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Bundesverwaltungsgericht 11.05.2007 D-2558/2007

11. Mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,656 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 1. März 2007 i. S. Asyl und Wegweisu...

Volltext

Abtei lung IV D-2558/2007 gar/geg {T 0/2} Urteil vom 11. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Richterin De Coulon Scuntaro, Richter Bovier Gerichtsschreiber Geisser A._______, und B._______, und deren Tochter C._______, Sri Lanka, alle vertreten durch Martin Ilg, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 1. März 2007 i. S. Asyl und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer am 28. Juli 2006 im D._______ vorsprachen, - ohne ein zur Identifikation genügendes Papier vorzuweisen - die rubrizierten Angaben zu ihren Personen machten und um Asyl nachsuchten, dass das BFM am 24. beziehungsweise 29. August 2006 im E._______ ihre Personalien erhob und sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass die Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen wurden und von der zuständigen kantonalen Behörde am 9. beziehungsweise 13. November 2006 zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie stammten aus Sri Lanka, seien singhalesischer Ethnie und hätten bis zu ihrer Ausreise in Colombo gelebt, dass er (der Beschwerdeführer) bis im Jahre 2006 unter anderem als G._______ tätig gewesen sei, in dieser Funktion seit dem Jahr 2004 allerdings etliche Probleme bekommen habe, dass er zunächst im August 2004 an einem Ringwettkampf vom ehemaligen srilankischen Nationaltrainer namens H._______ geschlagen und bedroht worden sei, woraufhin er bei der Polizei Anzeige erstattet habe, dass sie in der nachfolgenden Zeit verschiedentlich bedroht worden seien, sei es dass sie zuhause behelligt oder telefonisch belästigt worden seien, dass diese Probleme aus der Verstaatlichung des Ringsportverbandes im Jahre 2004 resultieren würden (Einsetzung eines so genannten "Interim Wrestling Committee"), weil der Verband fortan nicht mehr unabhängig gewesen sei, dass das im Jahre 2004 von der Regierung neu eingesetzte "Interim Wrestling Committee" für konkrete Missstände verantwortlich sei, indem es etwa der damaligen Präsidentin Chandrika nicht gewogene Leute entlassen habe, den Beitrag für seine I._______ des Jahres 2005 nicht bezahlt und gleichzeitig - statt ihm - unqualifiziertes Personal an Wettbewerbe geschickt habe, dass der Sportminister auf die entsprechenden Beanstandungen des Beschwerdeführers zunächst nicht reagiert und erst auf Intervention des damaligen Ministerpräsidenten Rajapaksa hin eine Untersuchung eingeleitet habe, dass, nachdem das "Interim Wrestling Committee" vom Sportminister verwarnt worden sei, dessen Präsident ihm gegenüber telefonisch Morddrohungen ausgesprochen habe, dass er im Juni 2006 vier tamilische Ringkämpfer zu sich nach Hause eingeladen habe, um ihnen die neuen Regeln im Ringsport zu erklären und diese die Nacht im Hause der Beschwerdeführer verbracht hätten, dass die besagten Tamilen mit einem tags zuvor verübten Bombenanschlag in Verbindung gebracht worden seien und anlässlich ihrer Festnahme offenbar angegeben hätten, bei ihm zuhause gewesen zu sein,

3 dass er wegen der Beherbergung der mutmasslichen Attentäter verdächtigt worden sei, die LTTE [Liberation Tigers of Tamil Eelam] zu unterstützen, entsprechend mehrere Personen bei ihm zuhause aufgetaucht seien, sein Haus durchsucht sowie Ehefrau und Kind verschleppt hätten, um mit diesen gleichentags zurückkommen, wobei die Eheleute daraufhin in getrennten Räumen gehalten und er verhört worden sei, dass er dabei unter Schlägen und Todesdrohungen während Stunden zu seinem Verhältnis zur LTTE befragt und ihm schliesslich eine siebentätige Frist angesetzt worden sei, um die Leute bekanntzugeben, welchen er geholfen habe, dass er in dieser Zwangslage zusammen mit seiner Familie Sri Lanka am 25. Juli 2006 mit eigenem Pass verlassen habe, um auf dem Luftweg nach Mailand zu gelangen, von wo aus sie mit Hilfe eines Schleppers am 28. Juli 2006 illegal in die Schweiz eingereist seien, dass das BFM mit Verfügung vom 1. März 2007 - eröffnet am 8. März 2007 - die Asylgesuche ablehnte sowie die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das BFM als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, dass zu den Übergriffen auf den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner J._______ vorweg festzuhalten sei, der srilankische Staat sei grundsätzlich willens, Personen, die bedroht beziehungsweise verfolgt würden, den erforderlichen Schutz zu gewähren, die Polizei denn auch die Anzeigen des Beschwerdeführers entgegengenommen und der srilankische [Minister]präsident interveniert habe, dass es gestützt auf die Akten sodann seit August 2004 – abgesehen von Drohungen – zu keinen weiteren Übergriffen mehr gekommen sei, dass ausserdem aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit der Zeit, als diese Drohungen eingesetzt hätten, wiederholt im Ausland geweilt habe und jeweils nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, geschlossen werden könne, diese Ereignisse hätten dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in Sri Lanka nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert, dass, was die – nicht belegten – Befragungen und die Hausdurchsuchung nach der Bombenexplosion anbelange, nicht von einer gezielten Verfolgung die Rede sein könne und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Ermittlungen aus einem anderen Grund als der im polizeilichen Auftrag liegenden Aufdeckung des Attentats erfolgt seien, dass der Beschwerdeführer weder festgenommen noch angeklagt oder verurteilt worden sei, dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf die siebentätige Frist zur Bekanntgabe der Namen der Personen, welche er unterstützt habe, eine legale Ausreise mit eigenem Pass einige Wochen nach Ablauf dieser Frist wohl kaum möglich gewesen wäre, wenn seitens der heimatlichen Behörden eine ernsthafte Verfolgungsabsicht vorhanden gewesen wäre, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch

4 durchführbar sei, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie darin beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführern sei Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit nicht wegzuweisen, stattdessen sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in prozessualer Hinsicht sinngemäss um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchten und ein Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses stellten, dass sie in ihrer Beschwerdeschrift den Erwägungen des BFM im Asylpunkt im Wesentlichen entgegenhielten, obwohl sich der Beschwerdeführer wegen der Tätlichkeit und den anschliessenden Drohungen durch den ehemaligen Nationaltrainer und der allgemeinen Missstände im Sport nicht nur an den nationalen und den internationalen Ringerverband, sondern auch an den srilankischen Sportminister gewandt habe, sich in der Folge nichts geändert habe, dass die durch den ehemaligen Nationaltrainer begangene "körperliche Attacke" auf den Beschwerdeführer entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners auch aus objektivierter Sicht als eine konkrete Bedrohung zu qualifizieren sei, und das Gleiche bezüglich der Verhöre der Beschwerdeführer gelte, dass es in Sri Lanka nichts bringe, auf Missstände hinzuweisen, wie der vorliegende Fall beweise, weil die dort herrschende Korruption eines der grössten Probleme sei, dass es vorliegend nicht nur um eine Verweigerung staatlichen Schutzes gehe, sondern vielmehr um die konkrete Verfolgung wegen der unterstellten Unterstützung zu einer politischen Organisation, womit ein typischer Fall von politisch motivierter Verfolgung vorliege, dass die Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene an Beweismitteln zunächst zwei Schreiben der "Wrestling Federation of Sri Lanka" vom 28. Februar 2002 und 15. November 2004 in singhalesische Sprache und ohne Übersetzung (in Kopie) zu den Akten reichten, im Weiteren zwei Zeitungsartikel zur allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka (in Kopie) und schliesslich ein Schreiben der Beschwerdeführer an das Bundesamt für Migration vom 21. März 2007, verfasst in englischer Sprache (in Kopie), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-

5 reichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG), dass Asylbewerber den Abschluss des Verfahrens in der Regel in der Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 Abs. 1 AsylG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass demzufolge auf das sinngemässe Begehren, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die geltend gemachte Tätlichkeit gegenüber dem Beschwerdeführer im August 2004 eigenen Angaben zufolge von einer - auf ihn eifersüchtigen - Person verübt worden ist (vgl. A 17, S. 17), weshalb diesbezüglich keine weiteren Verfolgungsakteure involviert sein dürften, dass in Übereinstimmung mit den Erwägungen des BFM gestützt auf die Akten sodann vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der srilankischen Behörden auszugehen ist, dass die im Weiteren geltend gemachten Probleme mit dem "Interim Wrestling Committee" ihrerseits Benachteiligungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner J._______ darstellen (vgl. A 1, S. 5; A 17, S. 19), und als solche nicht die Intensität aufweisen, welche für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG notwendig wäre, dass abgesehen davon die vom Beschwerdeführer vorinstanzlich zu den Akten gelegten Beweismittel belegen, dass die Beanstandungen des Beschwerdeführers von verschiedenen staatlichen Instanzen zur Kenntnis genommen sowie entsprechende Verfahren durchgeführt wurden (vgl. A 19), und insofern der in der Beschwerdeeingabe formulierte Korruptionsvorwurf an die Adresse staatlicher Behörden keinen realen Hintergrund hat, dass es den weiteren, von den Beschwerdeführern in Verbindung mit dem "Interim Wrestling Committee" gebrachten Problemen - namentlich Behelligungen zuhause und Drohanrufe -, sodann an Substanz fehlt, zumal die geltend gemachte Bedrohungslage sowie die einzelnen Verfolgungsakteure gestützt auf die Akten pauschalisiert und wenig fassbar erscheinen (vgl. u.a. A 1, S. 6 und A 2, S. 5), dass auch die Beschwerdeeingabe diesbezüglich keine neuen Argumente enthält, wes-

6 halb auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass auch aus den weiteren Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer von den srilankischen Behörden der Unterstützung der LTTE verdächtigt und entsprechend verfolgt werde, keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG abzuleiten ist, dass angesichts der durch die Regierung seit dem Jahre 2006 verschärften Sicherheitsmassnahmen zwar nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführer im Juni 2006 in der Folge eines Bombenanschlages in die Fahndung nach mutmasslichen Drahtziehern involviert worden sind, dass mit Blick auf die Person des Beschwerdeführers entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht davon auszugehen ist, dieser werde von den Behörden ernsthaft der Unterstützung der LTTE verdächtigt und mithin auf asylelevante Weise verfolgt, zumal er ethnischer Singhalese ist und sich eigenen Angaben zufolge über das Sportliche hinaus für die Tamilen politisch nicht engagiert hat (vgl. A 17, S. 24, 27 und 28), dass schliesslich im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Heimat durch Passieren der srilankischen Grenzkontrollen unbehelligt hat verlassen können, gegen das Vorliegen einer ernsthaften Verfolgung durch die heimatlichen Behörden spricht (vgl. A 17, S. 26), dass es sich aufgrund der aufgezeigten Sachlage und in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] [EMARK] 2003 Nr. 13 S. 84) erübrigt, die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel übersetzen zu lassen beziehungsweise darauf näher einzugehen und ebenso auf die von den Beschwerdeführern beantragte Einholung einer Botschaftsabklärung verzichtet werden kann, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung herbeizuführen, dass nach dem Gesagten die Furcht der Beschwerdeführer vor zukünftiger Verfolgung in Sri Lanka als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren ist, weshalb das Bundesamt ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3

7 ANAG), dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar verzichtet wird, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG) dass gemäss Praxis der vormals zuständigen ARK (vgl. EMARK 2006 Nr. 6) eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die südlicheren Provinzen Sri Lankas - mithin in den Grossraum Colombo - generell als zumutbar zu erachten ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 23 S. 196 ff.; 1999 Nr. 24 S. 157; 2001 Nr. 16 S. 123), dass das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis der neuesten Entwicklungen bezüglich der Sicherheitslage keine Veranlassung sieht, im heutigen Zeitpunkt von dieser Lageeinschätzung abzuweichen, weshalb auch die als Beweismittel eingereichten, undatierten Zeitungsartikel nichts zu ändern vermögen, zumal diese keinen konkreten Bezug zu den Beschwerdeführern haben, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführer, die der singhalesischen Ethnie angehören, gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass hierbei namentlich die gute Ausbildung des Beschwerdeführers, seine beruflichen Perspektiven als Inhaber einer K._______ und die soziale Verwurzelung der – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführer in Colombo zu berücksichtigen ist (vgl. u.a. A 17, S. 13; A 1, S. 2; A 2, S. 2 f.; vgl. auch Ziff. 2.2.8. der Beschwerdeeingabe), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit Fällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters, (2 Expl., eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet das BFM auf Anfrage) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten - das L._______ des Kantons F._______ (Kopie) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand am:

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