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Bundesverwaltungsgericht 02.02.2023 D-2562/2021

2. Februar 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,964 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. April 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2562/2021

Urteil v o m 2 . Februar 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. April 2021 / N (…).

D-2562/2021 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine afghanische Staatsangehörige tadschikischer Ethnie – verliess den Iran, wo sie seit ihrer Geburt gelebt habe, gemäss eigenen Angaben am 16. Juli 2019 und gelangte über die Türkei nach Griechenland. Am 20. Oktober 2019 sei sie von dort per Flugzeug in die Schweiz gekommen, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 24. Oktober 2019 fand die Personalienaufnahme statt. Am 14. November 2019 wurde sie zu ihren Gesuchsgründen angehört (vgl. SEM-eAkte […], nachfolgend A19). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung verschiedene Identitätsdokumente und einen Arztbericht zu den Akten. Sie wurde am 9. Dezember 2019 erneut einlässlich zu ihren Asylgründen angehört (vgl. SEM-eAkte […], nachfolgend A21). Während den Anhörungen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei als Tochter eines afghanischen Ehepaars aus B._______ im Jahr (…) in C._______ (Iran) geboren und dort aufgewachsen. Zu Beginn ihres Aufenthalts im Iran seien sie im Besitz von Aufenthaltskarten für Afghaninnen und Afghanen gewesen, die aber von den iranischen Behörden nicht erneuert worden seien. Als sie (…) Jahre alt gewesen sei, hätten sich ihre Eltern getrennt und sie sei fortan mit ihrer älteren Schwester unfreiwillig in der Obhut ihres Vaters gewesen, der drogensüchtig sei. Ihre Schwester und sie hätten beide arbeiten und dem Vater ihr Geld abgeben müssen. Im Jahr 2009 habe ihr Vater die Beschwerdeführerin unter dem Vorwand, er müsse das Haus des Grossvaters verkaufen, nach Afghanistan mitgenommen. Sie seien deshalb nach B._______ gegangen, wo sie dann aber von ihrem Vater unter Druck gesetzt worden sei, ihren Cousin zu heiraten, dem sie versprochen worden sei. Auch ihr Onkel und Cousin hätten sie unter Druck gesetzt und geschlagen. Um von ihnen in Ruhe gelassen zu werden, habe sie mit ihrem Cousin eine gemeinsame Nacht verbringen müssen. Weil es ihr infolgedessen sehr schlecht gegangen sei, sei sie mit ihrem Vater nach rund zweieinhalb Monaten wieder in den Iran zurückgekehrt. Ihr Cousin habe mehrfach versucht illegal in den Iran zu kommen, was ihm aber nicht gelungen sei. Durch eine Freundin sei sie im Iran mit ihrem jetzigen Ehemann bekannt gemacht worden. Da sie keinen Ausweg aus der Situation mit ihrem Cousin und ihrem Vater gesehen habe, habe sie sich entschieden, ihren Ehemann im Jahr 2011 gegen den Willen ihres Vaters zu heiraten. Ihr Vater sei jeweils zu ihr nach Hause gekommen und habe von ihr Geld gefordert, damit er ihrem Cousin ihren Aufenthaltsort

D-2562/2021 nicht verraten würde. Dabei habe er ihr auch Drohnachrichten von ihm übermittelt. Zudem habe sie unter den schwierigen Lebensbedingungen sowie Diskriminierungen im Iran gelitten und sich Sorgen um die Zukunftsperspektive ihrer Tochter gemacht. Da sie den Druck nicht mehr ertragen habe, habe sie ihren Ehemann gebeten, gemeinsam den Iran zu verlassen. Am (…) 2019 sei sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter aus dem Iran Richtung Europa ausgereist. B. Am 16. Dezember 2019 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Im Auftrag des SEM wurde am 18. März 2021 zum Zweck der Herkunftsund Sprachabklärung ein telefonisches Interview mit der Beschwerdeführerin durch eine Person der Fachstelle LINGUA durchgeführt. Das aufgezeichnete Gespräch wurde durch eine sachverständige Person ausgewertet. Diese kam in ihrem Gutachten vom 31. März 2021, nach Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin beziehungsweise einer linguistischen Analyse zum Schluss, ihre Angaben, sie sei in C._______ in einer aus B._______ stammenden afghanischen Familie hauptsozialisiert worden, seien sowohl in landeskundlich-kultureller als auch in sprachlicher Hinsicht bestätigt worden. D. Mit Verfügung vom 28. April 2021 – am Folgetag eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm die Beschwerdeführerin jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. E. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und führte aus, sie sei mittellos, weshalb ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2021 wurde die Beschwerdeführerin

D-2562/2021 zur Einreichung einer Unterstützungsbestätigung und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten. H. Am 11. Juni 2021 nahm die Vorinstanz Stellung zur Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 replizierte die Beschwerdeführerin. J. Am 27. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis vom 19. Juli 2021 zu den Akten, worin festgehalten wurde, dass sie in Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sei. K. Am 19. August 2022 gelangte sie mit einer Verfahrensstandsanfrage an das Bundesverwaltungsgericht, die am 25. August 2022 beantwortet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,

D-2562/2021 ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien teils widersprüchlich und unsubstanziiert. So habe sie bei ihrer ersten Anhörung geltend gemacht, sie habe einer Ehe mit ihrem Cousin unter der Bedingung zugestimmt, dass sie in den Iran zurückkehren könne. Damit ihr Cousin sie in Ruhe gelassen habe, habe sie gegen ihren Willen als ledige Frau mit ihm eine Nacht verbringen müssen. Als sie in den Iran zurückgekehrt sei, habe sie ihn jedoch nicht geheiratet. Deshalb habe er ihr Drohnachrichten geschickt. Bei ihrer zweiten Anhörung demgegenüber habe sie erläutert, sie habe ihren Cousin

D-2562/2021 in B._______ in einer religiösen Zeremonie geheiratet. Da sie mit ihm verheiratet worden sei, habe sie eine Nacht mit ihm verbringen müssen. Nach ihrer Rückkehr in den Iran sei sie durch ihren Vater bedroht worden. Ihr Cousin habe ihr jedoch nicht persönlich gedroht. Auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben habe sie ausgeführt, sie habe mit ihrem Cousin eine Nacht verbringen müssen, damit sie wieder in den Iran habe zurückkehren können. Damit sie dies überhaupt habe machen können, seien sie religiös getraut worden. Auf erneuten Vorhalt, dass sie bei ihrer ersten Anhörung angegeben habe, im Zeitpunkt der gemeinsamen Nacht ledig gewesen zu sein, habe sie ausgeführt, dass sie die Trauung innerlich nicht akzeptiert habe. Damit könne sie ihre widersprüchlichen und unstimmigen Angaben jedoch nicht plausibel begründen. Zudem sei sie nicht in der Lage gewesen, die Ehevorbereitungen und die Trauungszeremonie ausführlich und mit persönlichem Erlebnisbezug darzulegen. Ihre diesbezüglichen Antworten seien trotz mehrmaliger Nachfrage wiederholend und substanzarm ausgefallen. Wäre sie tatsächlich mit ihrem Cousin verheiratet worden, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihre diesbezüglichen Vorbringen stimmig, detailliert und erlebnisbezogen hätte schildern können. Zusätzlich seien ihre Ausführungen zu den Drohnachrichten ihres Cousins widersprüchlich ausgefallen. Auf Vorhalt habe sie ausgeführt, dass ihr Cousin immer wieder Drohnachrichten gesendet habe und sie von ihrem Vater davon erfahren habe. Ihre Begründung, dass ihr Cousin sie nicht persönlich habe kontaktieren können, weil er ihre Nummer nicht gehabt habe, vermöge ihre unstimmigen Angaben nicht plausibel zu begründen. Insgesamt habe sie nicht glaubhaft machen können, dass sie mit ihrem Cousin gegen ihren Willen verheiratet worden und anschliessend von ihm bedroht worden sei. Daher falle auch die von ihr geltend gemachte Furcht vor einer Steinigung bei einer Rückkehr nach Afghanistan unglaubhaft aus. Da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, müssten sie nicht auf die Asylrelevanz geprüft hin werden. Das SEM schliesse hingegen nicht aus, dass sie einen sexuellen Übergriff durch ihren Cousin erlebt habe. Dieses Ereignis liege jedoch bereits mehr als ein Jahrzehnt in der Vergangenheit. Da sie sich weiterhin vor Ort (kurzzeitig in Afghanistan, anschliessend im Iran) aufgehalten habe, sei kein Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und ihrer Ausreise aus Afghanistan beziehungsweise Iran zu erkennen. Ihr Entschluss zur Ausreise aus Afghanistan sei eigenen Angaben zufolge in Kombination mit den dortigen Lebensumständen zu verstehen. Zudem sei sie primär aufgrund der Probleme mit Ihrem drogenabhängigen Vater und auch wegen den schwierigen Lebensumständen für Afghaninnen aus dem Iran ausgereist.

D-2562/2021 Ihr Vorbringen in Bezug auf die angebliche Bedrohungslage durch ihren Cousin seien gemäss obigen Ausführungen nicht glaubhaft ausgefallen. Dass sie nach der Scheidung ihrer Eltern der Obhut ihres drogensüchtigen Vaters unterstellt gewesen sei, stehe in keinem zeitlichen Kausalzusammenhang zu ihrer Ausreise, weshalb dem Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme. Zudem habe sie trotz diesem Ereignis noch ihr gesamtes Leben in Afghanistan beziehungsweise im Iran verbracht. Das SEM halte es für möglich, dass ihr Vater sie aufgrund seiner Drogensucht behelligt und unter verschiedenen Vorwänden von ihr Geld gefordert habe. Dies beruhe aber einzig auf einem finanziellen Motiv, zumal sie die Zwangsheirat und Bedrohung nicht habe glaubhaft machen können. Gemäss Aktenlage würden somit keine objektiven Hinweise vorliegen, dass sie aufgrund der Belästigungen durch ihren Vater flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen erlitten habe. Dass Frauen in Afghanistan keinen Wert haben würden und sie deshalb nicht dort leben könnte, betreffe alle Frauen in Afghanistan in ähnlicher Weise und könne keine Asylrelevanz entfalten. Die geltend gemachten Schwierigkeiten und Diskriminierungen, die sie als Afghanin im Iran erlebt habe, sei für die Beurteilung ihres Asylgesuchs irrelevant, da sie diese ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, erlitten habe. Allfällige Asylvorbringen, die sich im Iran ereignet hätten, seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Afghanistan zu einer Verfolgungssituation führen könnten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen müsse anhand einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Faktoren beurteilt werden. So müsse insbesondere ihre gesundheitliche Situation berücksichtigt werden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass das Erinnern an bestimmte gewaltsame Ereignisse psychisch belastend sein und damit eine strukturierte Schilderung verunmöglichen könnte. Deshalb überzeuge die vorinstanzliche Argumentation nicht. Gerade wegen des erlittenen Traumas hätten ihre Schilderungen keine Einzelheiten enthalten können. Hinsichtlich der Ehe mit ihrem Cousin wies sie darauf hin, dass sie ihn in Afghanistan habe heiraten und mit ihm habe eine Nacht verbringen müssen, damit sie wieder in den Iran habe zurückkehren können. Weil dies gegen ihren Willen gewesen sei, habe sie sich nicht wirklich verheiratet gefühlt. Die angefochtene Verfügung beruhe auf einer unzutreffenden Beurteilung ihrer Schilderung, da das

D-2562/2021 SEM diese nicht in ihrer Gesamtheit und insbesondere im Hinblick auf die schweren erlittenen Traumata beurteilt habe. Da ihre Vorbringen glaubhaft seien, müssten sie auf ihre Asylrelevanz hin geprüft werden. Sie sei in Afghanistan zwangsverheiratet worden und habe danach ohne Scheidung dieser Ehe gegen den Willen ihres Vaters einen anderen Mann geheiratet. Wenn sie in ihre Heimat zurückkehren würde, würden ihr deshalb ernsthafte Konsequenzen drohen, die im Rahmen einer frauenspezifischen Verfolgung zu berücksichtigen seien. Es treffe auch nicht zu, dass es keinen kausalen Zusammenhang zwischen der erlittenen Gewalt und ihrer Flucht gebe. Ihr Leben sei ständig in Gefahr gewesen. Wenn ihr Cousin gewusst hätte, dass sie eine weitere Ehe eingegangen sei, hätte er sie sicherlich angezeigt. Genau deswegen sei sie geflüchtet. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz in Bezug auf das auf Beschwerdeebene vorgebrachte Trauma fest, dass diese Diagnose ausschliesslich auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhe und ansonsten aber keine objektivierbaren Anhaltspunkte für die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung bestehen würden. Es sei dennoch nicht auszuschliessen, dass sie an einer Traumatisierung leiden könnte. Im Zusammenhang mit der Frage, ob traumatisierende Ereignisse gut erinnert werden könnten, würden die Lehrmeinungen auseinandergehen. Bei dieser Sachlage gehe das SEM davon aus, dass bei unter Traumafolgestörungen leidenden Personen durchaus gewisse Inkonsistenzen und Lücken in den Aussagen auftreten könnten. Bei sich diametral widersprechenden und von tiefer Aussagequalität geprägten Schilderungen zum Kerngeschehen könne hingegen nicht von einem Erlebnisbezug ausgegangen werden. Aus den Anhörungsprotokollen gehe hervor, dass sie in beiden Anhörungen grundsätzlich in der Lage gewesen sei, die gestellten Fragen verständlich und kontextbezogen zu beantworten. Insbesondere habe sie substanziierte Angaben zu ihrer Biographie und zur Eheschliessung mit ihrem Ehemann machen sowie ihre Gefühle ausdrücken können. Ihre Schilderungen zur Zwangsheirat seien jedoch widersprüchlich und unplausibel ausgefallen. An dieser Einschätzung vermöge auch eine mögliche Traumafolgestörung nichts zu ändern. Sodann seien den Protokollen auch keine Einschränkung beziehungsweise Verschlechterungen im Erinnerungsvermögen im Verlauf der Befragungen zu entnehmen. 4.4 In der Replik hielt die Beschwerdeführerin fest, das SEM gehe auch davon aus, dass sie an einer Traumatisierung leide. Gemäss einer Lehrmeinung könnten aufgrund von Traumata Erinnerungslücken bezüglich des traumatisierenden Ereignisse auftreten. Zudem würden traumatisierte

D-2562/2021 Personen unter Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsproblemen leiden. Das SEM müsste berücksichtigen, dass traumatisierte Personen sich je nach den Umständen und dem soziokulturellen Kontext weigern beziehungsweise unfähig sein könnten, sich ausführlich zum Kerngeschehen zu äussern. Es könne auch vorkommen, dass eine solche Person sich in wesentlichen Punkten widerspreche. Zudem sei ein Arztbericht in Arbeit, worin bestätigt werde, dass sie wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung sei. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 5.2 Entsprechend Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive

D-2562/2021 Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1; 2011/51 E. 6; je m.w.H). 5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zwangsheirat offensichtlich widersprüchlich ausfielen. So führte sie anlässlich der ersten Anhörung explizit aus, sie habe dem Cousin das Wort gegeben, ihn zu heiraten, sobald dieser in den Iran komme. Nachdem sie im Iran gewesen sei, habe sie ihn dann aber nicht geheiratet, sondern ihren jetzigen Ehemann. Der Cousin habe ihr eben deshalb immer Drohnachrichten geschickt, weil sie ihn nicht geheiratet habe (vgl. A19/F69). Auch im Zusammenhang mit der gemeinsam verbrachten Nacht ergeben sich in dieser Anhörung keinerlei Hinweise auf eine vorgängige Hochzeit, im Gegenteil gibt sie an, im Zeitpunkt der Vergewaltigung ledig gewesen zu sein (vgl. A19/F69 f.). Erst in der vertiefenden Anhörung gibt sie an, sie habe ihn gegen ihren Willen in Afghanistan geheiratet (vgl. A21/F79). Diesen Widerspruch erklärte sie damit, dass sie die Trauung innerlich nicht akzeptiert habe. Dies vermag nach zutreffender Feststellung der Vorinstanz nicht zu überzeugen. Erschwerend kommt hinzu, dass sie die Ehevorbereitungen und die Zeremonie trotz mehrmaliger Nachfrage äusserst substanzarm schilderte (vgl. A21/F77 ff.). Demgegenüber konnte sie aber das Verfahren zur Ausstellung ihrer Identitäts- und Reisedokumente sowie die entsprechenden Örtlichkeiten ausführlicher beschreiben (vgl. A19/F16 ff.). Ein Vergleich zwischen diesen beiden Schilderungen zeigt, dass es zu einem Bruch im Erzählstil kommt. Dieser ist insoweit inkonsequent, als sie über ihre Zwangsheirat, die als einschneidendes und lebensprägendes Ereignis zu erachten ist, kaum detailliert berichten konnte, aber ein gleich lang zurückliegendes und zudem banales Geschehnis detaillierter schilderte. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung vermag entgegen ihrer Ansicht nicht die diametral widersprüchlichen und auffallend substanzlosen Schilderungen zu erklären. Den Anhörungsprotokollen lassen sich denn auch keine Hinweise entnehmen, dass sie sich an den Befragungen nicht frei und uneingeschränkt äussern konnte oder an Gedächtnis- beziehungsweise Konzentrationsproblemen litt. Nach dem Gesagten erscheint nicht glaubhaft, dass sie 2009 in B._______ mit ihrem Cousin religiös getraut worden ist. 5.4 Angesichts dieser Divergenzen rechtfertigen sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin. Die Frage, ob sie tat-

D-2562/2021 sächlich ihrem Cousin als Ehefrau versprochen war, durch ihn sexuelle Gewalt erlitt und ihr deshalb im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Afghanistan seinetwegen ernsthafte Nachteile drohten, kann mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen mangels Aktualität jedoch letztlich offenbleiben. So liegt zwischen ihrem Aufenthalt in B._______ und ihrer Ausreise aus dem Iran ein Zeitraum von rund zehn Jahren. In dieser Zeit hat sie durch ihre Familie keinerlei negative Konsequenzen erlitten, obwohl sie nach ihrer Rückkehr aus Afghanistan zunächst für zwei Jahre mit ihrem Vater zusammenlebte und danach auch weiterhin in der gleichen Stadt wie bisher wohnte und mit dem Vater regelmässig in Kontakt stand. Bei einem tatsächlichen Interesse der Familie an der Durchführung der Zwangsheirat oder an der Bestrafung der Beschwerdeführerin hätte die Familie ihrer ohne weitere Probleme habhaft werden können. Somit liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, dass ihre Familie ein ernsthaftes Interesse hat, ihr zu schaden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie geltend machte, von ihrem Vater erpresst worden zu sein. Die Familie des Cousins hätte die Beschwerdeführerin zweifellos auch ohne dessen Hilfe gefunden, hätte sie tatsächlich ein entsprechendes Interesse gehabt. Sodann erreichen die Erpressungshandlungen auch nicht die für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität. Insgesamt ist davon auszugehen, dass ihre Familie – darunter auch ihr Cousin – von ihrer Ehe wusste und diese mangels anderweitiger Hinweise akzeptierte. Nach rund zehn Jahren ohne negativen Konsequenzen spricht vorliegend nichts dafür, dass ihr aktuell in ihrer Heimat vonseiten ihrer Familie schwerwiegende Gewalttaten oder anderweitige erhebliche Nachteile drohen würden. Somit ist bei einer hypothetischen Rückkehr nicht davon auszugehen, dass sie flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt wäre.

Auch im Übrigen insbesondere bezüglich der allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Iran und Afghanistan kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengesetzt wird. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt.

D-2562/2021 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die etwas unklar formulierten Anträge bezüglich Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweis auf unentgeltlichen Prozessführung werden zugunsten der nicht vertretenen Beschwerdeführerin als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung qualifiziert. Da aufgrund der am 8. Juni 2021 eingereichten Unterstützungsbestätigung von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Erhebung auch nicht als

D-2562/2021 aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2562/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka

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