Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2558/2011
Urteil v o m 2 1 . August 2012 Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien
A._______, geboren 1. Oktober 1984, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. April 2011 / N (…).
D-2558/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 9. April 2011 im Besitz eines gefälschten Reisepasses (…) in die Schweiz reiste. Am 10. April 2011 suchte er im Flughafen B._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom selben Tag wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer des Asylverfahrens, maximal 60 Tage, der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Dort wurde er durch das Bundesamt erstmals am 13. April 2011 kurz befragt und am 26. April 2011 in Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, wo er als (…) gearbeitet habe. Im Jahr (…) habe er an einem von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) organisierten (…) Training teilgenommen und in der Folge diese Bewegung bis zum Jahr (…) unterstützt, indem er ihren (…) verschafft habe. Nach dem Ende des Bürgerkriegs habe er im Zeitraum (…) den mit ihm verwandten LTTE- Angehörigen D._______ beherbergt, nachdem dieser gegen Zahlung eines Geldbetrages aus einem Internierungslager entkommen sei. Im (…) sei D._______ bei ihm zu Hause von Armee-Angehörigen entführt worden. Ab (…) sei er selbst aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE mehrmals zu Hause von der Armee gesucht worden. In der Folge hätten auch E._______ nach ihm gesucht. Deshalb habe er sich bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat an verschiedenen Orten versteckt. Am (…) sei sein Vater (…) erschossen worden. Aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zum Nachweis der Identität reichte der Beschwerdeführer eine srilankische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. April 2011 – eröffnet am 28. April 2011 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend
D-2558/2011 gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So habe der Beschwerdeführer die angebliche erste (…) der Armee bei ihm zu Hause kurz und unsubstanziiert geschildert. Auch die von ihm genannten Gründe für die geltend gemachte Suche der Armee nach ihm vermöchten nicht zu überzeugen. Zu den angeblichen Versuchen der E._______, ihn festzunehmen, habe er keinerlei Details zu Protokoll gegeben, sondern erklärt, von Drittpersonen von der diesbezüglichen Suche erfahren zu haben. Schliesslich sei er nicht in der Lage gewesen, die angebliche Ermordung seines Vaters durch (…) und die Entführung seines Verwandten D._______ detailreich zu schildern. Zusammenfassend handle es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers um durch keine weiteren Argumente gestützte Behauptungen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich stamme der Beschwerdeführer aus einer wohlhabenden Unternehmerfamilie aus dem Distrikt Jaffna, sei jung, gesund und gut ausgebildet; auch sei davon auszugehen, dass er auf die Unterstützung durch seine in F._______ und G._______ wohnhaften (…) zählen könne. C. Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen; eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; das BFM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Gleichzeitig wurden (…) in Kopie zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens während maximal 60 Tagen ab dem 10. April 2011 im Transitbereich des Flughafens B._______ abzuwarten habe, stellte die Beschwerdeakten dem BFM zu und ersuchte dieses, bis zum 31. Mai 2011 eine Vernehmlassung einzureichen.
D-2558/2011 E. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2011 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Auf die weiteren Ausführungen in der Vernehmlassung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2011 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz, damit er den Ausgang des Verfahrens des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens abwarten könne.
G. In seiner Replik vom 21. Juni 2011 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-2558/2011 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde wird vorweg eine unzureichende Sachverhaltsaufnahme durch die Vorinstanz gerügt. So habe der Beschwerdeführer anlässlich beider Befragungen erklärt, er sei im Jahr (…) von der Srilankischen Armee (SLA) festgenommen und nach (…) wieder freigelassen worden. Zudem habe das BFM in den Erwägungen zum Wegweisungsvollzug den letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers offen gelassen. Daraus ginge hervor, dass es die konkreten Verhältnisse beim Be-
D-2558/2011 schwerdeführer gar nicht berücksichtigt, sondern von vornherein nur einen negativen Entscheid ins Auge gefasst habe. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den sechs zusammen mit der Beschwerde eingereichten Dokumenten würde sich ergeben, dass dieser bereits einmal – nämlich im (…) – unter dem Verdacht der Zugehörigkeit zu den LTTE verhaftet worden sei und aufgrund der erlittenen Schläge habe hospitalisiert werden müssen. Allein diese nachgewiesene Verhaftung mit Folterung sei asylrelevant und hätte zwingend durch die Vorinstanz erfasst und berücksichtigt werden müssen. Daran und an der Beweisqualität der eingereichten Beweismittel hält der Beschwerdeführer auch in seiner Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz fest (…). Es trifft zu, dass in der angefochtenen Verfügung im Sachverhalt die Haft im Jahr (…) und in den Erwägungen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug der letzte Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht erwähnt wurden. Daraus vermag der Beschwerdeführer indes noch keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts abzuleiten. Nach Überprüfung der Akten geht das Bundesverwaltungsgericht mit den Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz einig, wonach die (…) Haft vom (…) kein zentrales Element der Asylbegründung darstellt, zumal diese anlässlich der Anhörung vom 26. April 2011 vom Beschwerdeführer nicht bei der freien Schilderung der Asylgründe, sondern erst am Schluss der Anhörung erwähnt wurde, wobei er erklärte, dass ihm daraus keine weiteren Nachteile erwachsen seien; auch ist kein Zusammenhang zwischen dieser Haft und der Ausreise im April 2011 festzustellen. Sodann handelt es sich bei der Tatsache, dass durch das BFM die Region Jaffna nur am Schluss in die Erwägungen zum Wegweisungspunkt aufgenommen worden ist, offensichtlich um einen bedauerlichen Flüchtigkeitsfehler (beim ersten Satz von II. Ziff. 3 fehlt die Wohnsitzbezeichnung), aus dem keine Konsequenzen gezogen werden können, zumal laut Sachverhalt und anderer Stelle der Erwägungen im Zusammenhang mit der Wegweisung eindeutig feststeht, dass der Beschwerdeführer aus Jaffna stammt. Schliesslich sind die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft zu qualifizieren, da es sich um Bestätigungen mit standardisiertem Inhalt – die Bestätigung der Asylvorbringen – handelt, der in der Regel in solchen Dokumenten nicht aufgeführt wird. Auch erklärte der Beschwerdeführer nicht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, diese Beweismittel während des erstinstanzlichen Verfahrens abzugeben (vgl. Vernehmlassung des BFM vom 30. Mai 2011). Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks er-
D-2558/2011 gänzender Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheids erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und wird deshalb abgelehnt. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Verfolgungsvorbringen fest. So habe er relativ genau angegeben, wann und wie häufig die SLA das Haus seiner Familie aufgesucht habe. Zur ersten Suche sei es, nach der Entführung von D._______, im (…) zwischen (…) gekommen, wobei ihm die Flucht gelungen sei, während seine Eltern befragt und geschlagen worden seien. Die weiteren behördlichen Suchen habe er in der Tat weniger genau geschildert, was jedoch nicht verwundere, da er sich während dieser Phase an verschiedenen Orten, welche er genau anzugeben gewusst habe, versteckt gehalten habe, und von der behördlichen Suche durch seine Verwandten, primär seine Eltern, erfahren habe. Diesbezüglich falle der Substanziierungsgrad zwangsläufig geringer aus, was aber die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht schmälern würde. Dieser sei in Bezug auf den Vorfall vom (…), als die Soldaten seine Eltern befragt und in der Folge seinen Vater erschossen hätten, wiederum höher. Die Tötung des Vaters und der sachliche Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer seien zudem durch die nachgereichten Beweismittel belegt und bewiesen (…). Demgegenüber ergibt die weitere Überprüfung der Akten, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer dargelegten Verfolgungsvorbringen mit zutreffender Begründung als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend erachtete (vgl. vorab vorstehend Bst. B.). Weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen den vorinstanzlichen Erwägungen etwas entgegenzusetzen. Nebst den wenig substanziierten Angaben zu den Verfolgungsmassnahmen ergeben sich auch erhebliche Zweifel an den vom Beschwerdeführer angegeben Gründen für die angeblichen Verfolgungsmassnahmen. So machte er zum einen geltend, er sei erstmals im (…) von der SLA gesucht worden, nachdem diese den von ihm zuhause beherbergten verwandten LTTE-Angehörigen D._______ festgenommen habe; zum andern gab er zu Protokoll, er sei gesucht worden, weil er im Jahr (…) an einem (…), von den LTTE organisierten Training teilgenommen und in der Folge diese Bewegung bis zum Jahr (…) mit der Beschaffung von (…) unterstützt habe, wovon die SLA Kenntnis habe beziehungsweise er sei diesbezüglich von nicht näher bezeichneten verhafteten Personen denunziert worden (…). Was die wenig substanziierten Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Suchen nach ihm
D-2558/2011 anbelangt, geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz darin einig, dass sich eine gefährdete Person auch im Nachhinein bestens über die sie betreffenden Ereignisse informiert. Mithin vermögen auch die diesbezüglich in der Beschwerde erhobenen Einwände nicht zu überzeugen. Unter diesen Umständen wird der auch in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid abgelehnt. 5.3 Im Weiteren vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – auch den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. 5.3.1 Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen; die LTTE wurden zerschlagen und das ganze Land befindet sich wieder unter Regierungskontrolle. Seither hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich stabilisiert; insbesondere ist es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE oder ihnen nahe stehenden Gruppierungen mehr gekommen. Trotz dieser Verbesserung der allgemeinen Lage sind gewisse Personen auch nach Kriegsende noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Dies betrifft insbesondere Personen, die enger Verbindungen zu den LTTE verdächtigt werden, politische Dissidenten und Oppositionspolitiker, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende oder Personen, die als Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse entsprechende juristische Schritte einleiteten. 5.3.2 Wie oben (vgl. E. 5. 1 - 5. 2 vorstehend) aufgezeigt wurde, vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft zu machen, von den sri-lankischen Behörden wegen Unterstützungstätigkeiten für die LTTE verdächtigt zu werden oder – mit Ausnahme des Vorfalls im Jahr (…), welcher jedoch mangels sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs mit der Ausreise im Jahr 2011 als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren ist – behelligt worden zu sein. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka zum jetzigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zum einen als überwiegend nicht glaubhaft und zum andern als asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich
D-2558/2011 nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, den weiteren Eingaben und die eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
D-2558/2011 Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter Ziff. 5 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen. 7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
D-2558/2011 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus der Region Colombo oder deren Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinzen war der Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21). 7.2.2 Im Urteil BVGE 2011/23 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte "Vanni-Gebiet" weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/23 E. 13.2.1.2 und 13.3). 7.2.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna in der Nordprovinz, wo (…) wohnhaft sind. Zudem leben zahlreiche Verwandte in Sri Lanka, während sich (…) in G._______ und einer in F._______ aufhalten. Der Beschwerdeführer, welcher nebst seiner tamilischen Muttersprache auch über (…) verfügt, hat nach Absolvierung der Schulen ein (…) erworben und war bis zum Jahr (…) als (…) tätig. In den Distrikt Jaffna, wo er über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, ist der Wegweisungsvollzug gemäss den Ausführungen in Ziff. 7.2.2. der Erwägungen grundsätzlich zumutbar. Zudem leidet der noch relativ junge Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
D-2558/2011 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.– festzusetzen (vgl. Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
D-2558/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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