Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2586/2016, D-2538/2016, D-2543/2016
Urteil v o m 1 2 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…) 2. F._______, geboren am (…) und 3. G._______, geboren am (…), alle ohne Nationalität, Beschwerdeführerende
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom 11. April 2016 / N (…), N (…) und N (…).
D-2586/2016, D-2538/2016, D-2543/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine staatenlose kurdische Familie aus Syrien (H._______, Provinz I._______), sogenannte Maktumin, handelt, bestehend aus den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (D-2586/2016) sowie den beiden volljährigen Töchtern (D-2543/2016 und D-2538/2016), dass der in der Schweiz lebende Bruder (D.S.) des beschwerdeführenden Vaters mit Einladungsschreiben vom 14. Juni 2014 an die schweizerische Botschaft in Beirut (Libanon) gelangte und die Beschwerdeführenden für einen Besuchsaufenthalt in die Schweiz einlud, dass die Beschwerdeführenden am 16. Juni 2014 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Ausstellung von Schengen-Visa beziehungsweise Visa aus humanitären Gründen ersuchten und die Visumsanträge am 18. Juni 2014 abgewiesen wurden, dass das SEM eine gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 27. Mai (recte: August) 2014 mit Entscheid vom 17. April 2015 abwies und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingereichte Beschwerde vom 2. Mai 2015, in welcher der schlechte Gesundheitszustand des Vaters angeführt wurde, mit Urteil E-2770/2015 vom 10. Juni 2015 abwies, dass die Beschwerdeführenden sich nach ihren Aussagen wegen des Visumsgesuchs bis Oktober 2014 in der Türkei aufgehalten hatten und anschliessend wieder nach H._______ zurückkehrten, dass sie gemäss ihren Angaben am 30. September 2015 über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Kroatien, Ungarn und Österreich aus dem Heimatland ausreisten und am 17. Oktober 2015 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden 1, bis auf den nichtbefragten minderjährigen Sohn A.S., am 2. November 2015 und die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 am 3. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt wurden und hierbei im Wesentlichen die Sicherheitssituation im Heimatland, insbesondere die Luftangriffe in der Heimatstadt, sowie die Tatsache anführten, dass die beschwerdeführenden Kinder als staatenlose
D-2586/2016, D-2538/2016, D-2543/2016 Kurden die Schule nicht hätten weiter besuchen dürfen und ihnen auch ein Studium verwehrt worden sei, trotz ihrer überdurchschnittlichen schulischen Leistungen, dass zudem der älteste Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführenden im April 2015 von der kurdischen Miliz YPG ("Yekineyen Parastina Gel") zwangsrekrutiert worden sei und sie seitdem nichts über dessen Verbleib wüssten, und auch den beschwerdeführenden Kindern 1-3 wegen ihrer kurdischen Namen Zwangsrekrutierung durch die Al-Nusra-Front oder den IS (Islamischer Staat) gedroht habe, weshalb sie sich kaum mehr aus dem Haus getraut hätten, dass der Vater (Beschwerdeführer 1) zudem im Jahr 1997 anstelle seines Vaters wegen Streitigkeiten um Landbesitz neun Tage inhaftiert worden sei, dass alle Beschwerdeführenden zudem geltend machten, sie seien Sympathisanten der KDP (Demokratische Partei Kurdistans) gewesen, dass der Beschwerdeführer 1 als gesundheitliche Beeinträchtigung eine behandlungsbedürftige [Krankheit] anführte, dass er hinsichtlich der Reiseroute präzisierte, sie seien in Serbien und Kroatien registriert worden, hätten in diesen Ländern aber kein Asylgesuch gestellt, dass das SEM angesichts der von den Beschwerdeführenden vorgetragenen illegalen Einreise in Kroatien die kroatischen Behörden am 5. Januar 2016 um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte, wobei die kroatischen Behörden innert massgeblicher Frist nicht antworteten,
D-2586/2016, D-2538/2016, D-2543/2016 dass das SEM den kroatischen Behörden am 14. April 2016 in allen drei Verfahren mitteilte, nachdem es keine Antwort auf die Anfragen vom 5. Januar 2016 erhalten habe, erachte es Kroatien seit dem 6. März 2016 als zuständig für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden, dass den beschwerdeführenden Eltern (Beschwerdeführende 1) und den volljährigen Töchtern (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) mit Schreiben des SEM vom 9. März 2016 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum Nichteintretendes SEM auf die Asylgesuche gewährt wurde, worauf die Beschwerdeführenden 1-3 mit fristgerechten, inhaltsgleichen Eingaben vom 21. März 2016 antworteten, sie seien in die Schweiz eingereist, weil sie wegen ihrer hier lebenden Angehörigen einen Bezug zur Schweiz hätten, wobei sie in Kroatien unbekannt seien, weil sie dort kein Asylgesuch gestellt hätten, dass sie wegen der Ablehnung des Gesuchs um humanitäre Visa illegal hätten einreisen müssen, um sich in Sicherheit zu bringen, dass sie als Flüchtlinge mit erwiesenem Schutzbedarf nicht in einen EU- Staat abgeschoben werden dürften, in welchem ihnen Obdachlosigkeit drohe und die Existenz nicht gesichert sei, dass die Eltern (Beschwerdeführende 1) zudem krank seien, dass den Schreiben im Rahmen des rechtlichen Gehörs als Beweismittel Foto-Ausdrucke der Beschwerdeführenden auf der Fluchtstrecke, Ausweiskopien von den vier in der Schweiz lebenden Brüdern des Beschwerdeführers, eine Kopie der Einsprache des Bruders vom 27. Mai (recte: August) 2014 gegen die Abweisung der Visumanträge sowie zwei Kopien von Übersetzungen von Arztberichten den Beschwerdeführer 1 (Vater) betreffend von November 2010 und April 2011 (beide bereits im Verfahren betreffend Visum aus humanitären Gründen eingereicht mit der Einsprache vom 2. Mai 2015) beilagen, dass das SEM mit drei Verfügungen jeweils vom 11. April 2016 – eröffnet am 18. April 2016 und 19. April 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegwei-
D-2586/2016, D-2538/2016, D-2543/2016 sung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig in den Verfügungen feststellte, allfälligen Beschwerden gegen die Entscheide komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass das SEM in den Verfügungen ausführte, Kroatien sei wegen der dortigen illegalen Einreise der Beschwerdeführenden nach dem Dublin-Verfahren der zuständige Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden über Angehörige in der Schweiz verfügten und die Eltern (Beschwerdeführende 1) gesundheitlich beeinträchtigt wären, stelle keinen Grund dar, der an dieser Zuständigkeit etwas ändern würde, dass die Beschwerdeführenden mit einer einzigen, alle drei Verfahren (D-2586/2016, 2538/2016 sowie D-2543/2016) betreffenden Eingabe vom 25. April 2016 gegen die Nichteintretensverfügungen des SEM vom 11. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben und die Asylgesuche in der Schweiz zu prüfen, dass zudem den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass sie ferner unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 25. April 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass der Beschwerde Auszüge einer Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Dezember 2015 zur aktuellen Situation in Kroatien beilagen, dass in der Beschwerde der Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Eltern (Beschwerdeführende 1) als Hinderungsgrund für eine Rückführung nach Kroatien geltend gemacht wurde, dass der Vater an [Krankheit] und [Krankheit] leide, was eine ständige Medikamenteneinnahme und ärztliche Kontrollen erfordere, und die Mutter
D-2586/2016, D-2538/2016, D-2543/2016 [Krankheit] und [Krankheit] habe und daher auch regelmässige ärztliche Untersuchungen wahrnehmen müsse, dass sie zudem über ein familiäres Netz in der Schweiz verfügten und sich die Kinder schulisch und sprachlich bereits gut integriert hätten, dass sie angesichts der gemäss SFH-Notiz für Asylsuchende nur in Notfällen vorhandenen medizinischen Versorgung Angst vor einer Ausschaffung nach Kroatien hätten, dass das Gericht als superprovisorische Massnahme mit Verfügungen vom 27. April 2016 den Vollzug der Überstellungen einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten vollständig (alle drei Verfahren betreffend) am 29. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht vorlagen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über die Beschwerden in den Verfahren D-2586/2016, D-2538/2016 und D-2543/2016 aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs der Verfahren der Familienmitglieder, die zusammen ausgereist sind, im Wesentlichen die gleichen Asylgründe vorbringen und eine gemeinsame Beschwerde einreichen, in einem Urteil zu befinden ist,
D-2586/2016, D-2538/2016, D-2543/2016 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
D-2586/2016, D-2538/2016, D-2543/2016 dass den Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatten, dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz am 5. Januar 2016 – innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bei der Feststellung, ein Antragsteller habe aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig wird, wobei die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die kroatischen Behörden die Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO grundsätzlich gegeben ist, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs einwendeten, Kroatien sei nicht ihr Reiseziel, sondern lediglich eine Zwischenstation auf dem Weg in die Schweiz gewesen, und sie in Kroatien auch kein Asylgesuch gestellt hätten, dass sie von Beginn an in die Schweiz zu den Brüdern des Vaters (Beschwerdeführer 1) hätten reisen wollen und sie auch angesichts des gesundheitlich angeschlagenen Zustandes der Eltern auf die Nähe zu diesen Familienangehörigen angewiesen seien, dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern, zumal die Beschwerdeführenden den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchten, nicht selber wählen können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
D-2586/2016, D-2538/2016, D-2543/2016 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs pauschal behaupteten, ihnen drohe in Kroatien als Flüchtlingen Obdachlosigkeit, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
D-2586/2016, D-2538/2016, D-2543/2016 dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht konkret dargetan haben, die sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass nicht erstellt ist, Kroatien würde systematisch gegen die Bestimmungen der Verfahrens- sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen, dass die Beschwerdeführenden auch nicht konkret dargelegt haben, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen kroatischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass es somit keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III- VO auf, dass die Beschwerdeführenden sodann mit dem Hinweis auf die in der Schweiz lebenden Brüder des beschwerdeführenden Vaters keine die Verfahrenszuständigkeit der Schweiz begründenden Rechtsansprüche abzuleiten vermögen, weil diese Brüder nicht als "Familienangehörige" gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und insofern in Übereinstimmung mit der Vorinstanz kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO feststellbar ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
D-2586/2016, D-2538/2016, D-2543/2016 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, wonach die Situation für sie als Flüchtlinge in Kroatien generell schlecht sei und ihnen dort Obdachlosigkeit drohe, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass in einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projektes (AIDA, Aida Country Report: Croatia, Update vom Dezember 2015, First instance procedure, Ziff. 3.2, S. 27, www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, besucht am 3.5.2016) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE vom Dezember 2015 zwar die Überlastungen des kroatischen Asylsystems durch die geographische Lage Kroatiens an der "Balkan-Route" und die grosse Anzahl von Flüchtlingen auf der Durchreise geschildert werden, dass dies jedoch in erster Linie für die asylsuchenden Personen, welche Kroatien als Transitstaat auf ihrem weiteren Weg in westeuropäische Staaten betrachten, gilt, und der Bericht auch festhält, dass Asylsuchende, welche im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kroatischen Asylverfahren erhalten (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1611/2016 vom 22. März 2016 E. 4.3.5 m.H.), dass sich die Beschwerdeführenden, die sich gemäss eigenen Angaben nur auf der Durchreise in Kroatien befunden hatten, nicht um Aufnahme in das kroatische Asylverfahren bemühten und überdies kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf
D-2586/2016, D-2538/2016, D-2543/2016 dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, sie gerieten im Falle einer Rückkehr nach Kroatien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass die Beschwerdeführenden den schlechten Gesundheitszustand des Vaters ([Krankheit] und [Krankheit], durchgeführte [medizinische Untersuchung]) sowie den der Mutter ([Krankheit] und [Krankheit]) als Überstellungshindernisse vorbringen und ihre Befürchtung äussern, dass sie in Kroatien angesichts der gesetzlichen Neuerungen für Asylsuchende hinsichtlich des Zugangs zu medizinischer Versorgung keine medizinische Hilfe erhalten würden, dass der englischsprachigen Übersetzung eines Arztzeugnisses vom 6. April 2011 zu entnehmen ist, dass der Vater an einer chronischen [Krankheit] leidet, dass es sich bei dem eingereichten Arztzeugnis von vor fünf Jahren allerdings um kein aktuelles handelt, aber dennoch vom Weiterbestehen der Erkrankung auszugehen ist, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen mit erheblichen Auswirkungen im Alltäglichen als Folge der chronischen [Krankheit] nicht in Abrede zu stellen sind, dass mangels Vorliegens aktueller Arztberichte beide Elternteile (Beschwerdeführende 1) betreffend allerdings auch angenommen werden darf, dass momentan – auch nicht als Folgeerkrankung der [Krankheit]- Erkrankung beim Vater – keine medizinische Notlage besteht, wonach sich diese in einer lebensbedrohlichen Situation befinden würden, dass die Dublin-Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass in Kroatien seit Juli 2015 für Asylverfahren das "Zakon o međunarodnoj i privremenoj zaštiti" (Englisch: Law on International and
D-2586/2016, D-2538/2016, D-2543/2016 Temporary Protection, im Weiteren: LITP) gilt, wonach Asylsuchenden die Notfallversorgung und die nötige medizinische Versorgung gewährt wird und besonders verletzliche Asylsuchende laut Gesetz angemessen zu unterstützen sind (vgl. Aida-Country Report: Croatia, Bst. C, Health care, S. 57 mit Hinweisen auf die gesetzlichen Bestimmungen), dass in der Praxis die medizinische Versorgung eingeschränkt ist, aber davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden Zugang zur nötigen Unterstützung erhalten können, dass das SEM, wie in seinem an die Eltern (Beschwerdeführende 1) gerichteten Nichteintretensentscheid vom 11. April 2016 angekündigt, die kroatischen Behörden rechtzeitig über die medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden im Sinne der Art. 31 und 32 Dublin-III-VO informieren wird, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat, dass die Beschwerden aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügungen des SEM zu bestätigen sind, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen,
D-2586/2016, D-2538/2016, D-2543/2016 dass mit vorliegendem Urteil die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind und sich somit das Nachreichen einer Fürsorgebestätigung zum Nachweis der Bedürftigkeit erübrigt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2586/2016, D-2538/2016, D-2543/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Mareile Lettau
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