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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2015 D-2521/2015

27. April 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,258 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2521/2015/pjn

Urteil v o m 2 7 . April 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______ geboren (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. April 2015 / N (...).

D-2521/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. März 2015 – von Italien kommend – den Bahnhof von Chiasso erreichte, wo er von der schweizerischen Grenzwacht angehalten wurde, dass er gegenüber dieser Behörde vorbrachte, er wolle in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen, worauf er von der Grenzwacht dem Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in B._______ zugeführt wurde, dass sein Asylgesuch noch am gleichen Tag vom SEM registriert wurde, dass vom SEM im Nachgang dazu aufgrund einer Abfrage der Eurodac- Datenbank festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer vor der Schweiz bereits in Italien um Asyl ersucht hatte (Asylantrag in Italien verzeichnet per 31. Mai 2012 in C._______), dass der Beschwerdeführer am 17. März 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A8: Protokoll der Befragung zur Person), dass er dabei angab, er sei ein Staatsangehöriger von Marokko und er stamme ursprünglich aus der Region von D._______, er habe seine Heimat aber schon vor Jahren verlassen, da ihm dort Verfolgung gedroht habe (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass er zu seinem Reiseweg und seinem späteren Aufenthalt ausführte, er sei im Jahre 2000 illegal über Gran Canaria auf das spanische Festland gelangt, von wo er wenig später nach Italien weitergereist sei, dass er seither immer in E._______ gelebt habe, wo er in verschiedenen Tätigkeitsbereichen schwarz gearbeitet habe, dass er dort 2006 wegen Diebstahls ein erstes Mal zu 1 Jahr und 10 Monaten Gefängnis verurteilt worden sei, dass er dort 2008 wegen Drogenhandels ein zweites Mal zu 3½ Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, dass er nach seiner Haftentlassung im Mai 2012 direkt in ein Flüchtlingszentrum überstellt worden sei, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe,

D-2521/2015 dass er das Zentrum zwei Monate später auf Intervention seines Anwalts aus gesundheitlichen Gründen wieder habe verlassen können, dass er danach keine Probleme gehabt habe, bis er 2013 wegen Betrugs ein drittes Mal zu 14 Monaten Gefängnis verurteilt worden sei, dass er auf Nachfrage hin vorbrachte, er habe Italien in Richtung der Schweiz verlassen, da in Italien seine Rechte nicht respektiert würden, dass sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland aussprach und geltend machte, er wolle nicht dorthin zurückkehren, da er in Italien viele Probleme gehabt habe und dort seine Rechte nicht respektiert würden, dass er auf Nachfrage hin zu seinem Gesundheitszustand ausführte, es gehe ihm im Moment gut, allerdings habe er seit 2010 manchmal eine gesundheitliche Krise, indem er plötzlich ohnmächtig werde, dass er im Gefängnis wegen Diabetes behandelt worden sei und ihm später ein Arzt gesagt habe, etwas in seinem Gehirn funktioniere nicht richtig, dass das SEM am 24. März 2015 – gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches innert massgeblicher Frist von Italien nicht beantwortet wurde, dass das SEM in der Folge mit Verfügung vom 9. April 2015 (eröffnet am 21. April 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Staatssekretariat eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 22. April 2015 (Poststempel) Beschwerde erhob,

D-2521/2015 dass er in seiner Eingabe dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, zwecks Eintreten auf sein Asylgesuch, dass er in seiner Eingabe geltend macht, er könne nicht nach Italien zurückkehren, wo er über neun Jahre verbracht habe, da er dort nicht sicher sei, zumal er dort im Gefängnis gewesen sei, er Probleme mit der Mafia habe und es dort auch keinen Rechtsstaat gebe, dass er zudem vorbringt, er leide an Diabetes, Angstzuständen und Epilepsie, weswegen er in der Schweiz schon mehrmals beim Arzt gewesen sei, wogegen sich in Italien niemand um ihn kümmere, dass er deshalb um eine Chance in der Schweiz bitte, zumal es für ihn in Italien keine Zukunft gebe, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerdefrist zwar noch bis zum 28. April 2015 läuft, indes einem Entscheid noch vor Ablauf dieser Frist nichts entgegensteht, da der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt zu erkennen und aufgrund der Beschwerdeeingabe (welche vom Beschwerdeführer zwar mit dem Datum vom 28. April 2018 versehen, aber schon am 22. April der Post übergeben

D-2521/2015 wurde) ohne weiteres davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich abschliessend zur Beschwerdesache geäussert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 1997 Nr. 13), dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz während Jahren in Italien aufgehalten hat, wo er am 31. Mai 2012 einen Asylantrag gestellt hat, und er am 11. März 2015 von dort kommend in die Schweiz eingereist ist, dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, zumal von Italien das Ersuchen des SEM um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 23 Abs. 1 und 4 Dublin-III-VO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet worden ist, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 25 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass in der Eingabe vom 22. April 2015 die Zuständigkeit Italiens nicht bestritten wird, der Beschwerdeführer aber gegen eine Überstellung einwendet, in Italien habe er keine Sicherheit, keine Rechte und auch seine gesundheitlichen Beschwerden würden dort nicht behandelt,

D-2521/2015 dass aufgrund der Aktenlage jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in seinem Fall in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in diesen Staat sprechen würden, dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten bleibt, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe dem wesentlichen Sinngehalt nach die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO fordert, was zum Selbsteintritt und zur Beurteilung seines Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde, dass jedoch entgegen seinen Vorbringen weder Anlass zur Annahme besteht, ihm würde in Italien der Zugang zu der von ihm benötigten medizinischen Behandlung verwehrt, noch Hinweise darauf bestehen, er würde dort in eine existenzielle Notlage geraten,

D-2521/2015 dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass im Falle des Beschwerdeführers – ein ungebundener Mann, welcher vor seiner Einreise in die Schweiz schon während vielen Jahren in Italien gelebt hat – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, zumal er mit den dortigen Verhältnissen längst bestens vertraut sein dürfte, dass er nach seinem jahrelangen Aufenthalt im Lande auch über ein gefestigtes persönliches Beziehungsnetz verfügen dürfte, welches ihn im Bedarfsfall unterstützen kann, dass sich der Beschwerdeführer zwar auf das Vorliegen medizinischer Gründe beruft, nämlich auf das Vorliegen einer Diabetes, von Angstzuständen und einer Erkrankung an Epilepsie, dass indes aufgrund seiner diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Befragung zur Person vom 17. März 2015 davon ausgegangen werden darf, seine gesundheitlichen Beschwerden seien schon seit Jahren bekannt und bereits in Italien behandelt worden, dass der Beschwerdeführer gehalten ist, sich für die Fortsetzung der Behandlung der geltend gemachten Erkrankungslage an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden, dass der geltend gemachten Erkrankungslage vom SEM und der kantonalen Vollzugsbehörde jedoch insofern Rechnung zu tragen ist, als der Beschwerdeführer vor seiner Überstellung den italienischen Behörden als sogenannter Medizinalfall anzumelden ist, womit in der Praxis sichergestellt wird, dass eine laufende Behandlung nicht durch die Umsetzung des Wegweisungsvollzuges unterbrochen wird (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass diesen Erwägungen gemäss kein Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich sind, dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber anzumerken bleibt, dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine bloss summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3

D-2521/2015 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beschränken durfte, zumal es sich beim Beschwerdeführer trotz der von ihm geltend gemachten Erkrankungslage nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2521/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden aufgefordert, den Beschwerdeführer vor seiner Überstellung bei den zuständigen italienischen Behörden als Medizinalfall anzumelden. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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