Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2563/2014 / D-2565/2014
Urteil v o m 1 4 . November 2014 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien
A._________, geboren (…) (D-2563/2014 / N________), und B.________, geboren (…), (D-2565/2014 / N________), Aegypten, beide vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin, Advokaturbüro Kernstrasse, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 8. April 2014 / N_______ und N________
D-2563/2014 / D-2565/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer – zwei Brüder – am 4. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie im Rahmen der Erstbefragungen im C._______ vom 19. Dezember 2013 und der einlässlichen Anhörungen durch das BFM in D._________ vom 7. Februar 2014 im Wesentlichen geltend machten, im Mai 2013 habe die vom ägyptischen Innenministerium beziehungsweise dem ehemaligen Mubarak-Regime gestützte Widerstandsbewegung Tamarrud den Sturz von Präsident Mursi vorbereitet, dass der Beschwerdeführer A._________Mitglied der regierungstreuen Gegenbewegung Tagarrud gewesen sei und sich auch Beschwerdeführer B._______ für diese engagiert habe, dass Ayman A. am 26. März 2013 während einer Unterschriftensammlung von Angehörigen der D.________, einer Schlägertruppe des Mubarak-Regimes, verletzt worden sei, wobei er nach dem Spitalaufenthalt vergeblich bei der Polizei Anzeige erstattet habe, dass am 27. März 2013 während einer Unterschriftensammlung Angehörige der D.________ auf A._________ und andere Gleichgesinnte geschossen hätten, wobei er von zwei Kugeln am Bein verletzt worden sei, dass er im Spital zweimal operiert worden sei und danach Anzeige erstattet habe, dass in der Folge der Täter zwar von einem Zeugen erkannt und verhaftet, aber später wieder freigelassen worden sei, dass er nach dem Spitalaufenthalt mehrere Monate zuhause verbracht habe, da es immer wieder zu Komplikationen mit dem Bein gekommen sei, dass die Operationen nicht fachgerecht durchgeführt worden seien, was sich aus den Röntgenbildern ergeben habe, welche der in der Schweiz wohnhafte Bruder E.__________ den Ärzten in der Schweiz gezeigt habe, dass M. für die Beschwerdeführer ein Visum organisiert habe, damit sich A.________ in der Schweiz behandeln lassen könne,
D-2563/2014 / D-2565/2014 dass die Beschwerdeführer zirka sechs Wochen nach ihrer Einreise in die Schweiz erfahren hätten, dass sie mehrmals vom Innenministerium vorgeladen worden und zwei Freunde und ihr ältester Bruder F.________ verschwunden seien, weshalb sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht hätten, dass das BFM mit – am 10. April 2014 eröffneten – Verfügungen vom 8. April 2014 die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 4. Dezember 2014 abwies, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführer mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 12. Mai 2014 unter Einreichung eines Haftbefehls vom (…)und eines Protokollschreibens vom (…), beide in Kopie und samt Übersetzung in deutscher Sprache, gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei in materieller Hinsicht jeweils beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht wurde, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2014 die Verfahren D-2563/2014 und D-2565/2014 aufgrund ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigte, dass er im Weiteren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von 800.– mit Zahlungsfrist bis zum 5. Juni 2014 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging, dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 19. Juni 2014 das Original des mit den Beschwerden in Kopie eingereichten Protokollschreibens vom (…) nachreichte, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 4. August 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragte,
D-2563/2014 / D-2565/2014 dass die Rechtsvertreterin in ihrer Replik vom 22. August 2014 auf die vorinstanzliche Argumentation Stellung bezog,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführer durch die jeweils angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer, im Mai 2013 von einer Schlägertruppe des ehemaligen Mubarak-Regimes behelligt worden zu sein, angesichts fehlendem Kausalzusammenhang zur im Oktober 2013 erfolgten Ausreise zu Recht als nicht asylrelevant erachtet hat, dass die weiteren Vorbringen, nach ihrer Ausreise mehrmals vom Innenministerium vorgeladen worden zu sein, vom BFM mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet wurden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des BFM zu verweisen ist, dass insbesondere auf die vom BFM festgestellten Tatsachen hinzuweisen ist, dass sich die Beschwerdeführer nach den gewaltsamen
D-2563/2014 / D-2565/2014 Auseinandersetzungen sechs Monate an ihrer offiziellen Wohnadresse aufhielten, ohne behördlichen Behelligungen ausgesetzt zu sein, und ohne Schwierigkeiten über den Flughafen in Kairo ausreisen konnten, dass aufgrund des offensichtlich fehlenden behördlichen Verfolgungsinteresses nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die ägyptischen Behörden mehr als ein halbes Jahr nach den letzten politischen Aktivitäten und mehrere Monate nach ihrer Machtübernahme auf einmal ein derartiges Interesse an der Ergreifung der Beschwerdeführer zeigen sollten, dass hinsichtlich der Entgegnung auf Beschwerdeebene, wonach die Behörden aufgrund der Teilnahme der Beschwerdeführenden an den Märschen und Demonstrationen im Frühling und Sommer 2013 von deren Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft ausgegangen seien, entgegenzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer solche Kundgebungsteilnahmen nicht erwähnt und ohnehin Hunderttausende von jungen Ägyptern an solchen teilgenommen haben, dass die Beschwerdeführer zur Stützung ihrer Vorbringen auf Beschwerdeebene zwei Dokumente (Haftbefehl vom (…) im Original und Protokollschreiben vom (… in Kopie) samt Übersetzung einreichten, dass beide Dokumente – abgesehen vom Stempelaufdruck auf dem Haftbefehl – keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen und damit aufgrund ihrer geringen Fälschungssicherheit von herabgesetztem Beweiswert sind, dass im Weiteren, wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, aufgrund ihres Inhalts erhebliche Zweifel an der Echtheit der Dokumente bestehen, dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführer nach dem behördeninternen Protokollschreiben vom (…) als "Führende Persönlichkeiten der Gruppe der Muslimbrüder" gelten sollen, obwohl diese im Rahmen der Anhörungen angaben, nicht Mitglieder der Muslimbruderschaft gewesen zu sein und vor dem Militärputsch für die Bewegung "Tagarrud" Unterschriften gesammelt (vgl. BFM-Protokoll N 613 308, A10 S. 4; N 613 310, A 10 S. 3) und damit bloss untergeordnete Tätigkeiten für eine rein propagandistisch tätige Gruppierung durchgeführt zu haben,
D-2563/2014 / D-2565/2014 dass auch der weitere in den Dokumenten enthaltene Tatvorwurf, die Beschwerdeführer hätten sich für den Sturz des Regimes eingesetzt, im Widerspruch steht zu den Angaben der Beschwerdeführer, sich vor dem Militärputsch für Mursis Verbleib an der Macht eingesetzt zu haben (vgl. N 613 308, A10 S. 4; N 613 310, A10 S. 3), dass im Weiteren auch die Herkunft der beiden Dokumente fraglich erscheint, fehlen doch entsprechende Zustellcouverts und bleibt der Name der Rechtsanwalts, der das Protokollschreiben vom 8. Januar 2014 geschickt haben soll, unerwähnt, dass somit die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und aufgrund ihrer fraglichen Herkunft und ihres fraglichen Inhalts nicht geeignet sind, diese Einschätzung in Frage zu stellen, dass aufgrund ihrer herabgesetzten Beweiskraft der Antrag, die genannten Dokumente auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen, im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung mangels Notwendigkeit abzuweisen ist, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass nicht nachvollziehbar ist und auf Beschwerdeebene auch nicht näher substantiiert wird, weshalb die Beschwerdeführer erst nach ihrer Ausreise von den Behörden gesucht werden sollten, dass sich die übrigen Argumente auf Beschwerdeebene im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, dass somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint wurde und daher die Ablehnung der Asylgesuche zu bestätigen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügten Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurden,
D-2563/2014 / D-2565/2014 dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
D-2563/2014 / D-2565/2014 dass unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Ägypten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückführung in ihren Heimatstaat heute einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen, dass mit der Vorinstanz von der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers A._______ in Ägypten auszugehen ist, dass sich nämlich aus dem ärztlichen Bericht vom 27. Februar 2014 (vgl. N________, A11) ergibt, dass nach der Einschätzung des behandelnden Facharztes jenes Spital, welches die Primäroperation (Marknagelung) durchgeführt habe, auch die in zirka eineinhalb Jahren notwendige Folgeoperation (Marknagelentfernung) vornehmen könne, dass im Weiteren davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer im Heimatstaat wie bisher ihren Lebensunterhalt selbständig werden bestreiten können, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang der (vereinigten) Verfahren die Kosten von Fr. 800.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
D-2563/2014 / D-2565/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– (vereinigte Verfahren) werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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