuten, seine in Serbien wohnenden Verwandten um Unterstützung zu bitten. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich schon mehrmals in Serbien aufgehalten habe, in Smederevo und in Belgrad. In diesem Zusammenhang machte er auch geltend, dass er Belgrad als sein "Heimatland" betrachte (Akten BFM A 11/8, S. 5), was darauf hindeuten dürfte, dass er sich schon oft in dieser Stadt aufgehalten hat und sich dort wohlfühlt. Zudem verfügt der junge, ledige Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung (Mittelschulabschluss) sowie eine Ausbildung als (…). Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist das in Serbien gesprochene Serbokroatisch; überdies spricht er auch etwas Englisch. Es ist ausserdem anzunehmen, dass er aufgrund seines längeren Aufenthalts in der Schweiz über gewisse Deutschkenntnisse verfügt. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass er sich in Serbien sowohl beruflich als auch wirtschaftlich integrieren kann. Davon ist umso

D-2564/2009 mehr auszugehen, da Personen serbischer Ethnie aus Kosovo in Serbien grundsätzlich über die gleichen Rechte wie die einheimische Bevölkerung verfügen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.3.4). Bei der Integration wird der Beschwerdeführer im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung seiner zahlreichen nahen Verwandten zählen können, die in Serbien, in Kosovo und in der Schweiz leben. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf von seiner in der Schweiz wohnhaften Schwester unterstützt wird, zumal diese ihre Familie schon vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Kosovo (finanziell) unterstützt hat. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in Serbien ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Soweit vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen sowie in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, er leide an Schlafstörungen, Alpträumen und Verfolgungsängsten, ist festzuhalten, dass diesbezüglich bis heute kein Arztbericht eingereicht wurde, weshalb diese gesundheitlichen Probleme nicht belegt sind. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen leidet, weswegen seiner Rückkehr nach Serbien auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Abgesehen davon ist die medizinische Grundversorgung in Serbien gewährleistet. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Serbien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist insgesamt als zumutbar zu bezeichnen. An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nichts. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung

D-2564/2009 nach Serbien zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2564/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:

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