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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2018 D-2534/2018

7. Mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,483 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. April 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2534/2018

Urteil v o m 7 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Antonio Imoberdorf; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staatenlos, vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, mor-beratung, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. April 2018 / N (…).

D-2534/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. März 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ihm das SEM mit Schreiben vom 27. März 2018 mitteilte, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden, dass ein Abgleich des SEM mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2017 in Griechenland und am 9. August 2017 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, dass sowohl die griechischen als auch die deutschen Behörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hatten, dass das SEM anlässlich der summarischen Befragung vom 6. April 2018 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur allfälligen Wegweisung nach Deutschland gewährte, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, dass sein Asylgesuch in Deutschland zweimal abgelehnt und auch seine Beschwerde gegen den Entscheid abgewiesen worden sei, dass Deutschland beabsichtige, ihn nach B._______ zurückzuschicken, weshalb er keine andere Möglichkeit gehabt habe, als in die Schweiz zu kommen, dass der Beschwerdeführer ferner ausführte, dass er in Deutschland in seinem Asylverfahren einiges erlebt habe, was ihn psychisch sehr belastet habe und weshalb er Schlafstörungen und Depressionen gehabt habe, dass das SEM am 12. April 2018 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und dass die deutschen Behörden das Ersuchen am 17. April 2018 guthiessen, dass das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf vom 19. April 2018 am 20. April 2018 zur Stellungnahme übermittelte, welche gleichentags erfolgte,

D-2534/2018 dass das SEM mit Verfügung vom 23. April 2018 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 23. April 2018 niederlegte, dass der Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. April 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass ferner der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und dass die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen seien, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass schliesslich festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht zudem um unentgeltliche Prozessführung, unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters sowie um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

D-2534/2018 dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Mai 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Einschränkungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2. m.w.H.),

D-2534/2018 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), sondern sich die Zuständigkeit insbesondere aus der Regelung der Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c und d Dublin-III-VO ergibt, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

D-2534/2018 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog Selbsteintrittsrecht), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2017 in Griechenland und am 9. August 2017 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte ([…]), dass die griechischen Behörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 1. September 2017 abgelehnt hatten ([…]), dass die deutschen Behörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers („Zweitantrag“) mit Entscheid vom 6. Dezember 2017 als „unzulässig“ abgelehnt hatten ([…]), dass gestützt auf diese Sachlage das SEM zu Recht die deutschen Behörden am 12. April 2018 unter Anrufung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III- VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte ([…]), dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 17. April 2018 guthiessen ([…]), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund des rechtskräftigen Asylentscheides in Deutschland eine Kettenabschiebung nach B._______, in ein Land, wo er nach Art. 3 AsylG gefährdet wäre, weshalb das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 5 AsylG beziehungsweise Art. 33 Ziff. 1 FK beachtet werden müsse,

D-2534/2018 dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass entgegen der Beschwerde keine Hinweise für die Annahme vorliegen, dass die Behandlung des Asylgesuches in Deutschland mangelhaft gewesen und eine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre, dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen, dass das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat („one chance only“) der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sog. „asylum shopping“) dient und vorliegend die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung führt, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK und Art. 25 BV verankert ist (und sich auch aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt), dass der Beschwerdeführer sodann mit seiner pauschalen Kritik an der Unterbringung in Deutschland auch keine konkreten und substanziierten Hin-

D-2534/2018 weise für die Annahme dargetan hat, Deutschland würde ihm die ihm gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass nach dem Gesagten keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Wunsch nach einem Asylverfahren in der Schweiz explizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass aufgrund der obigen Erwägungen auch kein Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,

D-2534/2018 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist und für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Dublin-Verfahren kein Raum besteht (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), weshalb auf das entsprechende Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG bereits mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2534/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

Versand:

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