Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2539/2022
Urteil v o m 2 5 . Oktober 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Selina Sutter.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sara Garcia, HEKS Rechtsschutz (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2022 / N (…).
D-2539/2022 Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie – reiste am 17. Februar 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Am 7. März 2022 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige statt (EB UMA, SEM-Akten A15/12) und am 28. April 2022 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung, SEM- Akten A24/19). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie im Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______ gelebt. Bis kurz vor seiner Ausreise habe er neben der Schule während 18 Monaten einen Englischkurs besucht. Sein Vater sei vor zwei Jahren gestorben. Daraufhin habe seine Familie ihren Stoffladen aufgeben müssen und fortan als Haupteinkommen nur noch von der Landwirtschaft gelebt. Ungefähr Mitte Mai 2021 sei er in der Nähe seiner Schule von Taliban-Kämpfern angesprochen und zu seinen Sprach- und Lesekenntnissen befragt worden. Später hätten sie ihn aufgefordert, sich dem Jihad und ihrem Kampf gegen die Behörden anzuschliessen sowie seine Freunde an ein geplantes Treffen mitzubringen; andernfalls würden sie ihn töten. Auch seinen Englischlehrer hätten die Taliban gedrängt, seine Schüler in den Jihad zu schicken. Als sich dieser geweigert und bei den Behörden beschwert habe, sei er von den Taliban mitgenommen und der Englischkurs geschlossen worden. Nachdem weder er noch seine Freunde zu dem geplanten Treffen mit den Taliban erschienen seien, habe er vor seiner Haustüre einen Brief mit Todesdrohungen gefunden, sollte er sich nicht den Taliban anschliessen. Deshalb habe er Afghanistan Ende Mai 2021, als D._______ bereits von den Taliban umzingelt gewesen sei, verlassen. Nach seiner Ausreise seien die Taliban bei seiner Familie vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Tazkara sowie eine Kopie der Bestätigung seines am (…) abgeschlossenen Englischkurses und ein dazugehöriges Referenzschreiben zu den Akten.
D-2539/2022 C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Mai 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. Darin machte er unter Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) E-1144/2018 vom 29. Juni 2020 und E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 geltend, dass die Rekrutierungsversuche durch die Taliban auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhten und das SEM die Frage, ob die drohende Zwangsrekrutierung eines Minderjährigen für einen Kampfoder Kriegseinsatz eine ernsthafte Verfolgungsgefahr im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks darstelle, nicht hinreichend abgeklärt habe. Auch sei das Verfolgungsmotiv der politischen Anschauung – welches vorliegend ebenfalls gegeben sei – nicht geprüft sowie der Sachverhalt bezüglich Übergriffe auf vormalige Rekrutierungsverweigerer nicht rechtsgenüglich erstellt worden. Zudem bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. D. Mit Verfügung vom 5. [recte: 9.] Mai 2022 – eröffnet am 9. Mai 2022 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgeschoben. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte darin die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 sowie die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. Juni 2022 den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor.
D-2539/2022 G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2022 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2022 machte das SEM ergänzende Ausführungen und hielt an der angefochtenen Verfügung fest. I. Mit Replik vom 5. August 2022 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und hielt ebenfalls an seinen Rechtsbegehren und deren Begründung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und somit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung aus der Schweiz.
D-2539/2022 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung fest, die Rekrutierungsversuche der Taliban hätten den Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe getroffen, sondern aufgrund ihnen geeignet erscheinender Eigenschaften – männlich und in einem bestimmten Alter – und somit nicht aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs. Weitere Risikofaktoren, insbesondere die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung seitens der Taliban, seien nicht ersichtlich, womit kein Anlass zur Annahme bestehe, dass ihm aufgrund seiner Weigerung bei einer Rückkehr nach Afghanistan flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohen würden – auch nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Lageveränderung und der Machtergreifung durch die Taliban. Seine subjektive Furcht vor zukünftigen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erweise sich nicht als objektiv begründet. Weiter habe er Fragen zu Problemen, die erst nach seiner Ausreise in Afghanistan aufgetreten seien, widersprüchlich beantwortet. Insoweit in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf auf das Urteil des BVGer E-1144/2018 verwiesen werde, sei festzustellen, dass besagtem Entscheid ein grundlegend anderer Sachverhalt zugrunde liege und die dortigen Verfolgungsmerkmale (Herkunft aus marginalisierter Gesellschaftsschicht, Mitglied eines Minderheitenclans) untrennbar mit der Persönlichkeit des Betroffenen verknüpft gewesen seien. Auch der Verweis auf das Urteil des BVGer
D-2539/2022 E-5072/2018 gehe fehl. Einerseits handle es sich dabei weder um ein Grundsatz- noch um ein Referenzurteil und andererseits habe das Bundesverwaltungsgericht die drohende Zwangsrekrutierung in besagtem Urteil insbesondere deshalb als ernsthaften Nachteil gewertet, weil die Rekrutierung durch einen quasi-staatlichen Machthaber erfolgt sei. Gemäss ständiger Rechtsprechung habe es sich bei den Taliban aber im Zeitraum der geltend gemachten Zwangsrekrutierung um eine nichtstaatliche Gruppierung gehandelt. Bei der somit offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die Beanstandungen in der Stellungnahme einzugehen, wonach die Gefährdung bei einer Rückkehr und das Vorliegen von unerträglichem psychischen Druck nicht hinreichend abgeklärt worden sei. Ebenfalls erübrige es sich, auf die zahlreichen vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen. 5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift aus, die Verfolgungsmotive in Art. 3 AsylG seien so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden seien, erfolge beziehungsweise drohe. Demgemäss stelle die drohende Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch quasi-staatliche Machthaber – im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks – eine ernsthafte Verfolgungsgefahr dar. Ebenfalls drohe dort die Zwangsrekrutierung aufgrund der unveränderbarer Merkmale Alter und Geschlecht. Diese würden auch auf ihn zutreffen, weshalb er sowohl bei seiner Ausreise als auch bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan eine Zwangsrekrutierung zu befürchten habe. Aufgrund seiner Weigerung, am Treffen der Taliban teilzunehmen und der anschliessenden Flucht, bestehe zudem die Gefahr, dass ihn die Taliban wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung damit aufgrund politischer Motive verfolgen würden. Diese Annahme werde dadurch gestützt, dass seine Familie nach der Ausreise drei Schreiben von den Taliban erhalten habe, in denen sein Vater aufgefordert worden sei, entweder ihn oder einen anderen Sohn zu den Taliban zu schicken. Auch verkenne die Vorinstanz, dass die Taliban aufgrund seiner Sprachfähigkeiten ein erhöhtes Interesse an ihm hätten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Taliban mit der Machtübernahme zu staatlichen Akteuren geworden seien, wodurch das Anwerben und Ausbilden von Minderjährigen zu Kampfhandlungen ein Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Aufgrund der sich rapide ändernden und aktuell nicht abschätzbaren Lage in Afghanistan, hätte das SEM weitere Informationen bezüglich der Gefahren für rückkehrende Personen einholen müssen.
D-2539/2022 5.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise inkohärent ausgefallen seien. Zu Beginn der Anhörung habe er angegeben, regelmässig mit seiner Mutter in Kontakt zu stehen, jedoch von ihr keine Neuigkeiten in Bezug auf seine Probleme in Afghanistan erfahren zu haben. Später habe er dann ausgeführt, die Taliban würden immer wieder kommen und nach «uns» fragen und «uns» töten wollen. Auf Nachfrage habe er angegeben, damit sich selbst zu meinen. Allerdings habe er danach erneut erklärt, seit seiner Ausreise sei nichts weiter passiert, um dann die Suggestivfrage seiner Rechtsvertreterin, ob die Taliban nach seiner Ausreise bei seiner Familie zuhause nach ihm gefragt hätten, wiederum zu bejahen. Auch habe er nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er den vor der Ausreise erhaltenen Drohbrief nicht mitgenommen oder im Laufe seines Asylverfahrens nachgereicht habe, zumal er andere Dokumente habe einreichen können. Bei diesen handle es sich um Bestätigungen zu seiner Teilnahme am Englischkurs, welchen jedoch nur ein geringer Beweiswert zukomme, da die auf dem Dokument angegebenen Daten nicht mit den von ihm genannten übereinstimmen würden. Schliesslich sei die erst in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, seine Familie habe seit seiner Ausreise von den Taliban drei Drohbriefe erhalten, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dafür spreche, dass er diese Schreiben im Laufe des Asylverfahrens mit keinem Wort erwähnt und bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgereicht habe. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb sein Vater in diesen Schreiben aufgefordert worden sei, ihn – den Beschwerdeführer – ausfindig zu machen und zu den Taliban zu schicken oder ihnen andernfalls seinen anderen Sohn zu überlassen, obschon der Vater den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge zu diesem Zeitpunkt bereits tot gewesen sei. Schliesslich würden keine Hinweise vorliegen, dass der mutmasslich ältere Bruder des Beschwerdeführers Probleme mit den Taliban gehabt beziehungsweise bekommen hätte, nachdem deren Forderungen keine Folge geleistet worden sei. Angesichts dieser erheblichen Unstimmigkeiten würden keine Hinweise vorliegen, dass die Taliban das Vorgehen des Beschwerdeführers als oppositionelles Verhalten verstehen und ihn aus politischen Motiven als Feind betrachten, ihn nach wie vor suchen und verfolgen könnten. Daher bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen als Folge seiner einstigen Rekrutierungsverweigerung ausgesetzt sein würde.
D-2539/2022 5.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik fest, die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung pauschale und knappe Ausführungen gemacht und sei nicht auf die in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen eingegangen. Anders als von der Vorinstanz angenommen, seien seine Aussagen nicht widersprüchlich ausgefallen. Er sei jedoch zunehmend durch die komplizierte Frageweise der Fachspezialistin verwirrt worden, weshalb seine Rechtsvertreterin habe eingreifen müssen. Um weitere Verwirrung vorzubeugen, habe sie die geschlossene Frage gestellt, ob die Taliban nach seiner Ausreise bei seiner Familie nach ihm gefragt hätten. Sie habe dies lediglich getan, nachdem offene Fragen nichts weiter bewirkt hätten. Er habe insgesamt nachvollziehbare und altersgerechte Angaben gemacht. 6. 6.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3). 6.2 Aufgrund aktueller Informationen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer vor der Machtübernahme durch die Taliban tatsächlich von Rekrutierungsversuchen betroffen gewesen sein könnte. Rekrutierungen durch die Taliban, wie sie der Beschwerdeführer schilderte, wurden zu dieser Zeit zur Erhöhung der Kampfeinheiten und mit dem Ziel der Machtergreifung, durchgeführt. Verschiedene Berichte weisen darauf hin, dass die Taliban vorwiegend junge Paschtunen aus ländlichen Gebie-
D-2539/2022 ten zu rekrutieren versuchten und Druck auf ihre Familien aufbauten, insbesondere mit dem Ziel des freiwilligen Anschlusses (vgl. UK Home Office, Country Policy and Informationen Note, Afghanistan: Unaccompanied Children, April 2021, S. 45 ff.). Seine Ausführungen betreffend die angeblichen Begegnungen mit den Taliban und die vor und auch nach der Ausreise erhaltenen Drohbriefe sind indessen durchgehend detailarm und vage ausgefallen (vgl. A24/19 F115 – F153, F161 – F176). Es bestehen deshalb ernsthafte Zweifel an seiner Sachverhaltsdarstellung. 6.3 Eine abschliessende Beurteilung der Frage, ob dem damals 16-jährigen Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise vonseiten der Taliban tatsächlich ernsthafte Nachteile aufgrund flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung drohten, kann jedoch vorliegend mit Verweis auf die nachstehenden Erwägungen unterbleiben. 6.4 Zunächst sind die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Vorkommnisse nach seiner Ausreise (Besuche der Taliban bei seiner Familie, drei erhaltene Drohbriefe) berechtigterweise von der Vorinstanz als nachgeschoben und unglaubhaft qualifiziert worden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/1, Vernehmlassung vom 20. Juli 2022). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben E. 5.3). Insbesondere ungewöhnlich erscheint, dass die Brüder des Beschwerdeführers, trotz angeblich dreifacher brieflicher Aufforderung, sich den Taliban anzuschliessen, bisher nicht in Bedrängnis geraten zu sein scheinen. Ebenfalls unklar ist, weshalb der Beschwerdeführer, welcher gemäss seinen Angaben in regelmässigem Kontakt mit seiner Familie steht und im Laufe des Verfahrens unter anderem Fotokopien seiner Tazkara und eines Englischzertifikats einreichte, nicht aber die genannten Drohbriefe eingereicht respektive dahingehende Bemühungen aktenkundig gemacht hat. Das über seine Ausreise hinausreichende Interesse an seiner Person, in Form der erhaltenen Drohbriefe ist deshalb als unbelegte Parteibehauptung zu qualifizieren, weshalb aufgrund der Aktenlage im Urteilszeitpunkt nicht auf eine Bedrohungslage des Beschwerdeführers oder der im Heimatstaat verbliebenen Familienmitglieder, im Sinn einer gezielten Verfolgungsgefahr, geschlossen werden kann. 6.5 Weiter dürften die Taliban aufgrund der inzwischen erfolgten Machtübernahme kaum mehr auf Zwangsrekrutierungen – und insbesondere nicht von Minderjährigen – angewiesen sein. So beinhalten aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan keine Hinweise mehr auf systematische
D-2539/2022 Zwangsrekrutierungen, sondern deuten vielmehr auf den Versuch der Taliban hin, ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte für sich zu gewinnen (vgl. European Asylum Agency [EUAA], Country of Origin Report, Afghanistan – Targeting of Individuals, August 2022, Ziff. 13.1.2; UK Home Office, Afghanistan: Fear of the Taliban, April 2022, Ziff. 6.11; vgl. UN Security Council, Thirteenth report of the Analytical Support and Sanctions liban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, Mai 2022, Ziff. 35). Die aktuelle Informationslage bezüglich Rekrutierungsstrategien ist – wie auch vom Beschwerdeführer festgestellt – dünn und es dürften nicht alle begangenen Menschenrechtsverletzungen bekannt werden. Dennoch ist gemäss den aktuell zur Verfügung stehenden Berichten davon auszugehen, dass es aktuell nicht mehr zu systematischen Zwangsrekrutierungen durch die Taliban kommt und das Interesse an der Rekrutierung Minderjähriger mit der vollständigen Machtübernahme im August 2021 grundsätzlich weggefallen sein dürfte. 6.6 Schliesslich liegen keine glaubhaften Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich der Aufforderung zur Unterstützung der Taliban durch Ausreise entzogen hat, aktuell in ihrem Fokus stehen und deshalb bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan bestraft werden könnte. Es ist darauf hinzuweisen, dass D._______ bereits bei seiner Ausreise von den Taliban umzingelt war. Auch weist der Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil auf. Ein solches lässt sich auch nicht aus dem blossen Besuch eines Englischkurses ableiten. Seinen Aussagen kann sodann nicht entnommen werden, dass er in den Augen der Taliban als religiöser oder politischer Oppositioneller gegolten hätte. Weder war er je politisch aktiv noch hat er sich anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders exponiert. Vielmehr erläutert er, weder er noch seine Familie hätten vorher je mit den Taliban zu tun gehabt (vgl. A24/19 F22f., F110f.). Zudem macht er nicht geltend, dass seine Angehörigen seinetwegen ernsthaft behelligt worden wären. Vielmehr führte er aus, seine Mutter habe den Taliban erklärt, dass sie ihn weggeschickt habe, damit er nicht unschuldige Menschen töten müsse oder selbst von ihnen getötet werde (vgl. A24/19 F176). Dies spricht ebenfalls gegen das Vorliegen einer andauernden, erheblichen und gezielten Verfolgung. Dementsprechend drohen dem Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine gezielten Nachteile, welche über die bereits im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigte allgemeine Gefährdungslage hinausgehen.
D-2539/2022 6.7 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuell drohende oder eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7.2 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Mai 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zu möglichen weiteren Vollzugshindernissen (vgl. BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 10. Juni 2022 gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2539/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Segessenmann Selina Sutter
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