Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.04.2009 D-2560/2009

24. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,454 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-2560/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . April 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Guinea, Hauptstrasse 59, 6260 Reiden, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2560/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Juli 2008 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 14. September 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 3. Oktober 2008 im (...) sowie der direkten Anhörung vom 6. März 2009 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus R._______ und gehöre der Ethnie der Peul an, dass er nach den Wahlen im Januar 2007 an Demonstrationen teilgenommen habe und im Gefolge seiner Festnahme zwei Wochen im Gefängnis von R._______ verbracht habe, dass er im Mai 2008 als Taxifahrer zwei Militärangehörige zu einem Militärcamp chauffiert habe, wo es diesen Männern gelungen sei, ihm das Taxi zu entwenden, nachdem im Camp einige Schüsse gefallen seien, dass er in der Folge von anderen Militärangehörigen festgenommen und beschuldigt worden sei, er habe die beiden Militärangehörigen ins Camp gebracht, wo diese jemanden erschossen hätten, dass es ihm nach vierzehntägiger Haft gelungen sei, einen Gefängniswärter mit einem Handy zu bestechen, woraufhin ihm dieser die Türe geöffnet habe und er geflohen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2009 – eröffnet am 14. April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe während Monaten keine Möglichkeit gehabt, mit einem Verwandten, Bekannten oder D-2560/2009 Nachbarn in Guinea schriftlich, telefonisch oder per Internet in Kontakt zu treten, unglaubhaft erscheine, dass auch seine Vorbringen bezüglich der Reiseumstände und -route von Guinea in die Schweiz stereotyp und wenig glaubhaft ausgefallen seien, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die strafrechtliche Untersuchung durch die guineischen Behörden darauf abziele, die Täter eines bewaffneten Angriffs auf Militärangehörige zu eruieren, weshalb es sich zum einen um staatliche Massnahmen handle, welche rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten, und diesem Vorbringen zum anderen keine Asylrelevanz zukomme, dass sich der Beschwerdeführer zudem bezüglich zahlreicher wesentlicher Begleitumstände der geltend gemachten Verfolgungssituation widersprüchlich geäussert habe, weshalb seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, dass er somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Eingabe vom 16. April 2009 (Poststempel vom 20. April 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, des Weiteren sei festzustellen, die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich, und es sei der Partei zu erlauben, das Ende des Asylverfahrens in der Schweiz abzuwarten, zudem sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, ebenfalls sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich, dass der Beschwerdeführer schliesslich in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, D-2560/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog und keine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat anordnete, weshalb auf die diesbezüglichen Anträge nicht einzutreten ist, dass das vorliegende Urteil in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent- D-2560/2009 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf D-2560/2009 Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im (...) am 3. Oktober 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 6. März 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, er sei tatsächlich ohne Identitätspapiere (Identitätskarte, Führerschein) in die Schweiz gereist, zumal er sich nicht noch um seine Papiere habe kümmern können, sondern die Gelegenheit zur Flucht sofort habe ergreifen müssen, um nicht Gefahr zu laufen, sich alsbald wieder im Gefängnis vorzufinden, dass er nicht in den Heimatstaat zurückkehren könne, zumal dort die politische Stabilität fehle, ein Militärregime an der Macht sei, wobei ihm wegen des Vorfalls vom 26. Mai 2008 bei einer Rückkehr nach Guinea besonders schwer wiegende Probleme drohten, dass er ausserdem nicht wisse, welche Haltung der Eigentümer des Taxis, welches von den Militärangehörigen entwendet worden sei, ihm gegenüber an den Tag legen würde, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass der Beschwerdeführer nämlich keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass die Vorbringen, er habe die Reise von Senegal nach Europa ohne irgendwelche Papiere in einem Motorboot absolviert und wisse nicht, in welchem Zielhafen er angekommen sei und wieviel die Reise gekostet habe, wirklichkeitsfremd und unglaubhaft erscheinen, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 6. März 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im D-2560/2009 Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass die strafrechtliche Untersuchung von Verbrechen und Vergehen nämlich auch in Guinea rechtsstaatlich geboten erscheint, weshalb es zu den Obliegenheiten des Beschwerdeführers gehörte, sich im Heimatstaat den Strafverfolgungsbehörden zu stellen und über sein Verhalten Rechenschaft abzulegen, wenn seine diesbezüglichen Vorbringen nicht lediglich erfunden wären, dass jedoch in casu von einer erfundenen Verfolgungslage auszugehen ist, hat sich doch der Beschwerdeführer zu verschiedenen wesentlichen Aspekten der angeblichen Verfolgungssituation krass widersprüchlich geäussert, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, er habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, dass es sich an dieser Stelle erübrigt, nochmals auf die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Widersprüche einzugehen, dies umso mehr, als in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort zu den Unstimmigkeiten Stellung genommen wird, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- D-2560/2009 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass – nachdem der Präsident Guineas, Lansana Conté, am 22. Dezember 2008 verstorben ist – am 23. Dezember 2008 ein aus Offizieren bestehender "Conseil National pour la Démocratie et le Développement" die Auflösung der Regierung und der republikanischen Institutionen beschlossen und sich selbst an die Macht geputscht und am 24. Dezember 2008 eine Militärjunta die Regierung übernommen hat, dass die Lage in Conakry und im Lande jedoch weitgehend ruhig geblieben ist und jedenfalls nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre, D-2560/2009 dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen, offenbar gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass er zudem im Heimatstaat über ein ausreichendes soziales Netz verfügt und seinen Lebensunterhalt weiterhin als Taxifahrer bestreiten kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2560/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - das (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 10

D-2560/2009 — Bundesverwaltungsgericht 24.04.2009 D-2560/2009 — Swissrulings