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Bundesverwaltungsgericht 15.01.2026 D-256/2024

15. Januar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,473 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-256/2024

Urteil v o m 1 5 . Januar 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Türkei, beide vertreten durch Smera Rehman, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2023 / N (…).

D-256/2024 Sachverhalt: A. Der Ehemann und Vater der Beschwerdeführerinnen, C._______ (N […]), stellte am 30. Dezember 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 lehnte das SEM das Gesuch ab, worauf er mit Eingabe vom 26. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob. B. Die Beschwerdeführerinnen ersuchten am 23. August 2023 in der Schweiz um Asyl. C. Am 14. November 2023 fand die Personalienaufnahme und am 4. Dezember 2023 die Anhörung zu den Asylgründen von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) statt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe die Primar- und Sekundarschule besucht und anschliessend als Tagelöhnerin in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahr 2021 habe sie ihren Ehemann geheiratet. Ihr Asylgesuch begründete sie damit, dass sie von den türkischen Behörden behelligt worden sei. Die Polizei habe sie und ihre Familie nach der Ausreise ihres Ehemannes ungefähr einmal im Monat belästigt und ihr Haus durchsucht. Dabei hätten sie nach Gegenständen in den Farben grün, rot und gelb – den Farben der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) – gesucht. Ihr Mann habe ihr, als sie noch verlobt gewesen seien, zwei Schalen in diesen Farben geschenkt, die sie aber später aus Angst vor Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden verbrannt habe. Sie sei anlässlich der Hausdurchsuchungen selbst wie ein Mitglied einer Terrororganisation behandelt worden, und die Polizisten hätten sich ihr gegenüber unfreundlich verhalten. Sie habe sich selbst nie politisch betätigt; lediglich ihr Ehemann habe an Newroz-Feiern und Treffen der HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) teilgenommen. Zudem hätten ihre beiden Familien für die HDP gestimmt. Darüber hinaus sei es zu weiteren persönlichen Problemen in der Türkei gekommen. So habe sie, nachdem ihr Ehemann aus der Türkei ausgereist sei, bei ihren Schwiegereltern gelebt, habe sich aber mit der Schwieger-

D-256/2024 mutter nicht gut verstanden. Zudem hätten sich mehrere schwere Erdbeben ereignet, und sie habe befürchtet, dass ihr Haus einstürzen könnte. Am 11. August 2023 sei sie schliesslich gemeinsam mit ihrem Kind aus der Türkei ausgereist. D. Das SEM stellte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen mutmasslich am 8. Dezember 2023 einen Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme zu. Die Rechtsvertreterin nahm am 11. Dezember 2023 zum Entwurf Stellung. E. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 (eröffnet am selben Tag) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten (Dispositivziff. 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziff. 2), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositivziff. 3) und ordnete den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziff. 4 und 5). F. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung seien aufzuheben und sie seien in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters miteinzubeziehen, eventualiter seien die Dispositivziffern 3–5 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Begründung an das SEM zurückzuweisen und das SEM sei anzuweisen, sie dem erweiterten Verfahren zuzuweisen, sub-sub-eventualiter seien die Dispositivziffern 4–5 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen eine Ausreisefrist zu verfügen, bis das Verfahren ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Zudem beantragten sie sowohl mit dem Haupt- als auch mit den Eventualbegehren, sie seien dem Kanton D._______ zuzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Anweisung an die Vollzugsbehörden, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme von einer Wegweisung (recte: vom Wegweisungsvollzug) abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorsorgliche Massnahme (recte: Beschwerde) entschieden habe, sowie die

D-256/2024 Koordination des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters. G. Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass das Beschwerdeverfahren mit demjenigen des Ehemannes beziehungsweise Vaters (Beschwerdeverfahren D-3603/2023) koordiniert werde. Sie trat auf den Antrag, die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens von einem Wegweisungsvollzug abzusehen, nicht ein und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerinnen gut. H. Nachdem die Beschwerdeführerinnen fristgereicht eine Fürsorgebestätigung nachgereicht hatten, hielt die Vorinstanz auf Aufforderung der Instruktionsrichterin, sich zur Beschwerde zu äussern, in einer kurzen Vernehmlassung fest, dass sie an allen ihren bisherigen Erwägungen festhalte. I. In der Folge beantwortete die Instruktionsrichterin zwei Anfragen zum Verfahrensstand, letztmalig am 20. Mai 2025.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 10 der ehemaligen Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Asyl; AS 2020 1125] vom 1. April 2020, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).

D-256/2024 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Wie in der Zwischenverfügung vom 2. Februar 2024 entschieden, ergeht das Urteil im vorliegenden Verfahren koordiniert gleichentags und im selben Spruchgremium wie dasjenige des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführerinnen (C._______, N […], Beschwerdeverfahren D-3603/2023). 4. Da die Kantonszuweisung nicht Teil der vorinstanzlichen Verfügung und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, ist auf den Antrag, die Beschwerdeführerinnen seien dem Kanton D._______ zuzuweisen, nicht einzutreten. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 18. Januar 2024 diesem Kanton zugewiesen wurden. Somit ist der Antrag aufgrund fehlenden Rechtschutzinteressens ohnehin gegenstandslos geworden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-256/2024 6. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen asylrechtlich nicht relevant seien. Die geltend gemachten Nachteile seien nicht genügend intensiv, um ein menschenwürdiges Leben in der Türkei zu verunmöglichen. Für ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen zu werden, liege keine konkrete Begründung vor. So hätte die Beschwerdeführerin während der eineinhalb Jahren, in denen sie nach der Ausreise ihres Ehemannes noch in der Türkei gelebt habe, bereits festgenommen werden können, hätte die Polizei ein derartiges Interesse an ihrer Person gehabt. Zudem sei weder sie noch ihre Familie, abgesehen davon, dass sie die HDP gewählt hätten, politisch aktiv gewesen. Auch betreffend ihren Ehemann und Vater sei das SEM zum Schluss gekommen, dass dieser nicht in asylerheblicher Weise verfolgt werde. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden an ihm ein derart grosses Interesse hätten, als dass sie die Beschwerdeführerin behelligen würden, um an ihren Ehemann zu gelangen. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung drohe. 6.2 In der Beschwerde setzten die Beschwerdeführerinnen dem entgegen, dass das SEM die familiäre Situation und ihre beabsichtigte Familienzusammenführung im Hinblick auf die Ausreisefrist nicht beachtet habe. Es hätte in Anwendung seines gesetzlichen Ermessensspielraums den Wegweisungsvollzug auf denjenigen Zeitpunkt legen müssen, in dem ihr Ehemann und Vater durch ein rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend seinen eigenen Wegweisungsvollzug informiert werde. Die Vorinstanz sei demnach anzuweisen, eine der familiären Situation entsprechende Ausreisefrist zu verfügen. Des Weiteren hätte der Wegweisungsvollzug der beiden Ehegatten gleichzeitig geprüft werden müssen, was auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung festhalte. Die vom SEM verfügte Wegweisung verletze sowohl Art. 8 EMRK als auch Art. 44 AsylG. Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen dürfe sein Asylbeschwerdeverfahren in der Schweiz abwarten. Somit seien beide Verfahren noch hängig und hätten ohne Weiteres vom SEM koordiniert werden können. Zudem hätte das SEM bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) berücksichtigen

D-256/2024 müssen. In seinen Erwägungen wären die Auswirkungen der Wegweisung in die Türkei auf die Rechte des Kindes auf Schutz, Fürsorge, Überleben, Entwicklung, Gesundheit und Bildung zu beachten gewesen. Ferner hätte das SEM darlegen müssen, weshalb das Interesse der Schweiz an einem Wegweisungsvollzug höher zu gewichten sei als die Gründe, die für einen Verbleib in der Schweiz sprächen. Fehle eine solche Auseinandersetzung, liege eine Völkerrechtsverletzung vor. Zudem habe das SEM, indem es das Kindeswohl und den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG nicht genügend berücksichtigt habe, die Begründungspflicht verletzt. Des Weiteren machten die Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend, dass es in der Wohnregion ihrer Schwiegereltern beziehungsweise Grosseltern zu einem Nachbeben gekommen sei, weshalb sie dort nicht in Sicherheit wären. Ausserdem wäre es für eine alleinerziehende Frau mit Kleinkind kaum möglich, einer Arbeit nachzugehen. Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das SEM eine mögliche Reflexverfolgung nicht geprüft habe und aufgrund der unvollständigen Informationen über das Verfahren ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters nicht alle wesentlichen Sachverhaltselemente berücksichtigt habe. Dieser hätte zu den Umständen der Beschwerdeführerinnen befragt werden müssen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen vermögen mit ihren Vorbringen keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Einerseits bringen sie, abgesehen von den durch die türkische Polizei durchgeführten Hausdurchsuchungen und eine unfreundliche Behandlung durch die Polizisten, keine eigenen Gründe für ihre Ausreise aus der Türkei vor. Die Hausdurchsuchungen sind als störende, allenfalls als ungerechtfertigte behördliche Massnahmen zu werten, stellen aber keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Darüber hinaus machen die Beschwerdeführerinnen keine weiteren Behelligungen durch die türkischen Behörden geltend, sondern geben an, sie hätten sich lediglich wegen der Hausdurchsuchungen gefürchtet (SEM-Akte A16 F74). Andererseits stützen sich ihre Vorbringen – wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat – auf die Asylgründe ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters, welche aber vom Gericht als nicht asylrechtlich relevant erachtet werden (vgl. den am selben Tag wie dieses Urteil ergehende Entscheid D-3603/2023 vom 15 Januar 2026). Von einer drohenden Reflexverfolgung ist demnach nicht auszugehen, eine solche ergibt sich

D-256/2024 auch aus den vorliegenden Akten nicht. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass die türkischen Polizisten ausschliesslich nach dem Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen gefragt und in der Wohnung Gegenstände gesucht hätten, aber nie ein Interesse an der Beschwerdeführerin selbst bekundet haben (vgl. SEM-Akte A16 F66 ff.). In dieser Hinsicht wird für weitere Ausführungen auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (siehe oben E. 4.1 sowie SEM-Akte A20). 7.2 Sofern die Beschwerdeführerinnen beantragen, sie seien in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters miteinzubeziehen, ist auf das gleichentags ergehende Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3603/2023 vom 15 Januar 2026zu verweisen. Gemäss diesem wird der Ehemann und Vater der Beschwerdeführerinnen nicht als Flüchtling anerkannt (vgl. a.a.O. E. 9), womit es an einer zwingenden Voraussetzung für die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG mangelt. 7.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von den Beschwerdeführerinnen angeführten Gründe für ihre Ausreise aus der Türkei als asylrechtlich nicht relevant zu erachten sind und den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Unter dem Begriff der „Einheit der Familie“ ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. In diesem Sinne beinhaltet Art. 44 AsylG, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 m.w.H.). Eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie seitens der Vorinstanz liegt im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht vor, weil das SEM zum Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerinnen bereits betreffend den Vater und Ehemann die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hatte.

D-256/2024 Es ging deshalb davon aus, dass die gesamte Familie gemeinsam in ihren Heimatstaat zurückzukehren könne. 8.3 Zur Rüge, der Wegweisungsvollzug der beiden Ehegatten hätte aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Familie koordiniert geprüft werden müssen, sind die Beschwerdeführerinnen darauf hinzuweisen, dass sie ihr Asylgesuch erst anhängig gemacht haben, nachdem das SEM über das Asylgesuch ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters entschieden und dieser eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht hatte. Die Verfahrenshoheit betreffend das Asylverfahren des Ehemanns/Vaters lag zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung der Beschwerdeführerinnen demnach nicht mehr bei der Vorinstanz, womit es ihr unmöglich war, die beiden Verfahren zu koordinieren. Die von den Beschwerdeführerinnen genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft im Gegensatz der vorliegenden Konstellation Fälle, in denen das SEM erstinstanzlich hängige Verfahren von Familienangehörigen mit sachlichem Zusammenhang unabhängig voneinander geprüft und entschieden hatte. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die für beide Verfahren zuständige Instruktionsrichterin von Anfang an entschieden hat, die Beschwerdeverfahren der Familienmitglieder koordiniert zu behandeln (vgl. E. 3) 8.4 Aus denselben Gründen ist auch das Vorbringen unbegründet, wonach das SEM die familiäre Situation und ihre beabsichtigte Familienzusammenführung im Hinblick auf die Ausreisefrist nicht beachtet habe, und den Wegweisungsvollzug auf denjenigen Zeitpunkt hätte legen müssen, in dem ihr Ehemann und Vater durch ein rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend seinen eigenen Wegweisungsvollzug informiert werde. Auch diesbezüglich ist auf E. 3 dieses Urteil zu verweisen, die Urteile werden am selben Tag ergehen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Fragen betreffend die Verlängerung der Ausreisefrist nach Art. 64d Abs. 1 AIG nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht nicht weiter dazu äussert (vgl. Urteil des BVGer D-6814/2023 vom 9. Dezember 2025 E. 8). Auf den entsprechenden Antrag ist somit nicht einzutreten. Es bleibt den Beschwerdeführerinnen aber unbenommen, bei der Vorinstanz einen Antrag um Verlängerung der Ausreisefrist zu stellen. 8.5 Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, das SEM habe Art. 8 EMRK verletzt, weil es mit seiner Verfügung nicht zugewartet habe,

D-256/2024 bis über die Wegweisung ihres Ehemannes und Vaters rechtskräftig entschieden worden sei. Hierzu ist festzustellen, dass die Grundvoraussetzung für einen potenziell in Frage kommenden Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK erstens ein intaktes und tatsächlich gelebtes Familienband zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) ist, die, zweitens, über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Vorliegend verfügt der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne dieser Rechtsprechung, sondern befindet sich als Asylsuchender in der Schweiz. Des Weiteren ist in den Akten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Asylgesuchstellung an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hätten, was zur Zeit hängig ist, weshalb im vorliegenden Verfahren eine vorfrageweise Prüfung eines entsprechenden grundsätzlichen Anspruchs unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK vorzunehmen wäre (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8a f. und 9). Die Rüge, es liege aufgrund der Anordnung der Wegweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor, ist demnach unbegründet. 8.6 Da die Beschwerdeführerinnen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügen, noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-256/2024 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der

D-256/2024 Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen zu beachtenden Gesichtspunkt, was sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK ergibt. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul, der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt, oder der im Frühjahr 2025 verkündeten Auflösung der PKK, ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). Eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei ist demnach nicht anzunehmen. 9.3.3 Zudem lassen auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatstaat schliessen. Die Beschwerdeführerin, Mutter einer dreijährigen Tochter, ist jung, gesund und wird gemeinsam mit ihrem Ehemann in die Türkei zurückkehren. Sie verfügt in der Türkei mit ihrer eigenen Familie sowie derjenigen ihres Ehemannes über ein grosses familiäres Beziehungsnetz. Ihre Unterbringung darf aufgrund der Beziehung zu den Schwiegereltern beziehungsweise Grosseltern sowie zu der eigenen Familie als gesichert gelten, auch wenn der Wohnort vor zwei Jahren von schweren Erdbeben sowie Nachbeben betroffen war. Somit ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerinnen bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten.

D-256/2024 9.3.4 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohl ist der Wegweisungsvollzug – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – zumutbar. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist ein Kleinkind von drei Jahren, das sich seit zwei Jahren gemeinsam mit ihren Eltern in der Schweiz aufhält. Wegen des jungen Alters und der kurzen Aufenthaltsdauer ist nicht von einer prägenden Bindung zur hiesigen Kultur und zu den hiesigen Landesverhältnissen auszugehen, vielmehr ist das Kleinkind in erster Linie an seinen Eltern orientiert, und es kann mit der Mutter – seiner primären Bezugsperson – sowie seinem Vater in seinen Heimatstaat zurückkehren. Im Übrigen kann aus den Bestimmungen der KRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteil des BVGer E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 8 m.w.H.). 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich diesen Ausführungen zufolge auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Die kantonalen Vollzugsbehörden sind bei der Durchführung des Wegweisungsvollzug gehalten, dafür zu sorgen, dass die Beschwerdeführerinnen gemeinsam mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater in ihren Heimatstaat zurückkehren können. 11. Der Eventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. Hierzu wird in der Beschwerde weder Näheres ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die angefochtene Verfügung des SEM den verwaltungsrechtlichen Verfahrensbestimmungen nicht genügen sollte. Es ist davon auszugehen, dass Verfügung ein richtiger und vollständiger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde. Inwiefern eine Befragung des

D-256/2024 Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführerinnen wesentliche Sachverhaltselemente hätte offenbaren können, wird in der Beschwerde weder dargetan noch kann solches den Akten entnommen werden. Des Weiteren ist die angefochtene Verfügung auch rechtsgenüglich begründet. Das SEM hat einerseits sowohl eine Reflexverfolgung ausdrücklich geprüft und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb kein verfolgungsgleiches Interesse der türkischen Behörden an der Beschwerdeführerin aufgrund der Tätigkeiten ihres Ehemannes erkennbar sei. Diese Erwägungen genügen den Ansprüchen an die Begründungspflicht als Teil des rechtlichen Gehörs (vgl. die entsprechenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung, SEM-Akte A20 Ziff. II 1. S. 4 f., vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Die Rüge, das SEM hätte in seiner Verfügung das Kindeswohl ausdrücklich prüfen müssen, ist zwar nicht gänzlich von der Hand zu weisen, zumal die angefochtene Verfügung diesbezüglich keine expliziten Ausführungen enthält. Eine rudimentäre Erwähnung des Kindeswohls wäre, da vom Wegweisungsvollzug ein minderjähriges Kind betroffen ist, angezeigt. Mit den zutreffenden Ausführungen im Hinblick auf die Mutter betreffend deren Fürsorgevermögen (gesicherte Unterkunft, Erwerbsfähigkeit) berücksichtigte das SEM aber immerhin für das Kind grundlegende, sich aus den Bestimmungen der KRK ergebende Bedürfnisse wie Schutz, Fürsorge und Überleben. Dafür, dass diese Aspekte bei einer Rückkehr des Kindes gemeinsam mit seiner Mutter (und des Vaters) nicht erfüllt wären, ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise (vgl. dazu oben E. 9.3.4). Dass das Kind gemeinsam mit den Eltern zurückkehrt und die erforderliche Betreuung gesichert ist, ist offensichtlich. Eine Verletzung von Verfahrensbestimmungen kann demnach nicht erkannt werden. Dasselbe gilt für eine allfällige Prüfung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG (vgl. E. 8.2). Das SEM hat somit dadurch, dass es diese Prüfungen nicht explizit durchgeführt hat, seine Begründungspflicht nicht verletzt. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Einschätzung der Gefährdung der Beschwerdeführerinnen gelangt als gefordert, weder für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 VwVG) noch des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 VwVG) spricht, sondern die materielle Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen durch das SEM betrifft. Diese wird – wie oben ausgeführt – vom Gericht vorbehaltlos gestützt.

D-256/2024 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-256/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss

Versand:

D-256/2024 — Bundesverwaltungsgericht 15.01.2026 D-256/2024 — Swissrulings