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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2019 D-2537/2019

3. Juni 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,601 Wörter·~8 min·7

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2537/2019 brl

Urteil v o m 3 . Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Markus König, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Thierry Büttiker, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2019 / N (…).

D-2537/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahre 1981 oder 1982 mit seiner Familie in den Iran emigrierte, von wo er am 3. August 2017 über Griechenland, die Türkei, Italien und weitere ihm unbekannte Länder am 14. März 2019 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er am 20. März 2019 zu seinen Personalien und zum Reiseweg und am 12. April 2019 summarisch zu seinen Asylgründen befragt sowie am 6. Mai 2019 einlässlich angehört wurde, wobei er zur Begründung seines Asylgesuches Schwierigkeiten mit seinem Schwager geltend machte, dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 13. Mai 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf gab und die Rechtsvertretung am 13. Mai 2019 eine entsprechende Stellungnahme einreichte, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. Mai 2019 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, die Wegweisung anordnete und ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass das SEM dabei in Bezug auf den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft von dessen Ehefrau zur Begründung ausführte, trotz einer religiös geschlossenen Ehe, welche bei einer afghanischen Vereinigung im Iran gemäss afghanischem Brauch registriert worden sei, bestehe zwischen den beiden keine tatsächlich gelebte Beziehung, dass er seine Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschliessung erst eine Woche gekannt und weder vor noch nach der Hochzeit dauerhaft mit dieser zusammengelebt habe, zumal diese nach der Heirat im (…) 2016 nur noch ungefähr 20 Tage im Iran geblieben sei, und sie danach lediglich telefonischen Kontakt gehabt hätten, dass den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach sie sich seither bemüht hätten, ein gemeinsames Leben zu führen, dass demgegenüber gemäss der Rechtsprechung zum Konkubinat – welche hier in analoger Weise zur Anwendung gelange – ein Zusammenleben von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt werde,

D-2537/2019 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2019 – handelnd durch seine Rechtsvertretung – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben, diese sei anzuweisen, ihn in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt wurde, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde ausführte, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Ehegatten eines Flüchtlings, die sich in der Schweiz aufhalten würden, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl sei zu gewähren, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden habe, dass das SEM vorliegend fälschlicherweise die Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 51 Abs. 4 AsylG anwende und obige Rechtsprechung missachte, wonach kein Vorbestand der Familiengemeinschaft verlangt werde, dass die von der Vorinstanz getätigte analoge Anwendung der Rechtsprechung zum Konkubinat auf die vorliegende Ehe als in hohem Masse stossend und sachfremd zu qualifizieren sei, dass er schliesslich aufgrund äusserer Umstände bisher nicht mit seiner Ehefrau hätte zusammenleben können, sie sich aber um ein gemeinsames Leben bemüht hätten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-2537/2019 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass aus den Rechtsbegehren und der Begründung der Beschwerde vorliegend hervorgeht, dass einzig der Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau angefochten wird, weshalb auf die Frage der originiären Flüchtlingseigenschaft nicht weiter einzugehen ist, dass Ehegatten von Flüchtlingen, welche sich in der Schweiz befinden, vorbehältlich besonderer Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG – dies im Gegensatz zu Art. 51 Abs. 4 AsylG – die Flüchtlingseigenschaft und Asyl erhalten, auch wenn die Familiengemeinschaft erst in der Schweiz, also nach der Flucht, begründet worden ist und im Ausland nicht bestanden hat (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5669/2016 vom 18. Januar 2019 E. 4.1), dass die Vorinstanz diese grundsätzlich festgehaltene Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 51 Abs. 1 AsylG offensichtlich missachtet, wenn es argumentiert die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG könnten nicht zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen herangezogen werden,

D-2537/2019 dass aufgrund dieser Erwägung auf die weiterführende Argumentation der Vorinstanz nicht weiter einzugehen ist, weil sie sich über weite Strecken auf die sich vorliegend nicht stellende Frage der vorbestandenen Familiengemeinschaft bezieht, dass es sodann nicht angehen kann, unter dem Aspekt von Art. 51 Abs. 1 AsylG die nicht vorbestandene Familiengemeinschaft als den Familieneinbezug ausschliessenden besonderen Umstand zu qualifizieren, weil so die klare Absicht des Gesetzgebers umgangen würde, dass diesbezüglich auf die zutreffenden Einwände in der Beschwerde verwiesen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz befindet und seine Ehefrau seit 2014 in der Schweiz über die Flüchtlingseigenschaft und Asyl verfügt, dass die Ehe vor drei Jahren im Iran offenbar unter Einhaltung der dort notwendigen religiösen und zivilen Schritte eingegangen und registriert wurde und damit als anerkennungsfähig zu betrachten ist, dass das SEM die Anerkennungsfähigkeit dieser Eheschliessung an keiner Stelle in Zweifel gezogen hat, dass damit die Voraussetzungen zum Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ohne weiteres erfüllt sind, dass sich aus den Akten sodann nicht ergibt, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich in der Zwischenzeit getrennt, dass die Eheleute vielmehr glaubhaft machen konnten, die Beziehung über die durch äussere Umstände auferlegte Distanz nach Möglichkeit aufrecht erhalten zu haben und beabsichtigen, die Ehe in der Schweiz zu leben, dass davon auch die Vorinstanz auszugehen scheint, zumal sie den Beschwerdeführer dem Aufenthaltskanton der Ehefrau zuwies, dass nach dem Gesagten auch keine besonderen Umstände gegen den Einbezug sprechen, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen ist, die angefochtene Verfügung im Sinne der Erwägungen aufzuheben und das SEM an-

D-2537/2019 zuweisen ist, den Beschwerdeführer (unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau) gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen wäre, dass dem Beschwerdeführer jedoch vorliegend keine solchen Kosten entstanden sind, weil die Rechtsvertretung bereits vom SEM als Beistand gemäss Art. 102f AsylG beigeordnet worden ist und diese amtliche "Beratung und Rechtsvertretung" gemäss Art. 102k AsylG ausdrücklich auch für die "Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdefrist" gilt und vom SEM entschädigt wird, weshalb vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-2537/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen und ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

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