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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2014 D-2540/2014

28. Mai 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,551 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2012 / D-3648/2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2540/2014

Urteil v o m 2 8 . M a i 2014 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren (…), Sudan, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2012 / D-3648/2012.

D-2540/2014 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller verliess den Sudan eigenen Angaben zufolge am 1. August 2004 und suchte am 23. August 2004 in der Schweiz zum ersten Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 lehnte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 25. November 2004 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. Februar 2005 ab. B. B.a Der Gesuchsteller reichte durch seinen Rechtsvertreter am 7. Januar 2009 schriftlich ein zweites Asylgesuch ein und beantragte unter anderem die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. B.b Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 trat das BFM auf das zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG (SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-3370/2009 vom 28. Mai 2009 eine dagegen gerichtete Beschwerde gut, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Mai 2009 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. B.d Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 stellte das BFM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das zweite Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B.e Mit Urteil D-3648/2012 vom 6. August 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 9. Juli 2012 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– wurden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

D-2540/2014 C. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte mit Urteil vom 7. Januar 2014 (Nr. 58802/12) fest, dass eine Ausschaffung des Gesuchstellers in den Sudan Art. 3 EMRK verletzen würde. Dieses Urteil erwuchs am 7. April 2014 in Rechtskraft (vgl. Schreiben des EGMR an den Rechtsvertreter vom 11. April 2014). D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Mai 2014 beantragte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3648/2012 vom 6. August 2012 sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei wiederaufzunehmen. Er sei im neuen Beschwerdeverfahren als Flüchtling anzuerkennen. Das BFM sei jedenfalls anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Unterzeichnende sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. Dem Gesuch sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige kantonale Behörde sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 8 derselben). E. Der Instruktionsrichter entsprach mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2014 dem Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er gut, dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7 E. 2.4.2).

D-2540/2014 2. 2.1 Gemäss Art. 105 AsylG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Die Zuständigkeit für das Revisionsverfahren ist gegeben. 2.2 Für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gelten gemäss Art. 45 VGG die Art. 121–128 BGG. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 2.3 Das Revisionsgesuch hat insbesondere den angerufenen Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 122 BGG und legt die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dar. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 122 BGG kann die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangt werden, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. 4. Im Revisionsgesuch wird im Wesentlichen geltend gemacht, der EGMR habe in seinem Urteil vom 7. Januar 2014 festgestellt, dass im Falle des Vollzugs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2012 Art. 3 EMRK verletzt würde. Der Gerichtshof habe befunden, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Gesuchstellers mit der Zeit immer mehr an Bedeutung gewonnen hätten, was seine Ernennung zum (…) innerhalb der B._______ und seine Teilnahme an internationalen Sitzungen zeige. Der Gerichtshof sei davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller den sudanesischen Behörden bekannt sein könne, da diese nicht nur Anführer, sondern auch Mitglieder der SLM überwachten. Der Gerichtshof habe entschieden, dass stichhaltige Gründe dafür vorlägen, dass er bei einer

D-2540/2014 Rückkehr in den Sudan aufgrund seiner politischen Aktivitäten bereits am Flughafen verhaftet, verhört und gefoltert würde. 5. 5.1 Der EGMR hat in seinem endgültigen Urteil vom 7. Januar 2014 festgestellt, dass dem Gesuchsteller bei einer Ausschaffung in den Sudan eine Menschenrechtsverletzung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde. Diese Feststellung ist für die Schweiz verbindlich. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3648/2012 vom 6. August 2012, mit dem die von der Vorinstanz vorgenommene Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers bestätigt und der Vollzug der Wegweisung in den Sudan als durchführbar beurteilt wurde, kann demnach nicht weiter Bestand haben. Die Ausrichtung einer Entschädigung ist vorliegend nicht geeignet, die Folgen der Verletzung auszugleichen und die Revision ist notwendig, um die festgestellte Verletzung von Art. 3 EMRK zu beseitigen. 5.2 Das Gesuch um Revision des Urteils D-3648/2012 vom 6. August 2012 erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als begründet. Das Urteil ist demnach aufzuheben und das Beschwerdeverfahren ist unter der Verfahrensnummer D-3002/2014 wieder aufzunehmen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2 Dem Gesuchsteller ist angesichts der Gutheissung des Revisionsgesuchs in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Revisionsgesuch lag eine Honorarnote des Rechtsvertreters vom 8. Mai 2014 bei, in der ein zeitlicher Aufwand von 4,75 Stunden (zu Fr. 300.–) und Spesen von Fr. 27.30 aufgeführt werden. Dies erscheint angemessen. Die durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Parteientschädigung ist somit auf Fr. 1'568.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6.3 Die im Beschwerdeverfahren D-3648/2012 bezahlten Verfahrenskosten von Fr. 600.–, die dem am 18. Juli 2012 in gleicher Höhe bezahlten

D-2540/2014 Kostenvorschuss entnommen wurden, sind dem Gesuchsteller zurückzuerstatten. 7. Als Folge der Gutheissung des Revisionsgesuchs und der Aufhebung des Urteils D-3648/2012 vom 6. August 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und neu zu entscheiden (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Auf das wiederaufzunehmende Verfahren sind die für das Beschwerdeverfahren massgebenden Vorschriften und Grundsätze anzuwenden. Eine hängige Beschwerde hat gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung, weshalb der Gesuchsteller den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten darf (Art. 42 Abs. 1 AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2540/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Das Urteil D-3648/2012 vom 6. August 2012 wird aufgehoben. 3. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. Der Gesuchsteller kann den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Die im Beschwerdeverfahren D-3648/2012 geleisteten Verfahrenskosten werden dem Gesuchsteller zurückerstattet. 6. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'586.50 ausgerichtet. 7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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