Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.01.2008 D-2556/2007

16. Januar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,208 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 6. März 2007 i.S. Asyl und Wegweisun...

Volltext

Abtei lung IV D-2556/2007 scd/frm {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Januar 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), G._______, geboren (...), H._______, geboren (...), Serbien, vertreten durch Frau Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. März 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2556/2007 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer verliessen ihr Heimatland am 16. März 2005 und gelangten am 20. März 2005 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ um Asyl nachsuchten. Am 4. April 2005 wurden die Eheleute und die älteste Tochter in I._______ summarisch befragt. Am 13. April 2005 wurden sie gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt angehört. A.b Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführer - serbische Staatsangehörige und ethnische Ashkali (Roma) mit letztem Wohnsitz vor der Ausreise in J._______, Kosovo - geltend, dass sie während des Krieges 1999 nach K._______ in Montenegro geflüchtet seien und dort im Flüchtlingslager L._______ gelebt hätten. Im März 2005 seien sie an ihren früheren Wohnort im Kosovo zurückgekehrt. Da ihr Haus ausgebrannt gewesen sei, hätten sie ein Zimmer notdürftig instand gestellt, worin sie hätten wohnen können. Kurz nach der Ankunft hätten ethnische Albaner auf sie Übergriffe ausgeübt, wobei dem Ehemann die Zähne ausgeschlagen worden seien. Auch sei die ältere Tochter belästigt worden. Aus diesen Gründen hätten sie den Wohnort nach zwei Wochen wieder verlassen und sich zur Ausreise entschlossen. B. Mit Verfügung vom 6. März 2007 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 10. März 2007 ans Bundesverwaltungsgericht wurde beantragt, der negative Asylentscheid vom 6. März 2007 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen, ihnen Asyl zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. In der Beilage D-2556/2007 reichten die Beschwerdeführer den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20. September 2006, einen Artikel von Rudolf Gruber in der Zeitung "Der Bund" vom 21. Februar 2007, einen Artikel aus der NZZ vom 27. Februar 2007 und einen von der homepage www.espace.ch vom 19. März 2007 ein. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht verlangte von den Beschwerdeführern, bis zum 3. Mai 2007 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu überweisen. E. Am 25. April 2007 reichten die Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgebestätigung der (...) ein. F. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 29. Mai 2007 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 16. November 2007 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer auf, eine detaillierte Kostennote einzureichen, welche am 29. November 2007 einging. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für http://www.espace.ch/

D-2556/2007 Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich D-2556/2007 sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Namentlich der Beschwerdeführer habe bei der ersten Anhörung von mehreren Vorfällen erzählt, bei denen Übergriffe geschehen seien, wohingegen er bei der dritten Anhörung lediglich noch von einem Vorfall gesprochen habe. Im Weiteren behaupte der Beschwerdeführer, er habe den Vorfall bei der KFOR persönlich gemeldet, während er bei der dritten Anhörung ausgesagt habe, die Ehefrau habe den Übergriff gemeldet. Ferner habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass ihm die Zähne in Anwesenheit der Kinder ausgeschlagen worden seien, während die eine Tochter erklärt habe, sie habe dies nicht gesehen. Schliesslich habe die ältere Tochter M. erzählt, es habe ein Übergriff auf sie stattgefunden, während sie bei der zweiten Anhörung von zwei Vorfällen berichtet habe. Zudem hätten sich die Beschwerdeführer mit Bestimmtheit bemüht, das behauptete Protokoll der KFOR zu erhalten, wenn der Übergriff tatsächlich stattgefunden hätte. Ein solches sei jedoch beim BFM nicht eingegangen, obwohl die Beschwerdeführer während zwei Jahren Zeit gehabt hätten, dieses zu besorgen. Angesichts der erheblichen Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführer erübrige es sich auf weitere Widersprüche einzugehen. 4.1.2 Weiter führte das BFM aus, dass die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhielten. In der Provinz Kosovo seien seit der Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der NATO respektive dem Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 teilweise schwerwiegende Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten im Kosovo, namentlich der albanisch sprechenden Roma/Ashkali, zu verzeichnen gewesen. Es könne bis heute jedoch kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo festgestellt werden. Die seit Mitte 1999 D-2556/2007 einer internationalen Polizei übertragenen Polizeiaufgaben würden heute zusehends von den über 5'000 Angehörigen des seit Herbst 1999 neu gebildeten kosovo-albanischen Kosovo Police Service (KPS) wahrgenommen. In dieser Polizeitruppe seien auch Angehörige der verschiedenen Minderheiten tätig. Die zivilen Verwaltungsaufgaben seien von der United Nations Interim Administration im Kosovo (UNMIK) übernommen worden. Die UNMIK habe die Verantwortung auf Bezirksstufe sukzessive auf die gewählten Vertreter der Kosovo-Albaner und der Minderheiten übertragen. Das frühere serbische Rechts- und Justizsystem sei von der internationalen Gemeinschaft von Grund auf erneuert und insgesamt effektiver geworden. Strafgerichtsbarkeit und -vollstreckung würden heute grösstenteils funktionieren. Schliesslich seien wichtige internationale Hilfswerke vor Ort aktiv. Gemäss Vorinstanz sind ferner die KFOR und die internationale Polizei der UNMIK – in Zusammenarbeit mit dem KPS – in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet werden. Da demnach vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, dass in Bezug auf die Übergriffe der Beschwerdeführer nur den Vorfall, bei dem er zu Hause zusammengeschlagen worden sei, als Fluchtgrund erachtet habe. Es sei aber während den zwei Wochen in J._______ zu weiteren Belästigungen gekommen. Als der Beschwerdeführer zu Hause angegriffen worden sei, habe er sich mit seiner Ehefrau und den vier kleineren Kindern am Tisch im Zimmer befunden, die beiden grösseren Mädchen seien jedoch in einem anderen Raum gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht zu Protokoll gegeben, dass er vor den Augen aller Kinder misshandelt worden sei, sondern vor den Augen der Kinder. Die Aussagen des Beschwerdeführers und der ältesten Tochter seien demzufolge nicht widersprüchlich. Weiter sei der Vorfall von der Beschwerdeführerin der KFOR gemeldet worden. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung wohl das Wort "ich" verwen- D-2556/2007 det, er habe jedoch immer "ich, wir, die Familie, wir selber“ gemeint. Auch diese Aussagen könnten nicht als widersprüchlich ausgelegt werden. Zudem hätten die Beschwerdeführer das Protokoll der KFOR, wie viele andere persönliche Sachen, zurücklassen müssen, da sie Hals über Kopf ihre Heimat wieder hätten verlassen müssen. Sie seien nur zwei Wochen an ihrem früheren Wohnort gewesen und wegen des Übergriffs auf den Beschwerdeführer unter Schock gestanden. Überdies habe die Tochter lediglich einmal der Mutter von einer Belästigung erzählt. Es sei jedoch durchaus möglich, dass die Tochter ein zweites Mal belästigt worden sei. 4.2.2 Die Beschwerdeführer machen eine unerträgliche und unmenschliche Unterdrückung respektive Verfolgung aus Gründen ihrer ethnischen Angehörigkeit geltend. Als Roma sei kein vergleichbares Leben mit den Albanern möglich. Die Roma würden immer am Rand der Gesellschaft leben und die Behörden würden ihnen nie helfen, zu ihren Rechten zu kommen. Immer würden sie Zielscheibe von physischen und psychischen Angriffen sein beziehungsweise immerfort für Verbrechen beschuldigt werden, welche sie nicht verübt hätten. Die Vorinstanz verharmlose die gegenwärtige Situation im Kosovo für Angehörige der Roma und stelle sie unzutreffend dar. Im beigelegten Bericht der SFH vom 20. September 2006 komme der Autor zum Schluss, dass aus Sicht der Menschenrechtsorganisationen die Bilanz der polizeilichen und gerichtlichen Aufarbeitung interethnischer Gewalt im Kosovo verheerend sei. Die UNMIK und die KFOR wünsche den Schutz der ethnischen Minderheiten und sie versuchten mit beträchtlichem Aufwand, dieses Ziel zu erreichen. Die entsprechenden Absichtserklärungen könnten aber nicht in die Tat umgesetzt werden. Es komme insgesamt zu wenig Einleitungen von Strafverfahren, verglichen mit dem Ausmass der Angriffe. Ermittlungen fänden keine statt und es komme lediglich zu Verurteilungen von geringfügigen Delikten. Die ethnischen Minderheiten würden sich nicht genügend geschützt fühlen. Auch herrsche beim Schutz der Eigentumsrechte weitgehend ein gesetzloser Zustand. Gemeinden enteigneten Land, auch dasjenige von Minderheiten. Vor allem die Serben und die Roma leideten am fehlenden Zugang zu den zuständigen Instanzen. 4.2.3 Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine Rückführung von Roma in den Kosovo generell unzumutbar. Dr. Stephane Laederich von der Roma Foun- D-2556/2007 dation, Zürich, habe sich im Kosovo in den Roma-Gebieten aufgehalten. In einem 21-seitigen Bericht "Kosovo 2006: The current situation of the Roma, Roma Foundation“ vom Juni 2006, habe Dr. Laederich über die Situation der Roma in einzelnen Städten berichtet. In den meisten Orten, in welchen vor dem Krieg Roma gut integriert und einen normalen bis guten Lebensstandard gehabt hätten, seien ethnisch gesäubert und die typischen Roma Quartiere seien leer und zerstört. Die noch verbliebenen Roma würden unter schlechten Bedingungen in ghettoähnlichen Siedlungen und Lagern leben. Die Feststellung, es sei in letzter Zeit zu weniger Übergriffen auf Roma gekommen, stimme insofern, als der grösste Teil der Roma den Kosovo verlassen hätte. Es würden lediglich noch 10 - 20% der ursprünglichen Roma im Kosovo leben. 4.2.4 Die Wahlen in Serbien hätten gezeigt, dass die Regierung die Unabhängigkeit des Kosovo ablehne. Danach sei es in Prishtina bereits zu gewalttätigen Auseinandersetzungen von Albanern gekommen, welche die vollständige Unabhängigkeit des Kosovo gefordert hätten. Ende Februar 2007 hätten in Belgrad tausende von Serben gegen den UNO- Kosovo-Plan demonstriert, welcher eine eingeschränkte Selbstbestimmung für den Kosovo vorsehe. Im Augenblick seien die Verhandlungen blockiert und eine endgültige Lösung der Status-Frage des Kosovo scheine ferner denn je. Die Kosovo-Regierung habe am 18. März 2007 neue Verhandlungen und einen weiteren Dialog mit den Serben abgelehnt. Die aktuell angespannte Situation verunmögliche auch den Fortschritt der Umsetzung der staatlichen und behördlichen Strukturen, insbesondere auch die Umsetzung eines funktionierenden Polizei- und Justizsystems. 4.2.5 Aus den obigen Ausführungen gehe hervor, dass die Beschwerdeführer bei einer erzwungenen Rückkehr in den Kosovo zum jetzigen Zeitpunkt aus ethnischen und religiösen Gründen unter Verfolgung seitens Privater und auch seitens Angehöriger der Ordnung- und Sicherheitskräfte zu leiden hätten. Sie wären wegen der gegenwärtig in Serbien herrschenden politischen und gesellschaftlichen Situation an Leib und Leben gefährdet, beziehungsweise hätten sie unter anderem Massnahmen zu leiden, welche einen unerträglichen Druck erzeugten. Der Staat könne sie nicht vor Übergriffen schützen. D-2556/2007 4.2.6 Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz zu einer bedingten Strafe von drei Monaten verurteilt worden. Das Strafdelikt sei kein harmloses jedoch auch kein schwerwiegendes gewesen. Es sei die unzumutbare Situation der Roma im Kosovo gegen die nicht schwerwiegenden Vergehen des Beschwerdeführers abzuwägen. Das Schutzinteresse der Familie der Beschwerdeführer sei eindeutig grösser einzuschätzen als das Interesse der Schweiz an einem möglichst raschen Wegweisungsvollzug. 5. Erstmals wurde in Entscheide und Mitteilungen der Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 13 – exemplarisch am Beispiel der Roma und Ashkali – einlässlich zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl an Angehörige von ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo Stellung genommen. Dabei wurde im Sinne einer Lagebeurteilung festgehalten, dass sich seit der Intervention der NATO in Jugoslawien im Frühsommer 1999 und dem Rückzug der serbischen Truppen aus dem Kosovo die dortige Situation grundlegend verändert hat. Diese Einschätzung hat auch nach den Unruhen vom März 2004 weiterhin Gültigkeit. Im heutigen Zeitpunkt ist sodann davon auszugehen, dass die nationalen Sicherheitsbehörden und die internationale Staatengemeinschaft – handelnd durch die KFOR (Kosovo Force), die KPS (Kosovo Police Service) und die UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) – grundsätzlich in der Lage ist, den Schutz von ethnischen Minderheiten im Kosovo zu gewährleisten. Da indessen bisher keine hinreichende Einzelfallabklärung durch das BFM erfolgte (vgl. nachfolgend E. 6) und nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass aufgrund einer solchen – noch vorzunehmenden – Sachverhaltsabklärung Erkenntnisse zu Tage treten, welche allenfalls im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (vgl. E. 4.1.1) relevant sein können, erübrigt sich eine abschliessende Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung im gegenwärtigen Verfahrensstadium des vorliegenden Falles. D-2556/2007 6. 6.1 Gemäss Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr.10, 2005 Nr. 9) ist zur Beurteilung, ob der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo durchführbar ist, ausschlaggebend, ob aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Abklärungen vor Ort über das Schweizerische Verbindungsbüro im Kosovo) feststeht, dass gewisse Reintegrationskriterien erfüllt sind. Im Falle des Fehlens einer solchen Abklärung kann die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel nicht zuverlässig beurteilt werden. Ausnahmen von dieser Praxis sind möglich, wenn die Akten eine besondere Verbundenheit mit der Volksgruppe der Albaner erkennen lassen (EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4.). Diese Praxis wurde kürzlich vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (BVGE E-5823/2006 vom 23. April 2007). 6.2 Vorliegend wurde die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vom BFM einzig aufgrund der in den Befragungsprotokollen enthaltenen Angaben geprüft. Eine Abklärung vor Ort zur Situation, mit der die Beschwerdeführer nach fast neunjähriger Abwesenheit im Kosovo konfrontiert würde, ist unterblieben. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführer eine besondere Verbundenheit mit der Volksgruppe der Albaner haben. Deshalb erweist sich vorliegend eine Abklärung vor Ort hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als notwendig. So bestehen keine zuverlässigen Angaben darüber, ob in J._______ eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage für die achtköpfige Familie besteht. Weiter sind den Akten keine aktuellen Abklärungen bezüglich des sozialen und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes der Beschwerdeführer inner- und ausserhalb des Kosovos zu entnehmen. Schlussendlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass von der Regel der Unzumutbarkeit der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative nicht abgewichen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im vorliegenden Fall somit zum Schluss, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde. D-2556/2007 7. 7.1 Die asylrechtliche Beschwerde ist vom Grundsatz her reformatorisch ausgestaltet. Die Kassation eines materiellen Entscheides der Vorinstanz kommt nur ausnahmsweise in Frage, etwa wenn sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf einen ungenügend erstellten Sachverhalt stützt (Art. 61 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört dabei zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Er bedeutet, dass die Behörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären, sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). 7.2 Aufgrund der Erwägungen ist die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts (Einzelfallabklärung) und zur nachfolgenden neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Im Rahmen der einzuleitenden Abklärungen vor Ort wird unter anderem die Frage zu prüfen sein, mit welcher konkreten Situation die Beschwerdeführer sich im Falle einer Rückkehr in den Kosovo konfrontiert sähen. Dabei werden insbesondere über das Verbindungsbüro im Kosovo die Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie ein soziales respektive verwandtschaftliches Beziehungsnetz – vor Ort in J._______ zu klären sein. Im Rahmen dieser Abklärungen werden sodann Fragen zu erörtern sein, welche im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer (vgl. E. 4.1.1), mithin der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung relevant sind. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen. Diese werden jedoch vom BFM im Rahmen des neu aufgenommenen Verfahrens zu berücksichtigen sein. D-2556/2007 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat eine Kostennote über einen Betrag von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteueranteil) eingereicht. Der diesbezügliche von der Rechtsvertreterin ausgewiesene Arbeitsaufwand für das Verfassen einer Beschwerde und zwei vorbereitende Gespräche erscheint angemessen, weshalb eine Parteientschädigung in dieser Höhe zu sprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-2556/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 6. März 2007 wird aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung der notwendigen Abklärungen sowie neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Vernehmlassung zur Beschwerde des BFM vom 29. Mai 2007) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N [...]) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand am: Seite 13

D-2556/2007 — Bundesverwaltungsgericht 16.01.2008 D-2556/2007 — Swissrulings