Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D2532/2010 Urteil v om 2 7 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Daniele Cattaneo und Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Merkli Parteien A._______ geboren am (…) Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 12. März 2010 / N________
D2532/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2006 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2004 ablehnte und dessen Wegweisung sowie den Vollzug derselben anordnete, dass eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 6. Dezember 2006 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2008 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Vollzug der Wegweisung einreichte, im wesentlichen mit der Begründung, er könne den Beweis erbringen, dass er – entgegen der Annahme im Urteil der ARK vom 6. Dezember 2006 – in Kabul über kein familiäres Beziehungsnetz mehr verfüge, weshalb die Rückkehr als unzumutbar zu erachten sei, dass die Eingabe 16. Dezember 2008 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch weitergeleitet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2008 feststellte, dass es sich bei der Eingabe vom 10. Dezember 2008 tatsächlich um ein in der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts liegendes Revisionsgesuch handelte, das Revisionsgesuch indessen als zum vornherein aussichtslos erachtete, das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege daher abwies und einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200. erhob, dass der Kostenvorschuss in der Folge innert der gesetzten Frist nicht geleistet wurde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Januar 2009 androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2010 erneut mit einem Wiedererwägungsgesuch an das BFM gelangte mit dem Begehren, die rechtskräftige Verfügung sei im Vollzugspunkt in Wiedererwägung zu ziehen und der Beschwerdeführer sei aufgrund der veränderten Sicherheitslage in Afghanistan – insbesondere Kabul – wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
D2532/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2010 – dem Rechtsvertreter am 15. März 2010 eröffnet das Wiedererwägungsgesuch abwies, die ursprüngliche Verfügung vom 28. April 2008 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600. erhob, und überdies feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. April 2010 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und das kantonale Migrationsamt sei superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von Vollzugsmassnahmen abzusehen, auf einen Kostenvorschuss sei zu verzichten und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 19. April 2010 die – bereits mit Telefax vom 15. April 2010 von der Kammerpräsidentin als vorsorgliche Massnahme einstweilen verfügte – Aussetzung des Vollzugs anordnete, auf einen Kostenvorschuss verzichtete und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt des Verfahrens verwies, dass die zur Vernehmlassung eingeladene Vorinstanz mit Stellungnahme vom 3. Mai 2010 an ihrer Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
D2532/2010 dass gemäss ständiger Praxis auch Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, gleichermassen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Prüfungsgegenstand des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens sich auf die Frage beschränkt, ob in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung seit der letztmaligen, in Rechtskraft erwachsenen Beurteilung vom 6. Dezember 2006 eine wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten ist, welche eine neue Entscheidung über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfordert, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
D2532/2010 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass die damalige ARK in ihrem Urteil vom 6. Dezember 2006 in sachverhaltsmässiger Hinsicht feststellte, dass der Beschwerdeführer in Kabul geboren wurde und bis zu seiner Ausreise dort lebte und dass – entgegen seinen Behauptungen – dort vom Bestehen eines ausreichenden Beziehungsnetzes auszugehen sei, weshalb sie den Vollzug der Wegweisung nach den Kriterien der damals geltenden Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9 sowie 2003 Nr. 10 und 30 als zumutbar erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis im Hinblick auf die Verschlechterung der Situation in Afghanistan einer Überprüfung unterzog, welche im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde andauerte, weshalb der Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen war, dass das Ergebnis dieser Überprüfung nunmehr im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011– welches zur Publikation vorgesehenen ist – festgehalten ist, dass gemäss dieser aktuellen Einschätzung in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart prekäre Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist, dass es von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der Hauptstadt Kabul ausdrücklich unterschied und den Vollzug der Wegweisung dorthin unter Umständen als zumutbar erachtete, dass es dabei festhielt, angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich von selbst, dass die bereits in
D2532/2010 EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, dass es für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere das Vorhandensein eines sozialen Netzes, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers oder der Rückkehrer als tragfähig erweist, als unabdingbare Voraussetzung erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht somit in Bezug auf die Kriterien einer Rückkehr nach Kabul die vormalige Praxis der ARK bestätigte, dass sich deshalb gegenüber der im Dezember 2006 vorgenommenen Beurteilung, welche sich auf die genannte Praxis stützte, aufgrund er aktuellen Lageeinschätzung keine erhebliche Veränderung des Sachverhalts ergeben hat, welche zu einem Rückkommen auf die frühere Beurteilung führen müsste, dass daher das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. April 2010 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden, dass die auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung nicht aussichtslos erschien und der Beschwerdeführer mit Bestätigung des kantonalen Sozialamtes vom 26. März 2010 seine Bedürftigkeit, von welcher nach wie vor auszugehen ist, nachgewiesen hat, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, dass somit keine Verfahrenskosten erhoben werden.
D2532/2010 (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: