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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2014 D-2549/2014

22. Mai 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,566 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. April 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2549/2014

Urteil v o m 2 2 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien

A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), alias D._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. April 2014 / N _______.

D-2549/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai/Juni 2013 verliess und via E._______, F._______ und G._______ nach Bulgarien gelangte, dass man ihn in Bulgarien daktyloskopisch erfasst habe und er dort während einer Woche wegen illegaler Einreise inhaftiert gewesen sei, dass er sich nach einigen Wochen in Bulgarien nach H._______ begeben habe, wo er in eine staatliche Unterkunft gebracht worden sei, dass er sich dort während einigen Tagen aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2014 via (…) illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 25. Februar 2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass er in diesem Zusammenhang erklärte, er möchte nicht nach Bulgarien zurückkehren, da dieser Staat ein sehr armes Land sei und selbst die ansässige Bevölkerung von dort wegziehen würde, dass er befürchte, die bulgarischen Behörden würden ihm keine Unterkunft zur Verfügung stellen und sich um seinen Fall nicht kümmern, dass er in Bulgarien Afghanen ohne Dach über dem Kopf gesehen habe, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 18. November 2013 in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist, dass das BFM gestützt darauf am 28. Februar 2014 die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments

D-2549/2014 und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte (vgl. Akte A15), dass die bulgarischen Behörden dem Ersuchen am 25. April 2014 zustimmten (vgl. A17), dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2014 – eröffnet am 5. Mai 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2014 nicht eintrat, die Wegweisung nach Bulgarien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides insbesondere ausführte, die bulgarischen Behörden hätten das Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit bei Bulgarien liege, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, dass der Beschwerdeführer bei Einreichen des Asylgesuchs angegeben habe, am (…) beziehungsweise (…) geboren worden zu sein, dass ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 25. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht worden sei, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisschriften, der ungenauen Angaben zu seiner Biographie und seinen Familienangehörigen, wegen seines Verhaltens und Aussehens sowie der durchgeführten Knochenanalyse zur Altersbestimmung vom 14. Februar 2014, welche ein Alter von (…) Jahren oder mehr ergeben habe, die von ihm behauptete Minderjährigkeit unbewiesen geblieben sei, dass ihm gleichzeitig mitgeteilt worden sei, das BFM gehe bei der Weiterbehandlung seines Asylgesuchs von seiner Volljährigkeit aus,

D-2549/2014 dass er bis anhin keine Ausweisschriften oder andere Elemente, welche die geltend gemachte Minderjährigkeit beweisen oder glaubhaft machen könnten, beigebracht habe, dass der Zustimmung der bulgarischen Behörden überdies zu entnehmen sei, dass man ihn auch in Bulgarien als volljährige Person erfasst habe, dass er daher vom BFM als Volljähriger betrachtet werde, weshalb er sich weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen könne, dass die Dublin-III-VO die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für eine gesuchstellende Person nach festgelegten Prinzipien bestimme, dass somit die individuelle Präferenz des Beschwerdeführers für einen bestimmten Mitgliedstaat keine Beachtung finden könne, dass es Bulgarien ferner frei stehe, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren, dass Bulgarien ein funktionierender Rechtsstaat sei, weshalb er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden könne, sollte er im Kontakt mit den bulgarischen Behörden ordnungswidrig behandelt worden sein, dass darüber hinaus gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur Ehegatten, nicht verheiratete, eine dauerhafte Beziehung führende Partner und minderjährige Kinder als Familienangehörige gelten würden, weshalb sich aus der Anwesenheit seiner Schwester in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse, dass keine konkreten Hinweise vorliegen würden, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asylund Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers nicht korrekt durchführen würde, dass er sich an die International Organisation for Migration (IOM) in Sofia wenden könne, sollte er dennoch Schwierigkeiten beim Zugang zum bulgarischen Asylverfahren haben,

D-2549/2014 dass seine Ausführungen die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass somit auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Faxeingabe vom 12. Mai 2014 gegen die Verfügung des BFM vom 28. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung sei aufzuheben, dass mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Behörde in J._______ anzuweisen sei, die Vollzugshandlungen sofort einzustellen, dass das BFM anzuweisen sei, sich für vorliegendes Asylgesuch aus humanitären Gründen für zuständig zu erachten, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, das das Original der Beschwerde mit Eingabe vom 12. Mai 2014 (Poststempel) nachgereicht wurde, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel folgende Dokumente einreichen liess: – die angefochtene Verfügung vom 28. April 2014, – die die Rechtsvertreterin mandatierende Vollmacht vom 6. Mai 2014, – die Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 6. Mai 2014, – eine Kopie eines in einer Fremdsprache verfassten Schulzeugnisses vom 9. Mai 2014, – einen Bericht des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) vom 2. Januar 2014 zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Bulgarien und – ein Schreiben des Forums Menschenrechte in Berlin vom 28. März 2014 mit dem Betreff Keine Überstellungen nach Bulgarien,

D-2549/2014 dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird,

dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich

D-2549/2014 auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Dublin- Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat, dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet,

D-2549/2014 dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesuche anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz), dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2014 datiert und das Übernahmeersuchen des BFM an Bulgarien am 28. Februar 2014 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, dass der Beschwerdeführer dem Eurodac-Treffer zufolge am 18. November 2013 in K._______ (Bulgarien) registriert wurde, dass die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM vom 28. Februar 2014 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zustimmten, dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass in der Beschwerde zunächst geltend gemacht wird, gemäss dem eingereichten Schulzeugnis vom 9. Mai 2014 sei der Beschwerdeführer im Jahr (…) geboren worden und habe die Schule von (…)-(…) besucht, dass sein Onkel beauftragt worden sei, für ihn eine Geburtsurkunde oder einen Identitätsausweis ausstellen zu lassen, dass die Ausstellung solcher Dokumente Zeit beanspruche und in Abwesenheit weitere Modalitäten erledigt werden müssten, weshalb das Gericht um mehr Zeit ersucht werde, dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Asylbehörde mithin den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), wobei sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevan-

D-2549/2014 ten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, dass die asylsuchende Person gemäss Art. 8 AsylG jedoch gleichzeitig die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht hat, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.), und die Mitwirkungspflicht insbesondere für diejenigen Tatsachen gilt, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche letztere ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356, m.w.H.), dass der Name und das Geburtsdatum beziehungsweise zumindest das Geburtsjahr solche Tatsachen darstellen, dass die vorliegend durchgeführte Knochenaltersanalyse ein Alter von (…) Jahren oder mehr ergeben hat (vgl. A7), dass zwar nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt, dass die Handknochenanalyse nur unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), dass die vorliegend durchgeführte Analyse den inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen insgesamt zu genügen vermag, dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) (…) Jahren und dem festgestell-

D-2549/2014 ten Knochenalter von (…) Jahren oder älter nicht grösser als zwei Jahre ist, dass somit aus der vorliegenden Knochenaltersanalyse zwar keine annäherungsweise verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter gezogen werden können, diese aber immerhin ein – wenngleich schwaches – Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bildet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.), dass im Übrigen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) ohnehin keine überwiegenden Hinweise auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2007/7 festgelegt hat, unter Identitätspapieren sei jeder Ausweis zu verstehen, der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt worden sei, dass solche Dokumente die Identität fälschungssicher und zweifelsfrei belegen müssten, dass diese Anforderungen grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten erfüllten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (vgl. a.a.O., E. 4-6), dass demnach vorliegend weder das eingereichte Schulzeugnis noch die in Aussicht gestellte Geburtsurkunde geeignet sind, die Identität (einschliesslich das Geburtsdatum) des Beschwerdeführers zu belegen, dass es sich somit erübrigt, das in Aussicht gestellte Original des Schulzeugnisses abzuwarten, dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Befragungsprotokoll vom 25. Februar 2014, A9 S. 8 F4.07) bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei rechtsgenügliche Identitätspapiere zu den Akten reichte, weshalb die nachträgliche Einreichung eines allfälligen Identitätsausweises nicht abgewartet werden muss, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe nie eine Taskara besessen beziehungsweise dort, wo er gewohnt habe, habe er sich nicht

D-2549/2014 identifizieren müssen (vgl. A9 S. 7/8 F4.03), als unbehelfliche Schutzbehauptung zu beurteilen ist, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Identitätspapieren überwiegende Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen, weshalb ihn das BFM – da er die Folgen der Beweislosigkeit für die behauptete Minderjährigkeit zu tragen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1 S. 208 f.) – zu Recht als volljährige Person betrachtete, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass in der Beschwerde im Weiteren auf einen Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 und ein Schreiben des Forums Menschenrechte vom 28. März 2014 zum bulgarischen Asylsystem respektive den dort herrschenden prekären Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsuchenden hingewiesen und insbesondere ausgeführt wird, bei einer Rückkehr nach Bulgarien drohe dem Beschwerdeführer ein Rechtsnachteil, welcher nicht wiedergutzumachen sei, dass das BFM ersucht werde, die Zuständigkeit der Schweiz zur materiellen Überprüfung des Asylgesuchs zu bejahen, da bei der Überstellung nach Bulgarien das Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nicht ausgeschlossen werden könne, dass Bulgarien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Bulgarien würde sich generell nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass zwar dem früheren Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden, jedoch bereits einem nachfolgenden Lagebericht von Human Rights Watch (Refugee Situation Bulgaria, External Update) vom 20. Januar 2014 zufolge Fortschritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Lebensbedingungen zu verzeichnen waren,

D-2549/2014 dass sich gemäss dem Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee Situation Bulgaria, External Update) die Lebensbedingungen in den Aufnahmezentren verbessert haben und in denjenigen Zentren, wo sich die Bedingungen unter dem Standard bewegten, Renovierungsarbeiten getätigt werden sollten, dass gemäss dem neusten Update des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen verzeichnet werden (Zugang zu Information in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen (fortwährende Renovierungsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung der Rechtsberatung) aufgezeigt werden, dass dem Bericht des UNHCR vom April 2014 ausserdem zu entnehmen ist, dass die vom BFM in der angefochtenen Verfügung erwähnte Zusammenarbeit der bulgarischen Behörden mit dem European Asylum Support Office (EASO) andauert, dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des EASO wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsuchende registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen Fragen internationaler, europäischer oder nationaler Natur beratend zur Seite steht, dass das UNHCR in erwähntem Bericht zum Schluss gelangt, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse, dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage

D-2549/2014 geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuches und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Afghanistan zurücküberstellt, dass demnach kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel besteht und weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde geäusserten Einwände an einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien etwas ändern können, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung der kantonalen Behörde, die Vollzugshandlungen sofort einzustellen, und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 6. Mai 2014 ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,

D-2549/2014 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2549/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

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