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Bundesverwaltungsgericht 21.07.2014 D-2526/2014

21. Juli 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,813 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. April 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2526/2014

Urteil v o m 2 1 . Juli 2014 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien

A._______, geboren (…), Nepal, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. April 2014 / N (…).

D-2526/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 24. Mai 2012 und reiste am 7. August 2012 illegal in die Schweiz ein, wo er am 8. August 2012 ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich seiner Kurzbefragung vom 22. August 2012 sowie der einlässlichen Anhörung vom 2. April 2014 zu seinen Ausreise- und Asylgründen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor. B. Er sei nepalesischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Dorf M._______ bei N._______ (Bezirk O._______, Zone P._______), wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern gelebt und Landwirtschaft betrieben habe. Drei bis vier Jahre vor seiner Ausreise habe er als einziger seiner Familie zum Christentum konvertiert. Daraufhin hätten sich seine Mutter und seine Geschwister von ihm distanziert, und er sei nicht mehr zu Hindu-Festen eingeladen worden. Die Leute seien der Meinung gewesen, er habe für seine Konversion Geld erhalten. Ausserdem sei er von Angehörigen der Tarai Jantantrik Mukti Morcha (TJMM, Tarai-Volksbefreiungsfront) behelligt worden. Um weiteren Behelligungen durch dieTJMM zu entgehen, habe er sich nach Katmandu zu seiner Schwester abgesetzt und sei drei Monate später, nachdem nichts mehr vorgefallen sei, zurückgekehrt. Am 28. März 2012 sei er in einem Park von Mitgliedern der TJMM wiederum zu einer Geldzahlung aufgefordert worden. Als er nicht bezahlt habe, hätten sie ihn entführen wollen. Passanten hätten dies verhindern können. Da er unter diesen Umständen nicht mehr in Nepal habe bleiben wollen, sei er am 24. Mai 2012 mit dem Bus nach Indien gereist, von wo aus er sich auf dem Luftweg nach Moskau begeben habe und über Rumänien und Österreich in die Schweiz gelangt sei. Seit seiner Ausreise erkundige sich die TJMM immer noch bei seiner Ehefrau nach ihm. C. Mit Verfügung vom 4. April 2014 – eröffnet am 9. April 2014 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. August 2012 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen hielten teils den Anforderungen an Flüchtlingseigenschaft ge-

D-2526/2014 mäss Art. 3 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. C.a Seine Angaben zur geltend gemachten Konversion und seine Kenntnisse des Christentums seien dermassen rudimentär, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft sei. So habe er bei der Anhörung nicht angeben können, seit welchem Zeitpunkt oder Ereignis er genau zum Christ geworden sei (vgl. BFM-Akten A20/13 S. 5 F. 45). Er habe den Begriff der Taufe nicht gekannt (vgl. A20/13 S. 6 F. 54), noch habe er ein Gebet benennen können, sondern wolle vielmehr nur die Laute nachgesprochen haben (vgl. A20/13 S. 6 F. 52). Auch die Bedeutung des Osterfestes sei ihm nicht bekannt gewesen (vgl. A20/13 S. 6 F. 60). Seinen Angaben zufolge sei er in der Schweiz religiös nicht besonders aktiv. Er besuche nur am Donnerstag die Unterhaltungsprogramme der lokalen Kirche an seinem Wohnort (A20/13 S. 6 F. 60). Aufgrund seiner mangelhaften Kenntnisse bezüglich einfacher christlicher Begriffe, christlicher Rituale und Feste sowie der unsubstanziierten Beschreibung seiner Konversion könne diese nicht geglaubt werden. C.b Bei den geltend gemachten Übergriffen durch Mitglieder der TJMM handle es sich um Übergriffe Dritter. Gemäss den Erkenntnissen des BFM würden die nepalesischen Behörden gegen die separatistische TJMM sowie die davon abgespaltenen Splittergruppen vorgehen, wenn sich diese Übergriffe auf Private oder andere kriminelle Aktivitäten zuschulden kommen liessen. So würden seit Jahren wiederholt Kader und Mitglieder der Partei verhaftet. Ausserdem habe die Partei bereits im Jahr 2011 verkündet, ihre Forderungen künftig auf dem politischen Weg zu manifestieren und die Waffen niedergelegt. In letzter Zeit seien einerseits weniger Übergriffe von Mitgliedern der TJMM bekannt geworden und andererseits habe sich die allgemeine Sicherheitslage in Nepal verbessert. Der Beschwerdeführer habe auf entsprechende Fragen angegeben, die Übergriffe bei der Gemeindeverwaltung und der Polizeibehörde gemeldet zu haben (A20/13 S. 8 F. 75 ff.). Diese hätten die Anzeige schriftlich entgegengenommen und ihn angewiesen, sich wieder zu melden, falls die TJMM wieder auftauche. Infolgedessen sei davon auszugehen, dass die nepalesischen Sicherheitsbehörden mit der nötigen Intensität gegen die TJMM vorgehen und die Zivilbevölkerung schützen würden. In seinem Fall hätten ihm die Sicherheitsbehörden den nötigen Schutz gewährt, indem sie seine Anzeige entgegen genommen hätten. Es sei anzunehmen, dass sie dies auch in Zukunft tun würden, falls es nötig sein sollte. Auch wenn nie auszuschliessen sei, dass einige Elemente von politischen Par-

D-2526/2014 teien wie der TJMM weiterhin Splittergruppen bilden und mit kriminellen Methoden zur Geldbeschaffung weiterfahren würden, könne davon ausgegangen werden, dass die nepalesischen Behörden auch weiterhin gegen diese vorgehen würden und der Bevölkerung im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz zukommen liessen. Deshalb sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, die TJMM dränge ihn zu Geldzahlungen, nicht asylbeachtlich. D. Mit Eingabe vom 9. Mai 2014 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und es sei der Beschwerdeführer infolgedessen vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-2526/2014 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt mit Ausnahme der Absätze 2-4 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-2526/2014 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffende Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. C). Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen wiederholt und an deren Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit festhält. Widersprüchlich ist vor allem, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung erklärte, er sei von der Gruppierung TJMM und der Gruppe Goite behelligt worden. Das erste Mal sei er am 30. August 2011 und das zweite Mal am 28. März 2012 angegriffen worden (vgl. A4/11 S. 7), währendem er bei der Anhörung drei Behelligungen geltend machte. Im Übrigen ist der Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen einfachen Landwirt ohne spezielle Ausbildung und Erfahrung mit Behörden handle, nicht geeignet, die rudimentären Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Konversion zu erklären. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen unter Bst. C.a verwiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest über das Osterfest einige fundamentale Angaben hätte machen können, wenn er sich – wie behauptet , tatsächlich seit mehreren Jahren zum Christentum hingewandt hätte oder sich ernsthaft für das Christentum interessieren würde. 5.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. An dieser Einschätzung können weder die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch das auf Beschwerdeebene eingereichte "Certificate of Nepali Citizenship vom 1. April 2014 sowie der "To Whom It May Concern" vom 1. April 2012 etwas ändern, zumal es sich bei letzterem lediglich um ein Schreiben handelt, dem nur ein geringer Beweiswert zukommt. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

D-2526/2014 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-

D-2526/2014 fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder herrscht in Nepal eine Situation allgemeiner Gewalt noch besteht aufgrund der Akten Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Nepal aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liesse. Vielmehr ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Nepal zehn Jahre lang die Schule besucht und für sich und seine vierköpfige Familie ein Auskommen als Landwirt gefunden hat (vgl. A4/11 S. 4). Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer in Nepal nicht nur mit seiner Familie über ein soziales Netz, sondern auch mit den Verwandten seiner Ehefrau. Schliesslich haben ihm diese seinen Aussagen zufolge auch das

D-2526/2014 Geld für die Ausreise (5000 €) geliehen (vgl. A4/11 S. 8). Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2526/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

Versand:

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