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Bundesverwaltungsgericht 18.08.2016 D-2533/2015

18. August 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,809 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2533/2015

Urteil v o m 1 8 . August 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren am (…) alias B._______, geboren am (…), alias C._______, geboren am (…), Turkmenistan, und deren Kinder D._______, geboren am (…), Turkmenistan, E._______, geboren am (…), Türkei, F._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch Dr. Martin Kessler, Isenring Kessler Rechtsanwälte, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N _______.

D-2533/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte erstmals am 23. Januar 2010 unter der Identität B._______ in der Schweiz um Asyl nach. Mit Entscheid vom 19. Februar 2010 trat die Vorinstanz auf ihr Gesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Gegen diese Verfügung erhob sie durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2010. Es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten und sie sei erneut zu ihren Asylgründen sowie zu allfälligen Wegweisungshindernissen durch ein Frauenteam zu befragen. Mit Urteil D-1159/2010 vom 2. März 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. A.b Gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 5. August 2010 war die Beschwerdeführerin seit dem 2. August 2010 unbekannten Aufenthalts. B. B.a Am 9. Mai 2011 stellte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch, zu dem sie am 18. Mai 2011 summarisch befragt wurde. Am 26. Mai 2011 wurde ihr das rechtliche Gehör gewährt. B.b Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in der Zwischenzeit nicht in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt, sondern sie habe sich ungefähr eineinhalb Monate in Deutschland bei der Tante ihres in der Schweiz lebenden Freundes aufgehalten, von welchem sie ein Kind erwarte. Sie mache dieselben Asylgründe wie bei ihrem ersten Asylgesuch geltend und erklärte, sie wisse nicht, wohin sie gehen könnte. Ihr Stiefvater mache ihr Probleme, weil sie als ledige Muslimin schwanger geworden sei. Seit der Ausreise habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Sie habe ihren Reisepass zu Hause gelassen und könne diesen nicht beschaffen, da ihre Eltern ihr nicht behilflich sein würden. Das vorliegende Asylgesuch habe sie unter ihrer korrekten Identität eingereicht. C. C.a Die Beschwerdeführerin brachte am 31. Mai 2011 ihr erstes Kind in der Schweiz zur Welt.

D-2533/2015 C.b Am 21. Juni 2011 reichte sie beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Schreiben ein, wonach ihr Vater beziehungsweise ihre Verwandtschaft hinter ihr her sei, weil sie Mutter eines unehelichen Kindes geworden sei. Ihr Vater sei in die Schweiz gekommen, um sie zu töten. Daraufhin wurde sie über die Möglichkeit, diesbezüglich eine Anzeige erstatten zu können, aufgeklärt. C.c Die Beschwerdeführerin heiratete am 2. April 2012 einen türkischen Staatsangehörigen, welcher im Besitz einer B-Bewilligung ist. Im Anschluss an die Eheschliessung leitete die zuständige kantonale Behörde am 23. April 2012 dem SEM verschiedene Dokumente weiter, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Heirat eingereicht hatte. C.d Am 5. August 2013 kam ihre zweite Tochter in der Schweiz zur Welt. D. Mit Verfügung vom 20. März 2015, welche der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern am 24. März 2015 eröffnet wurde, stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das SEM hielt vorab fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin gesamthaft als unglaubhaft befunden worden seien, weshalb bereits auf ihr erstes Asylgesuch nicht eingetreten worden sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe die diesbezüglichen Einschätzungen des SEM gestützt und ihre Wegweisung bestätigt, woraufhin der Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Im Zusammenhang mit den Vorbringen in ihrem zweiten Asylgesuch sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Probleme mit ihrem Stiefvater geltend mache, mit dem sie seit ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat keinen Kontakt mehr gepflegt habe (vgl. Akten des Vorinstanz B6/10 S. 2). Die Vorbringen, die grundsätzlich auf ihren Stiefvater und ihre Mutter zurückzuführen seien, hätten sich bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erwiesen. Es sei offensichtlich, dass sie weiterhin gegen ihre Wahrheits- und Mitwirkungspflicht verstosse. Sie habe dem SEM mit der Begründung, dass sich ihr Reisepass zu Hause bei ihren Eltern befinden würde und diese ihr bei der Papierbeschaffung nicht behilflich seien (vgl. a.a.O. S. 6), keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht. Ihren im Jahr 2006 ausgestellten Reisepass habe sie jedoch mit weiteren heimatlichen Dokumenten zum Zeitpunkt ihrer bevorstehenden

D-2533/2015 Heirat bei den kantonalen Behörden eingereicht, welche diese Dokumente dem SEM weitergeleitet hätten (vgl. B28/1). Dies habe gezeigt, dass sie ihren Reisepass den Schweizer Asylbehörden habe vorenthalten wollen. Bei ihren Vorbringen handle es sich offensichtlich um ein Konstrukt, weshalb darauf verzichtet werde, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen. Somit hätten sich in der Zwischenzeit keine neuen Sachverhaltselemente ergeben, die die Erteilung von Asyl oder eines Aufenthaltstitels begründen könnten. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. E. Mit Eingabe vom 23. April 2015 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen mit, sie dürften sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Gleichzeitig wurden sie unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1‘200.– bis zum 15. Mai 2015 aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. G. Am 3. Mai 2015 kam die dritte Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz zur Welt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-2533/2015 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die am 3. Mai 2015 geborene dritte Tochter der Beschwerdeführerin wird in das vorliegende Asylgesuch einbezogen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-2533/2015 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Vorab wird auf Beschwerdeebene gerügt, die Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung sei ungenügend, und die Beschwerdeführerin (Mutter) könne aufgrund der pauschalen und unsubstantiierten Begründung keine detaillierte Rüge vorbringen. Die pauschale Begründung verletze den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.1 Die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berücksichtigte, ist vorliegend nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es den Beschwerdeführerinnen möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen). Vielmehr ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Auch könnten zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen beziehungsweise noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine

D-2533/2015 ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte. 6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f.). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch daraufhin zuweisen, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach es nachvollziehbar und verständlich sei, dass sie die Einreichung ihres Reisepasses an die kantonale Behörde wegen ihrer Eheschliessung prioritär behandelt habe, nicht zu überzeugen vermag. 7. 7.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG müssen Asylsuchende im Rahmen ihrer Mitwirkungsplicht im EVZ Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin anlässlich des ersten Asylverfahrens bei der Kurzbefragung vom 1. Februar 2010 zu Protokoll, sie besitze keine Identitätskarte beziehungswiese einen Inlandpass und ihr Reisepass sei ihr in der Türkei abgenommen worden (vgl. A1/9 F. 13.1 f.). An der Anhörung vom 17. Februar 2010 beharrte sie darauf, zurzeit keine Identitätspapiere zu besitzen und „nichts“ dabei zu haben (vgl. A8/15 F. 3 f.). Im Rahmen des zweiten Asylgesuches erklärte sie bei der Kurzbefragung vom 18. Mai 2011, ihr Reisepass sei zu Hause bei ihrer Familie (vgl. B6/10 F. 13.1), wo sich auch ihr Inlandspass befinde, den sie legal erhalten habe (vgl. a.a.O F. 13.2). Da ihre Familie ihr nicht behilflich sei, habe sie nichts unternommen, um die Pässe zu beschaffen (vgl. a.a.O. F. 14). Hingegen war sie in der Lage, im Rahmen ihrer Ehevorbereitungen in der Schweiz, die erforderlichen Identitätspapiere vorzulegen, was ihre vorgenannten Behauptungen widerlegt. Dieses Vorgehen ist als mutwilliges prozessuales Verhalten zu qualifizieren. Eine mutwillige Prozessführung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts immer dann vor, wenn die Anrufung eines Gerichts nicht auf den Schutz berechtigter Interessen abzielt, sondern ausschliesslich andere und damit rechtsmissbräuchliche Zwecke verfolgt, wie namentlich den Zeitgewinn durch trölerisches Prozessieren (vgl. MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage, Basel 2011, N. 17 zu Art. 33 BGG). Dies ist vorliegend offensichtlich der Fall.

D-2533/2015 7.2 Das Gericht ist mit dem SEM der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat. Sie wurde bereits zu Beginn des ersten Asylverfahrens aufgefordert, innert 48 Stunden Identitätspapiere mit Foto im Original zu beschaffen (vgl. A3/1), zu Beginn der Kurzbefragung erneut auf die Bedeutung der Beschaffung von Identitätspapieren hingewiesen (vgl. A1/9 S. 4) und anlässlich der Anhörung befragt, ob sie Papiere nachreichen könne (vgl. A8/15 F. 3 ff.). Auch im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens wurde sie aufgefordert, innert 48 Stunden Identitätspapiere mit Foto im Original zu beschaffen (vgl. B2/1), und bei der Kurzbefragung wurde die Beschaffung von Identitätspapieren erneut thematisiert (vgl. B6/10 F. 13 und F. 14). Ihr Erklärungsbehelf, wonach sie ihre Eheschliessung priorisiert habe, kann somit nicht gehört werden, zumal die Beschwerdeführerin um ihre Wahrheits- und Mitwirkungspflicht wusste und folglich die Schweizer Asylbehörden bewusst über die Möglichkeit der Beschaffung von Identitätspapieren zu täuschen versuchte. 7.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Wahrheits- und Mitwirkungspflicht ihre Identitätsdokumente nicht unverzüglich ins Recht gelegt und unwahre Aussagen über deren Erhalt und Besitz gemacht, was ihre Glaubhaftigkeit grundsätzlich erschüttert. 7.4 Auch ist nach der Prüfung der Akten festzustellen, dass das SEM im angefochtenen Entscheid mit Hinweis auf das erste Asylverfahren zu Recht dargelegt hat, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme mit ihrem Stiefvater unglaubhaft ausgefallen sind. Es kann deshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend unter Bst. B.). An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 23. April 2015 nichts ändern, da die Beschwerdeführerin im Wesentlichen daran festhält, glaubhaft ausgesagt zu haben und darauf hinweist, dass es in ihrem Heimatstaat schon zu Ehrenmorden von unsittlich handelnden Frauen gekommen sei. Mangels der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen vermag auch dieser in Bezug auf ihre Person nicht näher konkretisierte Hinweis keine Asylrelevanz ihrer Vorbringen zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit den Ausführungen des SEM vollumfänglich an, zumal sich aus der Beschwerde nichts ergibt, was die Erwägungen der Vorinstanz entkräften könnte. 7.5 Daher hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen.

D-2533/2015 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Den Beschwerdeführerinnen wurde per 10. Juni 2016 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Damit ist die vom SEM mit Verfügung vom 20. März 2015 angeordnete Wegweisung sowie der Vollzug der Wegweisung – und diesbezüglich auch die Beschwerde – als gegenstandslos geworden zu erachten (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die – in den Punkten 1-2 des Dispositivs (Flüchtlingseigenschaft und Asyl) angefochtene Verfügung – Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.2 Die Beschwerde ist demgegenüber betreffend Ziff. 3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung (Wegweisung deren Vollzug) durch die Heirat der Beschwerdeführerin und der damit erhaltenen Aufenthaltsbewilligung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 9.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Prozessführung insbesondere dann mutwillig, wenn sie rechtsmissbräuchliche Zwecke verfolgt (vgl. vorstehend E. 7.1 mit Hinweis). Vorliegend ist das prozessuale Gebaren der Beschwerdeführerin (Mutter) mit Hinblick auf ihre Verletzung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht beziehungsweise dem Vorenthalten ihrer Identitätspapiere als mutwillige Prozessführung zu bezeichnen. Diesem Umstand ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach dem Gesagten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1–3 VGKE). Der am 8. Mai 2016 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-2533/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt, der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

Versand:

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